Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-07-11

Quellenkennung: 32020R0760. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020R0760 — DE — 11.07.2025 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/760 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1928 DER KOMMISSION  vom 31. August 2021   L 394 1 9.11.2021 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/735 DER KOMMISSION  vom 30. Januar 2023   L 96 1 5.4.2023 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1173 DER KOMMISSION  vom 13. März 2024   L 1173 1 24.4.2024 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2637 DER KOMMISSION  vom 30. Juli 2024   L 2637 1 4.10.2024 ►M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1268 DER KOMMISSION  vom 6. Mai 2025   L 1268 1 10.7.2025 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/760 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten KAPITEL I Einleitende Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf a)  die Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente zu stellen; b)  Vorschriften für die Übertragung von Rechten zwischen Marktteilnehmern; c)  die Leistung und Freigabe von Sicherheiten; d)  soweit erforderlich, die Festlegung etwaiger besonderer Merkmale, Anforderungen oder Beschränkungen in Bezug auf die Zollkontingente; e)  die besonderen Zollkontingente gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. ▼M5 Artikel 2 Sonstige geltende Bestimmungen Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und die Delegierten Verordnungen (EU) 2022/127 ( 2 ), (EU) 2015/2446 ( 3 ), (EU) 2016/1237 ( 4 ) und (EU) 2025/1269 der Kommission ( 5 ) sowie die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239 ( 6 ) und (EU) 2025/1272 der Kommission ( 7 ). ▼B KAPITEL II Gemeinsame Bestimmungen Artikel 3 Voraussetzungen und Zugangsanforderungen (1)   Marktteilnehmer, die im Rahmen eines Zollkontingents eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz beantragen, müssen in der Union niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein. Sie reichen ihren Lizenzantrag bei der Lizenzen erteilenden Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung und ihrer MwSt.-Registrierung (im Folgenden „Lizenz erteilende Behörde“) ein. (2)   Beantragt ein Marktteilnehmer eine Lizenz im Rahmen eines Zollkontingents, für das gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Nachweis für den Handel vorgeschrieben ist, so übermittelt er zusammen mit dem ersten Lizenzantrag innerhalb jedes Zollkontingentszeitraums den Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung. (3)   Beantragt ein Marktteilnehmer eine Einfuhrlizenz im Rahmen eines Zollkontingents, für das gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, so übermittelt er zusammen mit dem ersten Lizenzantrag die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen für die Festlegung der Referenzmenge. (4)   Beantragt ein Marktteilnehmer eine Einfuhrlizenz im Rahmen eines Zollkontingents, für das gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, so muss er gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung vor der Übermittlung des Antrags registriert worden sein. (5)   Nur Marktteilnehmer, die die in Artikel 11 vorgeschriebene Unabhängigkeit aufweisen und eine Erklärung über ihre Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 abgeben, können für Zollkontingente, für die eine vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, Anträge stellen. Abweichend von Unterabsatz 1 ist die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer nicht erforderlich, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Absatz 3 im Einklang mit Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wurde. Artikel 4 Leistung einer Sicherheit Die Erteilung der folgenden Lizenzen ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden: a)  Einfuhrlizenzen; b)  Ausfuhrlizenzen für das von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Kontingent für Käse gemäß Kapitel 7 Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761. ▼M3 ————— ▼B Artikel 5 Freigabe und Verfall von Sicherheiten (1)   Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 gilt für die Freigabe und den Verfall der Sicherheit für eine Lizenz für ein Zollkontingent. ▼M5 (2)   Abweichend von Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 verfällt die Sicherheit, wenn die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die Ausfuhr aus der Union innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz stattgefunden hat, die Frist für die Vorlage des Nachweises der Überlassung oder Ausfuhr jedoch überschritten wird, für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung zu 3 %. Die zuständigen nationalen Behörden überprüfen die Verwendung von Lizenzen, die im elektronischen System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 bereitgestellt werden, direkt in diesem System. Wenn die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 es den Zollbehörden ermöglichen, Abschreibungen auf Lizenzen oder Teillizenzen direkt in den nationalen elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten vorzunehmen, überprüfen die zuständigen nationalen Behörden die Verwendung der Lizenzen direkt in diesen Systemen. Für Lizenzen und Teillizenzen auf Papier gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. ▼B (3)   Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die nach Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 keine Lizenz erteilt wurde. Artikel 6 Veröffentlichung der Namen von Marktteilnehmern, die Inhaber von Lizenzen für Zollkontingente sind, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist (1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission ( 8 ) veröffentlicht die Kommission am Ende jedes Zollkontingentszeitraums auf ihrer offiziellen Website die Namen, die Registrierungs- und Identifizierungsnummern für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification numbers — EORI-Nummern) und Anschriften der Marktteilnehmer, die im vorangegangenen Zollkontingentszeitraum — als Lizenzinhaber oder Übernehmer — Lizenzen für Zollkontingente erhalten haben, für die gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist. (2)   Die Daten gemäß Absatz 1 werden zwölf Monate nach der Veröffentlichung von der offiziellen Website der Kommission entfernt. Artikel 7 Übertragung von Lizenzen (1)   Einfuhrlizenzen sind übertragbar, ausgenommen Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada. (2)   Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar. (3)   Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 muss der Übernehmer in der Union niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein. (4)   Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die ein Nachweis für den Handel vorgeschrieben ist, so erbringt der Übernehmer den Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8. (5)   Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, so ist der Übernehmer nicht verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. (6)   Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, so muss der Übernehmer vor der Lizenzübertragung folgende Anforderungen erfüllen: a)  er ist im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (Licence Operator Registration and Identification — LORI) gemäß Artikel 13 registriert; b)  er hat für die von der Lizenzübertragung betroffenen Zollkontingente die Erklärung über seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 abgegeben, es sei denn, diese Erfordernisse werden im Zusammenhang mit der Aussetzung des Erfordernisses der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt. (7)   Der Übernehmer muss der Lizenz erteilenden Behörde, die die zu übertragende Lizenz erteilt hat, nachweisen, dass er die Zugangsanforderungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 erfüllt. Die Erbringung des Nachweises kann vereinfacht werden, wenn der Übernehmer Inhaber einer anderen gültigen Einfuhrlizenz ist, die im Rahmen dieser Verordnung für die betreffende laufende Nummer des Zollkontingents und den betreffenden Zollkontingentszeitraum erteilt wurde. In diesem Fall kann der Übernehmer seine Lizenz erteilende Behörde auffordern, der Lizenz erteilenden Behörde des Übertragenden eine Kopie oder Referenz des elektronischen Äquivalents der Lizenz zu übermitteln. Diese Kopie — gleich ob in Papierform oder elektronischer Form — stellt einen ausreichenden Nachweis für die Erfüllung der Bedingungen und Zugangsanforderungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 dar. (8)   Nach der Übertragung der Lizenz wird die auf der Grundlage der Lizenz zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassene Menge dem Übernehmer für die Erbringung des Nachweises für den Handel und die Referenzmenge zugeteilt. Artikel 8 Nachweis für den Handel (1)   Bei der Einreichung eines Antrags für ein bestimmtes Zollkontingent weisen die Marktteilnehmer nach, dass sie eine Mindestmenge an Erzeugnissen des betreffenden Sektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus der Union ausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen haben. In den Anhängen II bis XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist die Mindestmenge von Erzeugnissen festgesetzt, die in jedem der zwei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträume, die zwei Monate vor dem Termin enden, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, aus der Union ausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden müssen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes: a)  bei den in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingenten für Knoblauch ist der betreffende Sektor der Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; b)  bei den in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingenten für Pilze ist der betreffende Sektor der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (2)   Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Nachweis für den Handel auf Folgendes: a)  für die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente für Rindfleisch: auf den Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Termin endet, an dem erstmals ein Antrag für das Zollkontingent eingereicht werden kann; b)  für das unter der laufenden Nummer 09.4282 eröffnete Einfuhrkontingent für Schweinefleisch aus Kanada: zusätzlich zu Erzeugnissen des Schweinefleischsektors im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 ; ▼M3 ————— ▼B d)  für das von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingent für Käse gemäß den Artikeln 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761: auf Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die in mindestens einem der drei Kalenderjahre vor dem September, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht, in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt wurden. ▼M3 ————— ▼B (3)   Die Marktteilnehmer erbringen der Lizenz erteilenden Behörde den Nachweis für den Handel auf eine der folgenden Weisen: a)  anhand von Zolldaten, die die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union belegen und gemäß den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder als Einführer gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 Gruppe 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Titel II Gruppe 3 desselben Anhangs enthalten; b)  anhand von Zolldaten, die die Überlassung zur Ausfuhr aus der Union belegen und gemäß den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder als Ausführer gemäß Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten; c)  anhand einer verwendeten, von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Lizenz, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen oder aus der Union ausgeführt wurden, und die eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Lizenzinhaber bzw. bei Übertragung einer Lizenz als Übernehmer enthält. (4)   Können die Zolldaten nur in Papierform erstellt oder übermittelt werden, so ist der Ausdruck der Zollanmeldungen durch Stempel und Unterschrift der Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats als authentische Abschrift zu beglaubigen. (5)   Die Lizenz erteilenden Behörden und die Zollbehörden können für die in diesem Artikel genannten Dokumente und Verfahren vereinfachte elektronische Formate vorsehen. (6)   Für Kontingente, für die eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, ist kein Nachweis für den Handel erforderlich, es sei denn, das genannte Erfordernis wird gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt. Artikel 9 Referenzmenge (1)   Die Referenzmenge ist die durchschnittliche jährliche Menge von Erzeugnissen, die in zwei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die zwei Monate vor dem Termin enden, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden. Die Referenzmenge von zusammengeschlossenen Marktteilnehmern wird durch Addition der Erzeugnismengen bestimmt, die von den einzelnen am Zusammenschluss beteiligten Marktteilnehmern zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden. Die Referenzmenge eines Marktteilnehmers darf 15 % der Menge, die im jeweiligen Zollkontingentszeitraum für das betreffende Zollkontingent verfügbar ist, nicht übersteigen. (2)   Die Referenzmenge umfasst zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassene Erzeugnisse, die unter dieselbe laufende Zollkontingentsnummer fallen und denselben Ursprung haben. (3)   Die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die in einem Zollkontingentszeitraum Lizenzen für ein Zollkontingent beantragt werden, darf die Referenzmenge des Antragstellers für dieses Zollkontingent nicht übersteigen. Wird der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume aufgeteilt, so wird die Referenzmenge auf die Teilzeiträume verteilt. Der auf einen Zollkontingentsteilzeitraum entfallende Anteil an der gesamten Referenzmenge ist gleich dem Anteil an der Gesamtmenge des für diesen Teilzeitraum verfügbaren Einfuhrzollkontingents. Anträge, die den Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 nicht genügen, werden von der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde für unzulässig erklärt. ▼M1 ————— ▼B (5)   Abweichend von Absatz 1 entspricht die Referenzmenge für die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente für Rindfleisch der Menge von Erzeugnissen, die in einem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Termin endet, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden. ▼M4 (6)   Abweichend von Absatz 2 wird die Referenzmenge durch Kumulierung der zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassenen Erzeugnismengen errechnet, die unter die nachstehenden Gruppen von jeweils zwei oder drei Kontingenten mit den laufenden Nummern gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 fallen: a)  09.4211, 09.4212 und 09.4290; b)  09.4214 und 09.4215; c)  09.4410, 09.4411 und 09.4289. (7)   Abweichend von Absatz 3 darf im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4212 und 09.4290 die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die im Zollkontingentszeitraum für diese drei Zollkontingente Lizenzen beantragt werden, die gesamte Referenzmenge des Antragstellers für diese Zollkontingente nicht übersteigen. Der Antragsteller kann wählen, wie die gesamte Referenzmenge auf die Zollkontingente verteilt wird, für die der Antragsteller Lizenzen beantragt hat. Diese Bestimmung gilt auch für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4214 und 09.4215 sowie den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4289. ▼B (8)   Die Kommission setzt das Erfordernis der Referenzmenge aus, wenn am Ende des neunten Monats eines Zollkontingentszeitraums die im Rahmen eines Zollkontingents beantragten Mengen unter der Menge liegen, die im Rahmen dieses Zollkontingents für diesen Zollkontingentszeitraum verfügbar ist. (9)   Die Kommission kann das Erfordernis der Referenzmenge für jedes Zollkontingent gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aussetzen, wenn unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände eine Nichtausschöpfung dieses Zollkontingents zu verursachen drohen. (10)   Die Dauer der Aussetzung darf den Zollkontingentszeitraum nicht überschreiten. (11)   Die Kommission notifiziert die Aussetzung des Erfordernisses der Referenzmenge gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 10 Nachweis der Referenzmenge ▼M5 (1)   Die Referenzmenge wird auf der Grundlage eines beglaubigten Ausdrucks der fertiggestellten Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestimmt. Die Zollanmeldung enthält gemäß den Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats die Angabe, ob es sich bei dem Lizenzantragsteller um einen Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder um einen Einführer gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 Gruppe 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Titel II Gruppe 3 desselben Anhangs handelt. ▼M5 ————— ▼M2 (3)   Die Lizenz erteilenden Behörden vergleichen die Angaben auf den Einfuhrlizenzen und den Zollanmeldungen. Die Dokumente dürfen keine Abweichungen in Bezug auf die Identität des Einführers bzw. Anmelders und die Beschreibung des Erzeugnisses enthalten. Die Überprüfungen dieser Dokumente erfolgen auf der Grundlage einer Risikoanalyse der Mitgliedstaaten. ▼M2 ————— ▼B (5)   Der beglaubigte Ausdruck der Zollanmeldung gemäß Absatz 1 kann nach den Verfahren und Methoden gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 durch die elektronische Übermittlung von Zolldaten durch die Zollbehörde an die Lizenz erteilende Behörde ersetzt werden. Die Lizenz erteilenden Behörden und die Zollbehörden können für die in diesem Absatz genannten Dokumente und Verfahren vereinfachte elektronische Formate vorsehen. (6)   Weist ein Marktteilnehmer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats glaubhaft nach, dass die Erzeugnismenge, die er in einem der Zwölfmonatszeiträume gemäß Artikel 9 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat, von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen des Ausfuhrlandes oder der Union betroffen war, so kann er die Referenzmenge anhand des vorangegangenen, von diesen Maßnahmen nicht betroffenen Zwölfmonatszeitraums bestimmen. Artikel 11 Erfordernis der Unabhängigkeit von Marktteilnehmern, die Anträge für Zollkontingente einreichen, für die die vorherige Reg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.