Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-03-31

Quellenkennung: 32017R0575. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017R0575 — DE — 31.03.2017 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/575 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 152) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 267 vom 18.10.2017, S.  6 (2017/575) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/575 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen. Sie gilt für Handelsplätze, systematische Internalisierer, ►C1  Market-Maker ◄ und andere Liquiditätsgeber. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ▼C1 a) „Handelssystem“ die Art und Weise, auf die ein Ausführungsplatz Aufträge durch ein Orderbuchsystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion, ein System fortlaufender Kursofferten, ein Preisanfragesystem, ein auf periodischen Auktionen basierendes System oder ein Hybridsystem, das unter zwei oder mehrere dieser Kategorien bzw. unter ein System fällt, bei dem die Preise anders festgelegt werden als bei den oben genannten Systemarten, ausführt; b) „für das Finanzinstrument typischer Umfang“ den typischen Umfang einer Schuldverschreibung, eines strukturierten Finanzprodukts, eines Emissionszertifikats oder eines Derivats, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird, für die es keinen liquiden Markt gibt, sofern das Geschäft mit diesen Instrumenten einer späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterworfen ist; c) „großes Volumen“ einen Auftrag großen Volumens gemäß Artikel 7 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; ▼B d) „fehlgeschlagenes Geschäft“ ein Geschäft, das durch den Ausführungsplatz aufgehoben wurde; ▼C1 e) „Preismultiplikator“ die Anzahl an Einheiten des zugrunde liegenden Instruments, das von einem einzelnen Derivatkontrakt vertreten wird; ▼B f) „Preisnotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Preis des Geschäfts als Geldwert, Prozentsatz oder Ertrag ausgewiesen wird; g) „Mengennotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Umfang des Geschäfts als Anzahl der Einheiten, Nominal- oder Geldwert ausgewiesen wird; ▼C1 h) „Art der Lieferung“ eine Angabe dahingehend, ob das Finanzinstrument physisch oder in bar abgewickelt wird, einschließlich der Fälle, in denen die Gegenpartei wählen kann oder diese durch Dritte festgelegt wird; i) „Handelsmodus“ die terminierte Auktion zur Eröffnung, Schließung oder im Laufe des Handelstages, die nicht terminierte Auktion, das Handeln zu Börsenschluss oder außerhalb der Hauptsitzung oder Trade Reporting; ▼B j) „Handelsplattform“ die Art der vom Ausführungsplatz betriebenen Plattform: elektronisch, sprachlich oder per Ausruf; ▼C1 k) „Buchtiefe“ die verfügbare Liquiditätssumme, die als Ergebnis des Preises und Volumens aller Kauf- und Verkaufsofferten für eine spezifische Anzahl an Preiserhöhungen ab Mitte der besten Kauf- und Verkaufsofferte ausgedrückt wird; l) „durchschnittlicher effektiver Spread“ den Durchschnitt der doppelten Differenz aus dem tatsächlichen Ausführungspreis im Verhältnis zur Mitte der besten Kauf- und Verkaufsofferte zum Zeitpunkt der Annahme, für Bestens-Aufträge oder vermarktungsfähige limitierte Aufträge; m) „Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Aufträge bei bester Kauf- und Verkaufsofferte“ die verstrichene Durchschnittszeit zwischen einem limitierten Auftrag, der der vom Ausführungsplatz angenommenen, besten Kauf- und Verkaufsofferte entspricht, und der anschließenden Ausführung dieses Auftrags; n) „aggressiver Auftrag“ einen in das Orderbuch aufgenommener Auftrag, der Liquidität beansprucht hat; o) „passiver Auftrag“ einen in das Orderbuch aufgenommener Auftrag, der Liquidität eingebracht hat; p) „Immediate-or-Cancel-Auftrag“ einen Auftrag, der bei seiner Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird und der für verbleibende, nicht ausgeführten Mengen nicht im Orderbuch verbleibt; q) „Fill-or-Kill-Auftrag“ einen Auftrag, der bei seiner Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird, vorausgesetzt, dass er komplett erfüllt werden kann. Kann der Auftrag nur teilweise ausgeführt werden, wird er automatisch abgelehnt und nicht ausgeführt. ▼B Artikel 3 Veröffentlichung von Informationen zum Ausführungsplatz und Finanzinstrument (1)  Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 1 des Anhangs veröffentlicht: i) Bezeichnung und Platzkennung des Ausführungsplatzes; ii) Land der zuständigen Behörde; iii) Bezeichnung und Kennung des Marktsegments; iv) Datum des Handelstags; v) Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von Ausfällen im normalen Handelszeitraum des Platzes, die den Handel mit allen für den Platz zum Handel verfügbaren Instrumenten zum Datum des Handelstages unterbrochen haben; vi) Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von terminierten Auktionen im normalen Handelszeitraum des Platzes zum Datum des Handelstages; vii) Anzahl fehlgeschlagener Transaktionen zum Datum des Handelstages; viii) Wert fehlgeschlagener Transaktionen, der als Prozentsatz des Gesamtwerts der durchgeführten Geschäfte zum Datum des Handelstages ausgedrückt wird. (2)  Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 2 des Anhangs veröffentlicht: a) für Finanzinstrumente mit Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt: i) Bezeichnung und Kennung des Finanzinstruments; ii) Klassifizierung des Instruments; iii) Währung; b) für Finanzinstrumente ohne Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt: ▼C1 i) Bezeichnung und eine schriftliche Beschreibung des Instruments, einschließlich Währung des zugrunde liegenden Instruments, Preismultiplikator, Preis- und Mengennotierung sowie Art der Lieferung; ▼B ii) Klassifizierung des Instruments; iii) Währung. Artikel 4 Preis ▼C1 Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Aufträge am Finanzinstrument ausgeführt wurden. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Aufträge am Finanzinstrument ausgeführt wurden. ▼B Die folgenden Informationen werden wie folgt veröffentlicht: a) Informationen im Laufe des Tages: i) für Handelsplätze: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum und für jenen Größenbereich durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt; ii) für systematische Internalisierer, ►C1  Market-Maker ◄ und andere Liquiditätsgeber: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum im Größenbereich 1 durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt; iii) Gesamtwert der durchgeführten Geschäfte während des zweiminütigen Zeitraums, auf den unter den Ziffern i und ii Bezug genommen wird; iv) für Handelsplätze: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer i Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts in jedem ggf. vorliegenden Größenbereich, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer i zu diesem Datum dargelegt sind; v) für systematische Internalisierer, ►C1  Market-Maker ◄ und andere Liquiditätsgeber: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer ii Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts im ggf. vorliegenden Größenbereich 1, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer ii zu diesem Datum dargelegt sind; vi) Ausführungszeit für jedes Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; ▼C1 vii) Geschäftsgröße im Sinne des Werts für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; ▼B viii) Handelssystem und -modus, im Rahmen dessen die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; ix) Handelsplattform, auf der die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; ▼C1 x) beste Kauf- und Verkaufsofferte oder geeigneter Referenzpreis zur Zeit der Ausführung für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird; Die Informationen im Laufe des Tages werden im Format der Tabelle 3 des Anhangs veröffentlicht. ▼C1 b) tägliche Informationen: i) einfacher und volumengewichteter durchschnittlicher Geschäftswert, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat; ii) höchster ausgeführter Preis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben; iii) niedrigster ausgeführter Preis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben. Die täglichen Informationen werden im Format der Tabelle 4 des Anhangs veröffentlicht. ▼B Artikel 5 Kosten Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 5 des Anhangs veröffentlicht: a)  ►C1  eine Beschreibung von Art und Höhe aller Kostenkomponenten, die durch den Ausführungsplatz vor dem Veranschlagen von Rabatten oder Preisnachlässen angewandt werden, ◄ sowie Angaben dazu, wie sich diese Kosten laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden. Die Kostenkomponenten beinhalten Folgendes: i) Ausführungsgebühren; ▼C1 ii) Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Aufträgen oder Angebotsrücknahmen; ▼B iii) Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten und die Nutzung von Endstellen; ▼C1 iv) jegliche Clearing- und Abwicklungsgebühren und andere Gebühren, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Auftragsausführung beteiligt waren; ▼B b)  ►C1  eine Beschreibung von Art und Höhe jeglicher Rabatte, Preisnachlässe oder anderer Zahlungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, ◄ einschließlich Angaben dazu, wie sich diese Rabatte, Preisnachlässe oder anderen Zahlungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden; c)  ►C1  eine Beschreibung von Art und Umfang jeglicher nicht monetärer Leistungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, ◄ einschließlich Angaben dazu, wie sich diese nicht monetären Leistungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden; ▼C1 d) eine Beschreibung von Art und Höhe jeglicher Steuern und Abgaben, die dem Ausführungsplatz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Platzes in Rechnung gestellt oder durch diesen getragen werden; ▼B e) eine Verknüpfung zur Website des Platzes oder einer anderen Quelle, auf der weitere Kostenangaben verfügbar sind; ▼C1 f) der Gesamtwert aller Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums; g) der Gesamtwert aller Kosten, wie unter Buchstabe a dargelegt, ohne den Gesamtwert der Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums. ▼B Artikel 6 Ausführungswahrscheinlichkeit Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag. Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 6 des Anhangs veröffentlicht: a) Anzahl der zugegangenen ►C1  Aufträge oder Preisanfragen; ◄ b) Anzahl und Wert der durchgeführten Geschäfte, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat; c) Anzahl der zugegangenen ►C1  Aufträge oder Preisanfragen, ◄ die storniert oder zurückgezogen wurden, ohne passive Order mit Anweisungen zum Ablaufen oder die zu Tagesende storniert werden müssen; d) Anzahl der zugegangenen ►C1  Aufträge oder Preisanfragen, ◄ die zu diesem Datum abgeändert wurden; ▼C1 e) Mediane zu Geschäftsgrößen an diesem Datum, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat; f) Mediane zu Größen aller Aufträge oder Preisanfragen an diesem Datum, wenn mehr als ein Auftrag oder eine Preisanfrage zugegangen ist; ▼B g) Anzahl der benannten ►C1  Market-Maker. ◄ Artikel 7 ▼C1 Zusätzliche Informationen für im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion oder eines Systems fortlaufender Kursofferten betriebene Ausführungsplätze ▼B (1)   ►C1  Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, ◄ für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4, Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen. ►C1  Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, ◄ für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4 Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 7 des Anhangs veröffentlicht: ▼C1 i) beste Kauf- und Verkaufsofferte sowie entsprechende Volumina; ▼B ii) Buchtiefe bei drei Preiserhöhungen. (2)   ►C1  Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, ◄ veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und für jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag. ►C1  Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art von Handelssystem, bei dem diese Informationen zur Verfügung stehen, betrieben werden, ◄ veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht: ▼C1 a) durchschnittlicher effektiver Spread; b) Durchschnittsvolumen bei bestem Geld- und Briefkurs; c) durchschnittlicher Spread bei bestem Geld- und Briefkurs; d) Anzahl der Stornierungen bei bestem Geld- und Briefkurs; e) Anzahl der Änderungen bei bestem Geld- und Briefkurs; ▼B f) durchschnittliche Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen; ▼C1 g) Durchschnitt und Median der zwischen dem Eingang eines aggressiven Auftrags oder einer aggressiven Kursofferten-Annahme beim Ausführungsplatz und der anschließenden Komplett- oder Teilausführung verstrichenen Zeiten; h) Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Aufträge bei bestem Geld- und Briefkurs; ▼B i) Anzahl der fehlgeschlagenen Fill-or-Kill-Aufträge; ▼C1 j) Anzahl der Immediate-or-Cancel-Aufträge mit Nullauffüllung; ▼B k) Anzahl und Wert der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen; ▼C1 l) Anzahl und Wert der Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 am Handelsplatz durchgeführt wurden, allerdings ohne Aufträge, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, und die nicht in Buchstabe k enthalten sind; ▼B m) Anzahl und Durchschnittsdauer der Handelsunterbrechungen infolge von ►C1  Volatilitätsunterbrechungen oder Notfallsicherungen („circuit breakers“), ◄ die im Laufe des normalen Handelszeitraums des Platzes stattgefunden haben; ▼C1 n) Art, Anzahl und Durchschnittsdauer aller Aussetzungen des Handels, die infolge einer Entscheidung des Platzes innerhalb seines Handelszeitraums außerhalb der nach Artikel 3 Absatz 1 Ziffer v gemeldeten Aussetzungen stattgefunden haben. ▼B (3)   ►C1  Handelsplätze und systematische Internalisierer, die komplett oder teilweise im Rahmen eines Systems fortlaufender Kursofferten betrieben werden, ◄ veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen. ►C1  Ausführungsplätze, die komplett oder teilweise im Rahmen eines Systems fortlaufender Kursofferten betrieben werden, ◄ veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht: a) für jeden Handelstag die Anzahl und Durchschnittsdauer — während der normalen Handelszeiten des Platzes — aller mehr als 15-minütigen Zeiträume, während derer keine Gebote oder Angebote abgegeben wurden; ▼C1 b) durchschnittliche Quotierungspräsenz, in Prozent des normalen Handelszeitraums des Platzes zu diesem Datum. ▼B Artikel 8 ▼C1 Zusätzliche Informationen von Ausführungsplätzen mit Preisanfragesystem Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Preisanfragesystems oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag. Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Preisanfragesystems oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag. Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 9 des Anhangs veröffentlicht: a) der Durchschnitt und der Median der zwi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.