Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Streichungen nicht zulässig. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/261 Anlage J2 LISTE DER WARENPOSITIONEN — SICHERHEIT (LdWPS) KAPITEL I Muster der Liste der Warenpositionen — Sicherheit L 69/262 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/263 KAPITEL II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten) Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) — Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer L 69/264 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 ANHANG 10 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/265 ANHANG 11 LADELISTE Laufen­ Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Versendungsland/ Raum für amtliche Rohmasse (kg) de Nr. Packstücke, Warenbezeichnung Ausfuhrland Eintragungen (Unterschrift) MERKBLATT ZUR LADELISTE ABSCHNITT 1 1. Begriffsbestimmung 1.1. Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist. 1.2. Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden. 2. Gestaltung der Ladelisten 2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden. 2.2. Die Ladelisten müssen enthalten: a) die Überschrift „Ladeliste“ b) ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: — laufende Nummer — Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung — Versendungsland/Ausfuhrland — Rohmasse (kg) — Raum für amtliche Eintragungen L 69/266 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen. 2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen. ABSCHNITT 2 Anmerkungen zu den einzelnen Flächen 1. Umrahmtes Feld 1.1. Oberer Teil Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ ein. 1.2. Unterer Teil In den unteren Teil sind die Angaben gemäß Abschnitt III Absatz 4 einzutragen. 2. Spalten 2.1. Laufende Nummer Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. 2.2. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung Die erforderlichen Angaben sind gemäß Anhang B1 der Delegierten Übergangsverordnung zu machen. Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“, 40 „Summarische Anmeldung/ Vorpapier“, 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen“ sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer“ und 38 „Eigenmasse (kg)“ eingetragen werden. 2.3. Versendungsland/Ausfuhrland Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. 2.4. Rohmasse (kg) Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung). ABSCHNITT 3 Verwendung der Ladeliste 1. Einer Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden. 2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungsland/Ausfuhrland“, 32 „Positionsnummer“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen“ auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ der Versandanmeldung zu vermerken. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/267 3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört. 4 Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen. Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden. 5. Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 „Ladelisten“ der Versandanmeldung zu vermerken. 6. Für die Formulare der Ladeliste ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 mm bis plus 8 mm zugelassen sind. L 69/268 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 ANHANG 12 VORDRUCKE FÜR ANTRÄGE UND BEWILLIGUNGEN Allgemeine Hinweise Das Layout der Muster ist nicht bindend; z. B. können die Mitgliedstaaten anstelle von Feldern Vordrucke mit einer Zeilenstruktur vorsehen, oder die Felder können, falls erforderlich, vergrößert werden. Die Mitgliedstaaten können auch nationale IT-Systeme zur Annahme von Anträgen und zur Erteilung von Bewilligungen nutzen. Die laufenden Nummern und der dazugehörige Text sind jedoch verbindlich. Die Mitgliedstaaten können Felder oder Zeilen für innerstaatliche Zwecke vorsehen. Diese Felder oder Zeilen sind durch eine Zahl und einen Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 5A). Felder, die mit einer laufenden Nummer im Fettdruck versehen sind, müssen grundsätzlich ausgefüllt werden. Ausnahmen sind im Merkblatt angegeben. Die Anlage enthält die Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/269 L 69/270 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/271 Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks Allgemeine Bemerkung: Gegebenenfalls können die verlangten Angaben in einer gesonderten Anlage zum Antragsvordruck aufgeführt werden, die mit einem Verweis auf das entsprechende Feld des Antragsvordrucks zu versehen ist. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen. 1. Geben Sie Namen und Anschrift des Antragstellers an. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll. 1.a Geben Sie die Kennnummer des Unternehmens an. 1.b Gegebenenfalls sind interne Referenznummern anzugeben, mit denen in der Bewilligung auf diesen Antrag verwiesen werden kann. 1.c Geben Sie Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson an. 1.d Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes die Art der bei der Anmeldung wahrgenommenen Vertretung an. 2. Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes an, welche Vereinfachung (Anschreibung in der Buchführung und/oder vereinfachtes Anmeldeverfahren) und welches Zollverfahren (bei der Einfuhr und/ oder Ausfuhr) beantragt werden. Bei Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung geben Sie an, ob eine vollständige Anmeldung abgegeben werden soll. 2.a und 2.b Bei der aktiven Veredelung ist für das Nichterhebungsverfahren Code 1 und für das Verfahren der Zollrück­ vergütung Code 2 einzutragen. Für die Wiederausfuhr können vereinfachte Verfahren beantragt werden, wenn eine Zollanmeldung erforderlich ist. 3. Tragen Sie den entsprechenden Code ein: 1. erstmaliger Antrag auf Bewilligung (außer zentrale Zollabwicklung) 2. Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (geben Sie auch die entsprechende Bewilligungsnummer an) 3. erstmaliger Antrag auf eine zentrale Zollabwicklung 4.a Geben Sie an, ob der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bescheinigt wurde; wenn „JA“, geben Sie bitte die entsprechende Bewilligungsnummer an. 4.b Geben Sie die Art, die Referenznummer und gegebenenfalls das Datum des Endes der Geltungsdauer der jeweiligen Bewilligung(en) an, für die die beantragte(n) Vereinfachung(en) genutzt werden soll(en); wurde(n) die Bewilligung(en) gerade erst beantragt, so geben Sie bitte die Art der beantragten Bewilligung(en) und das Antragsdatum an. Bitte verwenden Sie die folgenden Codes zur Kennzeichnung der Art der Bewilligung: CWH Zolllagerverfahren IPR Aktive Veredelung TI Vorübergehende Verwendung EU Endverwendung PCC Umwandlungsverfahren OPR Passive Veredelung L 69/272 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 5. Angaben zur Haupt-, Geschäfts-, Steuer- oder sonstigen Buchhaltung 5.a Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem sich die Hauptbuchhaltung befindet. 5.b Geben Sie an, wie die Buchhaltung geführt wird (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch verwendetes System und Software). 6. Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter. 7. Angaben zu den Aufzeichnungen (zollrelevante Aufzeichnungen) 7.a Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem die Aufzeichnungen geführt werden. 7.b Geben Sie an, wie die Aufzeichnungen geführt werden (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch System und Software). 7.c Geben Sie gegebenenfalls weitere relevante Informationen zu den Aufzeichnungen an. 8. Angaben zur Art der Waren und Vorgänge 8.a Geben Sie, sofern zutreffend, den maßgeblichen KN-Code oder zumindest die KN-Kapitel und die Warenbezeichnung ein. 8.b Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an. 8.c Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an. 9. Angaben zum bewilligten Warenort und zur zuständigen Zollstelle 9.a Bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders geben Sie die vollständige Anschrift des Warenorts an. 9.b Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der lokalen Zollstelle an, die für den in Feld 9.a genannten Warenort zuständig ist. 10. Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Zollstellen an, bei denen die vereinfachte Anmeldung abgegeben werden soll. 11. Geben Sie, sofern zutreffend, die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinfor­ mationen der Überwachungszollstelle an. 12. Kreuzen Sie das entsprechende Feld für die Art der vereinfachten Anmeldung an; bei Verwendung von Handelspapieren oder sonstigen Verwaltungspapieren ist anzugeben, um welches Papier es sich genau handelt. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/273 L 69/274 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/275 L 69/276 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/277 L 69/278 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/279 L 69/280 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/281 L 69/282 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/283 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VORDRUCKEN ODER DEN NATIONALEN IT-SYSTEMEN FÜR ANDERE BESONDERE VERFAHREN ALS DEN VERSAND TITEL 1 Anmerkungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks 1. Antragsteller Anzugeben sind Name, Anschrift sowie EORI-Nummer des Antragstellers. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll. 2. Zollverfahren Anzugeben ist, in welches Zollverfahren die in Feld 7 bezeichneten Waren übergeführt werden sollen. Folgende Zollverfahren stehen zur Auswahl: — Endverwendung — Vorübergehende Verwendung — Zolllagerverfahren — Aktive Veredelung — Passive Veredelung Hinweis: 1. Beantragt der Antragsteller die Bewilligung mehrerer Zollverfahren, sind getrennte Vordrucke zu verwenden. 2. Für die Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens ist keine Bewilligung erforderlich; für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist hingegen eine Bewilligung erforderlich. 3. Art des Antrags In diesem Feld ist die Art des Antrags unter Verwendung wenigstens eines der folgenden Codes anzugeben: 1 = Erstmaliger Antrag 2 = Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (auch die entsprechende Bewilligungsnummer ist anzugeben) 3 = Antrag auf eine Bewilligung, wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist 4 = Antrag auf eine Anschlussbewilligung (aktive Veredelung) 4. Zusatzblätter Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter. Hinweis: Zusatzblätter sind für folgende Zollverfahren vorgesehen: Zolllagerverfahren, aktive Veredelung (sofern erforderlich) und passive Veredelung (sofern erforderlich) 5. Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen Anzugeben ist der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist. Anzugeben sind zudem die Art der Buchhaltung und Einzelheiten zum verwendeten System. L 69/284 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Anzugeben sind zudem der Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, und die Art der Aufzeichnungen (Bestandsaufzeichnungen), die für das Zollverfahren verwendet werden sollen. Aufzeichnungen sind Unterlagen, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle des Zollverfahrens benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten. Hinweis: Im Fall der vorübergehenden Verwendung ist Feld 5 nur auf Verlangen der Zollbehörden auszufüllen. 6. Geltungsdauer der Bewilligung In Feld 6a ist das Datum anzugeben, an dem die Bewilligung wirksam werden soll (Tag/Monat/Jahr). Grundsätzlich wird die Bewilligung frühestens mit dem Tag ihrer Erteilung wirksam. In diesem Fall ist einzutragen: „Tag der Erteilung“. Ein Datum für das Ende der Geltungsdauer der Bewilligung kann in Feld 6b vorgeschlagen werden. 7. Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen KN-Code Nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen (KN-Code = acht Stellen). Warenbezeichnung Die Warenbezeichnung ist die handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Waren. Menge Anzugeben ist die voraussichtliche Menge an Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen. Wert Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren (in Euro oder anderer Währung), die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen. Hinweis: Endverwendung 1. Gilt der Antrag für Waren, die nicht unter Absatz 2 fallen, ist im Unterfeld „KN-Code“ — sofern zutreffend — der TARIC-Code (10 oder 14 Stellen) anzugeben. 2. Gilt der Antrag für Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B der einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind die KN-Codes nicht erforderlich. Der Antragsteller kann in diesem Fall im Unterfeld „Warenbezeichnung“ z. B. angeben: „Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen B der Kombinierten Nomenklatur“. Angaben zum KN- Code, zur Menge und zum Wert der Waren sind nicht erforderlich. Zolllagerverfahren Gilt der Antrag für verschiedene Waren, kann im Unterfeld „KN-Code“ „Verschiedene“ angegeben werden. In diesem Fall ist im Unterfeld „Warenbezeichnung“ die Art der zu lagernden Waren anzugeben. Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert der Waren sind nicht erforderlich. Aktive und passive Veredelung KN-Code: Der vierstellige Code reicht aus. Jedoch ist der achtstellige Code immer dann anzugeben, wenn Ersatzwaren verwendet werden oder das Verfahren des Standardaustauschs angewendet wird; Warenbezeichnung: Die handelsübliche und/oder technische Bezeichnung muss so klar und genau sein, dass über den Antrag entschieden werden kann. Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, sind Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/285 8. Veredelungserzeugnisse Allgemeiner Hinweis: Anzugeben sind Einzelheiten zu allen in den Vorgängen entstandenen Veredelungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und den Veredelungsnebenerzeugnissen. KN-Code und Warenbezeichnung: Siehe Erläuterungen zu Feld 7. 9. Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten Anzugeben ist, welchen Tätigkeiten die Waren im Rahmen des Zollverfahrens zugeführt werden sollen (z. B. die Einzelheiten der Vorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags oder die Art der üblichen Behandlungen). Anzugeben sind auch die betreffenden Orte. Sind mehrere Zollverwaltungen beteiligt, sind neben den Orten auch die Mitgliedstaaten anzugeben. Hinweis: Im Fall der Endverwendung sind die Zweckbestimmung der Waren und der Ort, an dem sie dieser Zweckbestimmung zugeführt werden sollen, anzugeben. Gegebenenfalls sind Namen, Anschriften und Funktionen anderer Wirtschaftsbeteiligter anzugeben. Im Fall der vorübergehenden Verwendung ist der Eigentümer der Waren anzugeben. 10. Wirtschaftliche Voraussetzungen Im Fall der aktiven Veredelung hat der Antragsteller das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen unter Verwendung mindestens eines der in der Anlage genannten zweistelligen Codes für jeden in Feld 7 angegebenen KN-Code zu begründen. 11. Zollstelle(n) a) für die Überführung in das Verfahren b) für die Erledigung des Verfahrens c) Überwachungszollstelle(n) Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n). Hinweis: Im Fall der Endverwendung ist Feld 11b nicht auszufüllen. 12. Nämlichkeitsmittel In Feld 12 sind die vorgesehenen Nämlichkeitsmittel unter Verwendung mindestens eines der folgenden Codes anzugeben: 1 = Serien- oder Teilenummer 2 = Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen 3 = Auskunftsblatt INF 4 = Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen 5 = Analysen L 69/286 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 6 = Auskunftsblatt ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.