Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden. Kennnummer des Beteiligten (vormals Feld 8) Art/Länge: an ..17 Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt. CONTAINER (Feld 31) Zahl: 99 Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Container“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Code „1“ enthält. Containernummern (Feld 31) Art/Länge: an ..11 Das Attribut ist zu verwenden. PACKSTÜCKE (Feld 31) Zahl: 99 Die Datengruppe ist zu verwenden. Zeichen und Nummern der Packstücke (Feld 31) Art/Länge: an ..42 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden. Zeichen und Nummern der Packstücke SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Art der Packstücke (Feld 31) Art/Länge: an2 Es sind die in Feld 31 der Anlage D1 aufgelisteten Verpackungscodes zu verwenden. Anzahl der Packstücke (Feld 31) Art/Länge: n ..5 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ andere als die in Anlage D1 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „Nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut „Art der Packstücke“ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/171 Stückzahl (Feld 31) Art/Länge: n ..5 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ den Code für „Nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE) gemäß Anlage D2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden. HINWEIS AUF VORPAPIERE (Feld 40) Zahl: 9 Die Datengruppe ist gemäß Anlage C1 zu verwenden. Art des Vorpapiers (Feld 40) Art/Länge: an ..6 Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens eine Art des Vorpapiers zu verwenden. Zeichen des Vorpapiers (Feld 40) Art/Länge: an ..20 Das Attribut ist zu verwenden. Zeichen des Vorpapiers SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Zusätzliche Angaben (Feld 40) Art/Länge: an ..26 Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Zusätzliche Angaben SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN (Feld 44) Zahl: 99 Die Datengruppe ist für TIR-Nachrichten zu verwenden. In anderen Fällen ist die Datengruppe nach Maßgabe der Anlage C1 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden. Art der Unterlage (Feld 44) Art/Länge: an ..3 Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden. Zeichen der Unterlage (Feld 44) Art/Länge: an ..20 L 69/172 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Zeichen der Unterlage SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Zusätzliche Angaben (Feld 44) Art/Länge: an ..26 Zusätzliche Angaben SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. BESONDERE VERMERKE (Feld 44) Zahl: 99 Die Datengruppe ist gemäß Anlage C1 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ oder das Attribut „Text“ zu verwenden. Zusätzliche Angaben — Kennung (Feld 44) Art/Länge: an ..3 Es ist der Code in Anlage D2 zur Einfügung der Kennung der zusätzlichen Angaben zu verwenden. Ausfuhr aus der EU (Feld 44) Art/Länge: n1 Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EG“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden: 0 = Nein 1 = Ja. Ausfuhr aus Land (Feld 44) Art/Länge: a2 Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EU“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäß Anlage D2 zu verwenden. Text (Feld 44) Art/Länge: an ..70 Text SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/173 ABGANGSZOLLSTELLE (Feld C) Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden. Kennnummer (Feld C) Art/Länge: an8 Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden. BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens (Feld 50) Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden. Kennnummer des Beteiligten (Feld 50) Art/Länge: an ..17 Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ den Code A3 enthält oder wenn das Attribut „SICHERHEITS-REFERENZNUMMER“ verwendet wird. Name (Feld 50) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind. Straße und Hausnummer (Feld 50) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind. Land (Feld 50) Art/Länge: a2 Der Ländercode in Anlage D2 ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind. Postleitzahl (Feld 50) Art/Länge: an ..9 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind. Stadt (Feld 50) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind. L 69/174 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 NAD SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. VERTRETER (Feld 50) Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Inhaber des Verfahrens eines bevollmächtigten Vertreters bedient. Name (Feld 50) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. Funktion des Vertreters (Feld 50) Art/Länge: a ..35 Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt. Funktion des Vertreters SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. DURCHGANGSZOLLSTELLE (Feld 51) Zahl: 9 Die Datengruppe ist nach Maßgabe der Anlage C1 zu verwenden. Kennnummer (Feld 51) Art/Länge: an8 Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden. BESTIMMUNGSZOLLSTELLE (Feld 53) Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden. Kennnummer (Feld 53) Art/Länge: an8 Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden. BETEILIGTER zugelassener Empfänger (Feld 53) Zahl: 1 Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden. Kennnummer des beteiligten zugelassenen Empfängers (Feld 53) Art/Länge: an ..17 Das Attribut ist zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten zu verwenden. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/175 KONTROLLERGEBNIS (Feld D) Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird. Code für das Kontrollergebnis (Feld D) Art/Länge: an2 Es ist der Code A3 zu verwenden. Frist (Feld D) Art/Länge: n8 Das Attribut ist zu verwenden. VERSCHLUSSINFO (Feld D) Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von Verschlüssen vorsieht oder wenn dem Inhaber des Verfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt wurde. Verschlussanzahl (Feld D) Art/Länge: n ..4 Das Attribut ist zu verwenden. VERSCHLUSSKENNUNG (Feld D) Zahl: 99 Die Datengruppe ist zur Angabe der Verschlusskennung zu verwenden. Verschlusszeichen (Feld D) Art/Länge: an ..20 Das Attribut ist zu verwenden. Verschlusszeichen SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode (SPR) in Anlage D2 zu verwenden. SICHERHEITSLEISTUNG Zahl: 9 Die Datengruppe ist zu verwenden. Art der Sicherheitsleistung (Feld 52) Art/Länge: an ..1 Es ist der Code in Anlage D1 zu verwenden. L 69/176 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 ZEICHEN DER SICHERHEITSLEISTUNG (Feld 52) Zahl: 99 Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. Sicherheits-Referenznummer (Feld 52) Art/Länge: an ..24 Dieses Attribut wird zur Angabe der „Sicherheits-Referenznummer“ verwendet, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Andere Zeichen der Sicherheitsleistung“ nicht verwendet werden. Die „Sicherheits-Referenznummer“ wird von der Zollstelle der Sicherheitsleistung zur Kennzeichnung der einzelnen Sicherheitsleistungen vergeben und ist wie folgt strukturiert: Feld Inhalt Feldtyp Beispiele 1 Die letzten beiden Stellen des Jahres, in dem die Si­ Numerisch 2 97 cherheitsleistung erfolgte (JJ) 2 Kennung des Landes, in dem die Sicherheitsleistung Alphabetisch 2 IT angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode) 3 Von der Zollstelle der Sicherheitsleistung pro Jahr und Alphanumerisch 12 1234AB788966 Land vergebene einmalige Kennung für die Annahme 4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 8 5 Kennung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel (1 Alphanumerisch 7 A001017 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung. In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Zollstelle der Sicherheitsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Sicherheits- Referenznummer auch die Kennnummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1 bis 3 der Sicherheits-Referenznummer dient. Mit diesem Feld können Fehler beim Ausfüllen der ersten vier Felder der Sicherheits-Referenznummer aufgedeckt werden. Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Sicherheits-Referenznummer sich auf eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht, die in das EDV-gestützte Versandsystem eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennung jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben. Andere Zeichen der Sicherheitsleistung (Feld 52) Art/Länge: an ..35 Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ andere Codes als „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Sicherheits-Referenznummer“ nicht verwendet werden. Zugriffscode Art/Länge: an4 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Sicherheits-Referenznummer“ verwendet wird; andernfalls ist den Mitgliedstaaten die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der Zollstelle der Sicherheitsleistung, dem Bürgen oder dem Inhaber des Verfahrens vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/177 GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (EU) Zahl: 1 Nicht gültig für EU (Feld 52) Art/Länge: n1 Der Code 0 = Nein ist für das Unionsversandverfahren zu verwenden. GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (NICHT-EU) Zahl: 99 Nicht gültig für andere Vertragsparteien (Feld 52) Art/Länge: a2 Es ist der Ländercode in Anlage D2 zur Angabe des betroffenen Landes des gemeinsamen Versandverfahrens zu verwenden. L 69/178 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Anlage D1 AUF DEN VORDRUCKEN ZU VERWENDENDE CODES (1) TITEL I ALLGEMEINE ANMERKUNGEN Diese Anlage enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren durch den Austausch von EDI-Nachrichten erfüllt, so finden die Anmerkungen in dieser Anlage Anwendung, sofern in den Anlagen C2 und D2 nichts anderes angegeben ist. In einigen Fällen werden auch Vorgaben bezüglich der Art und der Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch. Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine bestimmte Länge vorgeschrieben ist und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können. TITEL II CODES Feld 1: Anmeldung Erstes Unterfeld Folgende Codes (a2) sind zu verwenden: EX: Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren, zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen, zum Versand von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten. IM: Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis J der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren, zur Überführung von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren. EU. Im Rahmen des Warenverkehrs mit Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis J der Tabelle in Anlage C1 aufgeführten Zollverfahren, zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen. (1) Die in dieser Anlage verwendeten Begriffe „Ausfuhr“, „Wiederausfuhr“, „Einfuhr“ und „Wiedereinfuhr“ umfassen auch den Versand, den Wiederversand, das Verbringen und das Wiederverbringen. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/179 CO. Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen, zur Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sonderers­ tattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen, für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind. Zweites Unterfeld Folgende Codes (a1) sind zu verwenden: A Für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 162 Zollkodex). B oder C: Für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 166 Zollkodex). D: Für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann E oder F: Für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code B oder C), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann. X oder Y: Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B oder C und E oder F definierten vereinfachten Verfahrens. Z: Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß den Artikeln 166 und 182 Zollkodex. Die Codes D und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 171 Zollkodex verwendet werden, wenn eine Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann. Drittes Unterfeld Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden: T1 Waren, die im externen Unionsversandverfahren befördert werden sollen. T2 Waren, die gemäß Artikel 227 Zollkodex im internen Unionsversandverfahren befördert werden sollen, außer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.