Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-02-07

Quellenkennung: 32016R1238. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02016R1238 — DE — 07.02.2018 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1238 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/149 DER KOMMISSION vom 15. November 2017   L 26 11 31.1.2018 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1238 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR) KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNG Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf a) die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und b) die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 2 Zugangsvoraussetzungen für die Marktteilnehmer (1)  Die Marktteilnehmer müssen in der Union ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein, um Folgendes einreichen zu können: a) Angebote für den Ankauf oder Verkauf von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention oder b) Angebote für die Beihilfe für die private Lagerhaltung oder Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag. (2)  Für Ankäufe von Rindfleisch dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Angebote einreichen: a) Rinderschlachthöfe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassen worden sind; b) Vieh- oder Fleischhändler, die in diesen Schlachthöfen auf eigene Rechnung schlachten lassen. (3)  Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Anträge einreichen: a) im Sektor Olivenöl Marktteilnehmer, die die Anforderungen gemäß Anhang VII erfüllen; b) im Zuckersektor Marktteilnehmer, die Zuckerhersteller sind. Artikel 3 Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen (1)  Die Erzeugnisse müssen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen. (2)  Bei Ankäufen müssen die Erzeugnisse die Anforderungen erfüllen, die wie folgt festgelegt sind: a) für Getreide: in Anhang I der vorliegenden Verordnung, b) für Reis: in Anhang II der vorliegenden Verordnung, c) für Rindfleisch: in Anhang III der vorliegenden Verordnung, d) für Butter: in Anhang IV Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission ( 2 ), e) für Magermilchpulver: in Anhang V Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240. Darüber hinaus müssen Butter und Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt worden sein, das gemäß Anhang IV Teil III bzw. Anhang V Teil III dieser Verordnung zugelassen ist. (3)  Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung müssen die Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung erfüllen. Artikel 4 Sicherheit Die Marktteilnehmer leisten eine Sicherheit zugunsten der zuständigen Zahlstelle gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 bei a) Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf oder -verkauf oder den Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, b) Einreichung eines Angebots oder eines Antrags auf Beihilfe für die private Lagerhaltung, sofern in einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nichts anderes vorgesehen ist. Artikel 5 Freigabe und Verfall von Sicherheiten (1)  Die Sicherheit gemäß Artikel 4 wird freigegeben, wenn ein Angebot oder Antrag nicht zulässig ist oder nicht berücksichtigt wurde. (2)  Im Fall des Interventionsankaufs wird die Sicherheit freigegeben, wenn a) der Marktteilnehmer die angegebene Menge innerhalb der auf dem Lieferschein gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Frist geliefert hat und b) festgestellt worden ist, dass die Anforderungen in Bezug auf die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erfüllt sind, oder c) ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge; oder d) das Angebot von einem Marktteilnehmer zurückgezogen wird, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. (3)  Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen wird die Sicherheit freigegeben a) für Angebote, denen nicht stattgegeben wurde, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 gefasst worden ist; b) für Angebote, denen stattgegeben wurde, für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 erfolgt ist; c) bei Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige. (4)  Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung wird die Sicherheit freigegeben, wenn a) ein Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 angewendet wird. In diesem Fall entspricht der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht angenommenen Menge; b) das Angebot aufgrund der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird; c) die vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die vertraglich festgelegte Menge erfüllt sind. (5)  Die Sicherheit verfällt, wenn das Angebot oder der Antrag a) aus anderen Gründen als der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zurückgezogen wird; oder b) nach der Einreichung geändert wird. (6)  Im Fall des Interventionsankaufs verfällt die Sicherheit a) bei Erzeugnissen, die die Anforderungen des Artikels 3 nicht erfüllen, für die abgelehnte Menge; b) außer in Fällen höherer Gewalt für Mengen, die vom Marktteilnehmer nicht innerhalb der auf dem Lieferschein angegebenen Frist geliefert wurden; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst. Liegt bei Getreide, Reis und Rindfleisch die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge unter der im Lieferschein angegebenen Menge, so wird jedoch die Sicherheit vollständig freigegeben, wenn die Differenz 5 % nicht überschreitet. (7)  Im Fall des Verkaufs von Interventionserzeugnissen verfällt die Sicherheit außer in Fällen höherer Gewalt a) für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfolgt ist; der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser Mengen aufgelöst; b) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Erzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige. (8)  Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung verfällt die Sicherheit, wenn a) weniger als 95 % der im Angebot oder Antrag angegebenen Mengen unter den Bedingungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 eingelagert werden; b) die Menge, die während der vertraglichen Lagerzeit, die in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung vorgesehen ist, gelagert ist, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1; c) die Frist für die Einlagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird; d) die Kontrollen gemäß Titel IV Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 ergeben, dass die gelagerten Erzeugnisse nicht die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen. e) die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht erfüllt ist. KAPITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE INTERVENTION Artikel 6 Interventionslagerorte (1)  Die Zahlstellen vergewissern sich, dass die Interventionslagerorte (im Folgenden „Lagerorte“) für die Lagerung und Erhaltung der angekauften Erzeugnisse in gutem Zustand, einschließlich in Bezug auf die Lagertemperatur, geeignet sind und die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllen. (2)  Während der Zeiträume, in denen die Interventionsankäufe stattfinden, veröffentlichen und aktualisieren die Zahlstellen die Angaben über die in ihrem Gebiet verfügbaren Lagerorte. Artikel 7 Anforderungen für die Lagerorte (1)  Jeder Lagerort muss folgende Anforderungen erfüllen: a) er verfügt über die erforderliche technische Ausrüstung für die Übernahme der Erzeugnisse; b) er ermöglicht die Auslagerung der Mengen, die für die Einhaltung des gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Auslagerungszeitraums erforderlich sind; c) er hat im Fall von Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver eine Mindestlagerkapazität gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240. (2)  Die Zahlstellen können technische Normen für Lagerorte festlegen und alle sonstigen Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die einwandfreie Konservierung der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen. (3)  Bei Erzeugnissen des Rindfleischsektors müssen die Lagerorte es erlauben, a) übernommene entbeinte Schlachtkörper, halbe Schlachtkörper und in Viertel zerlegte Schlachtkörperhälften zu lagern; b) das gesamte entbeinte Fleisch ohne weitere Verarbeitung einzufrieren. Ist das Entbeinen jedoch keine Voraussetzung für die Angebotsabgabe, so muss der Lagerort es erlauben, Fleisch mit Knochen zu übernehmen. Sind die Zerlegungs- und Kühlanlagen eines Lagerortes dem Schlachthof angegliedert oder gehören sie dem Marktteilnehmer, so führt die Zahlstelle die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass Handhabung und Lagerung des für die Intervention bestimmten Fleisches im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen. Die Kühlhäuser, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Zahlstelle unterliegt, müssen die Möglichkeit bieten, das gesamte von der Zahlstelle zugeteilte Rindfleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen für eine Mindestdauer von drei Monaten zu lagern. Reicht jedoch die Kühlkapazität in einem Mitgliedstaat für das zugewiesene Rindfleisch nicht aus, so kann die betreffende Zahlstelle Vorkehrungen treffen, damit dieses Rindfleisch in einem anderen Mitgliedstaat eingelagert wird, und die Kommission entsprechend davon unterrichten. KAPITEL IV BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG Artikel 8 Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung (1)  Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 99 % der Vertragsmenge entspricht. Bei folgenden Erzeugnissen wird die Beihilfe jedoch für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 97 % der Vertragsmenge entspricht: a) Zucker, der getrennt von anderem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist; b) Olivenöl; c) Faserflachs; d) Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, wobei sich die Vertragsmenge auf das in frischem Zustand eingelagerte Fleisch bezieht; e) Käse; f) Magermilchpulver in „Big Bags“ gemäß Anhang VI Teil VI Buchstabe c. (2)  Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Absatz 1, so wird — außer im Falle höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt. Ist die Zahlstelle im Falle von Käse jedoch der Meinung, dass während der Lagerzeit eine natürliche Verringerung der Masse des Käses stattgefunden hat, so führt dieser Masseverlust weder zu einer Kürzung der Beihilfe noch zum Verfall der Sicherheit. (3)  Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags festgelegten Lagerzeit entspricht. (4)  Werden bei den Kontrollen während der Lagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gezahlt. Die restliche beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags vorgesehenen Mindestmenge entsprechen. Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer gelagerten Partie/Charge aufgrund von Mängeln vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer oder — sofern in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags ein solches Datum vorgesehen ist — vor dem frühestmöglichen Auslagerungsdatum ausgelagert wird. Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der gelagerten Menge gemäß Absatz 1 nicht mitberücksichtigt. (5)  Hält der Marktteilnehmer für die gesamte gelagerte Menge das Ende der vertraglichen Lagerzeit, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzt wurde, nicht ein, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag — außer in Fällen höherer Gewalt — für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt. Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten. (6)  Für Verträge, bei denen die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird, wird keine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt. KAPITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 9 Mitteilungen Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 die zugelassenen Zahlstellen und die Mengen mit. Artikel 10 Aufhebungen und Übergangsbestimmungen Die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87, (EWG) Nr. 2351/91, (EG) Nr. 720/2008, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1130/2009, (EU) Nr. 1272/2009 und (EU) Nr. 807/2010 werden aufgehoben. Artikel 56 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 gelten weiterhin, bis die Rechtsakte, die die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 3 ) ersetzen, anwendbar geworden sind. Anhang I Teil II, Teil IX Tabelle IV und Teil XI Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 gelten weiterhin bis zum 30. Juni 2017. Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 findet weiterhin Anwendung auf Angebote, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 findet weiterhin Anwendung auf Angebote oder Anträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnung eingereicht wurden. Artikel 11 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016. Was jedoch die Interventionsankäufe betrifft, so gilt Anhang I Teil II ab dem 1. Juli 2017. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I ANKAUF VON GETREIDE TEIL I Interventionsfähigkeit von Getreide 1. Die Anforderungen gemäß Artikel 3 sind in Bezug auf Getreide insbesondere die Folgenden: a) Das Getreide ist von der für das jeweilige Getreide typischen Farbe, b) es ist in jedem Entwicklungsstadium von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben), c) es entspricht den in Teil II aufgeführten Mindestqualitätskriterien und d) es überschreitet nicht die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten einschließlich der Radioaktivität. 2. Die zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten gemäß Nummer 1 Buchstabe d sind Folgende: a) für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates ( 4 ) festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen im Anhang Nummern 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission ( 5 ) festgelegten Werte für Fusarientoxine; b) für Gerste und Mais: die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) festgelegten Höchstgehalte. 3. Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Marktteilnehmers und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse Rechnung tragen. Geht außerdem aus den Analysen hervor, dass der Sedimentationswert bei einer Partie Weichweizen zwischen 22 und 30 liegt, so muss der aus dem Weizen hergestellte Teig die Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar“ aufweisen, um als gesund und handelsüblich zu gelten. TEIL II Mindestqualitätskriterien gemäß Teil I   Hartweizen Weichweizen Gerste Mais A.  Feuchtigkeitshöchstgehalt 14,5 % 14,5 % 14,5 % 13,5 % B.  Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind 12 % 12 % 12 % 12 % 1.  Bruchkorn 6 % 5 % 5 % 5 % 2.  Kornbesatz 8,5 % 7 % 12 % 5 % 2,1.  Anderer Besatz als fleckige Körner 5 % 7 % 12 % 5 % a)  Schmachtkorn X X X entfällt b)  Fremdgetreide 3 % X 5 % X c)  Körner mit Schädlingsfraß X X X X d)  Körner mit Keimverfärbungen X X entfällt entfällt e)  durch Trocknung überhitzte Körner 0,50 % 0,50 % 3 % 0,50 % 2,2.  Fleckige Körner 3,5 % entfällt entfällt entfällt 3.  Auswuchs 4 % 4 % 6 % 6 % 4.  Schwarzbesatz 4,5 % (1) 3 % 3 % 3 % davon:         a)  Fremdkörner:         —  schädliche 0,10 % 0,10 % 0,10 % 0,10 % —  andere X X X X b)  beschädigte Körner:         —  durch Selbsterhitzung oder zu starke Hitze bei der Trocknung beschädigte Körner 0,05 % 0,05 % X X —  fusariumbefallene Körner 1,5 % X X X —  andere X X X X c)  Verunreinigungen X X X X d)  Spelzen (bei Mais: Kolbenfragmente) X X X X e)  Mutterkorn 0,05 % 0,05 % entfällt entfällt f)  Brandbutten X X entfällt entfällt g)  Verunreinigungen tierischen Ursprungs X X X X C.  Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben 27 % entfällt entfällt entfällt D.  Mindesteigengewicht (kg/hl) 78 73 62 entfällt E.  Mindesteiweißgehalt (2) 11,5 % 11,0 % entfällt entfällt F.  Mindestfallzahl nach Hagberg (Sekunden) 220 220 entfällt entfällt G.  Mindestsedimentationswert (ml) entfällt 22 entfällt entfällt (*1)   Davon höchstens 3 % anderer Schwarzbesatz als fusariumbefallene Körner. (*2)   In % Trockenstoff. „X“  Erforderliche Analyse ohne spezifische Höchstgrenze; der Gehalt ist jedoch bei den in den Nummern 2 und 4 der Tabelle festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen. „entfällt“:  Entfällt, da keine Analyse erforderlich ist. Die Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind in Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 definiert. Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz“ eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen. ANHANG II ANKAUF VON REIS TEIL I Interventionsfähigkeit von Rohreis 1. Die Anforderungen gemäß Artikel 3 sind in Bezug auf Reis insbesondere die Folgenden: a) Der Rohreis ist von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten. b) Der Feuchtigkeitsgehalt überschreitet nicht 14,5 %. c) Die Ausbeute bei seiner Verarbeitung liegt weniger als fünf Prozentpunkte unter der in Teil II genannten Grundausbeute. d) Die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der Körner, die nicht der Standardqualität gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, überschreiten je Reisart nicht die in Teil III dieses Anhangs vorgegebenen Höchstanteile. e) Die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte werden nicht überschritten. 2. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als „verschiedene Verunreinigungen“ Fremdstoffe, die kein Reis sind. TEIL II Kriterien für die Verarbeitungsausbeute Grundausbeute bei der Verarbeitung Sortenbezeichnung Ausbeute an ganzen Körnern (%) Gesamtausbeute (%) Argo, Selenio, Couachi 66 73 Alpe, Arco, Balilla, Balilla Sollana, Bomba, Elio, Flipper, Lido, Sara, Thainato, Thaiperla, Veta, Guadiamar 65 73 Ispaniki A, Makedonia 64 73 Bravo, Europa, Loto, Riva, Rosa Marchetti, Savio, Veneria 63 72 Ariete, Bahia, Carola, Cigalon, Cripto, Drago, Eolo, Gladio, Graldo, Koral, Mercurio, Niva, Onda, Padano, Panda, Ribe, S. Andrea, Saturno, Senia, Smeraldo, Dion, Zeus 62 72 Strymonas 62 71 Baldo, Redi, Roma, Tebre, Volano 61 72 Thaibonnet, Puntal 60 72 Evropi 60 70 Arborio, Rea 58 72 Carnaroli, Elba, Vialone Nano 57 72 Axios 57 67 Roxani 57 66 Nicht genannte Sorten 64 72 TEIL III Höchstanteile Mängel der Körner Rundkörniger Reis KN-Code 1006 10 92 Mittel- und langkörniger Reis A KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96 Langkörniger Reis B KN-Code 1006 10 98 Kreidige Körner 6 4 4 Körner mit roten Rillen 10 5 5 Fleckige und gefleckte Körner 4 2,75 2,75 Bernsteinfarbige Körner 1 0,50 0,50 Gelbe Körner 0,175 0,175 0,175 Verschiedene Verunreinigungen 1 1 1 Körner anderer Reissorten 5 5 5 ANHANG III ANKAUF VON RINDFLEISCH TEIL I Interventionsfähigkeit von Rindfleisch 1. Zur Intervention können die in Teil II dieses Anhangs aufgeführten Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und in Viertel zerlegten Schlachtkörper, frisch oder gekühlt (KN-Code 0201 ), der folgenden in Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 definierten Kategorien angekauft werden: a) Fleisch von 12 bis weniger als 24 Monate al

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