Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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X/Y Beförderer Z Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Be­ Z förderungsmittels Nummer der Beförderung Z Code des ersten Ankunftsortes Z Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet Z Codes für die zu durchfahrenden Länder Y Verkehrszweig an der Grenze Z Ladeort X/Y Code für den Entladeort X/Y Warenbezeichnung X Art der Packstücke (Code) X Anzahl der Packstücke X Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht X/Y Positionsnummer X Warennummer X Rohmasse (kg) X/Y Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise X/Y UN-Gefahrgutnummer X Nummer des Zollverschlusses X/Y Datum der Anmeldung Y Unterschrift/Authentifizierung Y Kennnummer für besondere Umstände Y 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/69 2.5. Tabelle 5 — Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte — Reduzierte Datenanforderungen in Bezug auf summarische Eingangsan­ meldungen Summarische Eingangsanmeldung Angabe (Siehe Bemerkung 2.2) Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) X/Y Nummer des Beförderungspapiers X/Y Versender X/Y Person, die die summarische Anmeldung abgibt Y Empfänger X/Y Beförderer Z Zu benachrichtigende Partei X/Y Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Be­ Z förderungsmittels Nummer der Beförderung Z Code des ersten Ankunftsortes Z Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet Z Codes für die zu durchfahrenden Länder Y Verkehrszweig an der Grenze Z Ausgangszollstelle Ladeort X/Y Warenbezeichnung X Anzahl der Packstücke X Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht X/Y Positionsnummer X Warennummer X Datum der Anmeldung Y Unterschrift/Authentifizierung Y Kennnummer für besondere Umstände Y Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n) Z L 69/70 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 2.6. Tabelle 6 — Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge Angabe Verkehrszweig an der Grenze Z Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels Z Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet Z Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle Z Person, die die Umleitung beantragt Z MRN X Positionsnummer X Code des ersten Ankunftsortes Z Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes Z 3. Tabelle 7 — Vorschriften für vereinfachte Anmeldungen Vereinfachte Ausfuhranmel­ Vereinfachte Einfuhranmel­ Angabe dung (Siehe Bemerkung 3.1.) dung (Siehe Bemerkung 2.1.) Anmeldung Y Y Anzahl der Positionen Y Y Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Refe­ X X rence Number, UCR) Nummer des Beförderungspapiers X/Y X/Y Versender/Ausführer X/Y Empfänger X/Y Anmelder/Vertreter Y Y Code für den Anmelder/Status des Vertreters Y Y Währungscode X Ausgangszollstelle Y Warenbezeichnung X X Art der Packstücke (Code) X X Anzahl der Packstücke X X Versandzeichen X/Y X/Y 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/71 Vereinfachte Ausfuhranmel­ Vereinfachte Einfuhranmel­ Angabe dung (Siehe Bemerkung 3.1.) dung (Siehe Bemerkung 2.1.) Kennnummer des Beförderungsmittels für Container­ X/Y fracht Positionsnummer X X Warennummer X X Rohmasse (kg) X Verfahren X X Eigenmasse (kg) X X Betrag der Position X Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung X X des Anmelders Nummer der Bewilligung X X Zusätzliche Informationen X Datum der Anmeldung Y Y Unterschrift/Authentifizierung Y Y 4. Erläuterungen zu den Datenelementen MRN Umleitungsantrag: Die MRN ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen: — Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels, — Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Anmeldung Es sind die in Anlage D1 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen. Anzahl der Positionen (1) Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung angemeldeten Warenpositionen. [Bezug: Einheitspapier Feld 5] Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) Eine den Waren zugewiesene eindeutige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr. Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden. Summarische Anmeldungen: Alternative zur Nummer des Beförderungspapiers, wenn diese nicht vorliegt. Vereinfachte Verfahren: Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt. Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen dar. [Bezug: Einheitspapier Feld 7] (1) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen. L 69/72 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Nummer des Beförderungspapiers Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Beförderungspapiers. Ist die Person, die die summarische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben. Sie besteht aus dem in Anlage D1 vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers. Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vorliegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen. Summarische Ausgangsanmeldungen — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Nummer der Rechnung oder Ladeliste. Summarische Eingangsanmeldung — Straßengüterverkehr: Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten. Versender Der im Beförderungsvertrag vom Beförderungsbesteller angegebene Versender der Waren. Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 162 des Zollkodex enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter „Versender/Ausführer“ dieser Zollanmeldung. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbe­ teiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist wie folgt strukturiert: Feld Inhalt Feldtyp Format Beispiele 1 Kennung des Drittlandes (ISO-Alpha-2- Alphabetisch 2 a2 US Ländercode) JP CH 2 Eindeutige Kennnummer in einem Dritt­ Alphanume­ an..15 1234567890ABCDE land risch bis zu 15 AbCd9875F pt20130101aa Beispiele: „US1234567890ABCDE“ für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen eindeutige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. „JPAbCd9875F“ für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen eindeutige Kennnummer AbCd9875F ist. „CHpt20130101aa“ für einen Versender in der Schweiz (Ländercode: CH), dessen eindeutige Kennnummer pt20130101aa ist. Kennung des Drittlandes: Die alphabetischen Codes der Europäischen Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind. (1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/73 Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben. Summarische Eingangsanmeldungen: Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbe­ teiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum vorliegenden Datenelement beschrieben. Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben. Versender/Ausführer Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat. Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. [Bezug: Einheitspapier Feld 2] Person, die die summarische Anmeldung abgibt Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben. Summarische Eingangsanmeldungen: Eine der in Artikel 127 Absatz 4 des Zollkodex genannten Personen. Summarische Ausgangsanmeldungen: Die in Artikel 271 Absatz 2 des Zollkodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden. Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person. Person, die die Umleitung beantragt: Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben. Empfänger: Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 215 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungs­ verordnung (EU) 2015/2447 sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben, wenn sie vorliegen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt: Rechtsgrundlage Gegenstand Feld Code Anlage A Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement be­ 44 30600 fördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Emp­ fänger unbekannt ist. L 69/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbe­ teiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben. Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben. Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert ist“, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten durch den Code 10600 ersetzt: Rechtsgrundlage Gegenstand Code Anlage A Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement be­ 10600 fördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Emp­ fänger unbekannt ist. Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbe­ teiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben. Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben. Anmelder/Vertreter Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters. [Bezug: Einheitspapier Feld 14] Code für den Anmelder/Status des Vertreters Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anlage D1 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Beförderer Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn es sich um dieselbe Person handelt, die die summarische Eingangs­ anmeldung abgibt, es sei denn, dass Erleichterungen im Rahmen eines von der Union aner

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.