Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-07-11

Quellenkennung: 32020R0760. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rjahr nach Spanien eingeführt worden sind. (3)   Bei der Verbuchung der Mengen für die Kontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 werden Einfuhren nach Spanien und Portugal, die im Rahmen von Rechtsakten getätigt wurden, mit denen die Union besondere Handelszugeständnisse eingeräumt hat, nicht berücksichtigt. Artikel 20 Verwendung der eingeführten Erzeugnisse und Überwachung (1)   Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mengen Mais und Sorghum sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Spanien bestimmt. Die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Mengen Mais sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Portugal bestimmt. (2)   Mit einem Zollsatz von Null gemäß Artikel 21 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassener Mais und Sorghum bleiben bis zur Feststellung ihrer Verwendung oder Verarbeitung der Zollüberwachung oder einer gleichwertige Garantien bietenden Verwaltungskontrolle unterstellt. (3)   Der betreffende Mitgliedstaat trifft gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung nach Absatz 2. Diese Maßnahmen verpflichten insbesondere die Einführer, sich allen von den zuständigen Behörden für notwendig erachteten Kontrollen zu unterziehen und eine besondere Buchhaltung zu führen, die den Behörden diese Kontrollen ermöglicht. (4)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt die in Anwendung des Absatzes 3 getroffenen Maßnahmen sofort nach ihrem Erlass der Kommission mit. Artikel 21 Zollfreie Einfuhren (1)   Für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal gilt ab dem 1. April eines jeden Kalenderjahres im Rahmen der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgesetzten Höchstmengen ein Einfuhrzollsatz von Null. (2)   Die Einfuhren gemäß Absatz 1 a)  werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet; b)  erfolgen im Rahmen von Lizenzen, die von den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilt wurden. Die Lizenzen gemäß Buchstabe b sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, in dem sie erteilt wurden. (3)   Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Einfuhrzollsatzes von Null gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission spätestens am sechsten Tag jedes Monats auf geeignetem Wege die Mengen im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2, die am ersten Tag jedes Monats verfügbar sind. Artikel 22 Sicherheit bei Beantragung und Erfüllungssicherheit (1)   Der Antragsteller leistet die Sicherheit gemäß Artikel 4, deren Höhe in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgesetzt ist, bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums. (2)   Zusätzlich zu der Sicherheit gemäß Absatz 1 ist die Erteilung der Lizenz an eine Erfüllungssicherheit gebunden, die spätestens zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorliegen muss. (3)   Die Höhe der Erfüllungssicherheit gemäß Absatz 2 entspricht dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission ( 10 ) festgesetzten und am Tag der Lizenzbeantragung geltenden Einfuhrzoll für Mais und Sorghum. Artikel 23 Besondere Vorschriften für die Übertragung von Lizenzen Abweichend von Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar. Artikel 24 Freigabe und Verfall der Erfüllungssicherheit (1)   Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 wird die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Erfüllungssicherheit freigegeben, wenn der Einführer nachweist, dass a)  das eingeführte Erzeugnis im Mitgliedstaat der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet oder verwendet wurde. Dieser Nachweis kann in Form einer Verkaufsrechnung erbracht werden, die einem im Mitgliedstaat der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr niedergelassenen Verarbeiter ausgestellt wird; b)  die Einfuhr, Verarbeitung oder Verwendung des Erzeugnisses aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte; c)  das eingeführte Erzeugnis nicht mehr verwendbar ist. (2)   Der Nachweis gemäß Absatz 1 ist innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erbringen; andernfalls verfällt die Sicherheit. (3)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Verarbeitung oder Verwendung des eingeführten Erzeugnisses als erfolgt, wenn 95 % der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Menge verarbeitet bzw. verwendet wurden. KAPITEL IV Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 25 Aufhebungen Die Verordnungen (EG) Nr. 2307/98 ( 11 ), (EG) Nr. 2535/2001 ( 12 ), (EG) Nr. 1342/2003 ( 13 ), (EG) Nr. 2305/2003 ( 14 ), (EG) Nr. 969/2006 ( 15 ), (EG) Nr. 1301/2006 ( 16 ), (EG) Nr. 1918/2006 ( 17 ), (EG) Nr. 1964/2006 ( 18 ), (EG) Nr. 1979/2006 ( 19 ), (EG) Nr. 341/2007 ( 20 ), (EG) Nr. 533/2007 ( 21 ), (EG) Nr. 536/2007 ( 22 ), (EG) Nr. 539/2007 ( 23 ), (EG) Nr. 616/2007 ( 24 ), (EG) Nr. 964/2007 ( 25 ), (EG) Nr. 1384/2007 ( 26 ), (EG) Nr. 1385/2007 ( 27 ), (EG) Nr. 382/2008 ( 28 ), (EG) Nr. 412/2008 ( 29 ), (EG) Nr. 431/2008 ( 30 ), (EG) Nr. 748/2008 ( 31 ), (EG) Nr. 1067/2008 ( 32 ), (EG) Nr. 1296/2008 ( 33 ), (EG) Nr. 442/2009 ( 34 ), (EG) Nr. 610/2009 ( 35 ), (EG) Nr. 891/2009 ( 36 ), (EG) Nr. 1187/2009 ( 37 ) und (EU) Nr. 1255/2010 ( 38 ) der Kommission sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1273/2011 ( 39 ), (EU) Nr. 480/2012 ( 40 ), (EU) Nr. 1223/2012 ( 41 ), (EU) Nr. 82/2013 ( 42 ), (EU) Nr. 593/2013 ( 43 ), (EU) 2015/2076 ( 44 ), (EU) 2015/2077 ( 45 ), (EU) 2015/2078 ( 46 ), (EU) 2015/2079 ( 47 ), (EU) 2015/2081 ( 48 ) und (EU) 2017/1585 ( 49 ) der Kommission werden aufgehoben. Diese Verordnungen und Durchführungsverordnungen gelten jedoch weiterhin für die auf ihrer Grundlage erteilten Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen bis zum Ablauf dieser Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen. ▼M1 Artikel 26 Übergangsbestimmungen In den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen, für die die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, kann die Lizenz erteilende Behörde die Referenzmenge gemäß Artikel 9 im Einklang mit den betreffenden in Artikel 25 aufgeführten aufgehobenen Verordnungen festsetzen. Wurde in einem oder beiden der zwei Zollkontingentszeiträume vor dem ersten Zollkontingentszeitraum, für den die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, ein Zollkontingent, für das das Erfordernis einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 gilt, nicht vollständig in Anspruch genommen, so können die Marktteilnehmer ihre Referenzmenge entweder gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder auf der Grundlage der zwei letzten vorangegangenen Zollkontingentszeiträume bestimmen, in denen das Zollkontingent vollständig in Anspruch genommen wurde. ▼B Artikel 27 Inkrafttreten und Anwendung (1)   Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Diese Verordnung gilt für die ab dem 1. Januar 2021 beginnenden Zollkontingentszeiträume. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Muster der Erklärung über die Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 Anleitung zum Ausfüllen der Erklärung (1)  In Abschnitt A sind Angaben zum Zollkontingent zu machen, auf das sich die Erklärung über die Unabhängigkeit bezieht. (2)  In Abschnitt B ist das zutreffende Feld anzukreuzen. (3)  In Abschnitt C sind der Name des Marktteilnehmers, die EORI-Nummer, das Datum und der Ort der Unterschrift anzugeben sowie die Unterschrift des zuständigen Geschäftsführers des Marktteilnehmers einzufügen. A.    Zollkontingent Laufende Zollkontingentsnummer   KN-Code(s)   Ursprung des Erzeugnisses/der Erzeugnisse (1)   (1)    Nur auszufüllen, wenn der Ursprung der Erzeugnisse im Lizenzantrag angegeben werden muss. B.    Unabhängigkeit des Marktteilnehmers Der Antragsteller für die oben genannte laufende Zollkontingentsnummer erklärt: 1.  Der Antragsteller ist nicht gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge einreichen. Zutreffendes ankreuzen. 2.  Der Antragsteller ist gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge einreichen. Der Antragsteller übt gemäß Artikel 11 Absatz 3 regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten gegenüber Dritten aus. Der Antragsteller hat die Identität der natürlichen oder juristischen Personen, mit denen er verbunden ist, gemäß Artikel 11 Absatz 4 im elektronischen System LORI offengelegt. Zutreffendes ankreuzen. C.    Angaben zum Marktteilnehmer Name   EORI-Nummer   Datum und Ort   Unterschrift   Funktion im Unternehmen des Unterzeichners   ANHANG II Angaben im Zusammenhang mit der vorherigen obligatorischen Registrierung gemäß Artikel 13 EORI-Nummer des Marktteilnehmers Identität des Marktteilnehmers ► Name des Unternehmens ► Anschrift des Hauptsitzes: Straße ► Anschrift des Hauptsitzes: Hausnummer ► Anschrift des Hauptsitzes: Postleitzahl ► Anschrift des Hauptsitzes: Stadt/Ort ► Anschrift des Hauptsitzes: Land ► Anschrift der Geschäftsstelle: Straße ► Anschrift der Geschäftsstelle: Hausnummer ► Anschrift der Geschäftsstelle: Postleitzahl ► Anschrift der Geschäftsstelle: Stadt/Ort ► Anschrift der Geschäftsstelle: Land ► Telefonnummer ► E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ► Rechtsform ► Wichtigste wirtschaftliche Tätigkeit des Marktteilnehmers Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Marktteilnehmers ► Als Anlage Auszug aus dem Handelsregister oder gleichwertiges Dokument gemäß geltendem nationalem Recht ► Als Anlage die letzten geprüften Jahresabschlüsse (falls vorhanden) ► Als Anlage die letzte Bilanz ► Als Anlage die MwSt.-Bescheinigung ► Weitere Dokumente, die aufgrund von Ersuchen der Lizenz erteilenden Behörde um Klarstellung hochzuladen sind Erklärung über die Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ■ Liste von laufenden Zollkontingentsnummern und Kurzbeschreibung Bitte geben Sie „Ja“ an, wenn Sie für das Zollkontingent einen Antrag stellen, und „Nein“, wenn Sie keinen Antrag stellen. Erklärung über die Unabhängigkeit Beifügen, wenn Sie in der vorherigen Spalte „Ja“ angegeben haben. ► …     Referenzmenge Bitte geben Sie die Referenzmenge für die folgenden Zollkontingente an: ■ Laufende Zollkontingentsnummer Referenzmenge (in kg) Zollkontingentszeitraum, für den die Referenzmenge gilt — Beginn des Zeitraums Zollkontingentszeitraum, für den die Referenzmenge gilt — Ende des Zeitraums ►         Personen aus dem Unternehmen, die befugt sind, im Namen des Marktteilnehmers einen Lizenzantrag zu stellen Der Marktteilnehmer muss eine Liste der Personen aus dem Unternehmen vorlegen, die befugt sind, in seinem Namen einen Lizenzantrag für die oben aufgeführten Zollkontingente zu stellen. ■ Nachname(n) Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Ausweisdokument Personalausweis-/Reisepassnummer Nachweise der Befugnis ►               Eigentumsstruktur des Marktteilnehmers ■ Art der Eigentümerschaft (zutreffende Option vom Marktteilnehmer zu wählen)   Wenn es sich bei dem/den Eigentümer(n) um ein Unternehmen handelt: ■ EORI-Nummer des Unternehmens (falls vorhanden) Name des Unternehmens Anschrift des Hauptsitzes: Straße Anschrift des Hauptsitzes: Hausnummer Anschrift des Hauptsitzes: Postleitzahl Anschrift des Hauptsitzes: Stadt/Ort Anschrift des Hauptsitzes: Land Telefonnummer E-Mail-Adresse Rolle beim Marktteilnehmer (z. B. alleiniger Eigentümer, Partner, Hauptanteilseigner (über 25 % des Aktienkapitals oder Kontrolle über das Aktienkapital) ...) Handelsregister ►                       Wenn es sich bei dem/den Eigentümer(n) um eine natürliche Person handelt: ■ Nachname(n) Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Ausweisdokument Personalausweis-/Reisepassnummer Rolle beim Marktteilnehmer (z. B. alleiniger Eigentümer, Partner, Hauptanteilseigner (über 25 % des Aktienkapitals oder Kontrolle über das Aktienkapital) ...) ►               Der Marktteilnehmer muss Angaben über die juristischen Personen übermitteln, die für die oben genannten Zollkontingente Anträge einreichen und mit dem Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 verbunden sind. ■ EORI-Nummer des Unternehmens Name des Unternehmens Anschrift des Hauptsitzes: Straße Anschrift des Hauptsitzes: Hausnummer Anschrift des Hauptsitzes: Postleitzahl Anschrift des Hauptsitzes: Stadt/Ort Anschrift des Hauptsitzes: Land Telefonnummer E-Mail-Adresse Rechtsform Verbindung ►                       Der Marktteilnehmer muss Angaben über die natürlichen Personen übermitteln, die für die oben genannten Zollkontingente Anträge einreichen und mit dem Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 verbunden sind. ■ Nachname(n) Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Ausweisdokument Personalausweis-/Reisepassnummer Verbindung ►               Verwaltungsstruktur des Marktteilnehmers Bitte geben Sie die Personen an, die als Mitglied des Verwaltungsrats/Hauptgeschäftsführer/Finanzvorstand (falls zutreffend) tätig sind oder analoge Funktionen in der Verwaltungsstruktur des Marktteilnehmers innehaben. Bitte stellen Sie sicher, dass die Daten in der nachstehenden Tabelle mit den Angaben übereinstimmen, die in den als Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit vorgelegten Unterlagen enthalten sind. Für den Fall, dass in die nachstehende Tabelle falsche oder unvollständige Angaben eingetragen werden, finden die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgesehenen Sanktionen Anwendung. ■ Nachname(n) Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Ausweisdokument Personalausweis-/Reisepassnummer Funktion im Unternehmen ►               Um mit Ihrem Antrag auf Registrierung fortzufahren, müssen Sie folgenden Erklärungen zustimmen: (1) Die übermittelten Informationen sind korrekt, vollständig und auf dem neuesten Stand. Mir ist bekannt, dass bei Übermittlung falscher, unvollständiger oder nicht auf dem neuesten Stand befindlicher Informationen die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgesehenen Sanktionen Anwendung finden. (2) Ich bin damit einverstanden, dass die Informationen gegenüber der Kommission, den Zollbehörden und den Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten offengelegt werden. (3) Ich verpflichte mich, im Falle von Änderungen an der Struktur der Rechtsperson zeitnah und im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 aktualisierte Informationen vorzulegen. ■ Bitte bestätigen Sie, dass Sie den drei oben genannten Erklärungen zustimmen:   ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj). ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj). ( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj). ( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1237/oj). ( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten (ABl. L, 2025/1269, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj). ( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1239/oj). ( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj). ( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113). ( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100). ( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5). ( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 2307/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 über die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 90 , für das bei der Einfuhr in die Schweiz eine Sonderregelung gilt (ABl. L 288 vom 27.10.1998, S. 8). ( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29). ( 13

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.