Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-01

Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nstitut wieder in Besitz genommen wurden. Die Kreditinstitute teilen Informationen über den Kreditbestand zum Offenlegungsstichtag und über die Zuflüsse neuer Kredite während des Offenlegungszeitraums mit. ▼M2 1.2.1.6.   Gesamt-GAR Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. Diese spiegelt den kumulativen Wert der auf Risikopositionen basierten KPI wider. Dafür werden im Nenner die gesamten bilanzwirksamen Vermögenswerte addiert ohne die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Risikopositionen und im Gesamtzähler die Zähler der ökologisch nachhaltigen Risikopositionen der auf Risikopositionen basierten KPI: a)  Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Finanzunternehmen, für alle Umweltziele; b)  Gesamt-GAR für Finanzierungstätigkeiten gegenüber Nicht-Finanzunternehmen, für alle Umweltziele; c)  GAR für Wohnimmobilienkredite, einschließlich Gebäuderenovierungskredite, für die Klimaschutzziele, die Anpassung an den Klimawandel und die Kreislaufwirtschaft; d)  GAR für Kfz-Kredite an Privatkunden mit dem Ziel des Klimaschutzes; e)  GAR für die Verwendung von Erlösen zur Finanzierung lokaler Gebietskörperschaften, für alle Umweltziele; f)  GAR für zur Veräußerung gehaltene, wieder in Besitz genommene gewerbliche und private Immobiliensicherheiten mit dem Ziel des Klimaschutzes; Zusammen mit der Gesamt-GAR geben die Kreditinstitute den Prozentsatz ihrer Vermögenswerte an, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Nummer 1.1.2 des vorliegenden Anhangs im Zähler der GAR nicht berücksichtigt werden. ▼B 1.2.2.    KPI für außerbilanzielle Risikopositionen Die Kreditinstitute legen eine ergänzende Quote offen in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten im Rahmen von außerbilanziellen Risikopositionen, die von Kreditinstituten verwaltet werden und Kapitalströme in Richtung von Wirtschaftstätigkeiten lenken oder zu ihrer Lenkung beitragen, deren ökologische Nachhaltigkeit gemäß Verordnung (EU) 2020/852 bewertet werden kann: a)  Finanzgarantien zur Unterlegung von Darlehen und Krediten und anderen Schuldinstrumenten gegenüber Unternehmen; und b)  verwaltete Vermögenswerte. 1.2.2.1.   Grüne Quote für Finanzgarantien an Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen (FinGuar-KPI) ▼M2 Die grüne Quote für Finanzgarantien an Unternehmen ist definiert als Anteil der Finanzgarantien, die Darlehen und Kredite sowie Schuldverschreibungen zur Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stützen, im Vergleich zu allen Finanzgarantien, die Darlehen und Kredite sowie Schuldverschreibungen von Unternehmen stützen. Dies umfasst die Offenlegung von Bestand und Zuflüssen für alle Umweltziele. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der übrigen Umweltziele muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden Tätigkeiten umfassen. ▼B Die Methodik für die Berechnung des KPI für Finanzgarantien entspricht der für die KPI für Darlehen und Kredite an und/oder Schuldverschreibungen von Unternehmen festgelegten Methodik, wird jedoch auf die zugrunde liegenden Darlehen und Kredite/Schuldverschreibungen angewandt, die das Kreditinstitut stützt. 1.2.2.2.   Grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte (AuM-KPI) ▼M2 Die grüne Quote für verwaltete Vermögenswerte ist der Anteil der verwalteten Vermögenswerte (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente sowie Immobilien) von Unternehmen, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, im Vergleich zu den gesamten verwalteten Vermögenswerten (Eigen- und Fremdkapitalinstrumente sowie andere Vermögenswerte). Dies umfasst die Offenlegung von Bestand und Zuflüssen für alle Umweltziele. Beim Klimaschutz umfasst dies ebenfalls die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden bzw. Übergangstätigkeiten. Hinsichtlich der übrigen Umweltziele muss dies die Offenlegung des Anteils der ermöglichenden Tätigkeiten umfassen. ▼B Die Methodik für die Berechnung des AuM-KPI ist dieselbe wie für Vermögensverwalter gemäß Anhang III dieser Verordnung. 1.2.3.    KPI für andere Dienstleistungen als die Kreditvergabe — Gebühren und Provisionen (F&C-KPI) Der KPI für Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen verbunden sind, wird definiert als Anteil der Gebühren- und Provisionserträge des Kreditinstituts von Unternehmen, die aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stammen, im Vergleich zu den gesamten Gebühren- und Provisionserträgen von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als der Kreditvergabe. Die Kreditinstitute legen die Gebühren- und Provisionserträge für andere Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung offen, einschließlich der folgenden Dienstleistungen (wie von den Instituten gemäß Meldebogen 22.1 „Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten“ in der ►M2  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 ◄ gemeldet): a)  Emission oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren Dritter; b)  Entgegennahme, Übertragung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren im Namen von Kunden; c)  Unternehmensberatungsdienste bei Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen; d)  Dienstleistungen im Bereich Unternehmensfinanzierung im Zusammenhang mit der Kapitalmarktberatung für Firmenkunden oder andere; e)  Gebühren im Zusammenhang mit dem Privatkundengeschäft; f)  Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen; g)  Verwahrung und andere damit verbundene Dienstleistungen; h)  Zahlungsdienstleistungen; i)  Gebühren- und Provisionserträge für den Vertrieb von Produkten, die von Unternehmen außerhalb der Aufsichtsgruppe an ihre derzeitigen Kunden ausgegeben werden; j)  Darlehensbedienung; k)  Devisendienstleistungen und internationale Transaktionen. Der Zähler des KPI umfasst die Gebühren- und Provisionserträge gemäß Anhang V Absatz 284 der ►M2  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 ◄ aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung für Unternehmen, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Dies wird geschätzt, indem die Gebühren- und Provisionserträge jeder Gegenpartei gemäß dem Anteil des Umsatzes und der CapEx in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet werden, die zu dem jeweiligen Umweltziel beitragen wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die KPI dieser Unternehmen gilt. Der Nenner ist der Gesamtbetrag der Gebühren- und Provisionserträge von Unternehmen aus anderen Waren oder Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung. 1.2.4.    Sonstige Angaben in der GAR: GAR für den Handelsbestand Der Handelsbestand wird aus dem Nenner und dem Erfassungsumfang der Gesamt-GAR ausgeschlossen. Die Kreditinstitute geben Erläuterungen zur Anlagepolitik in Bezug auf ihren Handelsbestand, zur Gesamtzusammensetzung und zu einem etwaigen Trend in Bezug auf die vorherrschenden Sektoren und deren Verbindung zu den taxonomiekonformen Wirtschaftszweigen. Sie erläutern auch mögliche Grenzen in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken in Bezug auf den Grad der Verbundenheit mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und die Steuerung von Umweltrisiken, die sich auf den Wert des Portfolios auswirken können. ▼M3 Kreditinstitute legen quantitative Informationen und KPI offen, aus denen hervorgeht, inwieweit das Institut mit ökologisch nachhaltigen Vermögenswerten handelt und inwieweit es zur Förderung des Handels mit dieser Art von Vermögenswerten beiträgt. ▼B Kreditinstitute veröffentlichen die folgenden Informationen: a)  Gesamthandel mit taxonomiekonformen Instrumenten während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der absoluten Käufe plus der absoluten Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren; b)  Gesamthandel mit Wertpapieren während des Offenlegungszeitraums, einschließlich der gesamten absoluten Käufe plus der gesamten absoluten Verkäufe von Wertpapieren. Absolute Käufe plus absolute Verkäufe von ökologisch nachhaltigen Wertpapieren werden in den Zähler der spezifischen Handelsbestands-GAR des Kreditinstituts einbezogen. Die Summe der absoluten Käufe plus die Summe der absoluten Verkäufe von Wertpapieren werden in den Nenner der Handelsbestands-GAR aufgenommen. Der Teil des Zählers der Handelsbestands-GAR wird geschätzt, indem der Bruttobuchwert der von jeder Gegenpartei gekauften und/oder verkauften Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente mit dem Anteil des Umsatzes und der Investitionsausgaben in Verbindung mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens gewichtet wird, der zu dem jeweiligen Umweltziel beiträgt, wie von dem Unternehmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 offengelegt. Bei Finanzunternehmen ist für die Gegenpartei die Quote anzuwenden, die auch für die einschlägigen KPI dieser Gegenparteien gilt. ▼M3 ANHANG VI MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON KREDITINSTITUTEN Meldebogennummer Bezeichnung 0 Überblick über die KPI 1 Vermögenswerte für die Berechnung der GAR 2 GAR-Sektorinformationen 3 GAR-KPI Bestand 4 GAR-KPI Zuflüsse 5 KPI Außerbilanzielle Risikopositionen 6 KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung 7 KPI Handelsbuchbestand 0.    Überblick über die von Kreditinstituten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI Offenlegungsstichtag/-zeitraum t     Gesamtrisikoposition aus taxonomiekonformen Tätigkeiten (Wärhung) KPI (1) (%) KPI (2) (%) % Erfassung (an den Gesamtaktiva) (3) (%) nicht bewertete Riskikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%) nicht bewertete Risikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%) umsatzbasiert CapEx-basiert umsatzbasiert CapEx-basiert   umsatzbasiert CapEx-basiert Haupt-KPI Bestand Grüne Aktiva-Quote (GAR)                                   Gesamtrisikoposition aus taxonomiekonformen Tätigkeiten (Währung) KPI (1) (%) KPI (2) (%) % Erfassung (an den Gesamtaktiva) (3) (%) nicht bewertete Riskikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%) nicht bewertete Risikopositionen (% der erfassten Vermögenswerte) (4) (%) umsatzbasiert CapEx-basiert umsatzbasiert CapEx-basiert   umsatzbasiert CapEx-basiert Zusätzliche KPI GAR (Zuflüsse)                 Handelsbuch                 Finanzgarantien                 Verwaltete Vermögenswerte                 Gebühren- und Provisionserträge (5)               (1)    Basierend auf dem Umsatz-KPI der Gegenpartei. (2)    Auf Grundlage des CapEx-KPI der Gegenpartei. (3)    % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva der Banken. (4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. (5)    Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und AuM. Anmerkung 1: Für alle Meldebögen gilt: Schwarze Felder müssen nicht ausgefüllt werden. Anmerkung 2: Die KPI „Gebühren- und Provisionserträge“ (Bogen 6) und „Handelsbuch“ (Bogen 7) gelten erst ab 2028. 1.    Vermögenswerte für die Berechnung der GAR Offenlegungsstichtag/-zeitraum t     Bestand/Zufluss Mio. EUR a b c d e f g h i j k l m n o p   Gesamt [brutto]- buchwert davon taxonomiefähig                               davon taxonomie- konform Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwendung der Erlöse Davon Übergangs- tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten Nicht bewertete Risikopo-sitionen Davon aus der Finanzierung nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien (1) Davon Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die nach Artikel 7 Absatz 9 Bericht erstatten Davon nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden (2)   Klima-schutz (CCM) Anpassung an den Klimawandel (CCA) Wasser- und Meeres- ressourcen (WTR) Kreislauf- wirtschaft (CE) Verschmut- zung (PPC) Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) 1 GAR — im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte                                 2 Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind                                 3 Finanzunternehmen                                 4 Darlehen und Kredite                                 5 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist                                 6 Eigenkapitalinstrumente                                 7 Nicht-Finanzunternehmen                                 8 Darlehen und Kredite                                 9 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist                                 10 Eigenkapitalinstrumente                                 11 Private Haushalte                                 12 davon durch Wohnimmobilien besicherte Kredite                                 13 davon Gebäudesanierungskredite                                 14 davon Kfz-Kredite                                 15 Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften                                 16 Wohnraumfinanzierung                                 17 Sonstige Finanzierungen lokaler Gebietskörperschaften                                 18 Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten: Wohn- und Gewerbeimmobilien                                 19 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (3)                                 20 GAR-Vermögenswerte insgesamt                                 21 Nicht für die GAR-Berechnung erfasste Vermögenswerte                                 22 Zentralstaaten und supranationale Emittenten                                 23 Risikopositionen gegenüber Zentralbanken                                 24 Handelsbuch                                 25 Unternehmen und Einrichtungen, die nicht der CSRD unterliegen                                 26 KMU und sonstige Unternehmen (keine KMU), die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen                                 27 Darlehen und Kredite                                 28 davon durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen                                 29 davon Gebäudesanierungskredite                                 30 Schuldverschreibungen                                 31 Eigenkapitalinstrumente                                 32 Gegenparteien aus Nicht-EU-Ländern, die nicht den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen                                 33 Darlehen und Kredite                                 34 Schuldverschreibungen                                 35 Eigenkapitalinstrumente                                 36 Derivate                                 37 Kurzfristige Interbankenkredite                                 38 Zahlungsmittel und zahlungsmittelverwandte Vermögenswerte                                 39 Sonstige Vermögenswertkategorien (z. B. Unternehmenswert, Waren usw.)                                 40 Vermögenswerte insgesamt                                 Außerbilanzielle Risikopositionen (Bestand) gegenüber Unternehmen, die den Offenlegungspflichten der CSRD unterliegen, und lokalen Gebietskörperschaften   41 Finanzgarantien                                 42 Verwaltete Vermögenswerte                                 43 davon Schuldverschreibungen                                 44 davon Eigenkapitalinstrumente                                 (1)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung. (2)    Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1a dieser Verordnung. (3)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. Erläuterungen: 1. Die folgenden Rechnungslegungskategorien von finanziellen Vermögenswerten sind zu berücksichtigen: Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte, und nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen; sowie Immobiliensicherheiten, die von Kreditinstituten durch Inbesitznahme im Austausch gegen den Erlass von Schulden erlangt werden. 2. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für die Meldung von Beständen für die Berechnung des GAR-Bestands und für die Meldung neuer Vermögenswerte für die Berechnung der GAR-Zuflüsse. 3. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen. 2.    GAR-Sektorinformationen Offenlegungsstichtag/-zeitraum t                           a b c d e f g h i j   Aufschlüsselung nach Sektoren – NACE 4-Stellen-Ebene (Code und Bezeichnung) Gesamt[brut-to]buchwert davon taxonomiefähig davon taxonomiekonform Klimaschutz (CCM) Anpassung an den Klimawandel (CCA) Wasser- und Meeresressourcen (WTR) Kreislaufwirtschaft (CE) Verschmutzung (PPC) Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) 1                     2                     3                     …                     10                     11 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (1)                   12 Tätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe (2)                   13 davon nicht bewertete Risikopositionen (3)                   (1)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (2)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (3)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. Erläuterungen: 1. Im vorliegenden Meldebogen müssen die Kreditinstitute ihre zehn größten im Anlagebuch geführten Risikopositionen gegenüber den zehn größten von der Taxonomie erfassten Sektoren (NACE-Sektoren, vier Ebenen) offenlegen, wobei die einschlägigen NACE-Codes ausgehend von der Haupttätigkeit der Gegenpartei zu verwenden sind. 2. Bei der Sektor-Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Die Zuordnung von gemeinsam eingegangenen Risikopositionen gemäß NACE-Codes richtet sich nach den Merkmalen des relevanteren oder entscheidenderen Schuldners. Die Institute legen die Informationen zu den NACE-Codes gemäß der im Meldebogen geforderten Aufschlüsselungsebene offen. 3. Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen. 3.    GAR-KPI Bestand Offenlegungsstichtag/-zeitraum t     % (im Vergleich zu den entsprechenden erfassten Gesamtaktiva im Nenner) a b c d e f g h i j k l m   Taxonomiefähig                     Taxonomiekonformer Anteil der taxonomiefähigen Tätigkeiten Nicht bewertete Risikopositionen (1)   Taxonomiekonform Aufschüsselung nach Umweltziel Davon: Verwendung der Erlöse Davon Übergangs-tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten   Klimaschutz (CCM) Anpassung an den Klimawandel (CCA) Wasser- und Meeresressourcen (WTR) Kreislaufwirtschaft (CE) Verschmutzung (PPC) Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) 1 GAR — im Zähler und im Nenner erfasste Vermögenswerte                           2 Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die für die GAR-Berechnung anrechenbar sind                           3 Finanzunternehmen                           4 Darlehen und Kredite                           5 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist                           6 Eigenkapitalinstrumente                           7 Nicht-Finanzunternehmen                           8 Darlehen und Kredite                           9 Schuldverschreibungen, einschließlich solcher, bei denen die Verwendung der Erlöse bekannt ist                           10 Eigenkapitalinstrumente                           11 Private Haushalte                

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.