Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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alen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.“ 16. In Artikel 144 werden folgende Absätze angefügt: „Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten.“ 17. In Artikel 146 wird der folgende Absatz angefügt: „4. Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der Verbesserung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.“ 18. In Artikel 181 wird der folgende Absatz angefügt: „5. Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.“ 19. In Artikel 184 wird der folgende Absatz angefügt: „Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.“ Artikel 56 Zeitpunkte der Verbesserung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme 1. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme verbessert oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand. 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden. L 69/34 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Artikel 57 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/35 ANHANG 1 LEGENDE ZUR TABELLE Spaltenüberschriften Im Anhang des Durchfüh­ Tabelle In dieser Delegierten Verord­ Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zoll­ rungs-beschlusses Anhang B nung enthaltene vorüberge­ rechtlichen Status von Unionswaren 2014/255/EU der Kommission Spalten hende Datenanforderungen aufgeführte IT-Systeme A1 Summarische Ausgangsanmeldung AES Anhang 9 — Anlage A A2 Summarische Ausgangsanmeldung — Ex­ AES Anhang 9 — Anlage A pressgutsendungen A3 Wiederausfuhrmitteilung AES — B1 Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhran­ AES Anhang 9 — Anlage C1 meldung B2 Besonderes Verfahren — Veredelung — Nationale Systeme (Beson­ Anhang 9 — Anlage C1 Anmeldung zur passiven Veredelung dere Verfahren) B3 Anmeldung von Unionswaren zum Zollla­ Nationale Systeme (Beson­ Anhang 9 — Anlage C1 gerverfahren dere Verfahren) B4 Anmeldung zum Versand von Waren im National — Rahmen des Handels mit steuerlichen Son­ dergebieten C1 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung AES Anhang 9 — Anlage A C2 Gestellung der Waren im Fall einer An­ Nationale Systeme (Aus­ — schreibung in der Buchführung des An­ fuhr) melders oder im Rahmen von Zollanmel­ dungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden D1 Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Aktualisiertes NCTS Anhang 9 — Anlagen C1 Versandverfahren und C2 D2 Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Aktualisiertes NCTS — Versandverfahren mit reduziertem Daten­ satz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr) D3 Besonderes Verfahren — Versand — Ver­ Nationale Systeme — wendung eines elektronischen Beförde­ rungsdokuments als Zollanmeldung — (Beförderung im Luft- und Seeverkehr) E1 Nachweis des zollrechtlichen Status von PoUS Anhang 9 — Anlage C1 Unionswaren (T2L/T2LF) E2 Warenmanifest PoUS und nationale Sys­ — teme für zugelassene Aus­ steller F1a Summarische Eingangsanmeldung — See- ICS2 Anhang 9 — Anlage A und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Datensatz L 69/36 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Im Anhang des Durchfüh­ Tabelle In dieser Delegierten Verord­ Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zoll­ rungs-beschlusses Anhang B nung enthaltene vorüberge­ rechtlichen Status von Unionswaren 2014/255/EU der Kommission Spalten hende Datenanforderungen aufgeführte IT-Systeme F1b Summarische Eingangsanmeldung — See- ICS2 — und Binnenschiffsverkehr — Vom Beförde­ rer eingereichter unvollständiger Datensatz F1c Summarische Eingangsanmeldung — See- ICS2 — und Binnenschiffsverkehr — Unvollständi­ ger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Un­ terabsatz 1 eingereicht wird F1d Summarische Eingangsanmeldung — See- ICS2 — und Binnenschiffsverkehr — Unvollständi­ ger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Un­ terabsatz 2 eingereicht wird F2a Summarische Eingangsanmeldung — Luft­ ICS2 Anhang 9 — Anlage A fracht (allgemein) — Vollständiger Daten­ satz F2b Summarische Eingangsanmeldung — Luft­ ICS2 — fracht (allgemein) — Vom Beförderer ein­ gereichter unvollständiger Datensatz F2c Summarische Eingangsanmeldung — Luft­ ICS2 — fracht (allgemein) — Unvollständiger Da­ tensatz, der von einer Person gemäß Arti­ kel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 einge­ reicht wird F2d Summarische Eingangsanmeldung — Luft­ ICS2 — fracht (allgemein) — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 vor dem Verladen einzureichen ist F3a Summarische Eingangsanmeldung — Ex­ ICS2 Anhang 9 — Anlage A pressgutsendungen — Vollständiger Daten­ satz F3b Summarische Eingangsanmeldung — Ex­ ICS2 — pressgutsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist F4a Summarische Eingangsanmeldung — Post­ ICS2 — sendungen — Vollständiger Datensatz F4b Summarische Eingangsanmeldung — Post­ ICS2 — sendungen — Vom Beförderer eingereich­ ter unvollständiger Datensatz 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/37 Im Anhang des Durchfüh­ Tabelle In dieser Delegierten Verord­ Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zoll­ rungs-beschlusses Anhang B nung enthaltene vorüberge­ rechtlichen Status von Unionswaren 2014/255/EU der Kommission Spalten hende Datenanforderungen aufgeführte IT-Systeme F4c Summarische Eingangsanmeldung — Post­ ICS2 — sendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist (1) F4d Summarische Eingangsanmeldung — Post­ ICS2 — sendungen — Unvollständiger Datensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen eingereicht wird F5 Summarische Eingangsanmeldung — Stra­ ICS2 Anhang 9 — Anlage A ßen- und Schienenverkehr G1 Umleitungsmeldung ICS2 Anhang 9 — Anlage A G2 Ankunftsmeldung Nationale Systeme (An­ — kunft) und ICS2 G3 Gestellung der Waren Nationale Systeme (Gestel­ — lung) G4 Anmeldung zur vorübergehenden Verwah­ Nationale Systeme (vorü­ — rung bergehende Verwahrung) G5 Ankunftsmeldung im Fall von Waren in Nationale Systeme (vorü­ — vorübergehender Verwahrung bergehende Verwahrung) H1 Anmeldung zur Überlassung zum zoll­ Nationale Systeme (Einfuhr) Anhang 9 — Anlage C1 rechtlich freien Verkehr und zur Überfüh­ Anhang DV1 (nur für die rung in ein besonderes Verfahren — be­ Anmeldung zur Überlassung sondere Verwendung — Anmeldung zur zum zollrechtlich freien Ver­ besonderen Verwendung kehr) H2 Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Nationale Systeme (Beson­ Anhang 9 — Anlage C1 Anmeldung zum Zolllagerverfahren dere Verfahren) H3 Besonderes Verfahren — besondere Ver­ Nationale Systeme (Beson­ Anhang 9 — Anlage C1 wendung — Anmeldung zur vorübergeh­ dere Verfahren) enden Verwendung H4 Besonderes Verfahren — Veredelung — Nationale Systeme (Beson­ Anhang 9 — Anlage C1 Anmeldung zur aktiven Veredelung dere Verfahren) H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren Nationale Systeme (Einfuhr) — im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten H6 Zollanmeldung im Postverkehr zur Über­ Nationale Systeme (Einfuhr) — lassung zum zollrechtlich freien Verkehr L 69/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Im Anhang des Durchfüh­ Tabelle In dieser Delegierten Verord­ Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zoll­ rungs-beschlusses Anhang B nung enthaltene vorüberge­ rechtlichen Status von Unionswaren 2014/255/EU der Kommission Spalten hende Datenanforderungen aufgeführte IT-Systeme I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung Nationale Systeme (Einfuhr) Anhang 9 — Anlage A I2 Gestellung von Waren bei Anschreibung in Nationale Systeme (Einfuhr) — der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden (1) Die Mindestangaben vor dem Verladen entsprechen den CN23-Angaben. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/39 ANHANG 2 L 69/40 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/41 L 69/42 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 ANHANG 3 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/43 L 69/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/45 L 69/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/47 ANHANG 4 L 69/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/49 L 69/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/51 ANHANG 5 L 69/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/53 ANHANG 6 L 69/54 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/55 ERLÄUTERUNGEN 1. Antragsteller: Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten, wie im EORI-System erfasst. 2. Rechtsform des Antragstellers: Wie in der Gründungsurkunde angegeben. 3. Gründungsdatum: Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern). 4. Anschrift des Unternehmens: Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes. 5. Ort der Hauptniederlassung: Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, in der die Hauptgeschäftstätigkeit ausgeübt wird. 6. Kontaktperson: Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der von dem Unternehmen benannten Kontaktperson, an die sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können. 7. Postanschrift: Nur angeben, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt. 8., 9. und 10. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung: Die entsprechenden Nummern eintragen. Die Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten ist (sind) die von der Zollbehörde registrierte(n) Identifikationsnum- mer(n). Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer. Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen. Hat der Antragsteller keine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat nicht existiert, Feld leer lassen. 11. Art der beantragten Bewilligung: Das entsprechende Feld ankreuzen. 12. Wirtschaftszweig: Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens. 13. Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird: Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen. 14. Informationen über Grenzübergänge: Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen. L 69/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zeugnisse nach Artikel 28 Absatz 2 der Durchfüh­ rungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission und/oder Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders, der wie in Artikel 28 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgeführt erlangt wurde Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Codes einzutragen, die im zweiten oder dritten Abschnitt von Feld 1 des Einheitspapiers angegeben sind. Ist der Antragsteller Inhaber einer(s) oder mehrerer obengenannter Bewilligungen/Zeugnisse, Art und Nummer der Bewilligung/des Zeugnisses angeben. 16., 17. und 18. Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung: Vollständige Anschriften der zuständigen Stellen eintragen. Haben die Stellen dieselbe Anschrift, nur Feld 16 ausfüllen. 19. Name, Datum und Unterschrift des Antragstellers Unterschrift: Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt. Name: Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers. Zahl der Anlagen: Der Antragsteller muss die folgenden allgemeinen Auskünfte erteilen: 1. Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt? 2. Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. 3. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers. 4. Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt. 5. Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.