Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR)

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30.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 206/15 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1238 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie auf Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3 Buchstaben c und e, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. (2) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver. (3) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung und den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Anforderungen gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch. (4) Zur Vereinfachung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung sollten gemeinsame Bestimmungen für alle für die Regelungen in Betracht kommenden Erzeugnisse festgelegt werden. (5) Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollten an den Regelungen für die öffentliche Intervention und für die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmer teilnehmen dürfen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sind. (6) Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle der Erzeugung von Olivenöl und Zucker sollten die für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Marktteilnehmer zusätzliche Bedingungen erfüllen. (7) Da sich Produktions- bzw. Erntezeit und die Lagerbedingungen der unter die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnisse voneinander unterscheiden, sind erzeugnisspezifische Bedingungen für die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit festzulegen. Damit die Marktteilnehmer Zeit haben, sich an das neue System anzupassen, sollten einige Bedingungen in Bezug auf Getreide erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 gelten. (8) Um die Ernsthaftigkeit des Angebots zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat, sind sowohl für Interventionsankäufe und -verkäufe und den Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe an Bedürftige in der Union sowie für die Beihilfe für die private Lagerhaltung Anforderungen in Bezug auf die Leistung einer Sicherheit festzulegen. (9) Außerdem sind Bestimmungen für die Freigabe und den Verfall der geleisteten Sicherheit für den Ankauf und Verkauf von Interventionserzeugnissen, deren Absatz im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union sowie für die Beihilfe für die private Lagerhaltung festzulegen. (10) Eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausschreibungen für Interventionsverkäufe ist nur möglich, wenn ernstgemeinte Angebote eingereicht werden. Um dies zu erreichen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Sicherheit nur bei fristgerechter Zahlung des Kaufpreises freigegeben wird. (11) Damit sichergestellt ist, dass die Regelung der öffentlichen Intervention in Bezug auf die Ankäufe von interventionsfähigen Erzeugnissen einerseits und den Verkauf der von den Zahlstellen übernommenen Erzeugnisse andererseits in der gesamten Union möglichst einfach und effizient funktioniert, sollten die Lagerorte bestimmte Bedingungen erfüllen. (12) Es ist vorzusehen, dass die Zahlstellen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (4) in den Mitgliedstaaten für die öffentliche Intervention zuständig sind, dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen für die Lagerorte eingehalten werden. (13) Für den Fall, dass die für Interventionsankäufe zugewiesenen Mengen Rindfleisch die in einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Kühlkapazitäten überschreiten, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Kühlkapazitäten in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen. (14) Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Beihilfe für die private Lagerhaltung sind besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe festzulegen. (15) Da mit dieser Verordnung und dem in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt die Bestimmungen für Erzeugnisse, die unter die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung fallen, vereinfacht und an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (5) geschaffenen neuen Rechtsrahmen angepasst werden sollen, sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 3427/87 (6), (EWG) Nr. 2351/91 (7), (EG) Nr. 720/2008 (8), (EG) Nr. 826/2008 (9), (EG) Nr. 1130/2009 (10), (EU) Nr. 1272/2009 (11) und (EU) Nr. 807/2010 (12) zu ersetzen. Der Klarheit halber sollten letztere Verordnungen aufgehoben werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNG Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf a) die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und b) die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 2 Zugangsvoraussetzungen für die Marktteilnehmer (1)   Die Marktteilnehmer müssen in der Union ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein, um Folgendes einreichen zu können: a) Angebote für den Ankauf oder Verkauf von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention oder b) Angebote für die Beihilfe für die private Lagerhaltung oder Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag. (2)   Für Ankäufe von Rindfleisch dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Angebote einreichen: a) Rinderschlachthöfe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zugelassen worden sind; b) Vieh- oder Fleischhändler, die in diesen Schlachthöfen auf eigene Rechnung schlachten lassen. (3)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Anträge einreichen: a) im Sektor Olivenöl Marktteilnehmer, die die Anforderungen gemäß Anhang VII erfüllen; b) im Zuckersektor Marktteilnehmer, die Zuckerhersteller sind. Artikel 3 Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen (1)   Die Erzeugnisse müssen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen. (2)   Bei Ankäufen müssen die Erzeugnisse die Anforderungen erfüllen, die wie folgt festgelegt sind: a) für Getreide: in Anhang I der vorliegenden Verordnung, b) für Reis: in Anhang II der vorliegenden Verordnung, c) für Rindfleisch: in Anhang III der vorliegenden Verordnung, d) für Butter: in Anhang IV Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (14), e) für Magermilchpulver: in Anhang V Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240. Darüber hinaus müssen Butter und Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt worden sein, das gemäß Anhang IV Teil III bzw. Anhang V Teil III dieser Verordnung zugelassen ist. (3)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung müssen die Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung erfüllen. Artikel 4 Sicherheit Die Marktteilnehmer leisten eine Sicherheit zugunsten der zuständigen Zahlstelle gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 bei a) Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf oder -verkauf oder den Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, b) Einreichung eines Angebots oder eines Antrags auf Beihilfe für die private Lagerhaltung, sofern in einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nichts anderes vorgesehen ist. Artikel 5 Freigabe und Verfall von Sicherheiten (1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 4 wird freigegeben, wenn ein Angebot oder Antrag nicht zulässig ist oder nicht berücksichtigt wurde. (2)   Im Fall des Interventionsankaufs wird die Sicherheit freigegeben, wenn a) der Marktteilnehmer die angegebene Menge innerhalb der auf dem Lieferschein gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Frist geliefert hat und b) festgestellt worden ist, dass die Anforderungen in Bezug auf die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erfüllt sind, oder c) ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge; oder d) das Angebot von einem Marktteilnehmer zurückgezogen wird, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. (3)   Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen wird die Sicherheit freigegeben a) für Angebote, denen nicht stattgegeben wurde, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 gefasst worden ist; b) für Angebote, denen stattgegeben wurde, für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 erfolgt ist; c) bei Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige. (4)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird die Sicherheit freigegeben, wenn a) ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge; b) das Angebot aufgrund der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird; c) die vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die vertraglich festgelegte Menge erfüllt sind. (5)   Die Sicherheit verfällt, wenn das Angebot oder der Antrag a) aus anderen Gründen als der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird; oder b) nach der Einreichung geändert wird. (6)   Im Fall des Interventionsankaufs verfällt die Sicherheit a) bei Erzeugnissen, die die Anforderungen des Artikels 3 nicht erfüllen, für die abgelehnte Menge; b) außer in Fällen höherer Gewalt für Mengen, die vom Marktteilnehmer nicht innerhalb der auf dem Lieferschein angegebenen Frist geliefert wurden; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst. Liegt bei Getreide, Reis und Rindfleisch die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge unter der im Lieferschein angegebenen Menge, so wird jedoch die Sicherheit vollständig freigegeben, wenn die Differenz 5 % nicht überschreitet. (7)   Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen verfällt die Sicherheit außer in Fällen höherer Gewalt a) für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfolgt ist; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst; b) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige. (8)   Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung verfällt die Sicherheit, wenn a) weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Mengen unter den Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 eingelagert werden; b) die Menge, die während der vertraglichen Lagerzeit, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung vorgesehen ist, gelagert ist, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1; c) die Frist für die Einlagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird; d) die Kontrollen gemäß Titel IV Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 ergeben, dass die gelagerten Erzeugnisse nicht die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen. e) die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfüllt ist. KAPITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE INTERVENTION Artikel 6 Interventionslagerorte (1)   Die Zahlstellen vergewissern sich, dass die Interventionslagerorte (im Folgenden „Lagerorte“) für die Lagerung und Erhaltung der angekauften Erzeugnisse in gutem Zustand, einschließlich in Bezug auf die Lagertemperatur, geeignet sind und die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllen. (2)   Während der Zeiträume, in denen die Interventionsankäufe stattfinden, veröffentlichen und aktualisieren die Zahlstellen die Angaben über die in ihrem Gebiet verfügbaren Lagerorte. Artikel 7 Anforderungen für die Lagerorte (1)   Jeder Lagerort muss folgende Anforderungen erfüllen: a) er verfügt über die erforderliche technische Ausrüstung für die Übernahme der Erzeugnisse; b) er ermöglicht die Auslagerung der Mengen, die für die Einhaltung des gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Auslagerungszeitraums erforderlich sind; c) er hat im Fall von Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver eine Mindestlagerkapazität gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240. (2)   Die Zahlstellen können technische Normen für Lagerorte festlegen und alle sonstigen Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die einwandfreie Konservierung der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen. (3)   Bei Erzeugnissen des Rindfleischsektors müssen die Lagerorte es erlauben, a) übernommene entbeinte Schlachtkörper, halbe Schlachtkörper und in Viertel zerlegte Schlachtkörperhälften zu lagern; b) das gesamte entbeinte Fleisch ohne weitere Verarbeitung einzufrieren. Ist das Entbeinen jedoch keine Voraussetzung für die Angebotsabgabe, so muss der Lagerort es erlauben, Fleisch mit Knochen zu übernehmen. Sind die Zerlegungs- und Kühlanlagen eines Lagerortes dem Schlachthof angegliedert oder gehören sie dem Marktteilnehmer, so führt die Zahlstelle die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass Handhabung und Lagerung des für die Intervention bestimmten Fleisches im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen. Die Kühlhäuser, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Zahlstelle unterliegt, müssen die Möglichkeit bieten, das gesamte von der Zahlstelle zugeteilte Rindfleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen für eine Mindestdauer von drei Monaten zu lagern. Reicht jedoch die Kühlkapazität in einem Mitgliedstaat für das zugewiesene Rindfleisch nicht aus, so kann die betreffende Zahlstelle Vorkehrungen treffen, damit dieses Rindfleisch in einem anderen Mitgliedstaat eingelagert wird, und die Kommission entsprechend davon unterrichten. KAPITEL IV BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG Artikel 8 Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung (1)   Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 99 % der Vertragsmenge entspricht. Bei folgenden Erzeugnissen wird die Beihilfe jedoch für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 97 % der Vertragsmenge entspricht: a) Zucker, der getrennt von anderem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist; b) Olivenöl; c) Faserflachs; d) Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, wobei sich die Vertragsmenge auf das in frischem Zustand eingelagerte Fleisch bezieht; e) Käse; f) Magermilchpulver in „Big Bags“ gemäß Anhang VI Teil VI Buchstabe c. (2)   Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Absatz 1, so wird — außer im Falle höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt. Ist die Zahlstelle im Falle von Käse jedoch der Meinung, dass während der Lagerzeit eine natürliche Verringerung der Masse des Käses stattgefunden hat, so führt dieser Masseverlust weder zu einer Kürzung der Beihilfe noch zum Verfall der Sicherheit. (3)   Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags festgelegten Lagerzeit entspricht. (4)   Werden bei den Kontrollen während der Lagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gezahlt. Die restliche beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags vorgesehenen Mindestmenge entsprechen. Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer gelagerten Partie/Charge aufgrund von Mängeln vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer oder — sofern in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags ein solches Datum vorgesehen ist — vor dem frühestmöglichen Auslagerungsdatum ausgelagert wird. Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der gelagerten Menge gemäß Absatz 1 nicht mitberücksichtigt. (5)   Hält der Marktteilnehmer für die gesamte gelagerte Menge das Ende der vertraglichen Lagerzeit, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzt wurde, nicht ein, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag — außer in Fällen höherer Gewalt — für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt. Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten. (6)   Für Verträge, bei denen die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird, wird keine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt. KAPITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 9 Mitteilungen Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 die zugelassenen Zahlstellen und die Mengen mit. Artikel 10 Aufhebungen und Übergangsbestimmungen Die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87, (EWG) Nr. 2351/91, (EG) Nr. 720/2008, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 807/2010 werden aufgehoben. Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 gelten weiterhin, bis die Rechtsakte, die die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (15) ersetzen, anwendbar geworden sind. Anhang I Teil II, Teil IX Tabelle IV und Teil XI Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 gelten weiterhin bis zum 30. Juni 2017. Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 findet weiterhin Anwendung auf Angebote, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet weiterhin Anwendung auf Angebote oder Anträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden. Artikel 11 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016. Was jedoch die Interventionsankäufe betrifft, so gilt Anhang I Teil II ab dem 1. Juli 2017. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Mai 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. (2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549. (3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12). (6)  Verordnung (EWG) Nr. 3427/87

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.