Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-07-11

Quellenkennung: 32020R0760. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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istrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist (1)   Marktteilnehmer können nur dann Anträge für Zollkontingente einreichen, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist, wenn a)  sie nicht mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden sind, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen; oder b)  sie zwar mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden sind, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen, aber regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. (2)   Ein Marktteilnehmer ist in folgenden Fällen mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden: a)  Er besitzt oder kontrolliert eine andere juristische Person; oder b)  er hat familiäre Verbindungen zu einer anderen natürlichen Person; oder c)  er unterhält eine wichtige Geschäftsbeziehung zu einer anderen juristischen oder natürlichen Person. (3)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck a)  „besitzt eine andere juristische Person“ den Besitz von mindestens 25 % der Eigentumsrechte an einer anderen juristischen Person; b)  „kontrolliert eine andere juristische Person“ einen der folgenden Sachverhalte: i)  das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu bestellen oder abzuberufen; ii)  die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person für das laufende und das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben; iii)  die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben; iv)  das Recht, auf die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird; v)  die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne der Ziffer iv Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben; vi)  das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu verwenden; vii)  die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses; viii)  die gesamtschuldnerische Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft oder das Bürgen für sie; c)  „familiäre Beziehungen“ einen der folgenden Sachverhalte: i)  Der Marktteilnehmer ist Ehepartner, Bruder, Schwester, Elternteil, Kind oder Enkel eines anderen Marktteilnehmers, der für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellt; ii)  der Marktteilnehmer ist Ehepartner, Bruder, Schwester, Elternteil, Kind oder Enkelkind der natürlichen Person, die einen anderen Marktteilnehmer besitzt oder kontrolliert, der für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellt; d)  „wichtige Geschäftsbeziehung“ einen der folgenden Sachverhalte: i)  die andere Person hält direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile am Marktteilnehmer; ii)  der Marktteilnehmer und die andere Person kontrollieren direkt oder indirekt gemeinsam eine dritte Person; iii)  der Marktteilnehmer und die andere Person stehen in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, iv)  der Marktteilnehmer und die andere Person sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften oder sie sind leitende Angestellte oder Direktoren bei derselben juristischen Person; e)  „wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten“ Handlungen oder Tätigkeiten, die von einer Person mit dem Ziel ausgeübt werden, die Produktion, den Vertrieb oder den Verbrauch von Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Für die Zwecke von Buchstabe e gelten Tätigkeiten, die ausschließlich zur Einreichung von Anträgen für Zollkontingente ausgeübt werden, nicht als wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten. (4)   Ist der Marktteilnehmer mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen, so muss er bei der Registrierung im elektronischen System LORI folgenden Verpflichtungen nachkommen: a)  Er weist nach, dass er regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, indem er mindestens eines der im Abschnitt „Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Wirtschaftsbeteiligten“ des Anhangs II genannten Dokumente vorlegt; b)  er legt die Identität der mit ihm verbundenen natürlichen oder juristischen Personen durch Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Anhangs II offen. (5)   Die Kommission kann das Erfordernis der Erklärung über die Unabhängigkeit aussetzen, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wird. Die Dauer der Aussetzung darf den Zollkontingentszeitraum nicht überschreiten. (6)   Die Kommission notifiziert die Aussetzung des Erfordernisses der Erklärung über die Unabhängigkeit gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 12 Erklärung über die Unabhängigkeit (1)   Der Antragsteller für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist, übermittelt über das elektronische System LORI unter Verwendung der in Anhang I enthaltenen Mustererklärung eine Erklärung über die Unabhängigkeit. (2)   In seiner Erklärung über die Unabhängigkeit gibt der Antragsteller je nach seiner Situation eine der folgenden Erklärungen ab: a)  eine Erklärung, dass der Antragsteller nicht mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden ist, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen; b)  eine Erklärung, dass der Antragsteller mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden ist, die die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen, er aber regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. (3)   Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass alle in seiner Erklärung über die Unabhängigkeit enthaltenen Informationen stets korrekt und auf dem neuesten Stand sind. (4)   Bei der Beurteilung, ob der Antragsteller regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, berücksichtigt die Lizenz erteilende Behörde die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers, die getätigten Ausgaben sowie die Verkäufe und den Umsatz des Antragstellers im Mitgliedstaat seiner Mehrwertsteuerregistrierung. Der Antragsteller stellt der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde auf Verlangen alle Unterlagen und Nachweise zur Verfügung, die für die Überprüfung der in der Erklärung über die Unabhängigkeit übermittelten Informationen erforderlich sind. (5)   Die zuständige Lizenz erteilende Behörde akzeptiert die Erklärung über die Unabhängigkeit nur, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die im LORI-System übermittelten Dokumente korrekt und auf dem neuesten Stand sind. (6)   Der Antragsteller meldet der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde alle Änderungen, die sich auf die Erklärung über die Unabhängigkeit auswirken, innerhalb von zehn Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden. Die zuständige Lizenz erteilende Behörde trägt diese Änderungen in das elektronische System LORI ein, nachdem sie sie validiert hat. (7)   Die Erklärung über die Unabhängigkeit bleibt so lange gültig, wie der Marktteilnehmer die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllt. Artikel 13 Vorherige obligatorische Registrierung der Marktteilnehmer (1)   Die Kommission richtet ein elektronisches System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (Licence Operator Registration and Identification, LORI) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission ( 9 ) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 ein. (2)   Anträge auf Registrierung im elektronischen System LORI werden unter Verwendung eines elektronischen Formulars gestellt, das die Lizenz erteilende Behörde den Marktteilnehmern zur Verfügung stellt. Dieses Formular muss die in Anhang II vorgesehenen Informationen enthalten. (3)   Nur Marktteilnehmer, die im Zollgebiet der Union niedergelassen sind und eine EORI-Nummer haben, können die Registrierung im elektronischen System LORI beantragen. Sie stellen ihren Antrag bei der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen sind. (4)   Der Antrag auf Registrierung ist mindestens zwei Monate vor dem Monat zu stellen, in dem der Marktteilnehmer seinen Lizenzantrag zu stellen beabsichtigt. Der Marktteilnehmer gibt eine gültige E-Mail-Adresse für den Schriftverkehr an und führt im elektronischen System LORI eine gültige E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit der Lizenz erteilenden Behörde. (5)   Stellt die zuständige Lizenz erteilende Behörde fest, dass die vom Marktteilnehmer für die Registrierung im elektronischen System LORI oder für eine Änderung seines LORI-Eintrags übermittelten Informationen korrekt und auf dem neuesten Stand sind und den Anforderungen dieser Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen, so validiert sie die Registrierung bzw. die Änderung und teilt der Kommission die Validierung über das elektronische System LORI mit. (6)   Die Lizenz erteilende Behörde lehnt den Antrag auf Registrierung ab, wenn der Antragsteller ihr nicht glaubhaft macht, dass die übermittelten Informationen gemäß Anhang II korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt den Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags und teilt dem Antragsteller die Ablehnung zusammen mit den Gründen für die Ablehnung mit. (7)   Auf der Grundlage der Mitteilung der Lizenz erteilenden Behörde registriert die Kommission den Antragsteller im elektronischen System LORI und unterrichtet die Lizenz erteilende Behörde über die Registrierung. Die Lizenz erteilende Behörde teilt dem Antragsteller die Registrierung mit. (8)   Sobald der Marktteilnehmer im elektronischen System LORI registriert ist, ist die Registrierung bis zu ihrem Widerruf gültig. (9)   Die Daten zum registrierten Marktteilnehmer, die im elektronischen System LORI gespeichert sind, stellen dessen LORI-Eintrag dar. Diese Daten werden während der gesamten Dauer der Registrierung des Marktteilnehmers und sieben Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registrierung des Marktteilnehmers im elektronischen System LORI widerrufen wird, gespeichert. (10)   Die Lizenz erteilende Behörde widerruft die Registrierung in folgenden Fällen: a)  auf Antrag des registrierten Marktteilnehmers; b)  wenn die Lizenz erteilende Behörde feststellt, dass der registrierte Marktteilnehmer die Voraussetzungen und Zugangsanforderungen für die Einreichung von Anträgen für Zollkontingente, für die die Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, nicht mehr erfüllt. (11)   Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt den Zeitpunkt des Widerrufs der Registrierung und teilt ihn dem Marktteilnehmer zusammen mit den Gründen für den Widerruf mit. (12)   ►M2  Der Marktteilnehmer meldet der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde alle Änderungen, die sich auf seinen LORI-Eintrag auswirken, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden. ◄ Die Kommission erfasst diese Änderungen im elektronischen System LORI, nachdem sie von der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde validiert wurden. (13)   ►M2  Die Kommission setzt das Erfordernis der vorherigen Registrierung der Marktteilnehmer im elektronischen System LORI aus, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wurde. ◄ Die Dauer der Aussetzung darf den Zollkontingentszeitraum nicht überschreiten. (14)   Die Kommission notifiziert die Aussetzung des Erfordernisses der vorherigen Registrierung der Marktteilnehmer im LORI-System gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 14 Beschwerden wegen unrechtmäßiger Registrierung eines Marktteilnehmers (1)   Im elektronischen System LORI registrierte Marktteilnehmer, die vermuten, dass ein anderer registrierter Marktteilnehmer die Voraussetzungen und Zugangsanforderungen für die Einreichung von Anträgen für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung erforderlich ist, nicht erfüllt, können bei der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, Beschwerde einreichen. Solche Beschwerden sind zu begründen. Jede Lizenz erteilende Behörde stellt den Marktteilnehmern ein System für die Einreichung solcher Beschwerden zur Verfügung und informiert die Marktteilnehmer über dieses System, wenn sie eine Registrierung im elektronischen System LORI beantragen. ▼M2 (2)   Erachtet die Lizenz erteilende Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer niedergelassen ist, die Beschwerde als begründet, so verfolgt sie diese mit den von ihr als angemessen erachteten Kontrollen weiter. Ist der kontrollierte Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen als die Lizenz erteilende Behörde, bei der die Beschwerde eingegangen ist, so leistet diese Lizenz erteilende Behörde der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und die die Kontrolle durchführt, zeitnah die erforderliche Unterstützung. Das Ergebnis der Kontrolle wird von der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, im elektronischen System LORI als Teil seines LORI-Eintrags erfasst. ▼B Artikel 15 Sanktionen (1)   Stellt die zuständige Lizenz erteilende Behörde fest, dass ein Marktteilnehmer, der eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent oder die Übertragung einer solchen Lizenz beantragt, ein Dokument mit falschen Angaben vorgelegt oder falsche Daten oder Daten übermittelt hat, die im Zusammenhang mit der Registrierung im elektronischen System LORI nicht auf dem neuesten Stand sind, und ist dieses Dokument für die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz unerlässlich, so trifft sie folgende Maßnahmen: a)  Für den gesamten Zollkontingentszeitraum, in dem die Feststellung gemacht wurde, wird der Marktteilnehmer von der Überlassung jeglicher Erzeugnisse im Rahmen des betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrzollkontingents zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union bzw. von deren Ausfuhr aus der Union ausgeschlossen; b)  für einen Zollkontingentszeitraum, der auf den Zollkontingentszeitraum, in dem diese Feststellung gemacht wurde, folgt, wird der Marktteilnehmer von der Regelung für die Beantragung von Lizenzen für das betreffende Einfuhr- oder Ausfuhrzollkontingent ausgeschlossen. Stellt die Lizenz erteilende Behörde fest, dass ein Marktteilnehmer, der eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent oder die Übertragung einer solchen Lizenz beantragt, vorsätzlich ein Dokument mit falschen Angaben vorgelegt oder es vorsätzlich unterlassen hat, Daten in seinem LORI-Eintrag im Zusammenhang mit der Registrierung im elektronischen System LORI auf den neuesten Stand zu bringen, und sind dieses Dokument bzw. diese Daten für die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz unerlässlich, so gilt der Ausschluss des Marktteilnehmers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für zwei Zollkontingentszeiträume, die auf den Zollkontingentszeitraum, in dem diese Feststellung gemacht wurde, folgen. (2)   Ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Einfuhrlizenz vor dem Zeitpunkt der Feststellungen gemäß Absatz 1 erfolgt, so werden sämtliche sich daraus ergebenden ungerechtfertigten finanziellen Vorteile zurückgefordert. (3)   Die Sanktionen gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet etwaiger weiterer Sanktionen nach nationalem Recht oder Unionsrecht und unbeschadet der Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Union. Artikel 16 Besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland Wenn Ausfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 186 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der Einfuhr in ein Drittland einer besonderen Behandlung unterliegen, können die Ausführer eine Ausfuhrlizenz beantragen, in der bescheinigt wird, dass die Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen diese Lizenzen, sobald sie sich auf eine von ihnen für geeignet erachtete Weise vergewissert haben, dass diese Bedingungen erfüllt sind. ▼M5 Artikel 17 Mitteilungen an die Kommission Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Zollkontingentszeitraum mithilfe des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichteten Mitteilungssystems die folgenden Informationen: a)  die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen beantragt wurden; b)  die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten, die Lizenzen im ELAN erteilen oder an das System übermitteln, teilen diese der Kommission auf Anfrage mit; c)  die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen fallen. Die Mitgliedstaaten, die Lizenzen im ELAN erteilen oder an das System übermitteln, teilen diese der Kommission auf Anfrage mit; d)  die den Marktteilnehmern im Rahmen eines Zollkontingents zugeteilten Mengen, für das keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden; e)  die im Rahmen der erteilten Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder ausgeführten Mengen. Die Mitgliedstaaten, die Lizenzen im ELAN erteilen oder an das System übermitteln, teilen diese der Kommission auf Anfrage mit; f)  für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist: i)  die Namen, EORI-Nummern und Anschriften der Marktteilnehmer, die Einfuhrlizenzen erhalten haben, bzw. der Übernehmer einer Einfuhrlizenz; ii)  für jeden Marktteilnehmer die beantragten Mengen; iii)  validierte bzw. abgelehnte Anträge auf Registrierung im elektronischen System LORI, widerrufene Registrierungen sowie validierte bzw. abgelehnte Änderungen im LORI-Eintrag; g)  im Falle von Einfuhrzollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, für jedes Echtheitszeugnis, jede Bescheinigung „Inward Monitoring Arrangement“ (IMA 1), jede Berechtigungsbescheinigung oder die entsprechende Unterart des ELAN1L-TCDOC nach Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761, das bzw. die von einem Marktteilnehmer eingereicht wird, die Nummer der entsprechenden erteilten Lizenz und die darunter fallenden Mengen. Sind sowohl das vom Drittland ausgestellte Dokument als auch die entsprechende Lizenz im ELAN verfügbar, so geben die Mitgliedstaaten im entsprechenden Feld des ELAN1L-AGRIM lediglich die Nummer des ELAN1L-TCDOC an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach wie vor auf Anfrage die entsprechende Lizenz mit. ▼B KAPITEL III Besondere Zollkontingente gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 18 Eröffnung der Kontingente (1)   Ab dem 1. Januar jedes Jahres werden zwei Kontingente für die Einfuhr einer Höchstmenge von 2 000 000 Tonnen Mais des KN-Codes 1005 90 00 und von 300 000 Tonnen Sorghum des KN-Codes 1007 90 00 aus Drittländern zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Spanien eröffnet. (2)   Ab dem 1. Januar jedes Jahres wird ein Zollkontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 500 000 Tonnen Mais des KN-Codes 1005 90 00 aus Drittländern zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Portugal eröffnet. Artikel 19 Verwaltung der Kontingente (1)   Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mengen, die nach Spanien eingeführt werden können, werden um die Mengen von Rückständen aus der Stärkegewinnung aus Mais der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 , von Treber, Schlempen und Abfällen aus Brauereien oder Brennereien des KN-Codes 2303 30 00 und von Zitrustrester des KN-Codes ex 2308 00 40 , die während des betreffenden Jahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, anteilig verringert. (2)   Die Kommission verbucht im Rahmen der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente: a)  die Mengen Mais des KN-Codes 1005 90 00 und Sorghum des KN-Codes 1007 90 00 , die in jedem Kalenderjahr nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais des KN-Codes 1005 90 00 , die in jedem Kalenderjahr nach Portugal eingeführt worden sind; b)  die Mengen von Rückständen aus der Stärkegewinnung aus Mais, von Treber, Schlempen und Abfällen aus Brauereien oder Brennereien und von Zitrustrester gemäß Absatz 1, die in jedem Kalende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.