Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unden sind. 6. Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen. 7. Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung. 8. Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist. 9. Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten. 10. Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben in der AEO-Bewilligung im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/57 ANHANG 7 L 69/58 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 ERLÄUTERUNGEN Bewilligungsnummer Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen: AEOC für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen AEOS für die AEO-Bewilligung — Sicherheit AEOF für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen. 1. Inhaber der AEO-Bewilligung Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks. 2. Erteilende Behörde Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck. Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist. Art der Bewilligung Das entsprechende Feld ankreuzen. 3. Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist Tag, Monat und Jahr nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/59 ANHANG 8 L 69/60 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/61 L 69/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/63 ANHANG 9 Anlage A 1. Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen Bemerkung 1: Allgemeines 1.1. Die summarische Anmeldung, die für in das Zollgebiet der Union oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die betreffenden Fälle oder Beförderungsarten die in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Angaben enthalten. Der Antrag auf Umleitung, der zu stellen ist, wenn ein im Zollgebiet der Union eintreffendes aktives Beförderungsmittel zuerst bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht genannt war, muss die in Tabelle 6 aufgeführten Angaben enthalten. 1.2. Die Tabellen 1 bis 7 enthalten alle Datenelemente, die für die betreffenden Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge erforderlich sind. Sie geben einen Überblick über die Voraussetzungen, die für die einzelnen Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge zu erfüllen sind. 1.3. Die Spaltenüberschriften sind aus sich selbst heraus verständlich und beziehen sich auf die betreffenden Verfahren und Anmeldungen. 1.4. Ein „X“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Warenpositionen der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Y“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Z“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene des Beförderungsdokuments einzutragen ist. Eine Kombination der Symbole „X“, „Y“ und „Z“ bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/ Anmeldung auf jeder der betreffenden Ebenen einzutragen ist. 1.5. Die in Abschnitt 4 enthaltenen Beschreibungen und Bemerkungen zu den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, zu vereinfachten Verfahren und zu Umleitungsanträgen beziehen sich auf die in den Tabellen 1 bis 7 aufgeführten Datenelemente. Bemerkung 2: Zollanmeldung, die als summarische Eingangsanmeldung verwendet wird 2.1. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 bzw. Anlage C2 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten. 2.2. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangs­ anmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten. Bemerkung 3: Zollanmeldung bei der Ausfuhr 3.1. Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten. L 69/64 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten. Bemerkung 4: Sonstige besondere Umstände bei summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und bestimmten Arten des Warenverkehrs. Bemerkung zu den Tabellen 2 bis 4 4.1. Die Spalten „Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen“ und „Summarische Eingangs­ anmeldung — Expressgutsendungen“ in Tabelle 2 umfassen die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Expressgutsendungen zur Risikoanalyse elektronisch übermittelt werden müssen. Die Postdienste können entscheiden, ob sie die in diesen Spalten der Tabelle 2 aufgeführten Daten den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Postsendungen zur Risikoanalyse elektronisch zur Verfügung stellen. 4.2. Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt. 4.3. Die Tabellen 3 und 4 enthalten die für summarische Eingangsanmeldungen im Zusammenhang mit dem Straßen- und dem Schienengüterverkehr erforderlichen Informationen. 4.4. Tabelle 3 für den Straßengüterverkehr gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Abschnitt 4 auch für den multimodalen Verkehr. Bemerkung 5: Vereinfachte Verfahren 5.1. Die Anmeldungen zu den vereinfachten Verfahren nach Artikel 166 des Zollkodex müssen die in Tabelle 7 aufgeführten Angaben enthalten. 5.2. Das reduzierte Format für bestimmte Datenelemente bei vereinfachten Verfahren hat auch in Bezug auf die in ergänzenden Anmeldungen vorzulegenden Daten keinen einschränkenden oder anderweitigen Einfluss auf die in den Anlagen C1 und D1 enthaltenen Vorschriften. 2. Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen 2.1. Tabelle 1 — Fälle der Beförderung auf dem Luftweg, dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und für andere Beförderungsarten bzw. Fälle, die in den Tabellen 2 bis 4 nicht aufgeführt sind Summarische Ausgangsan­ Summarische Eingangsanmel­ Angabe meldung dung (Siehe Bemerkung 3.1) (Siehe Bemerkung 2.1) Anzahl der Positionen Y Y Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Refe­ X/Y X/Y rence Number, UCR) Nummer des Beförderungspapiers X/Y X/Y Versender X/Y X/Y Person, die die summarische Anmeldung abgibt Y Y Empfänger X/Y X/Y Beförderer Z Zu benachrichtigende Partei X/Y Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüber­ Z schreitenden aktiven Beförderungsmittels 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/65 Summarische Ausgangsan­ Summarische Eingangsanmel­ Angabe meldung dung (Siehe Bemerkung 3.1) (Siehe Bemerkung 2.1) Nummer der Beförderung Z Code des ersten Ankunftsortes Z Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort Z im Zollgebiet Codes für die zu durchfahrenden Länder Y Y Verkehrszweig an der Grenze Z Ausgangszollstelle Y Warenort Y Ladeort X/Y Code für den Entladeort X/Y Warenbezeichnung X X Art der Packstücke (Code) X X Anzahl der Packstücke X X Versandzeichen X/Y X/Y Kennnummer des Beförderungsmittels für Container­ X/Y X/Y fracht Positionsnummer X X Warennummer X X Rohmasse (kg) X/Y X/Y UN-Gefahrgutnummer X X Nummer des Zollverschlusses X/Y X/Y Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise X/Y X/Y Datum der Anmeldung Y Y Unterschrift/Authentifizierung Y Y Kennnummer für besondere Umstände Y Y Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n) Z L 69/66 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 2.2. Tabelle 2 — Expressgutsendungen Summarische Ausgangsan­ Summarische Eingangsanmel­ meldung — Expressgutsen­ dung — Expressgutsendun­ Angabe dungen gen (Siehe Bemerkungen 3.1 und (Siehe Bemerkungen 2.1 und 4.1 bis 4.3) 4.1 bis 4.3) Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Refe­ rence Number, UCR) Nummer des Beförderungspapiers Versender X/Y X/Y Person, die die summarische Anmeldung abgibt Y Y Empfänger X/Y X/Y Beförderer Z Nummer der Beförderung Z Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort Z im Zollgebiet Codes für die zu durchfahrenden Länder Y Y Verkehrszweig an der Grenze Z Ausgangszollstelle Y Warenort Y Ladeort Y Code für den Entladeort X/Y Warenbezeichnung X X Kennnummer des Beförderungsmittels für Container­ fracht Positionsnummer X X Warennummer X X Rohmasse (kg) X/Y X/Y UN-Gefahrgutnummer X X Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise X/Y X/Y Datum der Anmeldung Y Y Unterschrift/Authentifizierung Y Y Kennnummer für besondere Umstände Y Y Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n) Z 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/67 2.3. Tabelle 3 — Straßengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung Summarische Eingangsanmeldung — Angabe Straße (Siehe Bemerkung 2.1) Anzahl der Positionen Y Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) X/Y Nummer des Beförderungspapiers X/Y Versender X/Y Person, die die summarische Anmeldung abgibt Y Empfänger X/Y Beförderer Z Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Be­ Z förderungsmittels Code des ersten Ankunftsortes Z Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet Z Codes für die zu durchfahrenden Länder Y Verkehrszweig an der Grenze Z Ladeort X/Y Code für den Entladeort X/Y Warenbezeichnung X Art der Packstücke (Code) X Anzahl der Packstücke X Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht X/Y Positionsnummer X Warennummer X Rohmasse (kg) X/Y Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise X/Y UN-Gefahrgutnummer X Nummer des Zollverschlusses X/Y Datum der Anmeldung Y Unterschrift/Authentifizierung Y Kennnummer für besondere Umstände Y L 69/68 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 2.4. Tabelle 4 — Schienengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung Summarische Eingangsanmeldung — Angabe Schiene (Siehe Bemerkung 2.1) Anzahl der Positionen Y Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) X/Y Nummer des Beförderungspapiers X/Y Versender X/Y Person, die die summarische Anmeldung abgibt Y Empfänger

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.