Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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Quellenkennung: 32013D1127(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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strativen Voraussetzungen und Befugnissen. Darüber hinaus sollte auch betont werden, dass die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 85 und 86 des FAO-Aktionsplans zu besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern Curaçao bei der Umsetzung der IUU-Verordnung der EU durch ein von der Kommission finanziertes spezifisches Programm für technische Hilfe unterstützt hat (40). (191) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass es Curaçao gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b und d der IUU-Verordnung versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bei der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. 7.3   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (192) Curaçao hat das SRÜ ratifiziert. Darüber hinaus ist Curaçao seit dem 17. November 2010 kooperierende Nichtvertragspartei der ICCAT. (193) Um besser zu verstehen, wie Curaçao internationale Vorschriften umsetzt, sollte festgehalten werden, dass das Königreich der Niederlande im Jahr 2007 das SRÜ im Namen der Niederländischen Antillen ratifiziert hat, und dass Curaçao alle Rechtsakte umsetzt, die vor dem 10. Oktober 2010 von den Niederländischen Antillen verabschiedet wurden. (194) Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Curaçaos Status als kooperierende Nicht-Vertragspartei der ICCAT für zweckdienlich hielt. Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich Curaçaos Zusicherung als relevant erachtete, sich an die von der ICCAT verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten. (195) Die Kommission analysierte die von der ICCAT bereitgestellten Informationen über die Leistung bei der Einhaltung von Vorschriften. Hierzu stützte sich die Kommission auf die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen (41). (196) Für 2012 stufte der ICCAT-Ausschuss für Erfüllungskontrolle im Bereich der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Curaçao wegen des Versäumnisses ein, seiner Verpflichtung zur fristgerechten Vorlage von Berichten, Statistiken und Daten bei der ICCAT nachzukommen. In den zusammenfassenden Übereinstimmungstabellen des Berichts über die Sitzung des Ausschusses für Erfüllungskontrolle (42) wurde Curaçao wegen der verspäteten oder unvollständigen Vorlage folgender Unterlagen eingestuft: jährliche Berichte/Statistiken zu den Flottencharakteristika (Task I); interne Maßnahmen (Schiffe über 20 m Länge) im Bereich der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; Informationen über Zugangsvereinbarungen; Bericht über Umladungen; Übereinstimmungstabellen zu Fangquoten und Fangbeschränkungen. Die genannten Verstöße gegen ICCAT-Vorschriften und -Empfehlungen (insbesondere ICCAT-Empfehlung 11-12) in Verbindung mit den übrigen in den Abschnitten 7.1 und 7.2 dieses Beschlusses dargelegten Fakten zeigen, dass Curaçao seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat im Bereich der Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 117 und 118 des SRÜ nur mangelhaft nachkommt. (197) Hinsichtlich der Flottenpolitik stellte die Kommission fest, dass alle industriellen Schiffe Curaçaos ausländischen Reedern gehören und dass Curaçao lediglich den jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer eines Schiffes ausfindig machen kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass vorhandene Informationen zu den Kontaktdaten des wirtschaftlichen Eigentümers kein ausreichender Nachweis für einen direkten Bezug zwischen dem Flaggenstaat und dem Schiff darstellen und dass dies nicht den Bestimmungen über die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ entspricht. (198) Darüber hinaus wurde anhand der bei den Kontrollbesuchen im März und Juni 2013 erhobenen Informationen festgestellt, dass auf Hoher See tätige Fischereifahrzeuge von einer Behörde (Seeschifffahrtsbehörde Curaçaos, MAC) registriert werden, während die gesamte Verwaltung und Überwachung einer anderen Behörde (Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, MED) obliegt. Bei einer solchen Aufteilung der Kompetenzen bedarf es einer engen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Die Kommission stellte jedoch bei ihren Kontrollbesuchen im März und Juni 2013 fest, dass es keine derartige Zusammenarbeit zwischen der MAC und dem MED gibt. Die bei den erwähnten Kontrollbesuchen der Kommission gemachten Feststelllungen zeigen auch, dass bei der Schiffsregistrierung in Curaçao nicht berücksichtigt wird, ob die Schiffe und ihre Eigner bereits an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligt waren. Es stellte sich heraus, dass die zuständigen Behörden Curaçaos bei der Schiffsregistrierung keinerlei Überprüfung der Vorgeschichte des Schiffs oder einer möglichen Beteiligung an IUU-Tätigkeiten vornehmen. Damit versäumt es Curaçao, die Anforderungen hinsichtlich der Registrierung oder Einflaggung von Schiffen gemäß der ICCAT-Entschließung 05-07 zu erfüllen, und verstößt damit gegen Artikel 94 des SRÜ. Curaçaos Leistung im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen entspricht zudem nicht den Empfehlungen der Nummern 36 und 38 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten keine Schiffe einflaggen sollen, die bereits gegen Vorschriften verstoßen haben, und wonach Flaggenstaaten aufgefordert werden, Schiffe von einer Umflaggung zum Zwecke der Nichteinhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder von regionalen, nationalen oder internationalen Bestimmungen abzuhalten. Darüber hinaus steht Curaçaos Leistung im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummer 39 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten alle praktikablen Maßnahmen, einschließlich der Verweigerung einer Fanggenehmigung und der Berechtigung zum Führen der Flagge des betreffenden Staates, ergreifen müssen, um ständige Flaggenwechsel („flag hopping“) zu verhindern. Dies ist die Praxis wiederholter und rasch aufeinanderfolgender Flaggenwechsel mit dem Ziel, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder andere Vorschriften zu umgehen. (199) Neben den angeführten Fakten betreibt Curaçao zusätzlich zu seinem nationalen Register auch ein Bareboat-Register, durch das Schiffe unter einer anderen Flagge vorübergehend unter der Flagge Curaçaos fahren können. Es sei darauf hingewiesen, dass die Behörden Curaçaos bei der Registrierung eines ausländischen Schiffs im Bareboat-Register Curaçaos den anderen Flaggenstaat lediglich darüber unterrichten. In diesen Fällen nehmen die Behörden Curaçaos keine weiteren Überprüfungen der Betreiber und/oder wirtschaftlichen Eigentümer der Schiffe vor. Zudem ist festzuhalten, dass in einigen Fällen Transportschiffe Curaçaos von einem anderen Land (Philippinen) bei der ICCAT registriert wurden, ohne dass die Behörden Curaçaos darüber in Kenntnis gesetzt wurden. Diese Praxis Curaçaos verstößt gegen Artikel 94 des SRÜ, in dem die Pflichten von Flaggenstaaten gegenüber Schiffen unter seiner Flagge festgelegt sind. Es ist anzumerken, dass der Internationale Transportarbeiterverband (ITF) Curaçao als Billigflagge betrachtet (43). (200) Abschließend ist festzuhalten, dass Curaçao entgegen den Empfehlungen unter den Nummern 25 bis 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt hat. (201) In Anbetracht aller vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass es Curaçao gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich internationaler Vorschriften, Regelungen sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachzukommen. 7.4   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (202) Es sei daran erinnert, dass Curaçao nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 erwähnt ist, in dem die Mitgliedstaaten nach ihrem Entwicklungsstand aufgeführt sind, und es auch im UN-Index für menschliche Entwicklung keinerlei Angaben zu Curaçaos Entwicklungsstand gibt. Gemäß dem Weltentwicklungsindikator der Weltbank von 2013 (44) gilt Curaçao als Land mit hohem Einkommen. (203) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kontrollbesuche sowie des Weltentwicklungsindikators der Weltbank kann Curaçao nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen sind. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass Curaçaos Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären. (204) Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Kommission in Curaçao 2011 bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei finanziert hat (45). Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Curaçao die Empfehlungen zur Behebung der betreffenden Defizite berücksichtigt hat. (205) In Anbetracht der vorstehenden Fakten wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung der Schluss gezogen, dass Curaçaos Entwicklungsstand und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDE DRITTLÄNDER (206) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ergebnisse, denen zufolge Curaçao, Ghana und Korea ihre völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreifen, sollte diesen Ländern gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierende Drittländer eingestuft werden. (207) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Curaçao, Ghana und Korea darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Curaçao, Ghana und Korea alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren diese Länder schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen können. (208) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Curaçao, Ghana und Korea, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft werden, die die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Curaçao, die Republik Ghana und die Republik Korea werden hiermit darüber informiert, dass sie möglicherweise als Drittländer eingestuft werden, die die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Brüssel, den 26. November 2013 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  Zu Marktstaat- und ähnlichen Maßnahmen siehe die Absätze 65 bis 76 des internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei sowie Artikel 11.2 des Verhaltenskodexes der FAO für verantwortungsvolle Fischerei von 1995. (3)  Schreiben der QIA vom 12. Juli 2011. (4)  OECD-Bericht „Ownership and Control of Ships“ (Eigentum und Kontrolle von Schiffen); Quelle: http://www.oecd.org/dataoecd/53/9/17846120.pdf (5)  FAO, „Comprehensive record of fishing vessels, refrigerated transport vessels, supply vessels and beneficial ownership“ (Umfassendes Register für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe, Versorgungsschiffe und wirtschaftliche Eigentümer), Bericht über eine Studie der Abteilung Fischerei der FAO, März 2010 (Quelle: ftp://ftp.fao.org/FI/DOCUMENT/global_record/eims_272369.pdf) und Nummer 18 des FAO-Aktionsplans. (6)  Korea hat mit 13 Ländern (Russland, Japan, China, Tuvalu, den Salomonen, Kiribati, Papua-Neuguinea, den Cookinseln, Frankreich, Iran, Australien, Mauretanien und Ecuador) Fischereiabkommen geschlossen. (7)  NMFS-Bericht, S. 24. (8)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics/ (9)  CCAMLR-Bericht über die 30. Sitzung der Kommission in Hobart, Australien, vom 24. Oktober bis 4. November 2011, CCAMLR-XXX, Absätze 9.12 bis 9.28. (10)  Vom Ausschuss für Erfüllungskontrolle erstellter IOTC-Übereinstimmungsbericht für Korea, 8. Sitzung des Ausschusses, 14.-16. März 2011, IOTC-2011-S15-CoC25Rev1[E]. (11)  IOTC-Übereinstimmungsbericht vom 10.3.2012, IOTC-2012-CoC09-CR14_Rev1[E]. (12)  IOTC-Rundschreiben vom 12. Februar 2013. (13)  ICCAT-Einstufungsschreiben vom 4. März 2010, ICCAT-Rundschreiben Nr. 590 vom 4. März 2010. (14)  ICCAT-Einstufungsschreiben vom 18. Januar 2011, ICCAT-Rundschreiben Nr. 173 vom 18. Januar 2011. (15)  ICCAT-Schreiben vom 21. Februar 2012, ICCAT-Rundschreiben Nr. 636 vom 21. Februar 2012. (16)  ICCAT-Schreiben vom 11. Februar 2013, ICCAT-Rundschreiben Nr. 610 vom 11. Februar 2013. (17)  Vgl. Fußnote 8. (18)  Zu Marktstaat- und ähnlichen Maßnahmen siehe die Nummern 65 bis 76 des internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei sowie Absatz 11.2 des Verhaltenskodexes der FAO für verantwortungsvolle Fischerei von 1995. (19)  Quelle: http://www.nmfs.noaa.gov/ia/iuu/msra_page/2013_biennial_report_to_congress__jan_11__2013__final.pdf (20)  Quellen: http://www.neafc.org/mcs/iuu/blist und http://iuu-vessels.org/iuu/iuu/search (21)  Gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-11 über ein Programm für Umladungen müssen alle Umladungen von Thunfisch und verwandten Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich in einem Hafen vorgenommen werden. (22)  ICCAT-Empfehlung 03-14 bezüglich Mindestnormen für die Einrichtung eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) im ICCAT-Übereinkommensbereich. (23)  Vgl. Fußnote 8. (24)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41. (25)  Quelle: Website der FCWC unter http://www.fcwc-fish.org/ (26)  ICCAT-Schreiben vom 4. März 2010, ICCAT-Rundschreiben Nr. 592 vom 4. März 2010. (27)  ICCAT-Schreiben vom 18. Januar 2011, ICCAT-Rundschreiben Nr. 174 vom 18. Januar 2011. (28)  ICCAT-Schreiben vom 21. Februar 2012, ICCAT-Rundschreiben Nr. 634 vom 21. Februar 2012. (29)  ICCAT-Empfehlung 09-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun. (30)  ICCAT-Empfehlung 10-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun. (31)  ICCAT-Empfehlung 11-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugen- und Gelbflossenthun. (32)  ICCAT-Schreiben vom 11. Februar 2013, ICCAT-Rundschreiben Nr. 609 vom 11. Februar 2013. (33)  ICCAT-Schreiben vom 30. April 2013, ICCAT-Rundschreiben Nr. 2104 vom 30. April 2013. (34)  NMFS-Bericht, S. 23. (35)  Vgl. Fußnote 8. (36)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi. (37)  Quelle: http://www.southpacificrfmo.org/assets/Convention-and-Final-Act/2272942-v1-SPRFMOSignedFinalAct.pdf (38)  ICCAT-Empfehlung 09-11: ICCAT-Empfehlung zur Änderung der Empfehlung 08-12 für eine ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun. (39)  Quelle: http://data.worldbank.org/country/CW; diese Angaben wurden anstelle des UN-Indexes für menschliche Entwicklung und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, in denen Curaçao nicht aufgeführt ist, herangezogen. (40)  Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, EuropeAid/129609/C/SER/Multi, 13. bis 27. Juni 2011. (41)  Anlage 3 zu Anhang 10 des Protokolls der 18. Sondersitzung der ICCAT vom Januar 2013, Bericht für den Zweijahreszeitraum 2012-2013, Teil I (2012), Band 1). (42)  Vgl. Fußnote 41. (43)  Quelle: http://www.itfglobal.org/flags-convenience/flags-convenien-183.cfm (44)  Quelle: http://data.worldbank.org/country/CW (45)  Vgl. Fußnote 40.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.