Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igen. c) Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken: — sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist; — wenn das dritte Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung „T“ enthält, sind die Felder 32 „Positionsnummer“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen“ der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ dieses Dokuments darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis anzugeben. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/161 Anlage C2 MERKBLATT ZUR VERWENDUNG VON VERSANDANMELDUNGEN DURCH DEN AUSTAUSCH VON EDI- STANDARD-NACHRICHTEN (EDI-VERSANDANMELDUNG) TITEL I ALLGEMEINES Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den gemäß den Anlagen C1 und D1 in die verschiedenen Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben, die gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden. Diese Anlage enthält ausschließlich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten erfüllt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anlage D2. Sofern in dieser Anlage oder in Anlage D2 nichts anderes festgelegt ist, finden die Anlagen C1 und D1 auch auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung. Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Inhaber des Verfahrens mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in dieser Anlage festgelegten Anforderungen. In dieser Anlage wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt. Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben. Der Begriff „Zahl“ in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf. Der Begriff „Art/Länge“ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart werden die folgenden Codes verwendet: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch. Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. TITEL II STRUKTUR DER EDI-VERSANDANMELDUNG A. Übersicht über die Datengruppen VERSANDVORGANG BETEILIGTER Versender BETEILIGTER Empfänger WARE — BETEILIGTER Versender — BETEILIGTER Empfänger — CONTAINER L 69/162 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 — EMPFINDLICHE WAREN — CODES — PACKSTÜCKE — HINWEIS AUF VORPAPIERE — VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN — BESONDERE VERMERKE ABGANGSZOLLSTELLE BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens VERTRETER DURCHGANGSZOLLSTELLE BESTIMMUNGSZOLLSTELLE BETEILIGTER zugelassener Empfänger KONTROLLERGEBNIS VERSCHLUSSINFO — VERSCHLUSSKENNUNG SICHERHEIT — ZEICHEN DER SICHERHEIT — GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (EU) — GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (NICHT-EU) B. Angaben zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung VERSANDVORGANG Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden. LRN Art/Länge: an ..22 Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben. Art der Anmeldung (Feld 1) Art/Länge: an ..5 Das Attribut ist zu verwenden. Positionen insgesamt (Feld 5) Art/Länge: n ..5 Das Attribut ist zu verwenden. Packstücke insgesamt (Feld 6) Art/Länge: n ..7 Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus „Zahl der Packstücke“, „Stückzahl“ und dem Wert 1 für jede als „Massengut“ angemeldete Ware entsprechen. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/163 Versendungsland (Feld 15a) Art/Länge: a2 Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden. Bestimmungsland (Feld 17a) Art/Länge: a2 Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden. Kennzeichen beim Abgang (Feld 18) Art/Länge: an ..27 Das Attribut ist gemäß Anlage C1 zu verwenden. Kennzeichen beim Abgang SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Staatszugehörigkeit beim Abgang (Feld 18) Art/Länge: a2 Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden. Container (Feld 19) Art/Länge: n1 Es sind folgende Codes zu verwenden: 0: Nein 1: Ja Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Art/Länge: a2 Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden. Kennzeichen bei Grenzüberschreitung (Feld 21) Art/Länge: an ..27 Die Verwendung dieses Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt. L 69/164 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Art der grenzüberschreitenden Beförderung (Feld 21) Art/Länge: n ..2 Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt. Verkehrszweig an der Grenze (Feld 25) Art/Länge: n ..2 Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt. Inländischer Verkehrszweig (Feld 26) Art/Länge: n ..2 Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist es nach Maßgabe der Erläuterungen zu Feld 25 in Anlage D1 zu verwenden. Ladeort (Feld 27) Art/Länge: an ..17 Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Code für vereinbarten Ort (Feld 30) Art/Länge: an ..17 Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe in codierter Form des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden. Vereinbarter Warenort (Feld 30) Art/Länge: an ..35 Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden. Vereinbarter Warenort SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/165 Bewilligter Warenort (Feld 30) Art/Länge: an ..17 Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Wird die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden. Abfertigungszollstelle (Feld 30) Art/Länge: an ..17 Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden. Rohmasse insgesamt (Feld 35) Art/Länge: n ..11,3 Das Attribut ist zu verwenden. Versandbegleitdokument Sprachencode Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden. Dialogsprachenkennung beim Abgang Art/Länge: a2 Die Verwendung des Sprachencodes in Anlage D2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangszollstelle zurück. Datum der Anmeldung (Feld 50) Art/Länge: n8 Das Attribut ist zu verwenden. Ort der Anmeldung (Feld 50) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. Ort der Anmeldung SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. L 69/166 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 BETEILIGTER Versender (Feld 2) Zahl: 1 Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden. Name (Feld 2) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. Straße und Hausnummer (Feld 2) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. Land (Feld 2) Art/Länge: a2 Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden. Postleitzahl (Feld 2) Art/Länge: an ..9 Das Attribut ist zu verwenden. Stadt (Feld 2) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. NAD SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden. Kennnummer des Beteiligten (Feld 2) Art/Länge: an ..17 Die Verwendung des Attributs zur Angabe der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt. BETEILIGER Empfänger (Feld 8) Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ einen Mitgliedstaat oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden. Name (Feld 8) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. Straße und Hausnummer (Feld 8) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/167 Land (Feld 8) Art/Länge: a2 Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden. Postleitzahl (Feld 8) Art/Länge: an ..9 Das Attribut ist zu verwenden. Stadt (Feld 8) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. NAD SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden. Kennnummer des Beteiligten (Feld 8) Art/Länge: an ..17 Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt. WARE Zahl: 999 Die Datengruppe ist zu verwenden. Art der Anmeldung (vormals Feld 1) Art/Länge: an ..5 Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut „Art der Anmeldung“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ die Angabe „T-“ verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden. Versendungsland (vormals Feld 15a) Art/Länge: a2 Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. Das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden. Bestimmungsland (vormals Feld 17a) Art/Länge: a2 Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. Das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden. L 69/168 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Warenbezeichnung (Feld 31) Art/Länge: an ..140 Das Attribut ist zu verwenden. Warenbezeichnung SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird. Positionsnummer (Feld 32) Art/Länge: n ..5 Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut „Positionen insgesamt“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Eintrag „1“ enthält. In diesem Fall ist auch hier „1“ zu verwenden. Jede Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein. Warennummer (Feld 33) Art/Länge: n ..8 Das Attribut ist mit mindestens vier, höchstens jedoch acht Ziffern gemäß Anlage C1 zu verwenden. Rohmasse (kg) (Feld 35) Art/Länge: n ..11,3 Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn verschiedene Warenarten, die in einer einzigen Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen. Eigenmasse (Feld 38) Art/Länge: n ..11,3 Die Verwendung dieses Attributs ist gemäß Anlage C1 freigestellt. BETEILIGTER Versender (vormals Feld 2) Zahl: 1 Die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der „VERSANDVORGANG“-Ebene zu verwenden. Name (vormals Feld 2) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. Straße und Hausnummer (vormals Feld 2) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. Land (vormals Feld 2) Art/Länge: a2 Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/169 Postleitzahl (vormals Feld 2) Art/Länge: an ..9 Das Attribut ist zu verwenden. Stadt (vormals Feld 2) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. NAD SPR Art/Länge: a2 Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden. Kennnummer des Beteiligten (vormals Feld 2) Art/Länge: an ..17 Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt. BETEILIGTER Empfänger (vormals Feld 8) Zahl: 1 Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ einen Mitgliedstaat oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden. Name (vormals Feld 8) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. Straße und Hausnummer (vormals Feld 8) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. Land (vormals Feld 8) Art/Länge: a2 Es sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. Postleitzahl (vormals Feld 8) Art/Länge: an ..9 Das Attribut ist zu verwenden. Stadt (vormals Feld 8) Art/Länge: an ..35 Das Attribut ist zu verwenden. L 69/170 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 NAD SPR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.