Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

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Quellenkennung: 32016R0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im Falle des Artikels 286 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447,. T2F: Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsver­ sandverfahren übergeführt werden sollen. T2SM: Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden. T. Gemischte Sendungen gemäß Artikel 286 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T“ durchzustreichen. T2L: Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren. L 69/180 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 T2LF: Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet. T2LSM: Vordruck zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992. Feld 2: Versender/Ausführer Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt: Feld Inhalt Feldtyp Format Beispiele 1 Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer Alphabetisch 2 a2 PL zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode) 2 Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat Alphanumerisch 15 an..15 1234567890ABCDE Beispiel: „PL1234567890“ für einen polnischen Ausführer (Ländercode: PL), dessen einzige EORI-Nummer „1234567890ABCDE“ ist. Ländercode: Die alphabetischen Unionscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind. Feld 8: Empfänger Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben. Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden. Feld 14: Anmelder/Vertreter a) Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen: 1. Anmelder 2. Vertreter (direkte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex) 3. Vertreter (indirekte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex) Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [1], [2] oder [3]). b) Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben. Feld 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden. Feld 17a: Code für das Bestimmungsland Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden. Feld 17b: Code für die Bestimmungsregion Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden. (1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/181 Feld 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden. Feld 19: Container (Ctr) Folgende Codes (n1) sind zu verwenden: 0 Nicht in Containern beförderte Waren 1 In Containern beförderte Waren Feld 20: Lieferbedingungen Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind: Erstes Unterfeld Bedeutung Zweites Unterfeld Incoterms-Code Incoterms- ICC/ECE Anzugebender Ort Im Allgemeinen für Straßen- und Schie­ nenverkehr geltender Code DAF (Incoterms 2000) Frei Grenze Vereinbarter Ort Codes für alle Verkehrszweige EXW (Incoterms 2010) Ab Werk Vereinbarter Ort FCA (Incoterms 2010) Frei Frachtführer Vereinbarter Ort CPT (Incoterms 2010) Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort CIP (Incoterms 2010) Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort DAP (Incoterms 2010) Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort DDP (Incoterms 2010) Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort DDU (Incoterms 2000) Geliefert unverzollt Vereinbarter Bestimmungsort Im Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes FAS (Incoterms 2010) Frei längsseits Schiff Vereinbarter Verladehafen FOB (Incoterms 2010) Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen CFR (Incoterms 2010) Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen CIF (Incoterms 2010) Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen (CAF) L 69/182 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Erstes Unterfeld Bedeutung Zweites Unterfeld Incoterms-Code Incoterms- ICC/ECE Anzugebender Ort DES (Incoterms 2000) Geliefert ab Schiff Vereinbarter Bestimmungshafen DEQ (Incoterms 2000) Geliefert ab Kai Vereinbarter Bestimmungshafen XXX Andere Lieferbedingungen als vorste­ Genaue Angabe der im Vertrag enthal­ hend angegeben tenen Bedingungen Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1): 1 Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat 2 Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat 3 Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Union) Feld 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden. Feld 22: Rechnungswährung Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben. Feld 24: Art des Geschäfts Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (1) enthaltenen Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze Folgende Codes (n1) sind zu verwenden: Code Bezeichnung 1 Seeverkehr 2 Schienenverkehr 3 Beförderung auf der Straße 4 Beförderung auf dem Luftweg 5 Postsendung 7 Feste Transporteinrichtungen 8 Binnenschifffahrt 9 Eigener Antrieb (1) ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1. 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/183 Feld 26: Inländischer Verkehrszweig Zu verwenden sind die für Feld 25 festgelegten Codes. Feld 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle Die Codes (an8) haben folgende Struktur: — Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes. — Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen: Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000“ anzugeben. Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art Art der Packstücke Folgende Codes sind zu verwenden: (UN/ECKE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010). VERPACKUNGSCODES Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) AE Ampulle, geschützt AP Ampulle, ungeschützt AM Balken GI Balken, im Bündel/Bund GZ Ball AL Ballen, gepresst BL Ballen, nicht gepresst BN Ballon, geschützt BP Ballon, ungeschützt BF Bandspule SO Barren IN Barren, im Bündel/Bund IZ Becher CU Behälter BI Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff MW Behältnis, Glas GR Behältnis, Holz AD L 69/184 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Behältnis, Holzfaser AB Behältnis, Kunststoff PR Behältnis, Metall MR Behältnis, Papier AC Beutel, flexibel FX Beutel, gewebter Kunststoff 5H Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung XA Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig XB Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent XC Beutel, groß ZB Beutel, klein SH Beutel, Kunststoff EC Beutel, Kunststofffilm XD Beutel, Massengut 43 Beutel, mehrlagig, Tüte MB Beutel, Papier 5M Beutel, Papier, mehrlagig XJ Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent XK Beutel, Polybag 44 Beutel, Tasche PO Beutel, Textil 5L Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung XF Beutel, Textil, undurchlässig XG Beutel, Textil, wasserresistent XH Beutel, Tragetasche TT Beutel, Tüte BG Bierkasten CB Bigbag JB Blech SM 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/185 Block OK Bohle PN Bohlen, im Bündel/Bund PZ Bottich, mit Deckel TL Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass TB Boxpalette PB Bretter, im Bündel/Bund BY Bund BH Bündel („Bundle“) BE Bündel („Truss“) TS Bündel, Holz 8C Container, Außen- OU Container, flexibel 1F Container, Gallone GL Container, Metall ME Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben CN Deckelkorb HR Dose, rechteckig CA Dose, zylindrisch CX Eimer BJ Einheit UN Einmachglas JR Einzelabpackung ZZ Fahrzeug VN Fass („Barrel“) BA Fass („Butt“) BU Fass („Cask“) CK Fass („Firkin“) FI L 69/186 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Fass („Keg“) KG Fass („Vat“) VA Fass, Holz 2C Fass, Holz, Spundart QH Fass, Trommel, Aluminium 1B Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil QD Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil GC Fass, Trommel, Eisen DI Fass, Trommel, Holz 1W Fass, Trommel, Holzfaser 1G Fass, Trommel, Kunststoff IH Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil QG Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil QF Fass, Trommel, Sperrholz 1D Fass, Trommel, Stahl 1A Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil QB Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil QA Feldkiste FO Filmpack FP Flasche, geschützt, bauchig BV Flasche, geschützt, zylindrisch BQ Flasche, ungeschützt, bauchig BS Flasche, ungeschützt, zylindrisch BO Flaschenkasten/Flaschengestell BC Flexibag FB Flexitank FE Gasflasche GB Gepäck LE 15.3.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/187 Gestell RK Gestell, Garderobenstange RJ Glasballon, geschützt DP Glasballon, ungeschützt DJ Glaskolben FL Gurt B4 Halbschale AI Handkoffer SU Haspel, Spule RL Henkelkrug PH Hülle, Deckel, Überzug CV Hülle, Stahl SV Hülse SY Jutesack JT Käfig CG Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) DG Käfig, Rolle CW Kanister CI Kanister, Kunststoff 3H Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil QN Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil QM Kanister, rechteckig JC Kanister, Stahl 3A Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil QL Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil QK L 69/188 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.3.2016 Kanister, zylindrisch JY Karton CT Kasten BX Kasten, Aluminium 4B Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox DH Kasten, für Flüssigkeiten BW Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches QP Kasten, Holzfaserplatten 4G Kasten, Kunststoff 4H Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig QR Kasten, Kunststoff, fest QS Kasten, Naturholz 4C Kasten, Sperrholz 4D Kasten, Stahl 4A Kasten, wiederverwendbares Holz 4F Kegel AJ Kiste („Case, car“)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.