Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mäß vormals Anhang 104 (nur bei passiver Veredelung) 7 = Sonstige Nämlichkeitsmittel (zu erläutern in Feld 16 „Zusätzliche Angaben“) 8 = ohne Nämlichkeitsmaßnahmen (nur bei vorübergehender Verwendung) Hinweis: Im Fall des Zolllagerverfahrens ist das Feld nur auf Verlangen der Zollbehörden auszufüllen. Im Fall der Verwendung von Ersatzwaren ist Feld 12 nicht auszufüllen. Auszufüllen sind die Zusatzblätter. 13. Frist für die Erledigung (Monate) Anzugeben ist der Zeitraum, der voraussichtlich für die Durchführung der Vorgänge oder die Verwendung im Rahmen des beantragten Zollverfahrens (Feld 2) benötigt wird. Der Zeitraum beginnt mit der Überführung der Waren in das Zollverfahren. Der Zeitraum endet, wenn die Waren oder Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, oder zur Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung. Hinweis: Im Fall der Endverwendung ist der Zeitraum anzugeben, der benötigt wird, um die Waren dem angegebenen Verwendungszweck zuzuführen bzw. einem anderen Bewilligungsinhaber zu übertragen. Im Fall des Zolllager­ verfahrens ist der Zeitraum unbegrenzt, das Feld bleibt daher frei. Im Fall der aktiven Veredelung gilt: Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt ab, so kann die Bewilligung vorsehen, dass die Frist für die Erledigung automatisch für alle zu diesem Zeitpunkt noch im Verfahren befindlichen Waren verlängert wird. Wird diese Vereinfachung gewünscht, ist „Artikel 174 Absatz 2“ einzutragen; in Feld 16 sind Einzelheiten anzugeben. 14. Art der Anmeldung Feld 14a: Anzugeben ist die Art der Anmeldung, die für die Überführung der Waren in das Zollverfahren verwendet werden soll, unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes: 1 = Standardzollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex) 2 = Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex) 3 = Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex) Feld 14b: Anzugeben ist die Art der Anmeldung, die für die Erledigung des Zollverfahrens verwendet werden soll, unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes: Siehe Codes für Feld 14a Hinweis: Im Fall der Endverwendung ist Feld 14 nicht auszufüllen. 15. Beförderung Ist eine Übertragung von Rechten und Pflichten beabsichtigt, sind die Einzelheiten anzugeben. 16. Zusätzliche Angaben Soweit zutreffend, sind die folgenden besonderen Vermerke erforderlich: Art der Sicherheitsleistung Sicherheit (Ja/Nein) 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/287 Zollstelle der Sicherheitsleistung Betrag der Sicherheit Art der Berechnung: Im Fall der aktiven Veredelung ist anzugeben, ob im Fall einer Zollschuld der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird. (Ja/Nein) Abrechnung Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Abrechnung? (Ja/Nein) Feld für sonstige zweckdienliche Angaben 17. Unterschrift/Datum/Name Wird ein Zusatzblatt verwendet, ist nur das entsprechende Feld (22, 23 oder 26) auszufüllen. TITEL II Hinweise zu den Zusatzblättern Zusatzblatt „Zolllagerverfahren“ 18. Typ des Zolllagers Anzugeben ist einer der folgenden Typen: Öffentliches Zolllager Typ I Öffentliches Zolllager Typ II Privates Zolllager 19. Zolllager oder Lagerstätten Anzugeben ist der genaue Ort, der als Zolllager oder sonstige Lagerstätten genutzt werden soll. 20. Frist/Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände Eine Frist bzw. ein Datum für die Vorlage des Verzeichnisses der Lagerbestände kann vorgeschlagen werden. 21. Verlustrate Gegebenenfalls sind Einzelheiten zu der/den Verlustrate(n) anzugeben. 22. Lagerung der nicht in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren KN-Code und Warenbezeichnung Ist die gemeinsame Lagerung oder die Verwendung von Ersatzwaren beabsichtigt, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben. Gegebenenfalls ist das Zollverfahren anzugeben, dem die Waren unterliegen. 23. Übliche Behandlungen Auszufüllen, wenn übliche Behandlungen beabsichtigt sind. L 69/288 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 24. Vorübergehendes Entfernen Zweck: Auszufüllen, wenn vorübergehendes Entfernen beabsichtigt ist. Zusatzblatt „Aktive Veredelung“ 18. Ersatzwaren Sollen Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Einfuhrwaren und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten. Befinden sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die Einfuhrwaren, sind in Feld 21 die entsprechenden Angaben zu machen. 19. Vorzeitige Ausfuhr Soll das Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr in Anspruch genommen werden, ist die Frist anzugeben, innerhalb deren die Nichtunionswaren zur Überführung in das Verfahren angemeldet werden müssen; dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in die Union notwendige Zeit zu berücksichtigen. 20. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ohne Zollanmeldung Wird beantragt, Veredelungserzeugnisse oder Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, ohne Förmlichkeiten zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, ist „Artikel 170 Absatz 1“ anzugeben. 21. Zusätzliche Angaben Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 20 zweckdienlich sind Zusatzblatt „Passive Veredelung“ 18. Verfahren Wenn beabsichtigt, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben: 1 = Verfahren des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr 2 = Verfahren des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr 3 = Passive Veredelung IM/EX gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex 19. Ersatzwaren Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich bei Ausbesserung), sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten. 20. Entfällt 21. Entfällt 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/289 22. Zusätzliche Angaben Feld für sonstige Angaben, die für die Felder 18 bis 21 zweckdienlich sind. Sollen z. B. Ersatzwaren verwendet werden, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Nichtunionswaren anzugeben, damit die Zollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzwaren durchführen können. Die in Feld 12 angegebenen Codes können verwendet werden, um Hilfsmittel vorzuschlagen, die für den Vergleich nützlich sein könnten. L 69/290 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Anlage Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex) Bis zum Zeitpunkt der Einführung des Zollentscheidungssystems des UZK gemäß dem Anhang des Durchführungsbe­ schlusses der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union sind für Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung die folgenden Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu verwenden: Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 (Code 01) aufgeführt sind Ausbesserung (Code 30.4) nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist (Code 30.2.) die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren (Code 30.6); die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 bestimmt werden (Code 31) die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 aufgeführt sind, in einer der folgenden Situationen: i) Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die den gleichen achtstelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen (Code 10) ii) Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden (Code 11) iii) vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können (Code 12) iv) der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, übersteigt je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code nicht 150 000 EUR (Code 30.7) die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen (Code 40) die Veredelung von Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind (Code 30.1) die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind (Code 30.5) die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungs­ mittelsektor bestimmt sind (Code 41) die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist (Code 42) die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 gilt (Code 43) die Verarbeitung von Waren zu Proben (Code 44) 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/291 die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie (Code 45) die Verarbeitung von Erzeugnissen der KN-Codes 2707 oder 2710 zu Erzeugnissen der KN-Codes 2707, 2710 oder 2902 (Code 46) die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen (Code 47) Denaturierung (Code 48) übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex (Code 30.3) der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht 150 000 EUR und bei anderen Waren nicht 300 000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Code 49) L 69/292 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 ANHANG 13 AUSKUNFTSBLÄTTER Die Anlage enthält eine Entsprechungstabelle. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/293 L 69/294 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/295 L 69/296 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 HINWEISE A. Allgemeine Hinweise 1. Der Teil des Auskunftsblatts, der für das Auskunftsersuchen bestimmt ist (Felder 1 bis 7), ist entweder vom Inhaber oder von der Zollstelle, die um Auskunft ersucht, auszufüllen. 2. Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle abgezeichnet werden. B. Hinweise zu bestimmten Feldern 1. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Dieses Feld kann frei bleiben, wenn der Antrag von der Zollstelle des um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaats gestellt wird. 2. Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, an die das Ersuchen gerichtet ist. 4. Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, die um Auskunft ersucht. Dieses Feld bleibt frei, wenn der Antrag vom Inhaber gestellt wird. 5. Anzugeben sind Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke. Für nicht verpackte Waren oder Erzeugnisse ist die Anzahl der Gegenstände oder das Wort „lose“ anzugeben. Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder Erzeugnisse oder ihre Bezeichnung nach dem Zolltarif. 6. Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw. 9. Die Beträge sind in Euro oder in nationaler Währung anzugeben. Gegebenenfalls rechnet der Mitgliedstaat, in dem die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, den in dem Auskunftsblatt angegebenen Betrag anhand des für die Ermittlung des Zollwerts geltenden Wechselkurses um. Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden: — EUR für Euro — DKK für Dänische Kronen — SEK für Schwedische Kronen — GBP für Pfund Sterling 10. Hier können z. B die Steuern angegeben werden. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/297 L 69/298 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/299 HINWEISE A. Allgemeine Hinweise 1. Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen. 2. Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden. B. Hinweise zu bestimmten Feldern 1./2. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben. 6./13. Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw. 15. Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden: — EUR für Euro — DKK für Dänische Kronen, — SEK für Schwedische Kronen — GBP für Pfund Sterling, L 69/300 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/301 L 69/302 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 HINWEISE A. Allgemeine Hinweise 1. Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen. 2. Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden. B. Hinweise zu bestimmten Feldern 1./2. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben. 6./12. Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw. 14. Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden: — EUR für Euro — DKK für Dänischen Kronen — SEK für Schwedische Kronen — GBP für Pfund Sterling 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/303 L 69/304 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/305 L 69/306 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 HINWEISE A. Allgemeine Hinweise 1. Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle, die Feld 16 ausfüllt, abgezeichnet werden. 2. Die Felder 1 bis 15 sind vom Inhaber der Bewilligung auszufüllen. B. Hinweise zu bestimmten Feldern 1. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben. 3. Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. 6. Anzugeben sind Datum und Nummer der Bewilligung sowie die Bezeichnung der Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben. 10. Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse (handelsübliche Bezeichnung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif). 11. Anzugeben ist die Tarifposition oder -unterposition der Veredelungserzeugnisse gemäß den Angaben in der Bewilligung. 12. Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Waren (handelsübliche Bezeichnung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif). Die Bezeichnung muss mit derjenigen im Ausfuhrpapier übereinstimmen. Befinden sich die ausgeführten Waren in der aktiven Veredelung, sind der Vermerk „AV-Waren“ und die Nummer des gegebenenfalls ausgestellten Auskunftsblatts INF1 anzugeben. 14. Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben (kg, l, m2 usw.). 15. Anzugeben ist der statistische Wert zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung, dem eines der folgenden Währungskürzel voranzustellen ist: — EUR für Euro — DKK für Dänische Kronen — SEK für Schwedische Kronen — GBP für Pfund Sterling 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/307 Anlage 1. Allgemeines 1.1. Die Auskunftsblätter haben dem Muster in diesem Anhang zu entsprechen und sind auf weißem holzfreiem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 65 g zu drucken. 1.2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm. 1.3. Das Drucken der Vordrucke obliegt den Zollverwaltungen. Jeder Vordruck muss die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß der ISO-Norm Alpha 2 gefolgt von einer individuellen Seriennummer tragen. 1.4. Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Union zu drucken und auszufüllen. Die Zollstelle, die die Auskünfte erteilen oder verwenden soll, kann eine Übersetzung der Angaben in den Vordrucken in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen der Zollbehörden anfordern. 2. Verwendung der Auskunftsblätter 2.1. Allgemeine Vorschriften a) Ist die Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausstellt, der Auffassung, dass zusätzliche Angaben zu den im Auskunftsblatt enthaltenen Angaben erforderlich sind, trägt sie diese dort ein. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist. b) Die Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, kann aufgefordert werden, die Echtheit des Auskunftsblatts und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.