Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-01

Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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% % % 1 Gesamtvermögenswerte, die im Rahmen der Tätigkeiten der Wertpapierfirma auf eigene Rechnung angelegt sind (nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU)                                 2 Davon in eigenem Namen                                 3 Davon im Namen von Kunden                                 4 Davon auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (5)                                 5 Davon Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (6)                                 6 Davon Tätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe (7)                                 (1)    % der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten. (2)    % der taxonomiekonformen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten. (3)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung. (4)    Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung. (5)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. (6)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (7)    Bezieht sich auf Anhang I und Anhang II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 . Erläuterung: 1. Unternehmen duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen. 2.    KPI IF Sonstige Dienstleistungen Offenlegungszeitraum t     a b c d e f g h i j k l m                         Davon nicht bewertete Einnahmen (3)     Taxonomiefähig (1) Taxonomiekonform (2) Aufschüsselung nach Umweltziel Davon Übergangs-tätigkeiten Davon ermöglichende Tätigkeiten Insgesamt Davon für den KPI erfasst Klimaschutz (CCM) Anpassung an den Klimawandel (CCA) Wasser- und Meeresressourcen (WTR) Kreislaufwirtschaft (CE) Verschmutzung (PPC) Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) Währung Währung % % % % % % % % % % % 1 Erträge (d. h. Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen) aus Anlagen, Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten als dem Handel für eigene Rechnung (gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU)                           2 Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten                           3 Auftragsausführung für Kunden                           4 Portfolioverwaltung                           5 Anlageberatung                           6 Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung                           7 Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung                           8 Betrieb eines MTF                           9 Betrieb eines OTF                           10 Davon auf freiwilliger Basis erfasst (4)                           11 Davon Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (5)                           12 Davon Tätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe (6)                           (1)    % der taxonomiefähigen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten. (2)    % der taxonomiekonformen Vermögenswerte an den gedeckten Vermögenswerten. (3)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. (4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. (5)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (6)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. Erläuterung: 1. Unternehmen duplizieren diesen Meldebogen für umsatz- und für CapEx-basierte Offenlegungen. ▼B ANHANG IX KPI VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1.    KPI bezogen auf Kapitalanlagen Der KPI für Kapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt den gewichteten Durchschnitt derjenigen Kapitalanlagen dar, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden oder die hiermit verbunden sind. Der KPI wird sowohl in Prozent im Verhältnis zu den „Gesamtkapitalanlagen“ als auch in absoluten Geldeinheiten angegeben. ▼M3 Kapitalanlagen sind alle direkten und indirekten Investitionen und Risikopositionen nach Artikel 7 Absatz 6, eingeschlossen Kapitalanlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen, Beteiligungen, Darlehen und Hypotheken. ▼B Bei den zusätzlichen Offenlegungen unterscheiden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen dem Anteil der Kapitalanlagen in Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, und dem Anteil der übrigen Kapitalanlagen. ►M3  Der Anteil gedeckter Investitionen in Risikopositionen nach Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung an der Bilanzsumme ist anzugeben. ◄ Die Angaben sind nach Umweltzielen in Prozent und, soweit verfügbar, in Geldeinheiten aufzuschlüsseln. Der gewichtete Durchschnittswert der Kapitalanlagen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, der wie folgt ermittelt wird: a)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben; b)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben; c)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt; d)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma; e)  für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttobeiträge oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI (d. h. Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens — mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird — die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind) gegebenenfalls verbunden mit der Versicherungs-KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Unternehmens, in das investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen XI und X ergeben. ▼M2 Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen. ▼M2 Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren. ▼B 2.    KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten ▼M2 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Lebensversicherungsunternehmen sind, berechnen den KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten und legen die Einnahmen aus „den gebuchten Bruttobeiträgen“ aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Einnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft vor, die den taxonomiekonformen Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1 und 10.2 des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie entsprechen. Der KPI wird als Prozentsatz im Verhältnis zu einer der folgenden Größen dargestellt, sofern zutreffend: a)  gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien; b)  gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien; c)  Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft; d)  Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft. ▼M3 ————— ▼M3 ANHANG X MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN Meldebogen 1:    Der versicherungstechnische KPI Offenlegungszeitraum t   Wirtschaftstätigkeiten: Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsgeschäft (1) Absolute Prämien, Jahr t Anteil der Prämien, Jahr t Absolute Prämien, Jahr t-1 Anteil der Prämien, Jahr t-1 (1) (2) (3) (4) (5)   Währung % Währung % Taxonomiekonforme Tätigkeiten         Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (2)         Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (3)         Taxonomiefähige Tätigkeiten         Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (2)         Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (3)         Nicht bewertete nicht wesentliche Tätigkeiten (4)         Insgesamt (5)   100   100 (1)    Nichtlebens- und Rückversicherungen können nur dann als fähig oder konform mit der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Anpassung an den Klimawandel ermöglicht. (2)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (3)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung. (5)    Die Gesamtzahl muss eines von Folgenden enthalten: a) gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien; b) gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien; c) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft; d) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft. Erläuterungen zu Meldebogen 1: 1. „Prämien“ in den Spalten 2 und 3 sind als gebuchte Bruttobeiträge oder gegebenenfalls als Einnahmen in Bezug auf Nichtlebens- oder Rückversicherungstätigkeiten zu melden. 2. Die Angaben in den Spalten (4) und (5) sind im Jahr 2024 und in den Folgejahren mit den Offenlegungen zu melden. (t-1): Letztes Geschäftsjahr, in dem Daten zur Taxonomiekonformität gemeldet wurden. Wurden im Jahr t-1 keine Daten gemeldet, bleiben die Spalten (4) und (5) leer. Meldebogen 2:    Investitions-KPI   Risikopositionen % Mio. EUR 1 Gesamt-AUM Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. 100   2 Für den KPI erfasste Vermögenswerte       % der erfassten Vermögenswerte % umsatzbasiert % CapEx-basiert 3 Taxonomiefähig     4 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (1)     5 Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (2)     6 Taxonomiekonform     7 Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen     8 davon Nicht-Finanzunternehmen     9 davon Finanzunternehmen     10 Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen     11 Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird     12 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (3)     13 Übergangstätigkeiten     14 Ermöglichende Tätigkeiten     15 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (1)     16 Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (2)       Taxonomiekonform je Ziel % umsatzbasiert % CapEx-basiert 17 Klimaschutz (CCM)     18 Anpassung an den Klimawandel (CCA)     19 Wasser- und Meeresressourcen (WTR)     20 Kreislaufwirtschaft (CE)     21 Verschmutzung (PPC)     22 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)     23 Nicht bewertete Risikopositionen     24 Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien (4)     25 Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten (5)     26 Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden (6)       Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte % Mio. EUR 27 Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen     28 davon Nicht-Finanzunternehmen     29 davon Finanzunternehmen     30 Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen     31 Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird     32 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (3)     (1)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (2)    Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. (3)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. (4)    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung. (5)    Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen. (6)    Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung. Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen. ▼B ANHANG XI QUALITATIVE ANGABEN FÜR VERMÖGENSVERWALTER, KREDITINSTITUTE, WERTPAPIERFIRMEN SOWIE VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN Zusätzlich zu den quantitativen KPI werden die folgenden qualitativen Angaben geliefert, um die Erläuterungen der Finanzunternehmen und das Verständnis der Märkte in Bezug auf diese KPI zu untermauern: —  Hintergrundinformationen zur Untermauerung der quantitativen Indikatoren, einschließlich des Umfangs der für den KPI erfassten Vermögenswerte und Tätigkeiten, Informationen über Datenquellen und Beschränkungen; ▼M3 —  Kontextbezogene Informationen über die von den KPI erfassten Vermögenswerte und Tätigkeiten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1a, Artikel 4 Absatz 1a bis 1f, Artikel 5 Absatz 1a und 1b sowie Artikel 6 Absatz 1a und 1b — soweit anwendbar — als nicht wesentlich angesehen werden, einschließlich des Sektors der mit diesen Vermögenswerten und Tätigkeiten verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie einer Erläuterung, warum diese Wirtschaftstätigkeiten als nicht wesentlich gelten; ▼B —  Erläuterungen zu Art, Zielen der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und zur ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit, beginnend mit dem zweiten Jahr der Implementierung, wobei zwischen geschäftsbezogenen, methodischen und datenbezogenen Aspekten unterschieden wird; —  Beschreibung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852 in der Geschäftsstrategie des Finanzunternehmens, bei den Produktgestaltungsprozessen und der Zusammenarbeit mit Kunden und Gegenparteien; —  für Kreditinstitute, die keine quantitativen Angaben zu Handelskrediten offenlegen müssen, qualitative Angaben zur Anpassung der Handelsbestände an die Verordnung (EU) 2020/852, einschließlich der Gesamtzusammensetzung, beobachteten Trends, Ziele und Leitlinien; —  zusätzliche oder ergänzende Angaben zur Untermauerung der Strategien des Finanzunternehmens und zur Bedeutung der Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten in ihrer Gesamttätigkeit. ▼M3 ————— ( 1 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). ( 2 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). ( 4 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). ( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1). ( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). ( 7 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). ( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.