Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-01

Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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          12 davon durch Wohnimmobilien besicherte Kredite                           13 davon Gebäudesanierungskredite                           14 davon Kfz-Kredite                           15 Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften                           16 Wohnraumfinanzierung                           17 Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften                           18 Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien                           19 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (2)                           20 GAR-Vermögenswerte insgesamt                           (1)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. (2)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. Erläuterungen: 1. Das Institut legt im vorliegenden Meldebogen die GAR-KPI zum Bestand an Risikopositionen offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten berechnet werden. 2. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen. 4.    GAR-KPI Zuflüsse Offenlegungszeitraum t     % (im Vergleich zu den entsprechenden erfassten Gesamtaktiva im Nenner) a b c d e f g h i j k l m   Taxonomiefähig                     Taxonomiekonformer Anteil der taxonomiefähigen Tätigkeiten Nicht bewertete Risikopositionen (1)   Taxonomiekonform Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwendung der Erlöse Davon Übergangs-tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten   Klimaschutz (CCM) Anpassung an den Klimawandel (CCA) Wasser- und Meeresressourcen (WTR) Kreislaufwirtschaft (CE) Verschmutzung (PPC) Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) 1 GAR — im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte                           2 Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind                           3 Finanzunternehmen                           4 Darlehen und Kredite                           5 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist                           6 Eigenkapitalinstrumente                           7 Nicht-Finanzunternehmen                           8 Darlehen und Kredite                           9 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist                           10 Eigenkapitalinstrumente                           11 Private Haushalte                           12 davon durch Wohnimmobilien besicherte Kredite                           13 davon Gebäudesanierungskredite                           14 davon Kfz-Kredite                           15 Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften                           16 Wohnraumfinanzierung                           17 Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften                           18 Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien                           19 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (2)                           20 GAR-Vermögenswerte insgesamt                           (1)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. (2)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. Erläuterungen: 1. Institute legen in diesem Meldebogen die GAR-KPI für den Zufluss neuer Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente und wieder in Besitz genommener Sicherheiten während des Geschäftsjahres vor dem Offenlegungsstichtag offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten berechnet werden. 2. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen. 5.    KPI Außerbilanzielle Risikopositionen Offenlegungsstichtag/-zeitraum t   % (im Vergleich zu den entsprechenden gesamten außerbilanziellen Vermögenswerten) a b c d e f g h i j k l Taxonomiefähig                     Nicht bewertete Risikopositionen (1) Taxonomiekonform Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwendung der Erlöse Davon Übergangs-tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten Klimaschutz (CCM) Anpassung an den Klimawandel (CCA) Wasser- und Meeresressourcen (WTR) Kreislaufwirtschaft (CE) Verschmutzung (PPC) Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) 1 Finanzgarantien (FinGuar-KPI)                         2 Verwaltete Vermögenswerte (AuM-KPI)                         (1)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. Erläuterungen: 1. Das Institut legt in dem vorliegenden Meldebogen die KPI für außerbilanzielle Risikopositionen (Finanzgarantien und AuM) offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten berechnet werden. 2. Die Institute duplizieren diesen Meldebogen, um die Bestands- und die Zufluss-KPI für außerbilanzielle Risikopositionen offenzulegen. 3. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen. 6.    KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung Offenlegungszeitraum t   F&C-KPI a b c d e f g h i j k l m Insgesamt Taxonomiefähig                     davon nicht bewertete Gebühren- und Provisionserträge (1) Taxonomiekonform Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwendung der Erlöse Davon Übergangs-tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten Klimaschutz (CCM) Anpassung an den Klimawandel (CCA) Wasser- und Meeresressourcen (WTR) Kreislaufwirtschaft (CE) Verschmutzung (PPC) Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) Mio. EUR % % % % % % % % % % % % 1 Gebühren- und Provisionserträge von Unternehmen, die der CSRD unterliegen — andere Dienstleistungen als Kreditvergabe                           2 Dienstleistungen für Finanzunternehmen                           3 Nicht-Finanzunternehmen                           4 Gegenparteien, die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern                           (1)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. Erläuterungen: 1. Die Institute legen im vorliegenden Meldebogen Informationen über den prozentualen Anteil (%) der Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit taxonomierelevanten Sektoren und taxonomiekonformen Tätigkeiten (mit Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichende Tätigkeiten) im Vergleich zu den gesamten Gebühren- und Provisionserträgen von Unternehmen, die der CSRD unterliegen, für andere Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung offen. 2. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen. 7.    KPI Handelsbuchbestand Offenlegungszeitraum t       a b c d e f g h i j k l m n o p       Absolute Käufe plus absolute Verkäufe (beizulegender Zeitwert)   Handels-KPI     davon nicht bewertete Risikopositionen (1)   davon taxonomiekonform           davon CCM davon CCA davon WTR davon CE davon PPC davon BIO   davon CCM davon CCA davon WTR davon CE davon PPC davon BIO 1 Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte (Schuldverschreibungen und Beteiligungen) — Unternehmen, die der CSRD unterliegen                                 2 Finanzunternehmen                                 3 Schuldverschreibungen                                 4 Eigenkapitalinstrumente                                 5 Nicht-Finanzunternehmen                                 6 Schuldverschreibungen                                 7 Eigenkapitalinstrumente                                 8 Gegenparteien, die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern                                 9 Schuldverschreibungen                                 10 Eigenkapitalinstrumente                                 (1)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. Erläuterungen: 1. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen. ▼B ANHANG VII KPI VON WERTPAPIERFIRMEN Inhalt der von Wertpapierfirmen offenzulegenden KPI 1.    Umfang der KPI Die Offenlegung der KPI und die Methodik gelten für alle der folgenden in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen und müssen für diese gesondert konzipiert sein: a)  Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Handel für eigene Rechnung, unabhängig davon, ob die Wertpapierfirmen Haupthändler sind oder gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU im Namen ihrer Kunden handeln; b)  Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten von Wertpapierfirmen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU, mit Ausnahme von Nummer 3 dieses Abschnitts. Die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Nebendienstleistungen müssen nicht offengelegt werden. Für die folgenden Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten gelten die Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der vorliegenden Verordnung: a)  Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten; b)  Auftragsausführung für Kunden; c)  Handel für eigene Rechnung; d)  Portfolioverwaltung; e)  Anlageberatung; f)  Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung; g)  Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung; h)  Betrieb eines MTF; i)  Betrieb eines OTF. 2.    Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen: 2.1.    KPI bezogen auf ihre Vermögenswerte wie: —  Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamtaktiva; —  Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Vermögenswerten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, und —  Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamtaktiva (GAR). Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen: 2.2.    Berücksichtigte Unternehmen, in die investiert wird ▼M3 Zu den Unternehmen, in die investiert wird, gehören sowohl Nicht-Finanzunternehmen als auch Finanzunternehmen. ▼B Bei Unternehmen, in die investiert wird und die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen diejenigen KPI, die gemäß der vorliegenden Verordnung von den Unternehmen, in die investiert wird, offenzulegen sind. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. 2.3.    Berücksichtigte Anlageinstrumente — Vermögenswerte ▼M3 Die Berechnung der KPI umfasst Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente gegenüber Unternehmen, in die investiert wird, sowie alle anderen Vermögenswerte nach Artikel 7 Absatz 6. ▼B 2.4.    Berechnungsmethode Bei der Berechnung der GAR für Dienstleistungen und Tätigkeiten von Wertpapierfirmen für eigene Rechnung nutzen die Wertpapierfirmen für jedes Umweltziel die Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird. Der Zähler ist als der Wert der Kapitalanlagen auszulegen, gewichtet gemäß dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten des Unternehmens, in das investiert wird, d. h. nach dem Anteil des Umsatzes und der CapEx des Unternehmens, in das investiert wird, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist. Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt: a)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben; b)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben; c)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt; d)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma; e)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- oder CapEx-basierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben. Wenn ein Unternehmen, in das investiert wird, Schuldverschreibungen mit dem Ziel ausgegeben hat, bestimmte Tätigkeiten oder Projekte zu finanzieren, oder wenn das Unternehmen, in das investiert wird, ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben hat, bewerten die Wertpapierfirmen diese Schuldverschreibungen auf der Grundlage der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen danach, ob durch sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Projekte finanziert wurden. Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen. ▼M2 Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren. ▼B Beim Nenner umfassen die Gesamtaktiva alle von den Wertpapierfirmen für eigene Rechnung angelegten Vermögenswerte. 3.    Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen: 3.1.    KPI bezogen auf Umsätze, einschließlich Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen wie: —  Anteil der Einnahmen aus Dienstleistungen und Tätigkeiten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamteinnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten; —  Anteil der Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind; und —  Anteil der Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamteinnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten (GAR). Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen: 3.2.    Berücksichtigte Kunden ▼M3 Wertpapierfirmen berücksichtigen Kunden, die Wertpapierdienstleistungen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung und Nebendienstleistungen erhalten, und Nicht-Finanzunternehmen sowie Nicht-Finanzunternehmen sind. ▼B Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen die KPI, die die Unternehmen, in die investiert wird, gemäß der vorliegenden Verordnung offenlegen müssen. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. 3.3.    Berechnungsmethode Für andere Tätigkeiten von Wertpapierfirmen als den Handel für eigene Rechnung ist der Zähler als gewichteter Durchschnitt der von der Wertpapierfirma erzielten Einnahmen (Gebühren, Provisionen und sonstige monetäre Leistungen) im Verhältnis zum Gesamtwert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten an den Tätigkeiten ihrer Kunden auszulegen. Es gilt die in Abschnitt 2.4 des vorliegenden Anhangs festgelegte Methodik. 3.4.    Weitere Berücksichtigung Die Wertpapierfirmen geben in den Meldebögen die Umweltziele sowie die Art der Tätigkeiten an, unabhängig davon, ob es sich um ermöglichende oder um Übergangstätigkeiten handelt. Die Offenlegungen erfolgen nach Aufrechnung potenzieller Absicherungen und Verrechnungen, unabhängig von dem gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) verwendeten Instrument. ▼M3 ANHANG VIII MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON WERTPAPIERFIRMEN Meldebogennummer Bezeichnung 0 Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI 1 KPI IF — Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen 2 KPI IF — Sonstige Dienstleistungen 0.    Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI Offenlegungsstichtag/-zeitraum t     Taxonomiekonforme Vermögenswerte insgesamt (Währung) KPI (1) (%) KPI (2) (%) % Erfassung (an den Gesamtaktiva) (3) (%) Nicht bewertete Risikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%) Nicht bewertete Risikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%) umsatzbasiert CapEx-basiert umsatzbasiert CapEx-basiert   umsatzbasiert CapEx-basiert Haupt-KPI (für den Handel für eigene Rechnung) Green Asset Ratio (GAR)                 Gesamtumsatz aus taxonomiekonformen Dienstleistungen und Tätigkeiten(Währung) KPI (1)( %) KPI (2) (%) % Erfassung (an den Gesamteinnahmen) (3) (%) Nicht bewertete Einnahmen (% der erfassten Einnahmen) (4) (%) Nicht bewertete Einnahmen (% der erfassten Einnahmen) (4) (%) umsatzbasiert CapEx-basiert umsatzbasiert CapEx-basiert   umsatzbasiert CapEx-basiert Haupt-KPI (für Dienstleistungen und Tätigkeiten außer dem Handel für eigene Rechnung) Einnahmen-KPI (5)               (1)    Basierend auf dem Umsatz-KPI der Gegenpartei. (2)    Auf Grundlage des CapEx-KPI der Gegenpartei. (3)    % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva. (4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. (5)    Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen. 1.    KPI IF — Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen Offenlegungsstichtag t     a b c d e f g h i j k l m n o p Insgesamt Davon für den KPI erfasst Taxonomiefähig (1)                           Taxonomiekonform (2) Aufschüsselung nach Umweltziel Davon Übergangs-tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten Nicht bewertete Risikopositionen Davon aus der Finanzierung nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien (3) Davon Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die nach Artikel 7 Absatz 9 Bericht erstatten Davon nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden (4) Klimaschutz (CCM) Anpassung an den Klimawandel (CCA) Wasser- und Meeresressourcen (WTR) Kreislaufwirtschaft (CE) Verschmutzung (PPC) Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)     Wäh-rung Währung % % % % % % % % % % %

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.