Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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achträglich zu prüfen. c) Bei aufeinanderfolgenden Sendungen kann die verlangte Anzahl an Auskunftsblättern für die Mengen an Waren oder Erzeugnissen ausgefertigt werden, die in das Verfahren übergeführt werden. Das ursprüngliche Auskunftsblatt kann auch durch weitere Auskunftsblätter ersetzt werden; wird nur ein Auskunftsblatt verwendet, kann die Zollstelle, für die das Auskunftsblatt ausgestellt wird, im Original die Mengen der Waren oder Erzeugnisse vermerken. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist. d) Die Zollbehörden können zulassen, dass bei Handelsströmen im Dreieckverkehr, die eine Vielzahl von Vorgängen beinhalten, zusammenfassende Auskunftsblätter für die gesamten Einfuhren/Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum verwendet werden. e) Ausnahmsweise darf das Auskunftsblatt auch nachträglich, jedoch nicht nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Dokumente, ausgestellt werden. f) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Auskunftsblatts kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, die Ausstellung eines Duplikats beantragen. Bei einer Duplikatausstellung tragen das Original und alle Kopien einen der folgenden Vermerke: DUPLICADO DUPLIKAT DUPLIKAT ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ DUPLICATE DUPLICATA DUPLICATO L 69/308 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 DUPLICAAT SEGUNDA VIA KAKSOISKAPPALE DUPLIKAT 2.2. Einzelvorschriften 2.2.2. Au sk unf t s bl a t t I NF 1 ( a k ti v e v er ed el un g) a) Das Auskunftsblatt INF1 (im Folgenden „INF1“) kann verwendet werden zur Erteilung von Auskünften über Abgabenbeträge [und Ausgleichszinsen] geltende handelspolitische Maßnahmen den Betrag der Sicherheit b) Das INF1 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt. Das Original und eine Kopie des INF1 werden an die Überwachungszollstelle gesandt; eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die das INF1 abgezeichnet hat. Die Überwachungszollstelle erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 11 des INF1, bringt ihren Sichtvermerk an, behält die Kopie und gibt das Original zurück. c) Wird die Überlassung der Veredelungserzeugnisse oder der unveränderten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren beantragt, ersucht diese Zollstelle mit dem von ihr abgezeichneten INF1 die Überwachungszollstelle um folgende Angaben: Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben; Feld 9 b) Betrag der nach Artikel 519 zu erhebenden Ausgleichszinsen; Menge, KN-Code und Ursprung der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Veredelungserzeugnisse verwendet wurden. d) Werden die in aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellten Veredelungserzeugnisse einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, die die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ermöglichen, und sind diese Gegenstand eines neuen Antrags auf Bewilligung der aktiven Veredelung, so können die diese Bewilligung erteilenden Zollbehörden das INF1 verwenden, um den Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben oder den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld festzulegen. e) Betrifft die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterlagen, und werden diese Maßnahmen weiter angewendet, so ersucht die für die Annahme der Zollanmeldung und die Abzeichnung des INF1 zuständige Zollstelle die Überwachungszollstelle um Mitteilung der für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen notwendigen Angaben. f) Wird die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragt, wenn ein INF1 zur Festlegung des Betrags der Sicherheit ausgefertigt wurde, so kann dasselbe INF1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält: Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex auf die Einfuhrwaren zu erhebenden Einfuhrabgaben; Feld 11 Datum der ersten Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren oder Datum der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/309 2.2.3. Ausk u nf t sb l at t IN F 9 ( a k ti v e v er ed e lu ng) a) Das Auskunftsblatt INF9 (im Folgenden „INF9“) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr (IM/EX) einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. b) Das INF9 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren ausgefertigt. c) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bringt den Sichtvermerk in Feld 11 des INF9 an und vermerkt, welche Nämlichkeitsmittel oder Kontrollmaßnahmen bei der Verwendung von Ersatzwaren (z. B. Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen, Analysen) angewandt wurden. Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus. d) Der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF9 beizufügen. Die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vermerkt die Mengen der Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1. 2.2.4. Aus k unf t s b l at t I N F 5 ( ak t i v e v ere d el u ng) a) Das Auskunftsblatt INF5 (im Folgenden „INF 5“) kann verwendet werden, wenn aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr (EX/IM) ausgeführt werden. b) Das INF5 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen von Einfuhrwaren ausgefertigt, die den Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse entsprechen. c) Die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung annimmt, bringt den Sichtvermerk in Feld 9 des INF5 an und händigt dem Anmelder das Original und die drei Kopien aus. d) Die Ausgangszollstelle füllt Feld 10 aus, sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus. e) Wird Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verarbeitet, kann der Name des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einführers, der in Feld 2 des INF5 einzutragen ist, nach Vorlage des INF5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, angegeben werden. Der Name ist im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 einzutragen, bevor die Zollanmeldung zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren abgegeben wird. f) Der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF5 beizufügen. Die Zollstelle, der die Anmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, trägt im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 die Menge der zur Überführung angemeldeten Einfuhrwaren und das Datum der Annahme der Zollanmeldung ein. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1. 2.2.7. Aus k unf t s b l a tt I N F 2 ( pa s s i v e ve red elu n g) a) Das Auskunftsblatt INF2 (im Folgenden „INF2“) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr eingeführt werden. b) Das INF2 wird in einem Original und einer Kopie für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt. L 69/310 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 c) Der Antrag auf Ausstellung des INF2 gilt als Einverständnis des Inhabers, den Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eine andere Person zu übertragen, die die Veredelungs- oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr einführt. d) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Kopie des INF2 aus. Sie behält die Kopie und händigt das Original dem Anmelder aus. Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden. Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle diese durch Anbringen ihres Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird. Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können. Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluss wieder vorzulegen hat. Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren das INF2 abgezeichnet hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem verschlossenen, nicht manipulierbaren Umschlag übergeben. e) Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, und händigt es dem Beteiligten aus. f) Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt das Original des INF2 gegebenenfalls unter Angabe der Nämlichkeitsmittel der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vor. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/311 Anlage Entsprechungstabelle für den Standardinformationsaustausch (INF) ABSCHNITT A Datenelemente gemäß Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts (EU) 2015/2446 Bewilligungsnummer (O) 3 des INF9, 3 des INF5, 6 des INF2 Person, die das Ersuchen stellt (O) 1 des INF9, 1 des INF5 und 1 des INF2 INF-Nummer (O) Spezielles Feld Überwachungszollstelle (O) 9 des INF9, 7 des INF5 und 9 des INF2 Zollstelle, die die INF-Datenelemente nutzt (F) 10 des INF9, 8 des INF5 und 20 des INF2 Bezeichnung der im INF aufgeführten Waren (O) 4 des INF9, 4 des INF5 und 12 des INF2 KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 5, 6, 19 des INF9, 5, 6, 18 des INF5 und 13, 14, 15 des INF2 Bezeichnung der im INF aufgeführten Veredelungserzeugnisse (O) 7 des INF9, 18 des INF5 und 10 des INF2 KN-Code, Nettomenge, Wert der Veredelungserzeugnisse (O) 8, 19 des INF9, 18 des INF5 und 11, 21 des INF2 Einzelheiten zur Zollanmeldung zur Überführung von Waren in 11 des INF9, 11 des INF5 und 16, 17 des INF2 das besondere Verfahren (F) MRN (F) 19 des INF9, 18 des INF5 und 21 des INF2 Anmerkungen (F) 19 des INF9, 18 des INF5 und 21 des INF2 Spezifische AV-Datenelemente Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Entsteht eine Zollschuld, wird der Einfuhrabgabenbetrag nach Ar­ 19 des INF9 tikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet (F) Ersatzwaren (F) 11 des INF9 Vorzeitige Ausfuhr (F) 9, 10 des INF5 Szenario AV IM/EX Die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der aktiven 11 des INF9 Veredelung wurde angenommen (F) L 69/312 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Spezifische AV-Datenelemente Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Erforderliche Elemente zur Anwendung handelspolitischer Maß­ 19 des INF9 nahmen (F) Letzter Tag für die Erledigung des Verfahrens (F) 11 des INF9 KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 4, 5, 6, 11, 19 des INF9 Die Anmeldung zur Erledigung wurde angenommen (F) 12 des INF9 KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 8, 13, 14, 15, 18, 19 des INF 9 Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang (F) 19 des INF9 Szenario AV EX/IM Die Ausfuhranmeldung im Rahmen des AV EX/IM-Verfahrens 9 des INF5 wurde angenommen (F) Erforderliche Elemente zur Anwendung handelspolitischer Maß­ 18 des INF5 nahmen (F) Letzter Tag für die Überführung von Nichtunionswaren, die durch 9 des INF5 Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Verede­ lung (F) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 4, 5, 6 des INF5 Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang 10 des INF5 Datum der Überführung von Nichtunionswaren, die durch Ersatz­ 11 des INF5 waren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 12, 13, 14, 17 des INF5 Spezifische PV-Datenelemente Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Szenario PV EX/IM Veredelungsland (F) 5 des INF2 Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (F) 4 des INF2 Ersatzwaren (F) 21 des INF2 Zollanmeldung zur PV (O) 16 des INF2 Nämlichkeit der Waren (O) 16 des INF2 KN-Code, Nettomenge (O) 13, 14, 15 des INF2 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/313 Spezifische PV-Datenelemente Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Letzter Tag für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) 16 des INF2 Ergebnisse beim Ausgang (O) 17 des INF2 Datum der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (F) 20 des INF2 Einzelheiten zur Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum 20 des INF2 zollrechtlich freien Verkehr (F) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 20 des INF2 ABSCHNITT B Datenelemente gemäß Abschnitt B des Anhangs 71-05 der Delegierten Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Verordnung (EU) 2015/2446 Art des Ersuchens (O) 3 des INF1 Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 101 Absatz 1 des 4 des INF1 Zollkodex (O) Bewilligungsnummer (O) 1 des INF1 HPM (F) 4 des INF1 Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht (O) 2 des INF1 Bezeichnung der Waren oder Veredelungserzeugnisse, für die das 5 des INF1 INF angefordert wird (O) KN-Code, Nettomenge, Wert (O) 6, 7, 15 des INF1 MRN (F) Anmerkungen (F) 15 des INF1 Die Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht, macht die folgenden Datenelemente verfügbar: Spezifische AV-Datenelemente (IM/EX-Verfahren) Feld(er) des betreffenden Auskunftsblatts Buchmäßig zu erfassender und dem Zollschuldner mitzuteilender 9 des INF1 Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (F) Erforderliche Elemente zur Anwendung handelspolitischer Maß­ 8 des INF1 nahmen (F) INF-Nummer (O) Spezielles Feld MRN (F) 15 des INF1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.