Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D1127(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

wicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. 4.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK GHANA (71) Die Notifizierung der Republik Ghana (Ghana) als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen. (72) Vom 28. bis 31. Mai 2013 führte die Kommission mit Unterstützung der EFCA im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Ghana durch. (73) Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für ghanaische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Ghana ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen. (74) Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Ghana am 14. Juni 2013 übersandt. (75) Vom 16. bis 18. Juli 2013 fand ein Folgebesuch der Kommission in Ghana zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt. Am 17. Juli 2013 legte die Kommission Ghana schriftliche Bemerkungen zu der im Land festgestellten Lage vor. Am 23. Juli fand per Videokonferenz eine Fachsitzung unter der Beteiligung ghanaischer Behörden und der Kommission statt. Am 1. August 2013 übermittelte die Kommission Ghana das entsprechende Sitzungsprotokoll. (76) Eine diesbezügliche Stellungnahme Ghanas ging am 23. September 2013 ein. (77) Ghana ist Vertragspartei der ICCAT, der Internationalen Walfangkommission (IWC), des Ausschusses für Binnenfischerei und Aquakultur in Afrika (CIFAA) sowie von zwei subregionalen Fischereibeiräten, nämlich der Fischereikommission für den westlich-zentralen Golf von Guinea (FCWC) und der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF). (78) Ghana hat das SRÜ ratifiziert und das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen) von 2009 unterzeichnet. (79) Um zu bewerten, ob Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat (18) gemäß den in Erwägungsgrund (76) genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in den Erwägungsgründen (76) und (79) angeführten RFO nachkommt, holte die Kommission alle hierfür relevanten Informationen ein und analysierte sie. (80) Die Kommission stützte sich hierbei auf Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der ICCAT, der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC), der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) in Form von Berichten über die Einhaltung von Vorschriften oder Listen von IUU-Schiffen sowie öffentlich zugängliche Informationen aus dem Bericht des Wirtschaftsministeriums der Vereinigten Staaten (NMFS-Bericht) (19). Darüber hinaus verwendete die Kommission die Ergebnisse der 2013 in Ghana durchgeführten Kontrollbesuche. 5.   MÖGLICHE EINSTUFUNG GHANAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (81) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Ghana Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. 5.1   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung) (82) Anhand von Angaben aus Listen von IUU-Schiffen der RFO sowie von im Rahmen der Vor-Ort-Besuche im Mai und Juli 2013 in Ghana zusammengetragenen Informationen stellte die Kommission fest, dass das in den Listen der NAFO, SEAFO und NEAFC geführte IUU-Fischereifahrzeug „Yucatan Basin“ in „Trinity“ umbenannt wurde und derzeit unter ghanaischer Flagge fährt (20). (83) In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass jeder Flaggenstaat gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ über die Pflichten von Flaggenstaaten die Hoheitsgewalt und Kontrolle über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Dieser Artikel enthält auch die Verpflichtung zum Führen eines Registers der Schiffe, die die Flagge des Landes führen. In Anbetracht dieses konkreten Falls und der bestehenden Verfahren ist die Kommission der Auffassung, dass Ghana nicht in der Lage ist, die Registrierung von IUU-Schiffen unter seiner Flagge zu verhindern. Dies ist ein Hinweis darauf, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachkommt. (84) Darüber hinaus hat die Kommission im Rahmen der Umsetzung der IUU-Verordnung der EU durch die EU-Mitgliedstaaten Beweise dafür zusammengetragen, dass Schiffe unter ghanaischer Flagge wiederholt gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen haben; dies führte dazu, dass die EU dem ICCAT-Sekretariat am 23. April 2013 die offizielle Notifizierung Ghanas übersandte. Hierzu legte die EU dem ICCAT-Sekretariat alle erforderlichen Nachweise vor. Bei den Verstößen handelte es sich um wiederholte Umladungen auf See, die von Thunfischwadenfängern unter der Flagge Ghanas innerhalb des ICCAT-Gebiets unter Verstoß gegen das gemäß den ICCAT-Vorschriften (ICCAT-Empfehlung 12-06) geltende Verbot von Umladungen auf See vorgenommen wurden. Darüber hinaus wird in dieser offiziellen Notifizierung an das ICCAT-Sekretariat dargelegt, dass Ghana mutmaßlich die ICCAT-Empfehlung 03-14 bezüglich Mindestnormen für die Einrichtung eines VMS im ICCAT-Übereinkommensbereich nicht eingehalten hat. Nach Erhalt dieser Informationen informierte das ICCAT-Sekretariat die ghanaischen Behörden am 30. April 2013 über diese potenziellen Verstöße gegen ICCAT-Vorschriften und forderte Ghana auf, die Ergebnisse seiner diesbezüglichen Untersuchungen bis 18. Oktober 2013 vorzulegen. (85) Mehrere Ringwadenfänger unter ghanaischer Flagge nahmen zwischen 2009 und 2012 innerhalb des ICCAT-Gebiets wiederholt auf See illegale Umladungen auf zwei ebenfalls unter ghanaischer Flagge fahrende Transportschiffe vor. Gemäß der Empfehlung 06-11 (21) ist es Ringwadenfängern untersagt, innerhalb des ICCAT-Gebiets Thunfisch auf See umzuladen. Die Kommission stellte fest, dass wiederholt Umladungen auf See unter Verstoß gegen diese ICCAT-Empfehlung vorgenommen wurden und dass diese vorschriftswidrigen Tätigkeiten von den ghanaischen Behörden auf ghanaischen Fangbescheinigungen validiert wurden, die in die EU ausgeführten Fischereierzeugnissen beilagen. (86) Parallel dazu hat die Kommission Beweise gesammelt, wonach Ghana bis zum 1. Oktober 2012 seine im ICCAT-Gebiet tätigen Thunfischfänger nicht dazu verpflichtet hat, ihre geografischen Positionen zu melden; dies verstößt gegen die Absätze 3, 4 und 5 der ICCAT-Empfehlung 03-14. (87) Ebenso hat die Kommission im Rahmen der Umsetzung der IUU-Verordnung durch die EU-Mitgliedstaaten Beweise dafür zusammengetragen, dass Schiffe unter ghanaischer Flagge wiederholt Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei begangen haben, da sie ohne Fanggenehmigungen in der Gerichtsbarkeit von Nachbarländern (z. B. Togo, Benin, Côte d’Ivoire, AWZ Nigerias) unterstehenden Gewässern tätig waren. Ferner beobachtete die Kommission, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Prüfung der Angaben in den von den ghanaischen Behörden validierten Fangbescheinigungen Verstöße feststellten. (88) Die Kommission stellte auch fest, dass Ghana als Küstenstaat keine geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung wiederholter IUU-Fischerei durch Fischereifahrzeuge ergriffen hat, die in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen nutzen. Diese IUU-Tätigkeiten sind in den Überwachungs- und Kontrollberichten der letzten drei Jahre, die die ghanaischen Behörden im Rahmen des Kontrollbesuchs vom Mai 2013 an die Kommission übermittelten, hinreichend dokumentiert. (89) Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen Ghana ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Ghana auf den Markt gelangen. (90) Dabei kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Ghana keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass wiederholt Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Ghana auf den Markt und in die Wirtschaft gelangten. Im Rahmen der Umsetzung der IUU-Verordnung durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission Beweise dafür zusammengetragen, dass Fischereierzeugnisse, die von ghanaischen und ausländischen Schiffen illegal im ICCAT-Gebiet oder in der AWZ von Nachbarländern gefangen oder umgeladen wurden, in dem ghanaischen Hafen Tema angelandet, von ghanaischen Fischereibetrieben an ghanaische Unternehmen verkauft und dort verarbeitet wurden, ohne dass die zuständigen ghanaischen Behörden dies bemerkten oder verhinderten, dass diese Erzeugnisse in die ghanaische Versorgungskette gelangten. (91) Aufgrund der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation ist die Kommission der Auffassung, dass die wiederholte IUU-Fischerei durch ghanaische Schiffe sowie in den ghanaischen Meeresgewässern tätige Schiffe erwiesen ist. (92) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Ghana seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggenstaat bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Ghanas oder von ghanaischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch früher unter seiner Flagge fahrende Schiffe entgegenzuwirken. Ferner wurde festgestellt, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Pflichten als Marktstaat nicht nachgekommen ist, wonach es verhindern muss, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. 5.2   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (93) Bezüglich der Frage, ob Ghana bei Untersuchungen zu IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten effektiv mit der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, deuten die von der Kommission gesammelten Beweise darauf hin, dass Ghana seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. (94) Insbesondere prüfte die Kommission, inwieweit Ghana im Rahmen der Verfahren gemäß der IUU-Verordnung kooperiert hat, ob Ghana wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten ergriffen hat, die für die in den Erwägungsgründen (83) bis (85) angeführte IUU-Fischerei verantwortlich sind, und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um die Täter um den Gewinn aus IUU-Fangtätigkeiten zu bringen. (95) Bezüglich der Pflichten zur Zusammenarbeit und zur Durchsetzung von Vorschriften wird auf mehrere unter ghanaischer Flagge fahrende Thunfischfänger verwiesen, die gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT oder nationale Gesetze und Vorschriften von Nachbarländern (insbesondere Togo, Benin, Côte d’Ivoire und Nigeria) verstoßen. Im Hinblick auf diese konkreten Fälle hat die Kommission Beweise zusammengetragen, wonach Ghana wiederholt von EU-Mitgliedstaaten gemäß der IUU-Verordnung übermittelte Unterstützungsanfragen nicht oder nicht angemessen beantwortete. Die Kommission ist der Auffassung, dass die unerlaubten Fangtätigkeiten dieser ghanaischen Fischereifahrzeuge in der ausschließlichen Wirtschaftszone benachbarter Küstenstaaten gegen Artikel 62 Absatz 4 des SRÜ verstoßen, da dabei die Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften dieser Küstenstaaten nicht eingehalten wurden. Darüber hinaus stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass Ghana die benachbarten Küstenstaaten, die unmittelbar von dieser unerlaubten Befischung weit wandernder Arten in ihren Gewässern betroffen waren, nicht über die festgestellten Verstöße informiert hat, was eine Verletzung der Kooperationspflicht gemäß Artikel 64 des SRÜ darstellt. (96) Angesichts dieser Situation hat die Kommission festgestellt, dass Ghana diese Fangtätigkeiten nicht wirksam kontrolliert und wiederholte Verstöße gegen internationale und nationale Vorschriften durch ghanaische Schiffe nicht aufgedeckt hat. Die Kommission stellte fest, dass Ghana über keinerlei Informationen darüber verfügte, wo und in welchen ausländischen Gewässern seine Fischereifahrzeuge tatsächlich tätig sind. Dies ist ein weiterer Nachweis für Ghanas mangelnde Fähigkeit als Flaggenstaat, die Fangtätigkeiten seiner Flotte zu überwachen und zu kontrollieren und gemäß Artikel 94 des SRÜ die Hoheitsgewalt über jedes seine Flagge führende Schiff auszuüben. (97) Im Falle von Schiffen, von denen gemeldet wird, dass sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO untergraben, greifen die ICCAT-Vertragsstaaten auch auf RFO-Verfahren zurück, um solche Schiffe so lange abzuschrecken, bis der Flaggenstaat geeignete Maßnahmen ergreift. (98) Ghanas Leistung im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen steht zudem nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 34 und 44 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten gewährleisten sollen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen, und sie Maßnahmen ergreifen sollen, durch die verhindert wird, dass Schiffe, die nicht im Einklang mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung dazu berechtigt sind, in den Hoheitsgewässern des betreffenden Landes Fischfang betreiben. (99) Insbesondere trug die Kommission bei dem Kontrollbesuch im Mai 2013 Beweise zusammen, wonach es in Ghana bis April 2013 kein Verfahren gab, mit dem die Angaben ghanaischer Wirtschaftsbeteiligter zu Fangtätigkeiten, die durch von Ghana validierte Fangbescheinigungen abgedeckt waren, überprüft und kontrolliert werden konnten. Auf dieser Grundlage sowie der Bestätigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellte die Kommission fest, dass Ghana nicht in der Lage ist, die Fangtätigkeiten seiner Fischereiflotte wirksam zu kontrollieren und das Land erhebliche Schwierigkeiten hat, die von seinen Fischereifahrzeugen gefangenen Fischereierzeugnisse zuverlässig zu bescheinigen. Bei dem Kontrollbesuch im Mai 2013 stellte die Kommission fest, dass ab April 2013 einige Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Fangbescheinigungssystems zu verbessern. Gleichwohl ist die Kommission der Auffassung, dass durch die im April 2013 neu eingeführten Verfahren aufgrund des Fehlens echter Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten der ghanaischen Flotte die festgestellten Probleme bei der Durchsetzung der Vorschriften noch nicht hinreichend behoben wurden. (100) Die in diesem Zusammenhang von den Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und Kontrollen von Fischereierzeugnissen, für die ghanaische Fangbescheinigungen vorlagen, ergaben, dass ghanaische Thunfischfänger wiederholt IUU-Tätigkeiten ausgeübt haben und dass Ghana Fangbescheinigungen validierte, ohne die von den Wirtschaftsbeteiligten vorgelegten Angaben wirklich zu überprüfen. Deshalb haben mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mehrfach die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die illegal von ghanaischen Schiffen gefangen wurden, an den EU-Außengrenzen abgelehnt. (101) Darüber hinaus hat die Kommission Beweise dafür gesammelt, dass Ghana nicht in der Lage ist, mit der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei durch im ICCAT-Gebiet tätige ghanaische Schiffe vorzulegen. Dabei stellte die Kommission fest, dass Ghana unter Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlung 03-14 (22) nicht imstande war, EU-Mitgliedstaaten für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2012 die geografischen Positionen seiner Fischereifahrzeuge im ICCAT-Gebiet mitzuteilen. Die Kommission stellte fest, dass Ghana im genannten Zeitraum an Bord von im ICCAT-Gebiet tätigen Thunfischfängern keine VMS-Geräte einbaute und dass es unter Verstoß gegen die Absätze 3, 4 und 5 der ICCAT-Empfehlung 03-14 seinen Fischereifahrzeugen keinerlei Berichtspflichten auferlegte. Dies erklärt, warum Ghana nicht in der Lage war, von den EU-Mitgliedstaaten festgestellte IUU-Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten angemessen zu untersuchen, zu melden und zu verfolgen. (102) Die in den Erwägungsgründen (92) bis (100) erläuterten Fakten weisen darauf hin, dass Ghana als Flaggenstaat die Bedingungen von Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nicht erfüllt hat, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. (103) Ghanas Leistung im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Staaten steht auch nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 28 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten ihre Tätigkeiten koordinieren und bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei unmittelbar zusammenarbeiten sollen, insbesondere durch die Entwicklung von Kooperationsmechanismen, durch die u. a. rasch auf IUU-Fischerei reagiert werden kann. (104) Ghanas Leistung im Bereich der Überwachung und Kontrolle entspricht auch nicht den Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten gewährleisten sollten. Die Kommission stellte fest, dass Ghana aufgrund der dargelegten Situation nicht effizient mit den EU-Mitgliedstaaten zusammengearbeitet hat. Ghana war nicht in der Lage, Anfragen zu beantworten oder festgestellte mutmaßliche IUU-Fischerei zu untersuchen, eine Stellungnahme dazu abzugeben oder diese Tätigkeiten zu verfolgen. (105) Zusätzlich zu der mangelnden Fähigkeit, mutmaßliche IUU-Fischerei zu untersuchen, eine Stellungnahme dazu abzugeben oder diese Tätigkeiten zu verfolgen, stellte die Kommission fest, dass es Ghana auch versäumt hat, wirksame Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen gegen Schiffe und Wirtschaftsbeteiligte zu ergreifen, die an in den Erwägungsgründen (83) bis (85) beschriebenen Verstößen und Übertretungen beteiligt waren. Diesbezüglich stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch im Mai 2013 fest, dass Ghana einen interministeriellen Ausschuss eingerichtet hat, der die genannten mutmaßlichen Verstöße untersuchen und entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen soll, doch wurden bislang keine konkreten Fortschritte erzielt. (106) Auf der Grundlage der Fischereiverordnungen und der von Ghana für die zurückliegenden drei Jahre vorgelegten jährlichen Überwachungs- und Kontrollberichte stellte die Kommission fest, dass in Ghanas Rechtsrahmen abschreckende Sanktionen vorgesehen sind, bis vor kurzem jedoch praktisch keine konkreten Sanktionen verhängt wurden und die Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung keinerlei Ergebnisse brachten. (107) Darüber hinaus ermittelte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch vom Mai 2013, dass das ghanaische Ministerium für die Entwicklung der Fischerei und Aquakultur über keinen juristischen Dienst verfügt, der damit beauftragt ist, an IUU-Fischerei beteiligte Einzelpersonen oder Unternehmen gerichtlich zu verfolgen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass gemäß den nach Maßgabe der Artikel 115 und 116 des ghanaischen Fischereigesetzes von 2002 geltenden Rechtsverfahren Gerichte für die Verfolgung von Verstößen gegen Fischereigesetze und -vorschriften zuständig sind, es sei denn, die Staatsanwaltschaft stimmt zu, dass die Täter mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt werden. Des Weiteren beobachtete die Kommission, dass es bei den ghanaischen Rechtsverfahren zur Durchsetzung von Vorschriften und zur Verhängung von Sanktionen erhebliche Durchführungsmängel (z. B. unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, schlechte Ergebnisse hinsichtlich der festgestellten Verstöße und der verhängten Sanktionen) gibt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die derzeit geltenden Rechtsverfahren zur Durchsetzung von Vorschriften und zur Strafverfolgung die zuständigen ghanaischen Behörden nicht in die Lage versetzen, wirksame Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, und es insbesondere nicht ermöglichen, wirksam ausreichend strenge Sanktionen zu verhängen, um die Täter um den Gewinn aus IUU-Fangtätigkeiten zu bringen. (108) Die in den Erwägungsgründen (103) bis (106) erläuterten Fakten beweisen Ghanas Unfähigkeit, als Flaggenstaat die Hoheitsgewalt über seine Fischereifahrzeuge vollumfänglich auszuüben, und deuten darauf hin, dass Ghana die Bedingungen des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nicht erfüllt hat, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. (109) Darüber hinaus lässt sich aus den bei den Kontrollbesuchen der Kommission gesammelten Informationen schließen, dass Ghana nicht über ein aktualisiertes Register verfügt. Die ghanaischen Behörden meldeten, dass im Register des Landes 327 Fischereifahrzeuge unter ghanaischer Flagge geführt würden. Diese Zahl stimmt jedoch nicht mit den bei dem Kontrollbesuch der Kommission erhobenen Daten überein, wonach sich die Zahl der ghanaischen Schiffe mit gültiger Fanglizenz auf 117 beläuft. Angesichts des offensichtlichen Widerspruchs zwischen der Zahl der Fischereifahrzeuge unter ghanaischer Flagge und der Zahl der Schiffe, die im Besitz einer ghanaischen Fanglizenz sind, gestand die Seeschifffahrtsbehörde Ghanas (GMA) ein, dass das ghanaische Register der Fischereifahrzeuge überprüft und aktualisiert werden muss. Angesichts dieser Sachlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ghana seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggenstaat nicht erfüllt hat, insbesondere im Hinblick auf Artikel 94 Absatz 2 des SRÜ, wonach jeder Flaggenstaat ein verlässliches Register der unter seiner Flagge fahrenden Schiffe zu führen hat. (110) Ghanas Leistung im Bereich der Registrierung von Fischereifahrzeugen entspricht zudem nicht den Empfehlungen der Nummern 36 und 38 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten keine Schiffe einflaggen sollen, die bereits gegen Vorschriften verstoßen haben, und wonach Flaggenstaaten aufgefordert werden, Schiffe von einer Umflaggung zum Zwecke der Nichteinhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder von regionalen, nationalen oder internationalen Bestimmungen abzuhalten. (111) Auch Ghanas Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. Außerdem hat Ghana keinen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei aufgestellt und damit gegen die Empfehlungen unter den Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans verstoßen. (112) Im Rahmen des Kontrollbesuchs vom Mai 2013 stellte die Kommission fest, dass mit ghanaischen Fanglizenzen in Ghana tätige Fischereifahrzeuge aus Drittländern nach den ghanaischen Rechtsvorschriften nicht verpflichtet sind, ihre VMS-Positionen an die zuständigen ghanaischen Zollbehörden zu melden. Außerdem verlangt Ghana von in seiner AWZ tätigen ausländischen Schiffen nicht, dass sie im Besitz einer ghanaischen Fanglizenz sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass Ghana als Küstenstaat unter diesen Umständ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.