Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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Quellenkennung: 32013D1127(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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terbunden und die Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten gebracht werden. Die koreanischen Behörden wurden mit Schreiben vom 11. Oktober 2011, 22. Dezember 2011 und 2. März 2012 über diese Verfahren informiert. (41) Gemäß den Nummern 34 und 35 des FAO-Aktionsplans sollten die Staaten sicherstellen, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei ausüben oder unterstützen, und bevor sie ein Schiff registrieren, sollten sie ihre Verantwortung wahrnehmen und gewährleisten, dass das Fischereifahrzeug keine IUU-Fischerei betreibt. Des Weiteren untergraben die in Erwägungsgrund (59) angeführten Tätigkeiten koreanischer Staatsangehöriger im Bereich der Fischerei auf tropischen Thunfisch im Golf von Guinea, zu denen auch verbotene Umladungen durch Schiffe unter ghanaischer Flagge gehören, Koreas Fähigkeit, seinen Verpflichtungen nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ nachzukommen, wonach ein Flaggenstaat über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht ausübt. (42) Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass Korea seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Fischereifahrzeuge unter koreanischer Flagge gemäß dem koreanischen Gesetz von 2007 zur Entwicklung der Meeresindustrie (in der Änderungsfassung vom März 2013) lediglich über ein VMS verfügen müssen, wenn sie im Rahmen von RFO Fischfang betreiben, die dies vorschreiben, oder wenn sie im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen Korea und Drittländern in Hoheitsgewässern tätig sind (6). Folglich besteht für Schiffe keine gesetzliche Verpflichtung, ein VMS an Bord zu haben, wenn sie auf Hoher See außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der RFO oder in den Gewässern von Küstenstaaten tätig sind, mit denen kein Fischereiabkommen geschlossen wurde. Nach den von den koreanischen Behörden am 25. Juli 2013 vorgelegten Informationen sind derzeit 97 der 344 in der Fernfischerei tätigen koreanischen Fischereifahrzeuge nicht mit einem VMS ausgerüstet. Auch in dem Gesetz zur Entwicklung der Meeresindustrie vom Juli 2013 ist nicht eindeutig vorgeschrieben, dass die gesamte in der Fernfischerei tätige koreanische Flotte unabhängig davon, wo sie Fischfang betreibt, mit einem VMS ausgestattet sein muss. Die obligatorische VMS-Ortung ist inzwischen ein international anerkanntes Verfahren und gehört damit natürlich zu den Pflichten von Flaggenstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e des UNFSA. Die in diesem Erwägungsgrund sowie den Erwägungsgründen (21) bis (28) erläuterten Fakten weisen darauf hin, dass Korea die Bedingungen des Artikels 94 des SRÜ nicht erfüllt hat, wonach ein Flaggenstaat über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht ausübt. Darüber hinaus kommt Korea seinen Flaggenstaatverpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nicht nach, da das Land nicht nachgewiesen hat, dass es in seinem Handeln die in diesem Artikel festgelegten detaillierten Regeln beachtet. (43) Der Kontrollbesuch der Kommission in Korea ergab zudem, dass es im Hinblick auf die von Korea ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, die für Verstöße geltenden Sanktionen zu überprüfen, wie es in der koreanischen Ministerialrichtlinie vom 29. Dezember 2009 über die IUU-Vorschriften der EU, dem „Gesetz zur Kontrolle der Fischereiressourcen“, vorgesehen ist. Die gemäß koreanischem Recht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen sehen für einen Verstoß eine allgemeine Obergrenze für Geldbußen in Höhe von 1 000 USD vor. Die Höhe dieser Strafen ist ganz offensichtlich nicht ausreichend und steht eindeutig in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der möglichen Verstöße, zu deren potenziellen Auswirkungen auf die Ressourcen sowie zu dem möglichen Gewinn der Täter aus solchen illegalen Tätigkeiten. Das kürzlich (im Juli 2013) verabschiedete Gesetz zur Entwicklung der Meeresindustrie enthält keinen eindeutigen Katalog abschreckender (straf- und verwaltungsrechtlicher) Sanktionen und begleitender Sanktionen. Die derzeitigen überarbeiteten Rechtsvorschriften sehen mehrere Ausnahmen von der Lizenzentziehung vor, weisen keine eindeutige Definition schwerwiegender Verstöße auf und enthalten unklare Definitionen und unklare Verfahren zur Berechnung der Höhe der Sanktionen. Im Rahmen des Kontrollbesuchs im März 2011 sowie des darauf folgenden Informationsaustausches mit Korea stellte die Kommission fest, dass es die zuständigen koreanischen Behörden versäumten, obwohl genügend Informationen für die Meldung von Verstößen durch ihre auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern tätigen Fischereifahrzeuge vorlagen, umgehend Verfahren einzuleiten und die betreffenden Schiffe gegebenenfalls mit geeigneten Sanktionen zu belegen. Gemäß Artikel 62 des SRÜ müssen Angehörige anderer Staaten, die in der AWZ eines Drittlands fischen, die Erhaltungsmaßnahmen und anderen Bedingungen einhalten, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Küstenstaaten festgelegt sind. Diesbezüglich verstoßen die in Korea beobachteten Verwaltungspraktiken gegen seine gemäß SRÜ bestehenden internationalen Verpflichtungen als Flaggenstaat. (44) Hingewiesen werden soll auch darauf, dass Korea im NMFS-Bericht (7) erwähnt wurde. Darin wird Koreas Versäumnis angezeigt, ausreichende Sanktionen zu verhängen, um seine Schiffe davon abzuschrecken, Fangtätigkeiten durchzuführen, die gegen die gemäß einem internationalen Fischereiwirtschaftsabkommen vorgeschriebenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen. Der NMFS ist insbesondere darüber besorgt, dass Korea seine neun derzeit zum Fischfang im CCAMLR-Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge nicht wirksam kontrolliert. Ähnliche Bedenken wurden auch auf der 18. ICCAT-Sondersitzung im November 2012 bezüglich der Tätigkeiten koreanischer Staatsangehöriger geäußert, die an möglicherweise illegalen Umladungen beteiligt sind, wie in Erwägungsgrund (59) näher ausgeführt. Die koreanische Regierung führte weiterhin aus, dass eine Änderung des einschlägigen Gesetzes zur Verschärfung der Sanktionen im Bereich der IUU-Fischerei verabschiedet wurde. Trotz des Gesetzes zur Entwicklung der Meeresindustrie vom Juli 2013 ist das neue Sanktionssystem nach wie vor unzureichend, um IUU-Fischerei wirksam zu bekämpfen (siehe Erwägungsgrund (43)). (45) Angesichts der in den Erwägungsgründen (43) und (44) dargelegten Situation ist festzustellen, dass die in den koreanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen für Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei nicht Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA entsprechen, wonach die Sanktionen für Verstöße angemessen streng sein müssen, um die Einhaltung der Vorschriften wirksam zu gewährleisten und von Verstößen — wo immer sie begangen werden — abzuschrecken, und dass sie die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten bringen sollten. Darüber hinaus steht auch Koreas Leistung hinsichtlich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, demzufolge Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. (46) Das in diesem Abschnitt dargelegte Versäumnis Koreas, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften nachzukommen, stellt auch einen Verstoß gegen Artikel III Absatz 8 des FAO-Einhaltungsabkommens dar, nach dem die Vertragsparteien Zwangsmaßnahmen gegenüber den zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeugen ergreifen, die diesem Abkommen zuwiderhandeln, und zu diesem Zweck gegebenenfalls vorsehen, dass eine solche Zuwiderhandlung nach ihren Rechtsvorschriften als Straftat gilt. Die Sanktionen für solche Zuwiderhandlungen müssen hinreichend streng sein, um die Einhaltung der Bestimmungen des FAO-Einhaltungsabkommens sicherzustellen und ihre Täter um den Gewinn aus ihren unrechtmäßigen Tätigkeiten zu bringen. (47) In Bezug auf Chronik, Art, Umstände, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei hat die Kommission die in den Erwägungsgründen (21) bis (24) dargelegten wiederholten IUU-Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Koreas bis 2013 berücksichtigt. (48) Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der koreanischen Behörden ist anzumerken, dass Korea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (8) als ein Land mit sehr hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 12 unter 186 Ländern). Angesichts dieser Situation wird es nicht für erforderlich erachtet, die vorhandenen Kapazitäten der zuständigen koreanischen Behörden zu analysieren. Denn, wie in diesem Erwägungsgrund erwähnt, kann Koreas Entwicklungsstand nicht als Faktor herangezogen werden, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde. (49) In Übereinstimmung mit der Analyse in Erwägungsgrund (48) kann auf der Grundlage der im Rahmen des Kontrollbesuchs im Juli 2011 eingeholten Informationen auch nicht angenommen werden, dass es den koreanischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt; im Gegenteil mangelt es diesen Behörden vielmehr an den zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen. (50) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Korea seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht erfüllt hat. 3.3   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (51) Korea hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Es hat das FAO-Einhaltungsabkommen angenommen. Darüber hinaus ist Korea Vertragspartei der CCAMLR, der CCSBT, der ICCAT, der IOTC, der IATTC, der SPRFMO, der WCPFC, der NAFO und der SEAFO. (52) Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf Koreas Status als Vertragspartei der CCAMLR, der IOTC und der ICCAT für zweckdienlich hielt. (53) Auf der CCAMLR-Tagung 2011 (9) wurden im Zusammenhang mit dem Schiff Insung No 7 aufgrund der Schwere des begangenen Verstoßes Bedenken bezüglich der Höhe der Sanktionen geäußert, die Korea über den Betreiber, das Schiff und den Kapitän verhängt hat. Der ständige CCAMLR-Ausschuss für die Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften (SCIC) schlug vor, Insung No 7 auf die Liste der IUU-Schiffe der Vertragspartei zu setzen, doch Korea blockierte diese Maßnahme auf der 30. CCAMLR-Sitzung. (54) In dem vom Ausschuss für Erfüllungskontrolle im Jahr 2011 (10) herausgegebenen IOTC-Übereinstimmungsbericht für Korea wurde festgestellt, dass Korea obligatorischen statistischen Anforderungen gemäß den Entschließungen 05/05, 09/06 und 10/06 nicht nachkommt (Angaben zum Beifang von Meeresschildkröten und Seevögeln nicht vorgelegt, Angaben zu Haien unvollständig). Der Ausschuss stellte ferner mehrere Verstöße Koreas gegen folgende Berichtspflichten fest: Entschließung 10/04 zum regionalen Beobachterprogramm, da Korea keine Beobachterberichte vorgelegt hat; und Entschließungen 01/06 und 03/03 zum IOTC-Programm mit Statistikdokumenten für Großaugenthun, da Korea der IOTC keine Bewertung der Ein- und Ausfuhrdaten vorgelegt hat. Die Bedenken des Ausschusses bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen durch Korea wurden dem Land durch den IOTC-Vorsitzenden mit Schreiben vom 22. März 2011 mitgeteilt. (55) Nach Informationen aus dem am 10. März 2012 vorgelegten IOTC-Übereinstimmungsbericht (11) verstieß Korea im Jahr 2011 ganz oder teilweise gegen mehrere IOTC-Entschließungen. Insbesondere waren nicht alle Fanggeräte gemäß der Entschließung 01/02 zu Bewirtschaftungsstandards gekennzeichnet. Bezüglich des VMS verstößt Korea gegen die Resolution 10/01, da im Bericht über die Umsetzung keine Angaben zur Zusammenfassung der VMS-Aufzeichnungen gemacht wurden. Korea hat seine Verpflichtung zur Vorlage von Daten über Haie gemäß Entschließung 05/05 nur teilweise erfüllt. Darüber hinaus stellte der Vorsitzende des Ausschusses für Erfüllungskontrolle erhebliche Verstöße gegen den IOTC-Rechtsrahmen fest. Korea hat keine Beobachterberichte gemäß der IOTC-Entschließung 11/04 übermittelt und keinen Ergebnisbericht über die Prüfung der Ausfuhrdaten von Großaugenthun vorgelegt. (56) Darüber hinaus wurde gemäß IOTC-Rundschreiben 2013-2014 (12) berichtet, dass im Jahr 2012 ein koreanisches Schiff an möglichen Verstößen beteiligt war, die im Rahmen des IOTC-Beobachterprogramms für die Überwachung von Umladungen auf See festgestellt wurden. (57) Es sei daran erinnert, dass die ICCAT 2010 ein Einstufungsschreiben an Korea gerichtet hat (13). Darin wird Korea vorgeworfen, seiner Pflicht zur Übermittlung von Statistiken gemäß ICCAT-Empfehlung 05-09 nicht umfassend und wirksam nachzukommen. In demselben Schreiben weist die ICCAT darauf hin, dass Korea nicht alle erforderlichen Daten und Informationen vorgelegt hat, u. a.: Angaben zu Task I (Daten nicht fristgerecht übermittelt); Task II (Daten zu Fangmengen und Fischereiaufwand nicht fristgerecht und zur Größe der Fänge gar nicht übermittelt); Übereinstimmungstabellen nicht fristgerecht übermittelt; Umlademeldungen nicht übermittelt; Angaben zu Bewirtschaftungsstandards für große Thunfischfänger mit Langleinen nicht fristgerecht übermittelt; Bericht über die Umsetzung der Empfehlung 08-05 nicht fristgerecht übermittelt; Bericht über die Umsetzung eines jährlichen Fangplans nach Ablauf der Frist eingegangen und Kapazitätsmanagementplan nicht fristgerecht übermittelt. Der Ausschuss stellte zudem folgende Überfischungen durch Korea fest: Überfischung von Weißem Thun im Südatlantik (Verstoß gegen Empfehlung 07-03); im zweiten Jahr in Folge Überfischung von Schwertfisch im Südatlantik (Verstoß gegen Empfehlung 06-03); im dritten Jahr in Folge Überfischung von Schwertfisch im Nordatlantik (Verstoß gegen Empfehlung 08-02). Bezüglich der Empfehlung 08-01 gab es für Korea als geringfügiger Befischer keine festgelegte Fanggrenze für Großaugenthun. Allerdings betonte der Ausschuss auch, dass nicht vorgesehen war, dass geringfügige Befischer ihre Fänge auf mehr als 2 100 Tonnen erhöhen würden. Der Ausschuss brachte seine Besorgnis über den Anstieg der koreanischen Großaugenthun-Fänge zum Ausdruck. Zudem äußerte sich der Ausschuss besorgt über die Tatsache, dass Korea keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um den Fang von Weißem Marlin zu beschränken und die in der Empfehlung 06-09 festgelegten Grenzen einzuhalten. (58) Korea erhielt ein Einstufungsschreiben wegen mehrerer Mängel bei der Einhaltung von Bewirtschaftungsmaßnahmen und Berichtspflichten im Jahr 2010 (14). In diesem Schreiben wird Korea über den Beschluss der ICCAT in Kenntnis gesetzt, die Einstufung Koreas gemäß der Empfehlung zu Handelsvorschriften aufrechtzuerhalten (Empfehlung 06-13). Darüber hinaus wurde Koreas Versäumnis angezeigt, seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung zur Vorlage von Statistiken nachzukommen (Empfehlung 05-09), den Plan zur Wiederauffüllung der Bestände von Blauem und Weißem Marlin auszuweiten (Empfehlung 06-09) und die Fangbeschränkung für südlichen Weißen Thun in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 einzuhalten (Empfehlung 07-03). Somit kam der Ausschuss für Erfüllungskontrolle zu dem Ergebnis, dass Korea nicht alle erforderlichen Daten und Berichte fristgerecht vorgelegt hat. Es wurden fehlende Berichte, die Nichteinhaltung von Fristen, unvollständige Berichte und schlechte Datenqualität bemängelt. Der Ausschuss äußerte sich auch besorgt darüber, dass Korea keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der in der Empfehlung 07-03 festgelegten Fanggrenzen für südlichen Weißen Thun sowie die in der Empfehlung 06-09 festgelegten Fanggrenzen für Fächerfische zu überwachen. Dies wird durch die Überfischung von südlichem Weißen Thun und Weißem Marlin in den Jahren 2008 und 2009 deutlich. Aufgrund dieser festgestellten Mängel forderte die ICCAT Korea in demselben Schreiben auf, umgehend auf das jährliche Rundschreiben des Sekretariats zur Einhaltung der ICCAT-Berichtspflichten zu reagieren und zu diesem Zweck seine Verfahren zur Datenerhebung und Berichterstattung zu überprüfen sowie dem Sekretariat vorläufige Bewirtschaftungspläne für südlichen Weißen Thun und Fächerfische, einschließlich Maßnahmen zur Einhaltung der für Anlandungen festgelegten Zielwerte, und Angaben zur Flottenkapazität in den Fischereien, in denen es zu Überfischung kam, vorzulegen. (59) Die ICCAT übersandte Korea auch ein entsprechendes Schreiben wegen mehrerer im Jahr 2011 aufgetretener Mängel bei der Einhaltung von Vorschriften (15). Der Ausschuss für Erfüllungskontrolle beschloss, seiner Besorgnis darüber Ausdruck zu verleihen, dass Korea seinen Verpflichtungen aus der ICCAT-Empfehlung zur Förderung der Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Staatsangehörige der Vertragsparteien, kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor (Empfehlung 06-14) nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Ausschuss äußerte ferner seine Besorgnis bezüglich der Tätigkeiten koreanischer Staatsangehöriger im Bereich der Fischerei auf tropischen Thunfisch im Golf von Guinea, bei der möglicherweise verbotene Umladungen durch Schiffe unter ghanaischer Flagge vorgenommen wurden. Des Weiteren rief der Ausschuss Korea auf, die Beteiligung koreanischer Staatsangehöriger an illegalen Tätigkeiten im Bereich dieser Fischerei aufzuklären. Schließlich wurde Korea aufgefordert, der ICCAT mitzuteilen, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch seine Staatsangehörigen, die in der Fischerei auf tropischen Thunfisch im Golf von Guinea tätig sind, zu fördern. (60) Die ICCAT übersandte Korea auch ein entsprechendes Schreiben wegen der Tätigkeiten koreanischer Staatsangehöriger im Bereich der Fischerei auf tropischen Thunfisch im Golf von Guinea, bei der im Jahr 2012 möglicherweise verbotene Umladungen auf See vorgenommen wurden (16). In diesem Schreiben forderte die ICCAT Korea auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass koreanische Schiffe und Staatsangehörige nicht an illegalen Tätigkeiten in dieser Fischerei beteiligt sind. (61) Da Korea die auf Hoher See tätigen Schiffe nicht gemäß den Vorgaben der RFO kontrolliert und die Einhaltung der CCAMLR-, ICCAT- und IOTC-Empfehlungen durch Schiffe unter seiner Flagge nicht gewährleistet, verstößt das Land gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des UNFSA, wonach Staaten, deren Schiffe auf Hoher See Fischfang betreiben, Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um die Einhaltung der RFO-Vorgaben durch diese Schiffe sicherzustellen. (62) Wie in Erwägungsgrund (57) dargelegt, kommt Korea seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii des UNFSA nicht nach, da es seinen Schiffen gestattet, unter Verstoß gegen die ICCAT-Bedingungen Fischfang zu betreiben. Durch die Nichteinhaltung der Standards für die Kennzeichnung von Fanggeräten verstößt Korea gegen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d des UNFSA. Korea kommt auch den Pflichten zur Aufzeichnung und fristgerechten Meldung nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben e und g des UNFSA nicht nach, da es das Land versäumt, der IOTC und der ICCAT die jährlichen Berichte, statistischen Angaben und Beobachterberichte sowie Daten zu Handel und Beifängen vorzulegen. Korea verstößt gegen die Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g des UNFSA, da es seine Pflichten, der IOTC die Zusammenfassung der VMS-Aufzeichnungen zu melden und Umladungen auf See zu überwachen, nicht erfüllt. (63) Schließlich sollte auch erwähnt werden, dass Korea entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans seinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei nicht ordnungsgemäß aktualisiert hat. (64) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Korea seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat. 3.4   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (65) Es wird daran erinnert, dass Korea gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (17) als ein Land mit sehr hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 12 unter 186 Ländern). Zudem ist Korea in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 als Land aufgeführt, das nicht zu den Entwicklungsländern und -gebieten zählt. (66) Vor dem Hintergrund dieser Einstufung kann Korea nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären. (67) Koreas Notifizierung als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen. Demzufolge bestätigte Korea, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. (68) Die Kommission informierte Korea über die verschiedenen bei den Kontrollbesuchen und Sitzungen festgestellten Mängel. Sie versuchte, die koreanischen Behörden zur Zusammenarbeit und zu verbesserten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu bewegen. Korea hat es versäumt, ausreichende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und positive Entwicklungen bei der Behebung der festgestellten Mängel zu erzielen. Die Kommission analysierte die kürzlich erfolgte Neufassung des Gesetzes zur Entwicklung der Meeresindustrie, das darauf abzielt, Sanktionen festzulegen, ein Fischereiüberwachungszentrum einzurichten, die obligatorische Ausstattung mit einem VMS-Gerät auf alle Fischereifahrzeuge der Fernflotte auszuweiten und neue Schulungsprogramme für Seeleute einzuführen. Allerdings entspricht diese neue nationale Rechtsvorschrift aus den bereits in Abschnitt 3 dieses Beschlusses dargelegten Gründen noch nicht den Anforderungen der Artikel 62, 94, 117 und 118 des SRÜ, der Artikel 18, 19 und 20 des UNFSA sowie verschiedenen Empfehlungen von RFO (deren Vertragspartei Korea ist). Bezüglich der übrigen angeführten Punkte fand die Kommission auf mehreren im Zeitraum April bis Juli 2013 mit den koreanischen Behörden abgehaltenen Sitzungen bestätigt, dass Korea keinerlei konkreten Plan zur Umsetzung dieser Maßnahmen eingeführt hat und noch immer nicht in der Lage ist, außerhalb der Gebiete unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit seine nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen und seine Flotte zu überwachen. (69) Aus den Erläuterungen in diesem Abschnitt geht hervor, dass Korea ein hochentwickeltes Land ist, das über ausreichende Mittel zur Bewältigung und Behebung der festgestellten Mängel verfügt, dass die koreanischen Behörden jedoch noch immer keine Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei einführen und durchsetzen. (70) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Koreas Ent

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.