Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )

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31.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/152 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/575 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Absicht, sowohl der Öffentlichkeit als auch Wertpapierfirmen relevante Daten zur Ausführungsqualität zur Verfügung zu stellen, damit sie das beste Verfahren zur Ausführung von Kundenaufträgen festlegen können, ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und die Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung von Finanzinstrumenten festzulegen, die der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates (2) unterliegen, welche durch Handelsplätze und systematische Internalisierer zu veröffentlichen sind. Ebenso ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung anderer, nicht der Handelspflicht unterliegender Finanzinstrumente festzulegen, die die Ausführungsplätze veröffentlichen müssen. Insoweit sind die Art des Ausführungsplatzes und des betreffenden Finanzinstruments angemessen zu berücksichtigen. (2) Zur umfassenden Bewertung der Qualität der Ausführung von in der Union stattfindenden Geschäften ist es angemessen, dass die Ausführungsplätze, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Kundenaufträgen ausgewählt werden, die Anforderungen für Daten erfüllen, die laut dieser Verordnung von den Ausführungsplätzen bereitzustellen sind. Zu diesem Zweck sollten diese Ausführungsplätze regulierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber mit angeben. (3) Aufgrund der Unterschiede bei der Art des Ausführungsplatzes und der Finanzinstrumente sollten die Berichtsinhalte in Abhängigkeit von mehreren Faktoren variieren. Das Unterscheiden der Menge und Art der gemeldeten Daten laut den Handelssystemen, -modi und -plattformen ist angemessen, um einen korrekten Zusammenhang für die erzielte Ausführungsqualität herzustellen. (4) Zur Vermeidung eines unangemessenen Vergleichs zwischen den Ausführungsplätzen und zur Gewährleistung der Relevanz der erfassten Daten sollten die Ausführungsplätze für Segmente, die unterschiedliche Orderbücher führen oder anders reguliert werden bzw. andere Kennungen für Marktsegmente verwenden, gesonderte Berichte zustellen. (5) Zur Gewährleistung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der effektiven Ausführungsqualität sollten Handelsplätze unter den ausgeführten Ordern nicht jene bekannt geben, die im freien Verkehr gehandelt und dem Handelsplatz gemeldet wurden. (6) Wenn Marktmacher und andere Liquiditätsgeber als Ausführungsplätze für Finanzinstrumente berichten, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sollten sie Angaben zu den ausgeführten Ordern oder den ihren Kunden angebotenen Preisen nur dann veröffentlichen, wenn die Order im freien Verkehr angeboten oder ausgeführt bzw. nach den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden; hiervon ausgenommen sind Order, die bis zur Bekanntgabe in einem System für Ordermanagement eines Handelsplatzes geführt werden. (7) Es sollte in Betracht gezogen werden, dass andere Liquiditätsgeber auch Unternehmen einschließen sollten, die sich gewillt zeigen, Geschäfte auf eigene Kosten zu betreiben, und die im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit für Liquidität sorgen, unabhängig davon, ob sie über offizielle Verträge verfügen oder nicht oder sich dazu verpflichten, fortlaufend für Liquidität zu sorgen oder nicht. (8) Zur Erlangung vollständiger Transparenz hinsichtlich der Ausführungsqualität für Geschäfte im Verhältnis zum Preis sollten die hinsichtlich des Preises bereitgestellten Angaben alle Provisionen oder ggf. angelaufenen Zinsen ausnehmen. (9) Bei der Bestimmung geeigneter Angaben zur Beurteilung der Preisqualität sind sowohl die Höhe der Tagesdurchschnitte als auch die Angaben zum Zeitpunkt erforderlich. Dadurch erhalten die Beteiligten einen angemessenen Kontext und ein vollständigeres Bild beim Analysieren der erzielten Ausführungsqualität. Um Preisvergleiche zwischen den Finanzinstrumenten zu ermöglichen, muss auch der Währungscode aller gemeldeten Geschäfte festgelegt werden. (10) Zur Gewährleistung rechtlicher Konsistenz sollten die Handelsplätze nicht zur Bereitstellung von Details zu Geschäften verpflichtet werden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weiterhin einem Aufschub der Veröffentlichung entsprechend den Anforderungen zur Nachhandelstransparenz unterworfen sind. Systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber sollten von der Veröffentlichung von Point-in-Time-Transaktionsdaten für Geschäfte, die über die standardmäßige Marktgröße oder die für das Finanzinstrument spezifische Größe hinausgehen, freigestellt werden, damit vermieden werden kann, dass sie ungebührlichen Risiken der Offenlegung kommerziell sensitiver Angaben ausgesetzt sind, welche ihre Fähigkeit zur Absicherung von Belastungen und zur Bereitstellung von Liquidität einschränken könnten. Bei Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) und Zertifikaten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als illiquid gelten, ist der einzusetzende Grenzwert der Standardmarktgröße die minimal verfügbare Standardmarktgröße für diese Art von Finanzinstrument. Zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte klargestellt werden, dass ein Verweis auf großes Volumen und die für das Finanzinstrument spezifische Größe dieselbe Bedeutung hat wie in den Nachhandelstransparenzanforderungen. (11) Vollständige Transparenz zu sämtlichen berechneten Kosten beim Ausführen einer Order über einen gegebenen Platz ist von grundlegender Bedeutung. Es müssen alle Kosten angegeben werden, die bei der Ausführung eines Kundenauftrags für die Nutzung eines spezifischen Platzes anfallen und für die der Kunde direkt oder indirekt aufkommt. Diese Kosten sollten Ausführungsgebühren, darunter Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Ordern oder Angebotsrücknahmen einschließen sowie jegliche Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten oder die Nutzung von Endstellen. Die relevanten Kosten können ebenso Clearing- oder Abwicklungsgebühren oder andere Gebühren umfassen, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Orderausführung beteiligt waren, wenn sie Bestandteil der durch den Ausführungsplatz erbrachten Dienstleistungen waren. Angaben zu den Kosten sollten auch Steuern oder Abgaben einschließen, die dem Platz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Ausführungsplatzes bzw. dem Kunden, auf den sich die Order bezieht, direkt in Rechnung gestellt werden oder von ihm im Auftrag jener Parteien getragen werden. (12) Die Ausführungswahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich die Ausführung einer bestimmten Orderart ist, und wird durch Details zu den Handelsvolumina bei einem spezifischen Instrument oder andere Eigenschaften von Ordern und Geschäften gestützt. Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit sollten die Berechnung von Kennzahlen ermöglichen, wie die relative Marktgröße eines Platzes in einem spezifischen Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten. Die Ausführungswahrscheinlichkeit sollte auch anhand von Daten zu fehlgeschlagenen Geschäften oder stornierten oder abgeänderten Ordern beurteilt werden. (13) Die Ausführungsgeschwindigkeit kann bei unterschiedlichen Arten von Ausführungsplätzen unterschiedliche Bedeutungen haben, da die Bemessung der Geschwindigkeit sowohl nach Handelssystemen als auch nach Handelsplattformen variiert. Für Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen sollte die Ausführungsgeschwindigkeit in Millisekunden angegeben werden, während für andere Handelssysteme größere Zeiteinheiten angemessen sind. Auch sollte die Latenzzeit der Verbindung eines spezifischen Beteiligten zum Ausführungsplatz ausgenommen werden, da sich diese der Kontrolle des Ausführungsplatzes entzieht. (14) Zum Vergleichen der Ausführungsqualität für Order unterschiedlicher Größe sollten Ausführungsplätze dazu verpflichtet werden, Geschäfte innerhalb mehrerer Größenordnungen zu melden. Die Schwellen für diese Bereiche sollten von der Art des Finanzinstruments und seiner Liquidität abhängen, damit sichergestellt werden kann, dass sie für ein adäquates Ausführungsmuster in einer Größe sorgen, die für dieses Instrument typisch ist. (15) Wichtig ist, dass die Ausführungsplätze die Daten während ihrer üblichen Geschäftszeiten erfassen. Daher sollte die Berichterstattung kostenfrei in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format über eine Internetseite erfolgen, damit die Öffentlichkeit alle bereitgestellten Daten herunterladen, durchsuchen, sortieren und analysieren kann. (16) Die Berichte der Ausführungsplätze sollten mithilfe eines Bereitstellers konsolidierter Datenträger (Consolidated Tape Provider, CTP) im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ergänzt und so die Entwicklung erweiterter Maßnahmen der Ausführungsqualität ermöglicht werden. (17) Aus Gründen der Konsistenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten. (18) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt wurde. (19) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (Securities and Markets Stakeholder Group, SMSG) eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen. Sie gilt für Handelsplätze, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Handelssystem“ die Art und Weise, auf die ein Ausführungsplatz Order als Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufende quotengetriebene Angebotsanfragen, periodisch anfallende Auktionen oder Hybridsysteme ausführt, die unter zwei oder mehrere dieser Kategorien bzw. unter ein System fallen, bei dem die Preise anders festgelegt werden als bei den oben genannten Systemarten; b) „für das Finanzinstrument spezifische Größe“ die spezifische Größe einer Schuldverschreibung, eines strukturierten Finanzprodukts, eines Emissionszertifikats oder eines Finanzderivats, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird und für die bzw. das es keinen liquiden Markt gibt, sofern das Geschäft mit diesen Instrumenten einer späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterworfen ist; c) „großes Volumen“ eine Order großen Volumens gemäß Artikel 7 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; d) „fehlgeschlagenes Geschäft“ ein Geschäft, das durch den Ausführungsplatz aufgehoben wurde; e) „Preismultiplikator“ die Anzahl an Einheiten des zugrunde liegenden Instruments, das von einem einzigen Derivatvertrag vertreten wird; f) „Preisnotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Preis des Geschäfts als Geldwert, Prozentsatz oder Ertrag ausgewiesen wird; g) „Mengennotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Umfang des Geschäfts als Anzahl der Einheiten, Nominal- oder Geldwert ausgewiesen wird; h) „Zustellart“ eine Angabe dahingehend, ob das Finanzinstrument physisch oder in bar abgewickelt wird, einschließlich der Fälle, in denen die Gegenpartei wählen kann oder diese durch Dritte festgelegt wird; i) „Handelsmodus“ die terminierte Auktion zur Eröffnung, Schließung oder im Laufe des Tages, die nicht terminierte Auktion, das Handeln zu Börsenschluss oder außerhalb der Hauptsitzung oder Trade Reporting; j) „Handelsplattform“ die Art der vom Ausführungsplatz betriebenen Plattform: elektronisch, sprachlich oder per Ausruf; k) „Buchtiefe“ die verfügbare Liquiditätssumme, die als Ergebnis des Preises und Volumens aller Gebote und Angebote für eine spezifische Anzahl an Preiserhöhungen ab Mitte des besten Gebots und Angebots ausgedrückt wird; l) „durchschnittliche effektive Bandbreite“ den Durchschnitt der doppelten Differenz aus dem tatsächlichen Ausführungspreis im Verhältnis zur Mitte des besten Gebots und Angebots zum Zeitpunkt der Annahme, für Bestens-Aufträge oder vermarktungsfähige limitierte Order; m) „Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot“ die verstrichene Durchschnittszeit zwischen einer limitierten Order, die dem vom Ausführungsplatz angenommenen, besten Gebot und Angebot entspricht, und der anschließenden Ausführung dieser Order; n) „aggressive Order“ eine in das Orderbuch aufgenommene Order, die Liquidität beansprucht hat; o) „passive Order“ eine in das Orderbuch aufgenommene Order, die Liquidität eingebracht hat; p) „unverzügliche oder stornierte Order“ eine Order, die bei ihrer Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird und die für verbleibende, nicht ausgeführten Mengen nicht im Orderbuch verbleibt; q) „Fill-or-Kill-Auftrag“ eine Order, die bei ihrer Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird, vorausgesetzt, dass sie komplett erfüllt werden kann. Kann die Order nur teilweise ausgeführt werden, wird sie automatisch abgelehnt und nicht ausgeführt. Artikel 3 Veröffentlichung von Informationen zum Ausführungsplatz und Finanzinstrument (1)   Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 1 des Anhangs veröffentlicht: i) Bezeichnung und Platzkennung des Ausführungsplatzes; ii) Land der zuständigen Behörde; iii) Bezeichnung und Kennung des Marktsegments; iv) Datum des Handelstags; v) Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von Ausfällen im normalen Handelszeitraum des Platzes, die den Handel mit allen für den Platz zum Handel verfügbaren Instrumenten zum Datum des Handelstages unterbrochen haben; vi) Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von terminierten Auktionen im normalen Handelszeitraum des Platzes zum Datum des Handelstages; vii) Anzahl fehlgeschlagener Transaktionen zum Datum des Handelstages; viii) Wert fehlgeschlagener Transaktionen, der als Prozentsatz des Gesamtwerts der durchgeführten Geschäfte zum Datum des Handelstages ausgedrückt wird. (2)   Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 2 des Anhangs veröffentlicht: a) für Finanzinstrumente mit Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt: i) Bezeichnung und Kennung des Finanzinstruments; ii) Klassifizierung des Instruments; iii) Währung; b) für Finanzinstrumente ohne Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt: i) Bezeichnung und eine schriftliche Beschreibung des Instruments, einschließlich Währung des/der zugrunde liegenden Instruments, Preismultiplikators, Preis- und Mengennotierung sowie Zustellart; ii) Klassifizierung des Instruments; iii) Währung. Artikel 4 Preis Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Order am Finanzinstrument ausgeführt wurden. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Order am Finanzinstrument ausgeführt wurden. Die folgenden Informationen werden wie folgt veröffentlicht: a) Informationen im Laufe des Tages: i) für Handelsplätze: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum und für jenen Größenbereich durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt; ii) für systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum im Größenbereich 1 durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt; iii) Gesamtwert der durchgeführten Geschäfte während des zweiminütigen Zeitraums, auf den unter den Ziffern i und ii Bezug genommen wird; iv) für Handelsplätze: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer i Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts in jedem ggf. vorliegenden Größenbereich, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer i zu diesem Datum dargelegt sind; v) für systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer ii Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts im ggf. vorliegenden Größenbereich 1, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer ii zu diesem Datum dargelegt sind; vi) Ausführungszeit für jedes Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; vii) Geschäftsgröße in Sachen des Werts für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; viii) Handelssystem und -modus, im Rahmen dessen die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; ix) Handelsplattform, auf der die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; x) bestes Gebot und Angebot oder geeigneter Referenzpreis zur Zeit der Ausführung für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; Die Informationen im Laufe des Tages werden im Format der Tabelle 3 des Anhangs veröffentlicht. b) Tagesinformationen: i) einfacher, durchschnittlicher und volumengewichteter Geschäftspreis, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat; ii) ausgeführter Höchstpreis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben; iii) ausgeführter Niedrigstpreis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben. Die Tagesinformationen werden im Format der Tabelle 4 des Anhangs veröffentlicht. Artikel 5 Kosten Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 5 des Anhangs veröffentlicht: a) eine Beschreibung von Art und Niveau aller Kostenkomponenten, die durch den Ausführungsplatz vor dem Veranschlagen von Rabatten oder Preisnachlässen angewandt werden, sowie Angaben dazu, wie sich diese Kosten laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden. Die Kostenkomponenten beinhalten Folgendes: i) Ausführungsgebühren; ii) Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Ordern oder Angebotsrücknahmen; iii) Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten und die Nutzung von Endstellen; iv) jegliche Clearing- und Abwicklungsgebühren und andere Gebühren, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Orderausführung beteiligt waren; b) eine Beschreibung von Art und Niveau jeglicher Rabatte, Preisnachlässe oder anderer Zahlungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, einschließlich Angaben dazu, wie sich diese Rabatte, Preisnachlässe oder anderen Zahlungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden; c) eine Beschreibung von Art und Höhe jeglicher nicht monetärer Leistungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, einschließlich Angaben dazu, wie sich diese nicht monetären Leistungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden; d) eine Beschreibung von Art und Niveau jeglicher Steuern und Abgaben, die dem Ausführungsplatz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Platzes in Rechnung gestellt oder durch diesen getragen werden; e) eine Verknüpfung zur Website des Platzes oder einer anderen Quelle, auf der weitere Kostenangaben verfügbar sind; f) der Gesamtwert aller Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, werden als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums ausgedrückt; g) der Gesamtwert aller Kosten, wie unter Buchstabe a dargelegt, ohne den Gesamtwert der Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, werden als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums ausgedrückt. Artikel 6 Ausführungswahrscheinlichkeit Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.