Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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Quellenkennung: 32013D1127(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en keine wirksame Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten von in seinen Gewässern tätigen Fischereifahrzeugen aus Drittländern sicherstellen kann, da das VMS allgemein als zuverlässiges Instrument zur Überwachung von Fangtätigkeiten angesehen wird. Diese Bewertung wird durch die von Ghana in den Überwachungs- und Kontrollberichten für die letzten drei Jahre gemeldeten wiederholten IUU-Fangtätigkeiten bestätigt. Diese amtlichen Berichte zeigen insbesondere, dass industrielle oder halbindustrielle ghanaische Schiffe oftmals von den ghanaischen Behörden aufgebracht oder bestraft werden, da sie illegal in Bereichen fischen, die der handwerklichen Fischerei vorbehalten sind (Gebiete mit einer Wassertiefe von weniger als 30 m). Die Kommission ist der Meinung, dass diese fehlende Kontrolle und Überwachung der in ghanaischen Meeresgewässern tätigen Schiffe IUU-Fischerei in der ghanaischen AWZ begünstigen. (113) Gleichermaßen stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass die für die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten in der ghanaischen AWZ zuständige ghanaische Behörde nicht über die Mittel verfügt, Kontrollen und Inspektionen auf See vorzunehmen. Die Fischereikommission ist ausschließlich auf die logistischen Mittel und Patrouillenschiffe der ghanaischen Marine angewiesen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Koordination und Zusammenarbeit zwischen der Fischereikommission und der ghanaischen Marine nicht ausreichend ist, um ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem der Fangtätigkeiten in der ghanaischen AWZ zu gewährleisten. Nach Ansicht der Kommission gefährdet das Fehlen entsprechender Mittel zur Durchführung von Maßnahmen auf See alle Bemühungen zur Durchsetzung der Vorschriften und schafft günstige Bedingungen für das Auftreten erwiesener IUU-Fangtätigkeiten in der ghanaischen AWZ. (114) Die Kommission beobachtete ein beträchtliches Ungleichgewicht zwischen den Verwaltungskapazitäten Ghanas zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten industrieller Schiffe in seinen Gewässern und der Zahl der an industrielle Schiffe ausgegebenen Fanglizenzen für Tätigkeiten in der ghanaischen AWZ (neben 12 000 handwerklichen Fischereifahrzeugen sind 117 industrielle Fischereifahrzeuge berechtigt, in der ghanaischen AWZ tätig zu sein). Dies bestätigt, dass Ghana — gemessen am Umfang der Fangtätigkeiten in Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt — nicht über ausreichende Durchsetzungskapazitäten verfügt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Ghana unter Verstoß gegen Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 4 des SRÜ keinen nationalen Fischereiwirtschaftsplan auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen aufgestellt hat. (115) Infolge des in den Erwägungsgründen (111) bis (113) dargelegten Sachverhalts ist die Kommission der Auffassung, dass Ghana als Küstenstaat seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 1 des SRÜ nicht nachgekommen ist, demzufolge der Küstenstaat das Ziel einer optimalen Nutzung der lebenden Ressourcen in seiner AWZ unter Berücksichtigung der besten ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben verfolgen muss und insbesondere durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dafür sorgen muss, dass der Fortbestand dieser lebenden Ressourcen sichergestellt und deren übermäßige Ausbeutung verhindert wird. (116) In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Ghanas bis 2013 berücksichtigt. (117) Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Ghana mehrmals durch entsprechende ICCAT-Schreiben aus den Jahren 2011 bis 2013 wegen seines Versäumnisses eingestuft wurde, seinen Verpflichtungen gemäß den Empfehlungen 09-01, 10-01 und 11-01 zu einem mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun uneingeschränkt und wirksam nachzukommen. Die im ICCAT-Gebiet tätige ghanaische Flotte verstößt seit mehreren Jahren gegen die von der ICCAT festgesetzten Fangbeschränkungen für Großaugenthun, und Ghana hat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen, um diese systematische Überfischung von Großaugenthun zu beenden. Ghana hält sich nicht an die im Rahmen der ICCAT-Empfehlungen geltenden Quotenbeschränkungen für den Fang von Großaugenthun. Auch wenn die Kommission anerkennt, dass Ghana bezüglich der Rückerstattung der in den vergangenen Jahren erfolgten Überfischung von Großaugenthun Fortschritte gemacht hat, merkt sie an, dass Ghana lediglich die Vergrößerung seiner industriellen Fangflotte gestoppt hat, jedoch keine Maßnahmen zu deren Verkleinerung ergriffen hat, um den genannten ICCAT-Empfehlungen zu entsprechen. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese permanente Überkapazität der ghanaischen Thunfischflotte im ICCAT-Gebiet und die daraus folgende Überfischung von Großaugentun (insbesondere in den Jahren 2008, 2009 und 2010) ein Ausdruck struktureller IUU-Fischerei durch die ghanaische Thunfischflotte im ICCAT-Gebiet ist und gegen die allgemeinen Bedingungen nach Maßgabe des Artikels 62 des SRÜ zur Nutzung der lebenden Ressourcen verstößt. (118) Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der ghanaischen Behörden ist anzumerken, dass Ghana gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (23) als ein Land mit mittlerer menschlicher Entwicklung gilt (Platz 135 unter 186 Ländern). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (24) bestätigt, in dem Ghana in der Kategorie der Länder mit niedrigem Einkommen aufgeführt ist. (119) Ungeachtet der Analyse in Erwägungsgrund (117) ist anhand der bei dem Kontrollbesuch im Mai 2013 gesammelten Informationen festzustellen, dass die ghanaischen Behörden durch den geltenden Rechtsrahmen über ausreichende Befugnisse verfügen, dass es dem System jedoch vorrangig an den erforderlichen administrativen und organisatorischen Strukturen fehlt, durch die die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben erleichtert wird. Dies ist auch ein Faktor, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden unterminiert, mit anderen Ländern zusammenzuarbeiten und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. (120) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- und Küstenstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat. 5.3   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (121) Ghana hat das SRÜ ratifiziert. 2010 hat es das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen unterzeichnet. Ghana ist ferner Vertragspartei der ICCAT. Des Weiteren ist Ghana Mitglied der FCWC, eines subregionalen Fischereibeirats. (122) Die Kommission wertete alle Informationen darüber aus, inwieweit Ghana die FCWC-Bestimmungen einhält. Im Dezember 2009 wurde ein regionaler Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in den Meeresgebieten der FCWC-Mitgliedstaaten (FCWC-Aktionsplan) verabschiedet. Nach der Sitzung der IUU-Arbeitsgruppe der FCWC im April 2010 wurden bestimmte auf nationaler Ebene zu ergreifende Maßnahmen, insbesondere Verfahren zur Schiffsregistrierung, Zusammenarbeit zwischen FCWC-Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Einigung auf Hafenstaatmaßnahmen und Erstellung einer Liste der in jedem FCWC-Mitgliedstaat zugelassenen industriellen Schiffe, verabschiedet (25). Darüber hinaus wurde auf der ersten Tagung der FCWC-Ministerkonferenz im Dezember 2009 in der „Erklärung von Accra zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei“ beschlossen, dass alle FCWC-Mitgliedstaaten uneingeschränkt den FAO-Aktionsplan befolgen. (123) Ghana hat keinerlei Schritte zur Umsetzung des FCWC-Aktionsplans oder der Empfehlungen aus der ersten Sitzung der IUU-Arbeitsgruppe der FCWC ergriffen. (124) Die Kommission wertete alle Informationen darüber aus, die sie hinsichtlich Ghanas Erfüllung seiner Verpflichtungen als ICCAT-Vertragspartei für zweckdienlich hielt. (125) Es sei daran erinnert, dass die ICCAT aufgrund der Defizite bei der Berichterstattung 2010 ein Einstufungsschreiben an Ghana gerichtet hat (26). In diesem Schreiben stufte die ICCAT Ghana auf der Grundlage der ICCAT-Empfehlung 06-13 über Handelsvorschriften ein, weil das Land seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 zur Vorlage von Statistiken nicht umfassend und wirksam nachkommt. In demselben Schreiben wies die ICCAT darauf hin, dass Ghana nicht alle erforderlichen Daten und Berichte fristgerecht vorgelegt hat, z. B.: Daten zu Task I und Task II, Übereinstimmungstabellen, Angaben zum Bewirtschaftungsstandard für große Thunfischfänger mit Langleinen. Das ICCAT-Sekretariat äußerte seine Bedenken bezüglich der wirksamen Umsetzung der Empfehlung 08-01, insbesondere Ghanas erhebliche Überfischung von Großaugenthun im dritten Jahr in Folge. Zudem wies das ICCAT-Sekretariat darauf hin, dass im Jahr 2010 durch die Empfehlung 09-01 zwar die für Ghana geltende Fangbeschränkung angepasst wurde (teilweise durch Übertragung von der Europäischen Union), dass Ghana aber gemäß der Empfehlung 08-01 aufgrund der Überfischung im Jahr 2008 seine Fangmengen für 2009 und/oder 2010 anpassen musste. Außerdem wurde Ghana aufgefordert, diesen Punkt in den Aktionsplan gemäß Empfehlung 09-01 aufzunehmen. Ghana wurde ferner aufgefordert, seine Verfahren zur Datenerhebung und Berichterstattung entsprechend den ICCAT-Anforderungen zu überarbeiten. (126) In dem 2011 an Ghana gerichteten ICCAT-Einstufungsschreiben (27) beschloss die ICCAT, die Einstufung gemäß Empfehlung 06-03 über Handelsvorschriften beizubehalten. Ghana kommt nach wie vor seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 zur Vorlage von Statistiken und der Empfehlung zur Änderung der Empfehlung über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun (Empfehlung 09-01) nicht umfassend und wirksam nach. In demselben Schreiben wies die ICCAT darauf hin, dass Ghana erneut nicht alle erforderlichen Daten und Berichte fristgerecht vorgelegt hat, z. B. Daten zu Task I (Flottencharakteristika), zu internen Maßnahmen bei Schiffen mit einer Länge von mehr als 20 m, zu Bewirtschaftungsstandards für große Thunfischfänger mit Langleinen und zu Programmberichten zu ICCAT-Statistikdokumenten. Das ICCAT-Sekretariat äußerte ferner seine Besorgnis darüber, dass Ghana keine wirksamen Maßnahmen ergreift, um die Befischung von atlantischem Großaugenthun innerhalb der Grenzen gemäß den Empfehlungen 08-01 und 09-01 zu halten, sowie die Besorgnis wegen einer möglichen Überschreitung der in der Empfehlung 04-01 festgelegten Kapazitätsgrenzen. Ghana wurde erneut aufgerufen, seine Verfahren zur Datenerhebung und Berichterstattung entsprechend den ICCAT-Anforderungen zu überarbeiten. Das Land wurde aufgefordert, dem ICCAT-Sekretariat einen vorläufigen Plan zur Verbesserung der Datenlage, insbesondere Informationen über Überwachungsprogramme, Beobachterprogramme, Hafenkontrollen und Stichprobenkontrollen im Bereich der handwerklichen Fischerei, vorzulegen, um zu gewährleisten, dass Ghana allen seinen ICCAT-Berichtspflichten fristgerecht nachkommt. Es wurde ferner aufgefordert, dem ICCAT-Sekretariat einen vorläufigen Plan für die Rückerstattung von durch Ghana überfischten Großaugenthun-Quoten vorzulegen, in dem die 2010 für Großaugenthun verabschiedeten Maßnahmen und die Angaben zur Flottenkapazität berücksichtigt werden. (127) In dem 2012 übermittelten ICCAT-Schreiben (28) wurde festgestellt, dass Ghana seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 zur Vorlage von Statistiken und der ICCAT-Empfehlung 04-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugenthun nicht umfassend und wirksam nachkommt. In demselben Schreiben wies die ICCAT darauf hin, dass Ghana erneut die Angaben zu Task I „Flottencharakteristika“ (Formular ST01) und den Bericht über interne Maßnahmen bei Schiffen mit einer Länge von mehr als 20 m nicht vorgelegt hat. Die Übereinstimmungstabellen wurden nicht fristgerecht übermittelt. Die Frage der Überfischung von Schwertfisch im südlichen Atlantik unter Verstoß gegen die Empfehlung 09-03 wurde ebenfalls angesprochen. Ghana wurde aufgrund seines Versäumnisses, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT für Großaugenthun umzusetzen, aufgefordert, diese Mängel zu beheben und insbesondere wirksame Maßnahmen zum Verbot von Umladungen auf See durch ghanaische Ringwadenfänger durchzusetzen; die Bestimmungen der Empfehlungen 09-01 (29), 10-01 (30) nd 11-01 (31) bezüglich der Flottenkapazität einzuhalten; den Rückerstattungsplan für die Überfischung von Großaugenthun nach Maßgabe der Empfehlung 11-01 umzusetzen; bei der Inspektion von Schiffen unter ghanaischer Flagge im Hafen von Abidjan mit Côte d'Ivoire zusammenzuarbeiten. (128) In dem 2013 übermittelten ICCAT-Schreiben (32) brachte das ICCAT-Sekretariat seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Ghana keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, um die ICCAT-Empfehlung 11-01 über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugen- und Gelbflossenthun vollständig umzusetzen. Die ICCAT erkannte Ghanas Fortschritte bei der Rückerstattung von Überfischungen von Großaugenthun in den vergangenen Jahren an, forderte Ghana jedoch auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die geltenden Kapazitätsgrenzen und den Bewirtschaftungsplan für die Fänge von Rotem Thun umzusetzen und auch die Übermittlung von Daten gemäß der Empfehlung 11-01 zu verbessern. (129) Darüber hinaus informierte die Kommission hinsichtlich der von den Inspektionsdiensten der Kommission zusammengetragenen Fakten das ICCAT-Sekretariat mit Schreiben vom 23. April 2013 über die Fakten, die möglicherweise dazu führen könnten, dass Ghana der ICCAT-Empfehlung 08-09 über das Verfahren zur Überprüfung und Meldung der Informationen über die Einhaltung von Vorschriften nicht entspricht. Mit Schreiben vom 30. April 2013 (33) informierte das ICCAT-Sekretariat Ghana über mögliche Verstöße gegen die ICCAT-Empfehlung 12-06 über Umladungen auf See sowie gegen die ICCAT-Empfehlung 11-16 über Zugangsvereinbarungen und die ICCAT-Empfehlung 03-14 über die Übermittlung von VMS-Daten. Ghana wurde aufgefordert, der ICCAT die Ergebnisse von Untersuchungen hinsichtlich dieser Feststellungen zu Verstößen sowie Informationen über Maßnahmen vorzulegen, die zur Ausräumung dieser Bedenken ergriffen wurden. (130) Darüber hinaus wurde im Rahmen der von der Kommission im Mai und Juli 2013 in Ghana durchgeführten Kontrollbesuche eine Reihe weiterer Mängel aufgedeckt. Im ICCAT-Gebiet tätige Schiffe müssen mit VMS-Geräten ausgestattet sein (gemäß ICCAT-Empfehlung 03-14), doch im Zeitraum bis Oktober 2012 traten Fälle auf, in denen während Fangeinsätzen kein VMS vorhanden oder die Signalübertragung unterbrochen war. Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des VMS wurde festgestellt, dass Ghana einige Anstrengungen unternommen hat, um sein Überwachungs- und Kontrollsystem zu verbessern, indem es ein VMS-Zentrum einrichtete. Allerdings werden durch diese Bemühungen die im Bereich des VMS festgestellten Mängel nicht hinreichend behoben. (131) Das VMS an Bord von ghanaischen Schiffen wird nicht in angemessener Weise genutzt, um zu überprüfen, ob die Fangtätigkeiten im Einklang mit den entsprechenden Fanglizenzen durchgeführt werden oder nicht. In diesem System fehlen die für sein Funktionieren erforderlichen administrativen und organisatorischen Verfahren und Ressourcen: Es gibt weder Leitlinien noch dauerhafte Anweisungen für seinen Einbau; das System kann nicht in derselben Umgebung VMS-Daten und Positionsdaten aus anderen Quellen anzeigen; es berücksichtigt keine Fangschutzzonen. Es gibt lediglich einen einzigen Zugangspunkt zu den VMS-Daten, der nur der Abteilung für Überwachung und Kontrolle zur Verfügung steht. Somit haben andere ghanaische Verwaltungseinrichtungen, die für die Ausstellung der Fangbescheinigungen (sowohl in Accra als auch in Tema) zuständig sind, keinen Zugang zu diesen Daten. (132) Obwohl das ICCAT-Sekretariat Ghanas Bemühungen im Jahr 2011 um Transparenz seiner Fischereitätigkeiten anerkennt, äußerte es auch erhebliche Bedenken in zwei spezifischen Bereichen: Es fehlt ein funktionsfähiges VMS, und ghanaische Ringwadenfänger nehmen weiterhin illegale Umladungen von Thunfisch auf See vor. (133) Ghana erhielt 2012 im Rahmen einer Vereinbarung vom ICCAT-Sekretariat finanzielle Unterstützung, um ein neues VMS einzurichten und somit den ICCAT-Vorschriften hinsichtlich der VMS-Berichterstattung zu genügen. Dieses System ist seit dem 1. Oktober 2012 betriebsbereit. Während der schrittweisen Umsetzung der Vereinbarung (Februar bis Oktober 2012) haben die ghanaischen Behörden jedoch im ICCAT-Gebiet tätige ghanaische Fischereifahrzeuge nicht verpflichtet, tägliche Positionsmeldungen zu übermitteln, was gegen die Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 03-14 über das VMS und Artikel 47 der ghanaischen Fischereiverordnung von 2010 verstößt. (134) Darüber hinaus decken das ghanaische Überwachungs- und Kontrollsystem und VMS-Zentrum lediglich die nationale Flotte Ghanas ab. Ein eingebautes VMS-Gerät ist keine Bedingung für die Erteilung ghanaischer Fanglizenzen an Drittlandschiffe. Folglich erhalten die ghanaischen Behörden keine VMS-Daten von Drittlandfischereifahrzeugen, die in ihren Gewässern tätig sind, wodurch IUU-Fischerei in der ghanaischen AWZ begünstigt wird. Ghana hat es versäumt, das ICCAT-Sekretariat über die hinsichtlich des Einbaus von VMS im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung erzielten Ergebnisse zu informieren. (135) Was das System der zugelassenen Beobachter betrifft, so hält sich Ghana nicht vollständig an die Beobachterregelung gemäß der ICCAT-Empfehlung 10-10 über die Aufstellung von Mindeststandards für Programme für wissenschaftliche Beobachter im Fischereisektor. (136) Im Hinblick auf die Umsetzung der Hafenkontrollregelung der ICCAT gemäß der ICCAT-Empfehlung 97-10 ist nach geltendem ghanaischen Gesetz zwar vorgesehen, dass die Behörden des Landes die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse erhalten, doch aufgrund mangelnder Erfahrung und Ausbildung der ghanaischen Fischereiinspektoren wird die Hafenkontrollregelung der ICCAT in Ghana nicht umgesetzt bzw. durchgesetzt. (137) Zudem hat Ghana wiederholte von Schiffen unter seiner Flagge begangene Verstöße gegen ICCAT-Empfehlungen, z. B. illegale Umladungen auf See und Fangtätigkeiten in benachbarten AWZ ohne entsprechende Fanggenehmigung, nicht festgestellt. Aufgrund mangelnder Qualifikation des Personals, des Fehlens einer Hafenkontrollregelung sowie von Leitlinien und Anweisungen für Inspektionen werden Inspektionen in Häfen mangelhaft durchgeführt und sind nicht wirksam. Die Beobachter kennen die ICCAT-Regeln nicht. Die Fischereiinspektoren sind auf Informationen und Logistik angewiesen, die von den zu kontrollierenden Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellt werden. Diese Defizite tragen dazu bei, dass Ghana seinen Pflichten nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 06-11 zur Aufstellung eines Programms für Umladungen nicht nachkommt. (138) Ebenso hat sich bei den Kontrollbesuchen der Kommission herausgestellt, dass mehrere ghanaische Transportschiffe und Thunfischfänger zwischen 2009 und 2012 gegen die ICCAT-Empfehlung 06-11 verstoßen haben. Die ghanaischen Behörden haben Fangbescheinigungen validiert, obwohl verbotene Umladungen auf See vorgenommen wurden und die Fangbescheinigungen von den Kapitänen beider beteiligten Schiffe unterzeichnet waren. Wie in Erwägungsgrund (126) ausgeführt, wurde Ghana mit einem Schreiben des ICCAT-Sekretariats vom 21. Februar 2012 erneut ausdrücklich aufgefordert, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Umladungen auf See durch ghanaische Ringwadenfänger zu verbieten. Wie in Erwägungsgrund (128) dargelegt, setzte das ICCAT-Sekretariat Ghana mit einem Schreiben vom 30. April 2013 über mögliche Verstöße gegen die ICCAT-Empfehlung 12-06 zu Umladungen auf See in Kenntnis. (139) Im Nachgang zu dem Schreiben der ICCAT vom 21. Februar 2012, in dem Ghana aufgefordert wurde, Mängel bei der Einhaltung der Bestimmungen zur Flottenkapazität nach Maßgabe der Empfehlungen 09-01, 10-01 und 11-01 abzustellen, prüfte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013, ob Ghana seine Fangkapazitäten verringert hat. Wie die Seeschifffahrtsbehörde Ghanas einräumte, wurden die Fangkapazitäten lediglich nicht weiter ausgeweitet, jedoch nicht verringert. Die Behörde genehmigt, dass die Kapazitäten abgewrackter oder aus Ghana abgemeldeter Schiffe ersetzt werden, lehnt aber die Registrierung neuer Thunfischfänger unter ghanaischer Flagge ab. Somit hat Ghana keine wirksamen Maßnahmen ergriffen, um eine tatsächliche Verringerung seiner Kapazitäten zu gewährleisten, so dass die Gefahr der Überfischung von Großaugenthun nicht gemindert wurde. (140) Das Defizit, das durch die Kontrollbesuche der Kommission vom Mai und Juli 2013 sowie durch die in den Erwägungsgründen (129) bis (138) erwähnten zusätzlichen Informationen aufgedeckt wurde, beweist, dass Ghana seiner Verpflichtung als Flaggen- und Küstenstaat gemäß den Artikeln 62, 94 und 118 des SRÜ nicht nachgekommen ist. (141) Wie in Erwägungsgrund (133) ausgeführt, kommt Ghana seiner Verantwortung als Küstenstaat gemäß Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e des SRÜ nicht nach, demzufolge vorgeschrieben ist, dass von Fischereifahrzeugen, die in den betreffenden Meeresgewässern tätig sind, VMS-Positionsmeldungen einzufordern sind. Derartige Schwachstellen des nationalen Rechtsrahmens verstoßen zudem gegen Nummer 24 Absatz 3 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft von deren Beginn über die Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollten; hierzu gehört auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden VMS, einschließlich der Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen. (142) Darüber hinaus untergraben die in den Erwägungsgründen (129) bis (138) erläuterten Fakten Guineas Fähigkeit, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nachzukommen, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. (143) Ferner zeigen die bei den Kontrollbesuchen der Kommission gemachten Feststellungen, dass bei der Schiffsregistrierung in Ghana nicht berücksichtigt wird, ob die Schiffe und ihre Eigner bereits an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligt waren. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 94 des SRÜ. (144) Des Weiteren untergräbt die Nichtvorlage von Informationen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Statistiken, Schiffslisten und Übereinstimmungstabellen Ghanas Fähigkeit, seine Pflichten gemäß Artikel 118 des SRÜ zu erfüllen, wonach die Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammenarbeiten müssen. (145) Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf mögliches Verhalten oder mögliche Versäumnisse Ghanas, durch die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sein könnte, für zweckdienlich hielt. (146) Es sei darauf hingewiesen, dass in den ghanaischen Rechtsvorschr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.