Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten

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12.6.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 185/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/760 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 185 und 186 sowie Artikel 223 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Einfuhren durch Drittländer. Darüber hinaus wurde der Kommission die Befugnis übertragen, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um eine reibungslose Verwaltung der Zollkontingente sicherzustellen. (2) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, müssen die Zugangsanforderungen festgelegt werden, die ein Marktteilnehmer für die Einreichung eines Lizenzantrags im Rahmen eines Zollkontingents erfüllen muss. (3) Damit sichergestellt ist, dass die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird, sollte die Erteilung von Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten an die Leistung einer Sicherheit gebunden werden. Für die Fälle, in denen die Ausfuhrlizenz lediglich zum Nachweis des Unionsursprungs der ausgeführten Erzeugnisse bestimmt ist, müssen Ausnahmen festgelegt werden. Es sollten Bestimmungen für die Freigabe und den Verfall der für die Beteiligung an den Zollkontingenten geleisteten Sicherheit festgelegt werden. (4) Der Transparenz halber und damit die zuständigen Behörden Verstöße gegen die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente, insbesondere die Zugangsanforderungen, aufdecken können, sollte für bestimmte überzeichnete Zollkontingente vorgeschrieben werden, dass Name und Anschrift des Lizenzinhabers für einen begrenzten Zeitraum auf der offiziellen Website der Kommission veröffentlicht werden. (5) Um die Einhaltung der Zugangsanforderungen im Rahmen von Zollkontingenten zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für die Übertragbarkeit einer Lizenz im Rahmen von Zollkontingenten festgelegt werden. Lizenzen sollten nur an Übernehmer übertragen werden können, die dieselben Zugangsanforderungen erfüllen wie der Marktteilnehmer, der eine Lizenz im Rahmen eines Zollkontingents beantragt hat. (6) Um spekulative Anträge auf ein Minimum zu begrenzen, sollte eine der Voraussetzungen für die Beantragung einer Lizenz im Rahmen bestimmter in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (3) aufgeführter Zollkontingente die bisherige Erfahrung und Beteiligung eines Marktteilnehmers an dem betreffenden Handel mit Drittländern sein. Es müssen daher detaillierte Vorschriften für den Nachweis einer Mindesterfahrung im betreffenden Handel mit Drittländern festgelegt werden. (7) Bestimmte Zollkontingente gelten als empfindlich, unter anderem weil sie in einem Kontingentszeitraum oder in einem oder mehreren Teilzeiträumen überzeichnet werden, ein für das reibungslose Funktionieren des Unionsmarktes besonders wichtiges Erzeugnis oder Ursprungsland betreffen oder weil die Vorschriften für ihre Verwaltung in der Vergangenheit umgangen oder nicht korrekt angewandt wurden. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser sensiblen Zollkontingente zu gewährleisten und insbesondere um das Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu verringern und neuen, kleinen und mittleren Marktteilnehmern die Inanspruchnahme dieser Zollkontingente zu ermöglichen, sollten die Höchstmengen, die beantragt werden können, in Form einer Referenzmenge festgesetzt werden. Zudem sollten Vorschriften für die Berechnung und den Nachweis dieser Referenzmenge festgelegt werden. (8) Die Referenzmenge sollte die Erzeugnismengen, die im Rahmen der Präferenzregelung für das betreffende Zollkontingent zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden, und die Mengen gleicher Erzeugnisse umfassen, die im Rahmen anderer geltender Präferenzregelungen sowie der nichtpräferentiellen Meistbegünstigungsregelung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden. Ferner sollte auf eine ausgewogene Aufteilung der Lizenzen auf die verschiedenen Kategorien von Marktteilnehmern geachtet werden, insbesondere um den Zugang neuer Einführer und kleiner und mittlerer Marktteilnehmer zu gewährleisten. Daher muss eine Obergrenze für die gesamte Referenzmenge je Marktteilnehmer im Verhältnis zu der im Rahmen eines Zollkontingents verfügbaren Gesamtmenge eingeführt werden, wobei ein vernünftiger Ausgleich zwischen den Einfuhrvolumen großer Einführer und den Interessen neuer und kleinerer Einführer, die das Zollkontingent in Anspruch nehmen möchten, zu gewährleisten ist. Um die Kontinuität mit den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zu gewährleisten und zugleich diese Vorschriften zu harmonisieren, dabei aber ein gewisses Maß an Flexibilität zu wahren, wurde die Obergrenze für die gesamte Referenzmenge auf 15 % festgesetzt. (9) Zur besseren Verwaltung der Zollkontingente und um zu verhindern, dass mit Lizenzen spekuliert wird und die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten umgangen werden, sollte für bestimmte in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführte Zollkontingente, die sensibel sind und stark in Anspruch genommen werden beziehungsweise bei denen die Vorschriften in der Vergangenheit umgangen wurden, vorgeschrieben werden, dass sich die Marktteilnehmer vor der Beantragung einer Einfuhrlizenz in einem speziellen elektronischen System registrieren. Es sollten Vorschriften für die Speicherung von Daten in diesem elektronischen System festgelegt werden. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass nur Marktteilnehmer, die nicht mit einem anderen Marktteilnehmer verbunden sind, der für dasselbe Zollkontingent Anträge stellt, sowie Marktteilnehmer, die mit einem anderen Marktteilnehmer verbunden sind, der für dasselbe Zollkontingent Anträge stellt, aber regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten gegenüber Dritten ausüben, Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Kontingente beantragen dürfen. Zu diesem Zweck sollten sie bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz eine Erklärung über ihre Unabhängigkeit abgeben. Das Format der Erklärung über die Unabhängigkeit sollte festgelegt werden. (10) Damit sichergestellt ist, dass die Erfordernisse der Referenzmenge, der Erklärung über die Unabhängigkeit und der vorherigen obligatorischen Registrierung die volle Ausschöpfung der betreffenden Zollkontingente nicht behindern, sollte für außergewöhnliche Umstände die Aussetzung dieser Erfordernisse vorgesehen werden. (11) Um sicherzustellen, dass die besonderen Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt sind, sollten Vorschriften für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt werden. (12) Damit gewährleistet ist, dass die Antragsteller genaue, aktuelle und wahrheitsgemäße Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, sollte ein geeignetes Sanktionssystem für den Fall vorgesehen werden, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird. (13) Um eine wirksame Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen festgelegt werden. (14) Der Beitritt Spaniens und Portugals zur EU hat zur Anwendung gemeinsamer EU-Zollschranken für spanische und portugiesische Einfuhren und zum Verlust an Wettbewerbsfähigkeit für Einfuhren aus bestimmten Drittländern geführt. Gemäß den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen hat die Union jährliche Einfuhren von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien sowie jährliche Einfuhren von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal genehmigt. Bei den Kontingenten für die Einfuhr nach Spanien sollten die nach Spanien eingeführten Mengen bestimmter Getreidesubstitutionserzeugnisse von den Gesamteinfuhrmengen abgezogen werden. (15) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sollten für die Verbuchung der Einfuhren von Mais und Sorghum nach Spanien und Portugal vergleichbare Verfahren angewandt werden. Außerdem sollten die Mengen, die im Rahmen von Rechtsakten eingeführt werden, mit denen die Union besondere Handelszugeständnisse eingeräumt hat, nicht berücksichtigt werden. (16) Angesichts der Besonderheiten der zollfreien Kontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und Portugal sollten besondere Vorschriften für die Verwendung der eingeführten Erzeugnisse, die zollamtliche Überwachung und die Verwaltungskontrollen, die Einreichung von Lizenzanträgen, die für diese Lizenzen zu leistenden Sicherheiten, die Freigabe und den Verfall dieser Sicherheiten sowie die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellenden Informationen festgelegt werden. (17) Da diese Verordnung die geltenden Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten ersetzt, sollten die Rechtsakte der Union, die diese Vorschriften enthalten, aufgehoben werden. (18) Damit es zu keinen Störungen der Handelsströme kommt, müssen die aufgehobenen Rechtsakte weiterhin für Einfuhrlizenzen gelten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage dieser Rechtsakte erteilt wurden. Zu demselben Zweck sollte es den die Lizenzen erteilenden Behörden gestattet sein, in den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Referenzmenge gemäß den aufgehobenen Rechtsakten festzusetzen. (19) Um einen reibungslosen Übergang zu den Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, der Verpflichtung nachzukommen, wonach die neuen Bestimmungen vor ihrer Anwendung der Welthandelsorganisation zu notifizieren sind, und um den Marktteilnehmer genügend Zeit einzuräumen, sich auf die Verpflichtung einzustellen, wonach sie sich für bestimmte überzeichnete Zollkontingente in einem speziellen elektronischen System registrieren und über dieses elektronische System eine Erklärung über ihre Unabhängigkeit abgeben müssen, empfiehlt es sich, die Anwendung dieser Verordnung bis zum 1. Januar 2021 aufzuschieben — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Einleitende Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf a) die Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente zu stellen; b) Vorschriften für die Übertragung von Rechten zwischen Marktteilnehmern; c) die Leistung und Freigabe von Sicherheiten; d) soweit erforderlich, die Festlegung etwaiger besonderer Merkmale, Anforderungen oder Beschränkungen in Bezug auf die Zollkontingente; e) die besonderen Zollkontingente gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 2 Sonstige geltende Bestimmungen Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 907/2014 (5), (EU) 2015/2446 (6) und (EU) 2016/1237 (7) der Kommission sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (8). KAPITEL II Gemeinsame Bestimmungen Artikel 3 Voraussetzungen und Zugangsanforderungen (1)   Marktteilnehmer, die im Rahmen eines Zollkontingents eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz beantragen, müssen in der Union niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein. Sie reichen ihren Lizenzantrag bei der Lizenzen erteilenden Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung und ihrer MwSt.-Registrierung (im Folgenden „Lizenz erteilende Behörde“) ein. (2)   Beantragt ein Marktteilnehmer eine Lizenz im Rahmen eines Zollkontingents, für das gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Nachweis für den Handel vorgeschrieben ist, so übermittelt er zusammen mit dem ersten Lizenzantrag innerhalb jedes Zollkontingentszeitraums den Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung. (3)   Beantragt ein Marktteilnehmer eine Einfuhrlizenz im Rahmen eines Zollkontingents, für das gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, so übermittelt er zusammen mit dem ersten Lizenzantrag die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen für die Festlegung der Referenzmenge. (4)   Beantragt ein Marktteilnehmer eine Einfuhrlizenz im Rahmen eines Zollkontingents, für das gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, so muss er gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung vor der Übermittlung des Antrags registriert worden sein. (5)   Nur Marktteilnehmer, die die in Artikel 11 vorgeschriebene Unabhängigkeit aufweisen und eine Erklärung über ihre Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 abgeben, können für Zollkontingente, für die eine vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, Anträge stellen. Abweichend von Unterabsatz 1 ist die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer nicht erforderlich, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Absatz 3 im Einklang mit Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wurde. Artikel 4 Leistung einer Sicherheit Die Erteilung der folgenden Lizenzen ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden: a) Einfuhrlizenzen; b) Ausfuhrlizenzen für das von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Kontingent für Käse gemäß Kapitel 7 Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761; c) Ausfuhrlizenzen für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Kontingent für Milchpulver gemäß Kapitel 7 Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761. Artikel 5 Freigabe und Verfall von Sicherheiten (1)   Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 gilt für die Freigabe und den Verfall der Sicherheit für eine Lizenz für ein Zollkontingent. (2)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 verfällt die Sicherheit, wenn die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die Ausfuhr aus der Union innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz stattgefunden hat, die Frist für die Vorlage des Nachweises der Überlassung oder Ausfuhr jedoch überschritten wird, für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung zu 3 %. (3)   Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die nach Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 keine Lizenz erteilt wurde. Artikel 6 Veröffentlichung der Namen von Marktteilnehmern, die Inhaber von Lizenzen für Zollkontingente sind, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist (1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (9) veröffentlicht die Kommission am Ende jedes Zollkontingentszeitraums auf ihrer offiziellen Website die Namen, die Registrierungs- und Identifizierungsnummern für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification numbers — EORI-Nummern) und Anschriften der Marktteilnehmer, die im vorangegangenen Zollkontingentszeitraum — als Lizenzinhaber oder Übernehmer — Lizenzen für Zollkontingente erhalten haben, für die gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist. (2)   Die Daten gemäß Absatz 1 werden zwölf Monate nach der Veröffentlichung von der offiziellen Website der Kommission entfernt. Artikel 7 Übertragung von Lizenzen (1)   Einfuhrlizenzen sind übertragbar, ausgenommen Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada. (2)   Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar. (3)   Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 muss der Übernehmer in der Union niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein. (4)   Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die ein Nachweis für den Handel vorgeschrieben ist, so erbringt der Übernehmer den Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8. (5)   Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, so ist der Übernehmer nicht verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. (6)   Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, so muss der Übernehmer vor der Lizenzübertragung folgende Anforderungen erfüllen: a) er ist im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (Licence Operator Registration and Identification — LORI) gemäß Artikel 13 registriert; b) er hat für die von der Lizenzübertragung betroffenen Zollkontingente die Erklärung über seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 abgegeben, es sei denn, diese Erfordernisse werden im Zusammenhang mit der Aussetzung des Erfordernisses der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt. (7)   Der Übernehmer muss der Lizenz erteilenden Behörde, die die zu übertragende Lizenz erteilt hat, nachweisen, dass er die Zugangsanforderungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 erfüllt. Die Erbringung des Nachweises kann vereinfacht werden, wenn der Übernehmer Inhaber einer anderen gültigen Einfuhrlizenz ist, die im Rahmen dieser Verordnung für die betreffende laufende Nummer des Zollkontingents und den betreffenden Zollkontingentszeitraum erteilt wurde. In diesem Fall kann der Übernehmer seine Lizenz erteilende Behörde auffordern, der Lizenz erteilenden Behörde des Übertragenden eine Kopie oder Referenz des elektronischen Äquivalents der Lizenz zu übermitteln. Diese Kopie — gleich ob in Papierform oder elektronischer Form — stellt einen ausreichenden Nachweis für die Erfüllung der Bedingungen und Zugangsanforderungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 dar. (8)   Nach der Übertragung der Lizenz wird die auf der Grundlage der Lizenz zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassene Menge dem Übernehmer für die Erbringung des Nachweises für den Handel und die Referenzmenge zugeteilt. Artikel 8 Nachweis für den Handel (1)   Bei der Einreichung eines Antrags für ein bestimmtes Zollkontingent weisen die Marktteilnehmer nach, dass sie eine Mindestmenge an Erzeugnissen des betreffenden Sektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus der Union ausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen haben. In den Anhängen II bis XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist die Mindestmenge von Erzeugnissen festgesetzt, die in jedem der zwei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträume, die zwei Monate vor dem Termin enden, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, aus der Union ausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden müssen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes: a) bei den in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingenten für Knoblauch ist der betreffende Sektor der Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; b) bei den in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingenten für Pilze ist der betreffende Sektor der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (2)   Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Nachweis für den Handel auf Folgendes: a) für die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente für Rindfleisch: auf den Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Termin endet, an dem erstmals ein Antrag für das Zollkontingent eingereicht werden kann; b) für das unter der laufenden Nummer 09.4282 eröffnete Einfuhrkontingent für Schweinefleisch aus Kanada: zusätzlich zu Erzeugnissen des Schweinefleischsektors im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91; c) für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver gemäß den Artikeln 55 bis 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761: auf Erzeugnisse des betreffenden Zollkontingents, die in einem der drei Kalenderjahre vor Einreichung eines Lizenzantrags in die Dominikanische Republik ausgeführt wurden; d) für das von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingent für Käse gemäß den Artikeln 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761: auf Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die in mindestens einem der drei Kalenderjahre vor dem September, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht, in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt wurden; e) für das Zollkontingent für Butter aus Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4195: auf Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 in den 24 Monaten vor dem November, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht, eingeführt wurden; f) für das Zollkontingent für Butter aus Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4182: auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem November, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht. (3)   Die Marktteilnehmer erbringen der Lizenz erteilenden Behörde den Nachweis für den Handel auf eine der folgenden Weisen: a) anhand von Zolldaten, die die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union belegen und gemäß den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder als Einführer gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 Gruppe 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Titel II Gruppe 3 desselben Anhangs enthalten; b) anhand von Zolldaten, die die Überlassung zur Ausfuhr aus der Union belegen und gemäß den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder als Ausführer gemäß Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten; c) anhand einer verwendeten, von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Lizenz, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen oder aus der Union ausgeführt wurden, und die eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Lizenzinhaber bzw. bei Übertragung einer Lizenz als Übernehmer enthält. (4)   Können

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.