Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-01

Quellenkennung: 32021R2178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02021R2178 — DE — 01.01.2026 — 003.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1214 DER KOMMISSION  vom 9. März 2022   L 188 1 15.7.2022 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 DER KOMMISSION  vom 27. Juni 2023   L 2486 1 21.11.2023 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/73 DER KOMMISSION  vom 4. Juli 2025   L 73 1 8.1.2026 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 462 vom 28.12.2021, S.  19 (2021/2178) ►C2 Berichtigung, ABl. L 90310 vom 23.4.2026, S.  1 ((EU) 2026/732026/73) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1.  „Umweltziel“ eines der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele; 2.  „Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 3.  „Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 4.  „ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 5.  „taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt; 6.  „nicht taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852) erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist; 7.  „Vermögensverwalter“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und auf das eine der folgenden Beschreibungen zutrifft: a)  ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); b)  eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ); c)  eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat. 8.  „Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und ein Vermögensverwalter, ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG ist; 9.  „Nicht-Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 8 ist; 10.  „taxonomiekonforme Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit“ eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, die die in den Abschnitten 10.1. und 10.2. in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten Kriterien erfüllt. Artikel 2 Angaben von Nicht-Finanzunternehmen (1)   Nicht-Finanzunternehmen legen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung offen. ▼M3 (1a)   Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.1 dieser Verordnung genannten Umsatz-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Umsatz aus diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des Nenners dieses in Anhang I Abschnitt 1.1.1 Absatz 1 genannten Umsatz-KPI beträgt. (1b)   Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.2 dieser Verordnung genannten CapEx-KPI von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Investitionsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des Nenners des in Anhang I Abschnitt 1.1.2.1 genannten CapEx-KPI betragen. (1c)   ►C2  Abweichend von Absatz 1 können Nicht-Finanzunternehmen für den in Anhang I Abschnitt 1.1.3 dieser Verordnung genannten OpEx-KPI von der Bewertung absehen, ob die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit all ihren Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell dieser Unternehmen nicht wesentlich sind, sofern sie: ◄ a)  den Gesamtwert des in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 dieser Verordnung genannten Nenners des OpEx-KPI offenlegen, b)  erläutern, warum die Betriebsausgaben für ihr Geschäftsmodell nicht wesentlich sind. Sind die Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen grundsätzlich wesentlich, können diese Nicht-Finanzunternehmen von der Bewertung absehen, ob einige ihrer Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftstätigkeiten weniger als 10 % des in Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 genannten Nenners des OpEx-KPI betragen. (1d)   Umsatz, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, auf die Absätze 1a bis 1c Anwendung finden, sind gesondert als nicht wesentliche Umsätze, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben auszuweisen. ▼B (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II geliefert. Artikel 3 Angaben von Vermögensverwaltern (1)   Vermögensverwalter legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen III und XI der vorliegenden Verordnung offen. ▼M3 (1a)   ►C2  Abweichend von Absatz 1 können Vermögensverwalter von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die in dem in Anhang III Abschnitt 1.2 dieser Verordnung genannten Nenner des KPI enthalten sind. ◄ Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen. ▼B (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang IV geliefert. Artikel 4 Angaben von Kreditinstituten (1)   Kreditinstitute legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen V und XI der vorliegenden Verordnung offen. ▼M3 (1a)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die bilanzwirksamen Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller bilanzwirksamen Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner der in Anhang V Abschnitt 1.1.2 dieser Verordnung genannten Green Asset Ratio für den Bestand bzw. die Zuflüsse enthalten sind. Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen. (1b)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die Finanzgarantien zur Unterstützung von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen oder Schuldverschreibungen, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Finanzgarantien weniger als 10 % des Werts aller Finanzgarantien zur Unterstützung von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen oder Schuldverschreibungen beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist, und die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.2.1 dieser Verordnung genannten FinGuar-KPI enthalten sind. Die Finanzgarantien, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Finanzgarantien auszuweisen. (1c)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert der verwalteten Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.2.2 dieser Verordnung genannten AuM-KPI für den Bestand bzw. die Zuflüsse enthalten sind. Die verwalteten Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche verwaltete Vermögenswerte auszuweisen. (1d)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Erträge weniger als 10 % des Werts aller Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten beträgt, die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.3 dieser Verordnung genannten KPI „Gebühren und Provisionen“ (F&C-KPI) enthalten sind. Die Gebühren- und Provisionserträge, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Gebühren- und Provisionserträge auszuweisen. (1e)   Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner der in Anhang V Abschnitt 1.2.4 dieser Verordnung genannten GAR für den Handelsbestand enthalten sind. Die finanziellen Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen. (1f)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Kreditinstitut davon absehen, über die in Anhang V genannten KPI Bericht zu erstatten, wenn der Gesamtwert des erzielten Nettoumsatzes aus den Tätigkeiten, die für den KPI erfasst werden, weniger als 10 % des Gesamtumsatzes des Kreditinstituts beträgt. ▼B (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI geliefert. Artikel 5 Angaben von Wertpapierfirmen (1)   Wertpapierfirmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen VII und XI der vorliegenden Verordnung offen. ▼M3 (1a)   Abweichend von Absatz 1 können Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, von der Bewertung absehen, ob die Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller Vermögenswerte mit bekannter Erlösverwendung beträgt, die im Nenner der in Anhang VII Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Green Asset Ratio enthalten sind. Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen. (1b)   Abweichend von Absatz 1 können Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung handeln, von der Beurteilung absehen, ob die Erträge aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten — mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung — im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Erträge weniger als 10 % aller Erträge aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten — mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung — beträgt, die sich auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die im Nenner des in Anhang VII Abschnitt 3 dieser Verordnung genannten Einnahmen-KPI enthalten sind. Die Erträge, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Erträge auszuweisen. ▼B (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VIII geliefert. Artikel 6 Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (1)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen IX und XI der vorliegenden Verordnung offen. ▼M3 (1a)   Abweichend von Absatz 1 können Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der Bewertung absehen, ob die Erträge aus den gebuchten Bruttobeiträgen, aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Erträge aus dem Rückversicherungsgeschäft taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Erträge aus diesen gebuchten Bruttoprämien, dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Erträge aus dem Rückversicherungsgeschäft weniger als 10 % des Nenners des in Anhang IX Abschnitt 2 genannten auf versicherungstechnische Tätigkeiten bezogenen KPI betragen. Die gebuchten Bruttobeiträge oder Einnahmen, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind getrennt als gebuchte nicht wesentliche Bruttobeiträge oder nicht wesentliche Einnahmen auszuweisen. (1b)   Abweichend von Absatz 1 können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der Bewertung absehen, ob die Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner des in Anhang IX Abschnitt 1 genannten auf Kapitalanlagen bezogenen KPI enthalten sind. Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen. ▼B (2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang X geliefert. Artikel 7 Für alle Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln (1)   Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten werden nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen. ▼M3 (2)   Derivate, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, kurzfristige Interbankenkredite und andere in Artikel 7 Absatz 6 nicht genannte Kategorien von Vermögenswerten, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert und Rohstoffe, werden nicht in den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen. (3)   Alle Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die im Geschäftsjahr nicht verpflichtet sind, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU in ihren Lagebericht aufzunehmen, oder die nicht zu Unternehmensgruppen gehören, die gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, im Geschäftsjahr Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Lagebericht aufzunehmen, werden nicht in den Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen. Abweichend von Unterabsatz 1 werden Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften in den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen, wenn diese Zweckgesellschaften Folgendes finanzieren: a)  Unternehmen, die Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, oder Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, wenn das Mutterunternehmen der Zweckgesellschaft Artikel 29a der genannten Richtlinie unterliegt, b)  Vermögenswerte, die von Unternehmen betrieben werden, die Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, oder Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe gehören, wenn das Mutterunternehmen der Zweckgesellschaft Artikel 29a der genannten Richtlinie unterliegt. Abweichend von Unterabsatz 1 können Finanzunternehmen die folgenden Risikopositionen in den Nenner ihrer wesentlichen Leistungsindikatoren einbeziehen: a)  Risikopositionen gegenüber Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1, wenn diese Unternehmen auf freiwilliger Basis die wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß den Anhängen I bis XI dieser Verordnung melden, b)  Risikopositionen gegenüber Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1, deren Erlösverwendung bekannt ist. Findet Unterabsatz 3 Anwendung, so werden die in jenem Unterabsatz genannten Risikopositionen wie folgt in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen: a)  die in Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Risikopositionen werden – gewichtet nach den auf freiwilliger Basis laut der in den Anhängen III, V, VII und IX dieser Verordnung festgelegten Methodik von deren Gegenparteien gemeldeten wesentlichen Leistungsindikatoren — in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen, b)  die in Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Risikopositionen werden auf der Grundlage der von ihren Gegenparteien bereitgestellten Informationen in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten einbezogen, die mit diesen Risikopositionen finanziert werden. ▼M3 ————— ▼M3 (5)   Bei einer Änderung der technischen Bewertungskriterien, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, werden die Darlehen und Finanzinstrumente, deren Erlösverwendung bekannt ist und die von Finanzunternehmen gehalten werden, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren — wenn die finanzierten Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte noch nicht an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst sind — im Rahmen dieser Verordnung für eine Dauer von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte, mit denen die technischen Bewertungskriterien geändert werden, als solche gemeldet. (6)   Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach: a)  Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, b)  Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen, c)  taxonomiefähige Risikopositionen gegenüber Kleinanlegern, d)  Risikopositionen gegenüber lokalen Gebietskörperschaften, e)  Immobilienvermögen, f)  Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Unternehmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3. ▼M3 ————— ▼M3 (8)   Bei der Meldung der wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß dieser Verordnung nehmen die Finanzunternehmen in die Meldebögen Folgendes auf: a)  Risikopositionen und Investitionen zur Finanzierung nicht wesentlicher Wirtschaftstätigkeiten ihrer Gegenparteien, bei denen es sich um gemäß Artikel 2 Absätze 1a und 1b gemeldete Nicht-Finanzunternehmen handelt, durch Gewichtung ihrer Risikopositionen gegenüber diesen Gegenparteien mit dem Anteil dieser nicht wesentlichen Wirtschaftstätigkeiten im Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien, b)  Risikopositionen gegenüber ihren Gegenparteien, bei denen es sich um Finanzunternehmen handelt, durc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.