Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2860 der Kommission vom 24. November 2023 SA.32953 (2014/C) — Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von Trenitalia S.p.A. — Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8017)

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Quellenkennung: 32024D2860. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tten Vertrags auferlegten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes angemessen waren. (281) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die beiden PWC-Studien (PWC-Studie 1 und PWC-Studie 2) keine angemessene Analyse der Kosten enthalten, die solche Unternehmen für die Erfüllung der von Italien auferlegten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes tragen würden. Diese Studien berücksichtigten den gesamten geografischen (179) und materiellen (180) Umfang der Tätigkeiten der sechs in die Stichprobe einbezogenen Eisenbahnunternehmen (von denen nur drei Eisenbahnunternehmen, nämlich ÖBB, DB und SNCF, Kosten aufwiesen, die mit den Kosten von Trenitalia vergleichbar waren) und nicht nur die unter den dritten Vertrag fallenden Tätigkeiten, wie es die vierte Altmark-Voraussetzung verlangt. Aufgrund des aggregierten Charakters dieser Daten war es nicht möglich, die Kosten, die jeder spezifischen Art von Tätigkeit zuzurechnen sind und einem im Schienengüterverkehr tätigen effizienten und kosteneffizienten Unternehmen bei der Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Rahmen des dritten Vertrags entstanden wären, zu trennen. (181) Darüber hinaus stellt die Kommission entgegen der Behauptung der FS-Gruppe, dass die Kosten-Nutzen-Analyse auf der Ebene des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens habe durchgeführt werden müssen (siehe Erwägungsgrund 217), fest, dass es sich bei den für die Zwecke dieser Analyse zu berücksichtigenden Kosten nur um die direkten Kosten handelt, die für die Erfüllung der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes erforderlich sind, und ein angemessener Beitrag zu den indirekten Kosten, die sowohl für die unter die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes fallenden Tätigkeiten als auch für andere Tätigkeiten anfallen (182). Darüber hinaus wurden in den Studien lediglich die Gesamtbetriebskosten je Zugkilometer verglichen (siehe Erwägungsgrund 179) und es fehlten Informationen zum Effizienzniveau als solchem und somit zu den Kosten selbst. Die Kommission stellt fest, dass dieser Vergleich nicht schlüssig ist, da, wie auch Italien ausgeführt hat (Erwägungsgründe 181 und 182), die Kosten pro Zugkilometer für die Erbringung der unter den dritten Vertrag fallenden Dienstleistungen sowie die Höhe der Einnahmen in hohem Maße von den Besonderheiten des Schienengüterverkehrs in Süditalien abhängig waren. (282) Abschließend stellt die Kommission fest, dass Italien nicht nachgewiesen hat, dass Trenitalia in Anbetracht der üblicherweise zu diesem Zweck angewandten Buchführungs- und Finanzanalysemethoden als durchschnittliches und gut geführtes Unternehmen angesehen werden konnte und dass daher die Höhe des Ausgleichs, den Trenitalia für die Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Rahmen der drei öffentlichen Dienstleistungsaufträge erhalten hat, im Einklang mit dem Ausgleich stand, der von einem durchschnittlichen gut geführten Unternehmen verlangt worden wäre, um eine Dienstleistung zu erbringen, die mit dem der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Rahmen dieser öffentlichen Dienstleistungsaufträge vergleichbar ist. (283) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die italienischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllt ist. Daher verschafften die Ausgleichsleistungen, die im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Vertrags gewährt wurden, Trenitalia einen Vorteil, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. 8.1.4.   Selektivität (284) Eine Maßnahme wird als selektiv angesehen, wenn sie Unterschiede zwischen Unternehmen schafft, die sich im Hinblick auf das Ziel der Maßnahme in einer vergleichbaren Lage befinden, und daher geeignet ist, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere. Bei Einzelbeihilfen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich ausreicht, um die Vermutung der Selektivität des Vorteils zu begründen. (183) (285) Im vorliegenden Fall gewährte Italien Trenitalia einen Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Form einer Einzelbeihilfe, die dem Unternehmen einen Vorteil verschaffte. Diese Ausgleichszahlungen wurden zum Nachteil anderer Wettbewerber im Güterverkehr gewährt, die im Schienengüterverkehr mit Trenitalia im Wettbewerb standen oder möglicherweise hätten stehen können. Da die Ausgleichszahlungen für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Vertrags gewährt wurden, geeignet waren, die Situation von Trenitalia gegenüber ihren Wettbewerbern zu begünstigen, war sie als solche selektiv. 8.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (286) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im ersten Vertrag (für die Erbringung von i) grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten zwischen dem italienischen Hafen Triest und Ungarn, ii) grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten über den Hafen Trieste Marittima ab dem 15. Oktober 2003 und iii) inländischen Schienengüterverkehrsdiensten ab dem 22. Oktober 2003) sowie im zweiten und dritten Vertrag eine staatliche Beihilfe zugunsten von Trenitalia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 8.2.   Einstufung der Beihilfe als bestehende oder neue Beihilfe (287) Italien argumentiert, dass die im Rahmen des ersten und des zweiten Vertrags gezahlten Ausgleichszahlungen als bestehende Beihilfen einzustufen seien, da es sich um Verpflichtungen handele, die fast vollständig mit bereits bestehenden Verpflichtungen übereinstimmten, die eingeführt worden seien, als der Schienengüterverkehrsmarkt weder auf nationaler Ebene noch auf Unionsebene liberalisiert war (Erwägungsgründe 120 und 154). Nach Angaben Italiens wurden diese Verpflichtungen insbesondere durch das Ministerialdekret 1-T/1990 (184), das Gesetz 440/1989 (185) bzw. frühere öffentliche Dienstleistungsaufträge (186) eingeführt. (288) In Bezug auf den ersten Vertrag (2000-2003) vertritt die Kommission folgende Auffassung: — Die Ausgleichszahlungen, die zwischen dem 22. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2003 für inländische Schienengüterverkehrsdienste (187) gezahlt wurden, gelten nach der Liberalisierung des Marktes als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensverordnung. Zum Zeitpunkt der Zahlung der Ausgleichszahlungen stellten sie tatsächlich keine Beihilfen dar, da sie nicht geeignet waren, den Wettbewerb zu verfälschen, und ihn nicht zu verfälschen drohten. In der Folge (ab dem 22. Oktober 2003) wurde der Ausgleich für inländische Güterverkehrsdienste aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes (insbesondere der Liberalisierung des Marktes auf nationaler Ebene) zu einer bestehenden Beihilfe, die von Italien nicht geändert wurde. Bestehende Beihilfen können lediglich per Beschluss für die Zukunft für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden. Da die Trenitalia auferlegten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes für die Erbringung inländischer Schienengüterverkehrsdienste bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft waren, ist es für die Kommission nicht erforderlich, ihre mögliche Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in diesem Beschluss zu prüfen. — Die Ausgleichszahlungen, die zwischen dem 15. März 2003 und dem 31. Dezember 2003 für den grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr im transeuropäischen Schienengüternetz (188) gezahlt wurden, stellen eine neue Beihilfe dar, da der Schienengüterverkehrsmarkt auf Unionsebene am 15. März 2003 liberalisiert wurde. (289) In Bezug auf den zweiten Vertrag (2004–2008) stellt die Kommission fest, dass dieser Vertrag einen Ausgleich für die Erfüllung der in den Erwägungsgründen 65 bis 67 und 70 aufgeführten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vorsah. Diese Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes betrafen sowohl grenzüberschreitende (im transeuropäischen Schienengüternetz) als auch inländische Schienengüterverkehrsdienste. (290) Was die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten (d. h. die grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdienste zwischen dem italienischen Hafen Triest und Ungarn sowie den grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr über den Hafen Trieste Marittima) betrifft, so gilt, wie im Erwägungsgrund — ausgeführt, der an Trenitalia für diese Dienste gezahlte Ausgleich ab dem 15. März 2003 als neue Beihilfe; es handelt sich daher um eine neue Beihilfe im Rahmen des zweiten Vertrags. (291) In Bezug auf die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in Bezug auf inländische Schienengüterverkehrsdienste (d. h. die Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten nach/von Sardinien, Sizilien und Dienste auf Strecken von mehr als 1 000 km) stellt die Kommission fest, dass diese Dienste ab dem 1. Januar 2007 auf Unionsebene liberalisiert wurden. Italien argumentiert, dass die Beihilfe bis zur vollständigen Liberalisierung des Schienengüterverkehrsmarktes auf Unionsebene am 1. Januar 2007 als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensverordnung anzusehen sei. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Gesamtbetrag der im Rahmen des zweiten Vertrags für diese Dienstleistungen gewährten Ausgleichsleistungen nach diesem Zeitpunkt gezahlt wurde, da er erst nach Unterzeichnung des zweiten Vertrags am 27. März 2007 gezahlt wurde (siehe Erwägungsgrund 75). Daher stellt die Beihilfe im Rahmen des zweiten Vertrags in ihrer Gesamtheit eine neue Beihilfe dar. (189) (292) 292. In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe im Rahmen des zweiten Vertrags nicht die Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensverordnung erfüllt, da Italien — entgegen seiner Behauptung (siehe Erwägungsgrund 154) — die ursprünglich im Rahmen des ersten Vertrags gewährte Beihilfe grundlegend geändert hat. Dazu stellt die Kommission Folgendes fest: — mit dem zweiten Vertrag wurde der Umfang der Trenitalia auferlegten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes geändert, indem i) zusätzliche Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten nach/von Sardinien und Sizilien (Erwägungsgrund 67) und ii) Nebenverpflichtungen im Zusammenhang mit den in Erwägungsgrund 66 aufgeführten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes hinzugefügt wurden. Außerdem wurden bestimmte Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die zuvor im ersten Vertrag enthalten waren, aus dem Anwendungsbereich des zweiten Vertrags gestrichen (Erwägungsgrund 62); — mit dem zweiten Vertrag wurde ein anderer Ausgleichsmechanismus für den Ausgleich für Schienengüterverkehrsdienste zwischen dem Festland und Sardinien/Sizilien eingeführt (Erwägungsgrund 68); — mit dem zweiten Vertrag wurden neue Modalitäten für die Zahlung der Beihilfe an Trenitalia eingeführt (Erwägungsgrund 71), die im ersten Vertrag nicht enthalten waren. (293) Die in Erwägungsgrund 292 beschriebenen Elemente zeigen, dass die mit dem zweiten Vertrag eingeführten Änderungen nicht rein formaler oder administrativer Art waren. Durch diese Änderungen wurde die von Italien im Rahmen des ersten Vertrags gewährte Beihilfe wesentlich geändert. Daher gilt die Beihilfe im Rahmen des zweiten Vertrags nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensverordnung. (294) In Bezug auf den dritten Vertrag stellt die Kommission fest, dass inländische und grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste auf Unionsebene seit dem 1. Januar 2007 liberalisiert waren (Erwägungsgrund 23), d. h. vor der Unterzeichnung des dritten Vertrags. Die Kommission stellt ferner fest, dass sich der Anwendungsbereich des dritten Vertrags erheblich von dem des ersten und des zweiten Vertrags unterscheidet: alle Tarifpflichten wurden aufgegeben und die in früheren öffentlichen Dienstleistungsaufträgen vorgesehenen Dienstleistungsverpflichtungen wurden durch eine umfassende Dienstleistungsverpflichtung für den Schienengüterverkehr nach/von Süditalien ersetzt (siehe Abschnitt 3.2.3.1.1). Daher stellt der im Rahmen des dritten Vertrags gewährte Ausgleich in seiner Gesamtheit eine neue Beihilfe dar. Tabelle 6 Schlussfolgerung zur Einstufung einer staatlichen Beihilfe als bestehende oder neue Beihilfe Staatliche Beihilfen Beurteilung der staatlichen Beihilfe Erster Vertrag Keine Beihilfe: Ausgleich für a) grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste vor dem 15.3.2003; b) inländische Schienengüterverkehrsdienste vor dem 22.10.2003. Bestehende Beihilfe: Ausgleich für inländische Schienengüterverkehrsdienste ab dem 22.10.2003. Neue Beihilfen: Ausgleich für grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste im transeuropäischen Schienengüternetz ab 15.3.2003. Zweiter Vertrag Neue Beihilfen Dritter Vertrag Neue Beihilfen 8.3.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (295) Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichten und dürfen die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat, außer wenn die in Rede stehende Beihilfe von der Anmeldepflicht ausgenommen ist. Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung stellen neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt werden, eine rechtswidrige Beihilfe dar. (296) Italien hat der Kommission keine dieser Maßnahmen mitgeteilt. Die Kommission wird daher prüfen, ob die Maßnahmen, die als neue Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (siehe Erwägungsgründe 288 bis 294) einzustufen sind, nach den geltenden Beihilfevorschriften von der Anmeldepflicht freigestellt waren. Dies setzt voraus, dass im vorliegenden Fall zunächst die für eine solche Ausnahme geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen ermittelt werden. 8.3.1.   Relevanter Rechtsrahmen (297) Wie in den Erwägungsgründen 30 bis 33 erläutert, wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die anwendbaren Regeln für die mit dem Konzept des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen im Eisenbahnverkehr (sowohl für den Personen- als auch den Güterverkehr) festgelegt. Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 regelte ferner die Gewährung von (nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fallenden) Beihilfen für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Beide Verordnungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aufgehoben, die am 3. Dezember 2009 in Kraft trat. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sah jedoch vor, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf Güterverkehrsdienste anwendbar blieb. Da Schienengüterverkehrsdienste nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen, sollte bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen, die für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Schienengüterverkehrs gewährt werden, Artikel 93 AEUV angewandt werden. Diese Beihilfemaßnahmen werden seit dem 3. Dezember 2012 unmittelbar nach Artikel 93 AEUV geprüft. (298) In seinem Andersen-Urteil (190), das den Personenverkehr betraf, wies der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über die zeitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Rechtsvorschriften, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährten Ausgleichsleistung im Landverkehrssektor anwendbar sind, der Zeitpunkt ist, an dem die Ausgleichsleistung gezahlt wurde. Der Gerichtshof verwies ebenfalls darauf, dass Beihilfen, die an ein Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu einem Zeitpunkt ausgezahlt wurden, zu dem die Verordnung Nr. 1191/69 noch in Kraft war, und die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten, einen vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1370/2007 endgültig abgeschlossenen Sachverhalt betrafen. (299) Die Kommission stellt fest, dass sowohl im Andersen-Urteil als auch in den anderen bisher ergangenen Urteilen der Gerichte der Europäischen Union zur zeitlichen Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf die Verordnung Nr. 1370/2007 Bezug genommen wird, da die in diesen Rechtssachen geprüften Verträge die Personenbeförderung auf Schiene und Straße betrafen. (300) Folglich muss die Kommission, wenn eine Beihilfe im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gezahlt wird, der zu dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem die Verordnung Nr. 1191/69 noch in Kraft war, diese Beihilfe anhand der Voraussetzungen prüfen, die in der Verordnung Nr. 1191/69 für den Ausgleich festgelegt sind, der zu dem Zeitpunkt gezahlt wurde, zu dem die Verordnung Nr. 1191/69 noch in Kraft war, d. h. vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1370/2007 am 3. Dezember 2009 für Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße; und für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1370/2007 für Schienengüter- und Straßengüterverkehrsdienste. Bei Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1370/2007 fallen, muss die Kommission jedoch gemäß der Verordnung Nr. 1370/2007 und unter Beachtung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln sowohl die Rechtmäßigkeit als auch die Vereinbarkeit der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgezahlten Beihilfen mit dem Binnenmarkt prüfen. (191) Bei Maßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen, muss die Kommission die Vereinbarkeit der gewährten Ausgleichsleistung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Zahlung der Ausgleichsleistung geltenden Vorschriften prüfen. (301) In Bezug auf Güterverkehrsdienste erinnert die Kommission daran, dass gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über einen Zeitraum von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten (d. h. bis zum 3. Dezember 2012) weiterhin für Schienengüterverkehrsdienste galten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall für die Trenitalia bis zum 3. Dezember 2012 gewährten Beihilfen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gelten. Für Beihilfen, die Trenitalia nach diesem Zeitpunkt ausgezahlt wurden, stellt Artikel 93 AEUV die anwendbare Rechtsgrundlage dar, da es kein anderes anwendbares Sekundärrecht für die Gewährung staatlicher Beihilfen für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Schienengüterverkehr gibt. (302) Die Kommission muss nun prüfen, ob diese beiden Rechtsgrundlagen (Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und Artikel 93 AEUV) eine Freistellung der Maßnahmen, auf die sie Anwendung finden, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorsehen. 8.3.2.   Befreiung von der Anmeldepflicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 für Beihilfen, die vor dem 3. Dezember 2012 an Trenitalia ausgezahlt wurden (303) Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sieht vor, dass „ein nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlter Ausgleich“ von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen ausgenommen ist. (304) Im Einklang mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof im Andersen-Urteil (192) aufgestellt hat, ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Ausgleichszahlungen abdeckt, die bis zum 3. Dezember 2012 für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Schienengüterverkehr gezahlt wurden, die den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. (305) In Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 heißt es: „Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch im Stadt -, Vorort- und Regionalpersonenverkehr Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Artikels 2 beibehalten oder auferlegen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden, sind in den Abschnitten II, III und IV festgelegt.“ Auch wenn in Artikel 1 Absatz 5 nur Personenbeförderungsleistungen genannt werden, bezieht sich die Definition der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (der Teil von Abschnitt II ist) sowohl auf den Personen- als auch auf den Güterverkehr. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 es den Mitgliedstaaten erlaubte, Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auch für die Güterverkehrsdienste beizubehalten oder aufzuerlegen und für diese Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes einen Ausgleich zu gewähren. (193) (306) Infolgedessen waren Beihilfen, die einem Betreiber für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zu einem Zeitpunkt gezahlt wurden, zu dem die Verordnung Nr. 1196/69 noch in Kraft war, und die Bedingungen der genannten Verordnung erfüllten, von der Anmeldepflicht befreit. Dagegen waren Beihilfen, die gezahlt wurden, als die Verordnung Nr. 1191/69 noch in Kraft war, aber nicht die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllten, nicht von der Anmeldepflicht befreit. (194) Daher war Italien nicht verpflichtet, die im Rahmen der drei öffentlichen Dienstleistungsaufträge an Trenitalia gezahlten Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV anzumelden, solange diese Ausgleichsbeträge mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 im Einklang standen. Umgekehrt waren Beihilfen, die Trenitalia bis zum 3. Dezember 2012 gezahlt wurden und die nicht die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1191/69 erfüllten, nicht von der Anmeldepflicht befreit. Da Italien keine der geprüften Maßnahmen angemeldet hat, wird sich die Schlussfolgerung, zu der die Kommission hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 der Trenitalia bis zum 3. Dezember 2012 gezahlten Beihilfen (siehe Erwägungsgründe 401 und 439) kommen wird, auch auf die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfe auswirken. 8.3.3.   Ausnahme von der Anmeldepflicht nach Artikel 93 AEUV für Beihilfen, die Trenitalia nach dem 3. Dezember 2012 ausgezahlt wurden (307) Artikel 93 AEUV sieht keine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV vor. (195) (308) Daher müsste Italien die nach dem 3. Dezember 2012 an Trenitalia gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anmelden, was Italien nicht getan hat. 8.3.4.   Schlussfolgerung (309) Die Ausgleichszahlungen im Rahmen des ersten Vertrags (sofern die Maßnahmen eine neue Beihilfe darstellten), des zweiten Vertrags und des dritten Vertrags bis zum 3. Dezember 2012 waren von der vorherigen Anmeldung freigestellt, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entsprachen. Daher wird sich die Schlussfolgerung, zu der die Kommission in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 der Trenitalia bis zum 3. Dezember 2012 gezahlten Beihilfen kommen wird, auch auf die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfe aus den in Erwägungsgrund 306 dargelegten Gründen auswirken. (310) Die Ausgleichszahlungen, die nach dem 3. Dezember 2012 im Rahmen des dritten Vertrags gezahlt wurden, mussten gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden. Da Italien sie nicht angemeldet hatte, stellten diese Ausgleichszahlungen eine rechtswidrige Beihilfe dar. 8.4.   Vereinbarkeit der Beihilfen 8.4.1.   Rechtsgrundlage der Bewertung (311) Artikel 93 AEUV ist unter dem Titel VI „Verkeh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.