Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zum Versandbegleitdokument/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten) Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung. Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A, C1 und D1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. MRN — VERSANDBEZUGSNUMMER Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster: Feld Inhalt Feldtyp Beispiele 1 Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Numerisch 2 06 Annahme der Versandanmeldung (JJ) 2 Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt Alphabetisch 2 RO (ISO-Alpha-2-Ländercode) 3 Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Alphanumerisch 13 9876AB8890123 Land 4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5 Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt. 2. FELD ANM. SICH. (S00) Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/237 3. FELD VORDRUCKE (3) Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen) 4. FELD BEZUGSNUMMER (7) LRN und/oder UCR angeben LRN — lokale Referenznummer gemäß Anlage C2 UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7 5. RECHTS NEBEN FELD „EMPFÄNGER“ (8) Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu senden ist 6. FELD BES. UMST. (S32) Kennnummer für besondere Umstände angeben 7. FELD ABGANGSZOLLSTELLE (C) — Kennnummer der Abgangszollstelle — Datum der Annahme der Versandanmeldung — gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders 8. FELD KONTROLLE DURCH ABGANGSZOLLSTELLE (D) — Kontrollergebnisse — die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „- -“ für den Vermerk „Befreiung — 99201“ — gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute“ Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig. 9. FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleit­ dokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk. Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen. L 69/238 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle: 10. UMLADUNGEN: FELD 55 Feld Umladungen (55) Die ersten drei Zeilen dieses Felds sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Zollverfahrens ermächtigen, Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden. 11. ANDERE EREIGNISSE: FELD 56 Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56) Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/239 Anlage G2 LISTE DER WARENPOSITIONEN VERSAND/SICHERHEIT (LdWPVS) KAPITEL I Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit L 69/240 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/241 KAPITEL II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten) Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten. Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes: 1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage G1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. 2. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken: a) Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware b) Feld Bef.Kos., Cd. Zahlw. (S29) — Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen c) UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer d) Feld Vordrucke (3) — Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars — Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Versandbegleitdokument/Sicherheit, Liste der Warenpositionen) L 69/242 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Anhang H1 AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT (ABD) KAPITEL I Muster des Ausfuhrbegleitdokuments 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/243 L 69/244 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 KAPITEL II Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten) Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird. Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition. Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. FELD MRN — Versandbezugsnummer Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster: Feld Inhalt Feldtyp Beispiele 1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Numerisch 2 06 Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) 2 Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Alphabetisch 2 RO Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1) 3 Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Alphanumerisch 13 9876AB8890123 Land 4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5 Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt. 2. FELD ANM. SICH. (S00) Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/245 3. FELD ZOLLSTELLE Kennnummer der Ausfuhrzollstelle 4. FELD BEZUGSNUMMER (7) LRN und/oder LCR angeben LRN — lokale Referenznummer gemäß Anlage C2 UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7. 5. FELD BES. UMST. (S32) Kennnummer für besondere Umstände angeben 6. DIE ANGABEN IN DEN EINZELNEN FELDERN AUF EBENE DER WARENPOSITIONEN SIND WIE FOLGT AUFZUDRUCKEN: a) Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware b) Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig. L 69/246 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Anlage H2 LISTE DER WARENPOSITIONEN — AUSFUHR (LdWPA) KAPITEL I Muster der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/247 L 69/248 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 KAPITEL II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen — Ausfuhr und den erforderlichen Angaben (Daten) Die Liste der Warenpositionen — Ausfuhr enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten. Die Felder der Liste der Warenpositionen — Ausfuhr sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes: 1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage H1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken. 2. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken: a) Feld Pos.Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware b) Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/249 Anlage I1 EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT (EPAS) KAPITEL I Muster des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit L 69/250 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/251 L 69/252 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/253 KAPITEL II Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten) Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP“ (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird. Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden. Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt: Exemplar 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförm­ lichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden; Exemplar 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet; Exemplar 3 wird von der Zollbehörde abgestempelt und dem Ausführer ausgehändigt. Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung. Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. Feld MRN — Versandbezugsnummer Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster: Feld Inhalt Feldtyp Beispiele 1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Numerisch 2 06 Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) 2 Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Alphabetisch 2 RO Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1) 3 Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Alphanumerisch 13 9876AB8890123 Land 4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5 Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden. L 69/254 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128“, Schriftzeichensatz „B“ aufgedruckt. 2. Feld 7 Bezugsnummern: LRN und/oder UCR angeben LRN — lokale Referenznummer gemäß Anlage C2 UCR — eindeutige Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7 3. Feld Bes. Umst. (S32) Kennnummer für besondere Umstände angeben Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/255 Anlage I2 EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT — LISTE DER WARENPOSITIONEN (EPASLdWP) KAPITEL I Muster Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen L 69/256 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/257 KAPITEL II Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit — Liste der Warenpositionen und den erforderlichen Angaben (Daten) Die Liste der Warenpositionen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten. Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage I1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken. 2. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken: — Feld Positions-Nr. (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware — Feld vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (44/1): Dieses Feld enthält gegebenenfalls auch die Nummer des Beförderungspapiers — Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer L 69/258 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Anlage J1 SICHERHEITSDOKUMENT (SD) KAPITEL I Muster des Sicherheitsdokuments 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/259 L 69/260 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 KAPITEL II Erläuterungen zum Sicherheitsdokument und den erforderlichen Angaben (Daten) Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Die Angaben im Sicherheitsdokument stützen sich auf Daten der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls von der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, geändert und/oder von der Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle überprüft. Das Sicherheitsdokument wird von der Person ausgefüllt, die die summarische Anmeldung abgibt. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind: 1. Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß Anlage G1 oder Ad-hoc-Verweise der Zollstelle. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken. 2. Zollstelle: Kennnummer der Eingangs-/Ausgangszollstelle 3. Feld Art der Anmeldung (1): Codes „IM“ oder „EX“, je nachdem, ob das Papier Daten der summarischen Eingangsmeldung oder der summarischen Ausgangsmeldung enthält 4. Feld Bezugsnummer (7): LRN — lokale Referenznummer gemäß Anlage C2 angeben 5. Feld Code erst. Ankunftsort (S11) Code des ersten Ankunftsorts 6. Feld Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort Zollgeb. (S12) Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet angeben 7. Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten angeben 8. Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer 9. Feld Bes. Umst. (S32) Kennnummer für besondere Umstände angeben Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Sicherheitsdokuments sowie Zusätze od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.