Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2860 der Kommission vom 24. November 2023 SA.32953 (2014/C) — Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von Trenitalia S.p.A. — Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8017)

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Quellenkennung: 32024D2860. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r“ aufgeführt, dessen Bestimmungen ausschließlich für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr gelten. Artikel 93 AEUV lautet: „Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.“ (312) Die Maßnahmen bestanden in einem Ausgleich, der Trenitalia für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes für inländische und grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste gewährt wurde. (313) Artikel 93 AEUV erlaubt die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Schienengüterverkehrs. Wie in den Erwägungsgründen 29 bis 33 dargelegt, sahen die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 die geltenden Regeln für die Bewertung der Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes bis zur Aufhebung dieser Verordnungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 trat am 3. Dezember 2009 in Kraft; sie sah jedoch einen Zeitraum von drei Jahren vor, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 weiterhin für Güterverkehrsdienste galt (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). (314) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 konnten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 93, 106, 107 und 108 AEUV weiterhin Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gewähren, die nicht unter die genannte Verordnung fielen. (315) Entgegen dem Vorbringen Italiens (Erwägungsgrund 139) sind die Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (196) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. In diesen Leitlinien geht es um die Anwendung von Artikel 93 AEUV unter anderem in Bezug auf Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs. Diese Art von Beihilfen verfolgt ein anderes Ziel als die Beihilfen für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, da sie dazu dienen, die Mängel des Schienengüterverkehrs im Vergleich zu verschiedenen Verkehrsträgern (z. B. in Bezug auf externe Kosten) zu beheben. Die Kommission stellt fest, dass das Ziel der öffentlichen Dienstleistungsaufträge im vorliegenden Fall darin bestand, die Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten auf italienischem Hoheitsgebiet unabhängig von einem etwaigen Koordinierungsbedarf im Verkehrsbereich zu gewährleisten. Insbesondere deckten die im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge vereinbarten Ausgleichszahlungen die Nettokosten der Trenitalia übertragenen Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die unter keine der in den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen festgelegten Definitionen der beihilfefähigen Kosten fielen. (316) Bei der Bestimmung der anwendbaren Vorschriften für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 93 AEUV gewährt wurden, haben die Unionsgerichte entschieden, dass die Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen ist. (197) (317) Wie in Erwägungsgrund 313 dargelegt, wurden die Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen im Schienengüterverkehr bis zum 3. Dezember 2012 in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, bis zum 3. Dezember 2009 in der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 und nach dem 3. Dezember 2012 in Artikel 93 AEUV festgelegt. (318) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist in Artikel 1 Absatz 1 wie folgt bestimmt: „(1)   Diese Verordnung gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben. Die Mitgliedstaaten können die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.“ (319) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 enthält folgende Klarstellung: „Tarifpflicht im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben. Unterabsatz 1 gilt weder für Verpflichtungen, die sich für alle Wirtschaftstätigkeiten aus allgemeinen preispolitischen Maßnahmen ergeben, noch für Verpflichtungen aus Maßnahmen, die auf dem Gebiet der allgemeinen Beförderungsentgelte und -bedingungen im Hinblick auf die Organisation des Verkehrsmarktes oder eines Teils des Verkehrsmarktes beschlossen werden.“ (320) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den im Rahmen der drei öffentlichen Dienstleistungsaufträge erbrachten Dienstleistungen (für die Italien Trenitalia einen Ausgleich gewährte) um inländische und grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste, die von Trenitalia, einem Verkehrsunternehmen, das Schienenverkehrsdienste durchführt, erbracht wurden. Der erste, zweite und dritte Vertrag betrafen daher ein Verkehrsunternehmen, das in den Sektoren tätig war, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fallen. (321) Was den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 betrifft, so heißt es in Artikel 1 dieser Verordnung, dass sie auf Beihilfen für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr anwendbar ist, soweit diese Beihilfen sich speziell auf Tätigkeiten in diesem Sektor beziehen. In Erwägungsgrund 10 dieser Verordnung heißt es: „Es muss daher präzisiert werden, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten Koordinierungsmaßnahmen treffen oder mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen können, die die Gewährung von nicht unter die vorgenannten Verordnungen [(EWG) Nr. 1191/69] fallenden Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages [Artikel 93 AEUV] zur Folge haben“. Darüber hinaus heißt es in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70: „Unbeschadet ... der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... treffen die Mitgliedstaaten nur in folgenden Fällen und unter den nachstehenden Voraussetzungen Koordinierungsmaßnahmen oder erlegen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen auf, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel [93 AEUV] zur Folge haben“; diese sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 aufgeführt. Dieser Artikel betraf insbesondere den „Ausgleich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes [der] diesen Unternehmen vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften auferlegt werden und - entweder Tarifpflichten, die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht enthalten sind, - oder aber Verkehrsunternehmen oder Verkehrstätigkeiten betreffen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind.“ Daraus folgt, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 nur anwendbar war, wenn die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht anwendbar war. (322) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 im Gegensatz zur Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in keiner der einschlägigen Bestimmungen zur Regelung der Verträge genannt wurde. (323) Schließlich hat Italien nicht erläutert, warum es die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 für auf die Maßnahmen anwendbar hielt. (324) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 im vorliegenden Fall nicht anwendbar war, da die geprüften Maßnahmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fielen. Italien kann sich daher nicht auf die letztgenannte Verordnung als alternative Rechtsgrundlage für die Beurteilung berufen (Erwägungsgründe 139, 158 und 195). (325) Daher wird die Kommission die Vereinbarkeit der im Rahmen des ersten Vertrags (198), des zweiten und des dritten Vertrags bis zum 3. Dezember 2012 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gezahlten Beihilfen und die Vereinbarkeit der im Rahmen des dritten Vertrags nach dem 3. Dezember 2012 gezahlten Beihilfen mit Artikel 93 AEUV prüfen. 8.4.1.1.   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (326) Nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 können die Mitgliedstaaten öffentliche Dienstleistungsaufträge mit einem Verkehrsunternehmen schließen, „[u]m insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten“. (327) Die für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge geltenden Bestimmungen sind in Abschnitt V der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 aufgeführt. Dieser Abschnitt besteht aus einem einzigen Artikel (Artikel 14), in dem es heißt: „Ein Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ist ein Vertrag, der zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und einem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wird, um der Allgemeinheit ausreichende Verkehrsdienste zu bieten“, und es wird festgelegt, was dieser Vertrag abdecken kann (199) und muss (200). (328) Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 baut auf dem Konzept „ausreichende Verkehrsdienste“ auf. (201) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass es den Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gestattet ist, mit einem Verkehrsunternehmen öffentliche Dienstleistungsaufträge zu schließen, um ausreichende Verkehrsdienste unter Berücksichtigung u. a. sozialer und ökologischer Faktoren zu gewährleisten. (329) Der Gerichtshof stellte klar, dass in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 die Voraussetzungen abschließend aufgeführt sind, zu denen die Behörden der Mitgliedstaaten Beihilfen nach Artikel 93 AEUV gewähren konnten (202), und dass die Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fallen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu beurteilen ist (203). (330) In früheren Beschlüssen (204) prüfte die Kommission die Vereinbarkeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen auf der Grundlage des genannten Artikels 14 in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen, die sich aus dem Vertrag, der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Bereichen ergeben. Diese nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV entwickelten Grundsätze setzen im Wesentlichen voraus, dass zum einen ein Betrauungsakt und zum anderen keine Überkompensation vorliegt (205). (331) Zum Vorliegen eines Betrauungsakts sieht die ständige Rechtsprechung vor, dass Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, diese Aufgabe durch einen oder mehrere hoheitliche Akte übertragen worden sein muss, deren Form von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden kann. (206) Diese Rechtsakte müssen eine klare und genaue Beschreibung der Tätigkeiten enthalten, die unter den öffentlich Dienstleistungsauftrag fallen, und der Bedingungen, zu denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden müssen. Die Betrauung muss vorliegen, bevor ein Ausgleich gezahlt wird. (332) In Bezug auf das Nichtvorliegen einer Überkompensation darf der Ausgleichsbetrag nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken. (207) In früheren Beschlüssen hat die Kommission festgestellt, dass die Behörden durch die vorherige Festlegung einer Obergrenze für Ausgleichsleistungen grundsätzlich sicherstellten, dass künftige Ausgleichszahlungen die Verluste des mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Betreibers nicht übersteigen konnten (208). (333) Daraus folgt, dass die Kommission hinsichtlich der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf die öffentlichen Dienstleistungsaufträge im Schienengüterverkehr und der allgemeinen Grundsätze, die sich aus dem Vertrag ergeben, prüfen wird, ob — der öffentliche Verkehrsdienst durch einen oder mehrere hoheitliche Akte einer Behörde betraut wurde; — der Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fällt; — in dem Betrauungsakt a) die Art der zu erbringenden Dienstleistung (d. h. die „ausreichende Verkehrsbedienung“, die der Mitgliedstaat in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Qualität ermittelt hat), b) der Preis der Dienstleistung und Einzelheiten der finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, c) die Bestimmungen über Vertragszusätze und -änderungen, d) die Gültigkeitsdauer des Vertrags, e) die Sanktionen bei Nichteinhaltung des Vertrags festgehalten wurden, — der Ausgleichsbetrag nicht über das hinausging, was erforderlich war, um die bei der Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken. 8.4.1.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 93 AEUV (334) Für Güterverkehrsdienste ist nach dem 3. Dezember 2012 Artikel 93 AEUV als Rechtsgrundlage für die Feststellung der Vereinbarkeit von Beihilfen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen, unmittelbar anwendbar. (209) Diese Bestimmung stellt eine lex specialis im Verhältnis zu den allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfen dar. (210) (335) Staatliche Beihilfen, die die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes im Schienengüterverkehr zusammenhängender Leistungen darstellen, können gemäß Artikel 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (211) Bei der Anwendung von Artikel 93 AEUV prüft die Kommission, ob keine Überkompensation vorliegt und ob die Beihilfe notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Die Kommission prüft auch, ob die Beihilfe keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen verursacht. (336) Für die Zwecke der Bewertung der Ausgleichszahlungen, die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags nach dem 3. Dezember 2012 gezahlt wurden, wendet die Kommission analog die für die Bewertung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegten Grundsätze an. Zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV geht aus der Rechtsprechung (212) hervor, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Erstens sollte es sich bei der in Rede stehenden Dienstleistung um eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handeln. Zweitens muss das Unternehmen durch einen oder mehrere hoheitliche Akte mit der Erbringung einer echten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sein. Drittens muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Schließlich darf die Abweichung von den Vertragsbestimmungen die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das den Interessen der Union zuwiderläuft. (337) Um die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Erfüllung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen zu beurteilen, wird die Kommission daher nach Artikel 93 AEUV prüfen, ob — die öffentliche Dienstleistung eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist; — die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch einen oder mehrere hoheitliche Akte übertragen wurde; — die Höhe des Ausgleichs nicht über das hinausgeht, was erforderlich war, um die bei der Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken; — die Verpflichtungen und die damit verbundenen Ausgleichszahlungen nicht zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen führen. 8.4.2.   Erster und zweiter Vertrag (338) Da die im Rahmen des ersten und des zweiten Vertrags gezahlten Ausgleichszahlungen vollständig vor dem 3. Dezember 2012 gezahlt wurden, wird die Vereinbarkeit der im Rahmen dieser Verträge gezahlten Beihilfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und den allgemeinen Grundsätzen, die sich aus dem AEUV ergeben (siehe Erwägungsgrund 333), geprüft. 8.4.2.1.   Betrauung mit dem öffentlichen Verkehrsdienst (339) Im Hinblick auf den ersten Vertrag, der am 18. Oktober 2002 unterzeichnet wurde, betrifft die in diesem Abschnitt geprüfte Beihilfe den Ausgleich für die Anwendung von Tarifpflichten im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr von Trenitalia im transeuropäischen Schienengüternetz vom 15. März 2003 bis zum 31. Dezember 2003. (340) In Bezug auf den zweiten Vertrag weist die Kommission darauf hin, dass dieser am 27. März 2007 unterzeichnet wurde und sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 erstreckte. Die Kommission weist darauf hin, dass Trenitalia vor der Unterzeichnung des zweiten Vertrags mit der Erbringung der im Rahmen dieses Vertrags genannten Dienstleistungen begonnen hat. (341) Aus den in Abschnitt 8.3.1 „Relevanter Rechtsrahmen“ erläuterten Gründen ist nach Ansicht der Unionsgerichte der Zeitpunkt für die Bestimmung der Rechtsvorschriften, die für die Prüfung der Vereinbarkeit der im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Landverkehr gewährten Ausgleichszahlungen anwendbar sind, der Zeitpunkt, an dem der Ausgleich gezahlt wurde. Die Kommission stellt fest, dass die in diesem Abschnitt bewertete Beihilfe vollständig nach Unterzeichnung des entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags ausgezahlt wurde. Der Ausgleich im Rahmen des ersten Vertrags wurde in den Jahren 2003 und 2005 gezahlt (siehe Erwägungsgrund 61), und der Ausgleich im Rahmen des zweiten Vertrags wurde vollständig nach Unterzeichnung dieses Vertrags gezahlt (siehe Erwägungsgrund 75). (213) Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Ausgleichsleistungen die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sowie die Bedingungen, zu denen die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes erfüllt werden mussten, und die Methode zur Berechnung des Ausgleichs bereits in einem Betrauungsakt festgelegt waren (der erste Vertrag in Bezug auf den Ausgleich für die Anwendung von Tarifpflichten für internationale Schienengüterverkehrsdienste von Trenitalia im transeuropäischen Schienengüternetz vom 15. März 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und der zweite Vertrag in Bezug auf den Ausgleich für die im Rahmen dieses Vertrags festgelegten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes). Daher zahlte Italien die Ausgleichszahlungen für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die Trenitalia eindeutig genannt und bekannt waren. (214) (342) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Italien angesichts der in diesem Abschnitt beschriebenen besonderen Umstände Trenitalia die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes für den Zeitraum des ersten und des zweiten Vertrags übertragen hat. 8.4.2.2.   Der Gegenstand der öffentlichen Dienstleistungsaufträge fällt unter Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. (343) Nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 kann ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag insbesondere Folgendes umfassen: — Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Qualität genügen; — zusätzliche Verkehrsdienste; — Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen; — eine Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf. (344) Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 343 aufgeführte Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht erschöpfend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Inhalts der öffentlichen Dienstleistungsaufträge nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unbegrenzt war. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist „[e]in Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ... ein Vertrag, der zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und einem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wird, um der Allgemeinheit ausreichende Verkehrsdienste zu bieten.“ Mit den in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 aufgeführten Elementen soll eine Reihe von Anforderungen ermittelt werden, aufgrund derer Verkehrsdienste als „ausreichend“ eingestuft werden, sofern die öffentlichen Dienstleistungsaufträge auch die zwingenden Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllen. (345) Der erste Vertrag betraf Tarifpflichten, Betriebspflichten und die Verpflichtung zur Planung und Koordinierung von Nebentätigkeiten. Diese Arten von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes fallen unter die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genannten Kategorien. Insbesondere fallen, wie nachstehend erläutert, die Tarifpflichten (siehe Erwägungsgründe 346 bis 352) sowie die Betriebspflichten (siehe Erwägungsgründe 353 bis 357) unter die Kategorie der „Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen“. Was die Verpflichtung zur Planung und Koordinierung aller Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Rahmen des zweiten Vertrags betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass diese Verpflichtung in die Kategorie der „zusätzlichen Verkehrsdienste“ fällt, die durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 abgedeckt werden können. (346) Im Hinblick auf die Tarifpflichten betrifft der erste Vertrag für den Teil, der eine neue Beihilfe darstellt, die Verpflichtung von Trenitalia, i) zum einen grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste auf den Strecken zwischen dem Hafen Triest und Ungarn und ii) zum anderen grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste über den Hafen Trieste Marittima zu erbringen. Darüber hinaus umfasst der zweite Vertrag die Verpflichtung von Trenitalia, Schienengüterverkehrsdienste zu bestimmten Preisen auf den inländischen Strecken iii) zwischen dem Festland und Sardinien und iv) über Entfernungen von mehr als 1 000 km zu erbringen. (347) Die Kommission ist der Auffassung, dass die unter den Ziffern i, iii und iv genannten Verpflichtungen in die Kategorie der „Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem ... auf bestimmten Verkehrsverbindungen“, fallen, die durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 abgedeckt werden können. Diese Verpflichtungen erfüllten alle Voraussetzungen der Begriffe „zu besonderen Tarifen“ und „zu besonderen Bedingungen“, da der anwendbare Tarifnachlass und die davon betroffenen Strecken aufgeführt wurden. (348) Dagegen fällt die Tarifpflicht für grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste über den Hafen Trieste Marittima aus folgenden Gründen unter keine der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 aufgeführten Kategorien. (349) Erstens sind weder im ersten noch im zweiten Vertrag die Bedingungen festgelegt, zu denen die grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdienste über den Hafen Trieste Marittima durchgeführt werden mussten. Beide Verträge bezogen sich vage auf grenzüberschreitende Stre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.