Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2860 der Kommission vom 24. November 2023 SA.32953 (2014/C) — Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von Trenitalia S.p.A. — Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8017)

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Quellenkennung: 32024D2860. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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b Norditaliens gezahlt wurden; — mit dem Binnenmarkt unvereinbare rechtswidrige Beihilfe: Beihilfen, die nach dem 3.12.2012 für die Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten auf den 14 in Erwägungsgrund 457 genannten interregionalen Verbindungen und den angeschlossenen Verbindungen innerhalb Norditaliens gezahlt wurden. 10.   RÜCKFORDERUNG (495) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission befugt, zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch die Kommission festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat. (287) Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage. (288) (496) Die Gerichte der Europäischen Union stellten in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (289) (497) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (290) des Rates vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (498) Da ein Teil des in den Erwägungsgründen 492 bis 494 genannten und an Italien gezahlten Ausgleichs unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft wurde, muss er zurückgefordert werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. Die zurückzufordernden Beträge sind seit dem Datum, an dem sie Trenitalia zur Verfügung gestellt wurden, und bis zur effektiven Wiedergewinnung mit Zinsen belastet. (499) Keine Bestimmung des Unionsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, wenn der Beschluss der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen. (291) (500) Die Höhe der Trenitalia gewährten rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen wird wie folgt berechnet: (501) Die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten und des zweiten Vertrags in Form von Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten über den Hafen Trieste Marittima zwischen dem 15. März 2003 und dem 31. Dezember 2008 gewährt wurde, wird als Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen aus der Anwendung der Tarifpflicht und den Einnahmen berechnet, die Trenitalia aus der Anwendung des Normalsatzes erzielt hätte, multipliziert mit der Gesamtzahl der im Hafen Trieste Marittima umgeschlagenen Wagen. (502) Die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags nach dem 3. Dezember 2012 für die Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten auf den 14 in Erwägungsgrund 494 genannten interregionalen Verbindungen und den angeschlossenen Verbindungen innerhalb Norditaliens gewährt wurde, wird unter Berücksichtigung des Prozentsatzes der Zugkilometer, die von Trenitalia auf den 14 interregionalen Verbindungen (und den angeschlossenen Verbindungen innerhalb Norditaliens) bedient wurden, im Vergleich zu den Gesamtzugkilometern, die im Rahmen des dritten Vertrags nach dem 3. Dezember 2012 entschädigt wurden, berechnet. (503) Die Kommission stellt fest, dass die Frachtsparte von Trenitalia nach dem Einleitungsbeschluss einem erheblichen Umstrukturierungsprozess unterzogen wurde (siehe Erwägungsgründe 46 und 47). Im Jahr 2017 übertrug die FS-Gruppe, die alleinige Eigentümerin von Trenitalia ist, ihre gesamten Frachttätigkeiten auf ein neues Unternehmen namens „Mercitalia Group“ unter der ausschließlichen Kontrolle der FS-Gruppe. Dieser Umstrukturierungsprozess umfasste die Ausgliederung des Frachtgeschäfts von Trenitalia zugunsten von Mercitalia Rail. (504) Hat der Empfänger einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe seine Tätigkeiten ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen, so kann die Verpflichtung zur Rückzahlung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe auf das Unternehmen ausgedehnt werden, dem der Vorteil nach der Übertragung der Tätigkeiten tatsächlich zugutekommt (Nachfolgeunternehmen). (292) Darüber hinaus kann bei Fusionen oder anderen Formen der Unternehmensumstrukturierung die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe an die überlebende Rechtsperson übergehen. (293) (505) Die Kommission stellt fest, dass der Übergang des Frachtgeschäfts von Trenitalia auf Mercitalia Logistics im Wesentlichen eine Unternehmensumstrukturierung in Form einer konzerninternen Übertragung des Schienengüterverkehrsgeschäfts von Trenitalia auf Mercitalia Rail innerhalb der FS-Gruppe war, für die kein Preis gezahlt wurde. Die FS-Gruppe selbst stellte die Übertragung als Umstrukturierung ihres Frachtgeschäfts dar (siehe Erwägungsgrund 46). Wie die italienischen Behörden eingeräumt haben, wurde Mercitalia Rail als neue Eigentümerin der Frachtsparte von Trenitalia seit dem 1. Januar 2017 nach italienischem Recht Rechtsnachfolgerin von Trenitalia auf dem Schienengüterverkehrsmarkt. (506) Nach Randnummer 95 der Rückforderungsmitteilung ist im Falle eines Zusammenschlusses oder einer anderen Form der Unternehmensorganisation der ursprüngliche Empfänger oder, wenn die Beihilfe nicht von diesem zurückgefordert werden kann, sein Rechtsnachfolger das Unternehmen, das verpflichtet ist, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfen zurückzuzahlen. (507) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle nach diesem Beschluss für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen von Trenitalia als direkter Empfängerin dieser Beihilfe zurückgefordert werden oder, falls Italien nicht in der Lage sein sollte, die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von Trenitalia zurückzufordern, vom Rechtsnachfolger von Trenitalia, Mercitalia Rail, zurückzufordern sind. (508) Diese Schlussfolgerung würde sich auch nicht ändern, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsnachfolge, wie von den italienischen Behörden geltend gemacht, nicht zur Übertragung der Verbindlichkeiten auf Mercitalia Rail führte, die mit der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, die Trenitalia vor der Ausgliederung gewährt wurde, verbunden waren (siehe Erwägungsgrund 198). Wie in den Erwägungsgründen 511 bis 517 erläutert, gilt Mercitalia Rail in jedem Fall auch als wirtschaftliche Nachfolgerin von Trenitalia auf dem Schienengüterverkehrsmarkt. (509) Nach Randnummer 89 der Rückforderungsmitteilung sollte, wenn im Verlauf der Umsetzung des Rückforderungsbeschlusses die Beihilfe nicht vom ursprünglichen Empfänger zurückgefordert werden kann und auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde, der Mitgliedstaat die Rückforderung auf das Unternehmen ausdehnen, das nach der Übertragung der Tätigkeiten tatsächlich den Vorteil genießt, und sicherstellen, dass die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe nicht umgangen wird. Eine solche Übertragung kann in Form des Verkaufs aller oder eines Teils seiner Vermögenswerte durch den Begünstigten erfolgen, wodurch die Tätigkeit nicht mehr von derselben juristischen Person ausgeübt wird. (510) Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache Italien und SIM 2/Kommission (294) wird die Beurteilung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Unternehmen, auf das seine Vermögenswerte übertragen wurden, anhand einer Reihe von Indikatoren vorgenommen. Die folgenden Faktoren können berücksichtigt werden, müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein, um die wirtschaftliche Kontinuität zwischen zwei Unternehmen zu begründen: (295) a) marktübliche Höhe des Verkaufspreises, b) der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Belegschaft, gebündelte Vermögenswerte), c) Identität der Erwerber, d) der Zeitpunkt der Übertragung (nach dem Beginn der vorläufigen Beurteilung, nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens oder nach dem abschließenden Beschluss) sowie e) die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. (511) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass es mehrere Faktoren gibt, die zusammengenommen den Schluss zulassen, dass zwischen Trenitalia und Mercitalia Rail eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. (512) Was erstens die Identität des Käufers betrifft, so blieben die übertragenen Tätigkeiten letztlich bei derselben Eigentümerin (Ferrovie dello Stato S.p.A.). Unstreitig stehen sowohl Trenitalia als auch Mercitalia Rail (letztere indirekt über Mercitalia Logistics) unter der Kontrolle der Ferrovie dello Stato S.p.A., der Holdinggesellschaft der FS-Gruppe. (513) Was zweitens die ökonomische Folgerichtigkeit und den Zweck des Geschäfts angeht, ist auch klar, dass das gesamte Geschäft als reine Unternehmensumstrukturierung innerhalb der FS-Gruppe konzipiert wurde (Erwägungsgrund 48). Mit dieser Umstrukturierung sollten die Frachtsparte von Trenitalia und die übrigen Schienengüterverkehrsgeschäfte der FS-Gruppe effizienter betrieben werden, indem sie einer einzigen Einheit (der Mercitalia-Gruppe) zugerechnet wurden. (514) Drittens ist unstreitig (vgl. Erwägungsgrund 47), dass Mercitalia Rail Trenitalia für die Übertragung des Frachtgeschäfts von Trenitalia keinen Preis gezahlt hat und dass die Übertragung in Form einer Herabsetzung des Stammkapitals von Trenitalia und einer proportionalen Erhöhung des Kapitals von Mercitalia in Höhe des Buchwerts des übertragenen Frachtgeschäfts von Trenitalia erfolgte. Daher war das Vorhaben nicht so strukturiert, dass die Übertragung der unvereinbaren Beihilfe von Trenitalia auf Mercitalia Rail verhindert worden wäre. (515) Viertens hat Mercitalia Rail, wie von den italienischen Behörden und der FS-Gruppe selbst in ihrem Jahresfinanzbericht 2017 (siehe Erwägungsgründe 46 und 47) angegeben, alle Vermögenswerte (296) und laufenden Verträge des Frachtgeschäfts von Trenitalia übernommen. Mercitalia Rail übernahm insbesondere: a) alle von Trenitalia geschlossenen kommerziellen Verträge über die Güterverkehrstätigkeit sowie den Zugang zu allen Informationen und Einzelheiten der Güterverkehrskunden von Trenitalia; b) die gesamte Belegschaft und das gesamte Management des Frachtgeschäfts von Trenitalia (d. h. 3 117 Mitarbeiter und 15 Direktoren), die dieselben Vertragsbedingungen wie vor der Ausgliederung erhalten haben; c) sämtliche Lizenzen für gewerbliches und geistiges Eigentum im Zusammenhang mit den Güterverkehrstätigkeiten von Trenitalia; d) alle Leasingverträge im Zusammenhang mit Güterverkehrstätigkeiten (Fahrzeuge, Infrastruktur usw.) sowie Eigentumsrechte an zuvor im Eigentum von Trenitalia stehenden Vermögenswerten; und e) die Kapazität und die Zugangsrechte zu Eisenbahninfrastruktur und/oder Serviceeinrichtungen, über die Trenitalia in Italien und anderen Mitgliedstaaten verfügte. Die Übertragung umfasste auch einen relevanten Teil der Verbindlichkeiten von Trenitalia. (297) (516) Was schließlich den Zeitpunkt der Übertragung betrifft, so erfolgte die Unternehmensumstrukturierung nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, d. h. nachdem Trenitalia das Risiko einer Rückforderung bereits erkannt hatte. (517) Alle in den Erwägungsgründen 512 bis 516 genannten Elemente deuten auf eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Trenitalia und Mercitalia Rail in Bezug auf ihre Güterverkehrstätigkeit hin. Die italienischen Behörden haben nichts vorgetragen, was dieser Schlussfolgerung widersprechen könnte. Das Argument, Trenitalia habe nicht die Absicht gehabt, die potenziellen Verbindlichkeiten, die sich aus einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe ergäben, auf Mercitalia Rail zu übertragen, und der dritte Vertrag sei bereits abgelaufen, schließt nicht aus, dass Mercitalia Rail den Vorteil aus der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe erhält, die die Frachtsparte von Trenitalia erhalten hat. Der Umstand, dass die Sicherheitsbescheinigung von Trenitalia nicht Teil der Übertragung war, schließt für sich allein nicht aus, dass Mercitalia Rail in wirtschaftlicher Kontinuität mit Trenitalia arbeitet, und ist in jedem Fall darauf zurückzuführen, dass die neu gegründete Mercitalia Rail nach den geltenden Rechtsvorschriften (298) ihre eigene Bescheinigung erwerben musste, um als Eisenbahnunternehmen auf dem Schienengüterverkehrsmarkt tätig sein zu können. (518) Angesichts der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Trenitalia und Mercitalia Rail in Bezug auf ihre Güterverkehrstätigkeit ist Letztere als wirtschaftliche Nachfolgerin von Trenitalia zu betrachten. (519) Wenn die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von Trenitalia nicht zurückgefordert werden kann, sollte deshalb die Rückforderung auf Mercitalia Rail in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin oder in jedem Fall in ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Nachfolgerin von Trenitalia ausgeweitet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurden, stellen keine staatliche Beihilfe dar, soweit sie Folgendes betrafen: a) grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste im transeuropäischen Schienengüternetz, die vor dem 15. März 2003 erbracht wurden; und b) vor dem 22. Oktober 2003 erbrachte innerstaatliche Schienengüterverkehrsdienste. Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten bis zum 31. Dezember 2003 gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, soweit sie Folgendes betrafen: a) ab dem 15. März 2003 durchgeführte grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste im transeuropäischen Schienengüternetz; und b) ab dem 22. Oktober 2003 erbrachte innerstaatliche Schienengüterverkehrsdienste. Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des zweiten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Ausgleichsleistungen, die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurde, stellt eine bestehende Beihilfe dar, soweit sie inländische Schienengüterverkehrsdienste betraf, die zwischen dem 22. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2003 erbracht wurden. Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährt wurde, stellt eine neue Beihilfe dar, soweit sie zwischen dem 15. März 2003 und dem 31. Dezember 2003 im transeuropäischen Schienengüternetz erbracht wurden. Die Trenitalia im Rahmen des zweiten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährte staatliche Beihilfe stellt eine neue Beihilfe dar. Die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gewährte staatliche Beihilfe stellt eine neue Beihilfe dar. Artikel 3 Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Schienengüterverkehrsdienste zwischen dem italienischen Hafen Triest und Ungarn gezahlt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des ersten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Schienengüterverkehrsdienste über den Hafen Trieste Marittima gezahlt wurde, wurde unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des zweiten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gezahlt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, mit Ausnahme der staatlichen Beihilfe, die Trenitalia für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von grenzüberschreitenden Schienengüterverkehrsdiensten über den Hafen Trieste Marittima gezahlt wurde und die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die staatliche Beihilfe, die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags für die Erfüllung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten gezahlt wurde, ist hinsichtlich der bis zum 3. Dezember 2012 gezahlten Beihilfen rechtmäßig, während sie in Bezug auf die nach dem 3. Dezember 2012 gezahlten Beihilfen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. Die Trenitalia im Rahmen des dritten Vertrags gezahlte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen, die nach dem 3. Dezember 2012 für Dienstleistungen auf den folgenden 14 interregionalen Verbindungen (einschließlich aller angeschlossenen Verbindungen innerhalb Norditaliens) gezahlt wurden: Abruzzen/Abruzzen, Kalabrien/Kalabrien, Kampanien/Kampanien, Apulien/Apulien, Abruzzen/Molise, Abruzzen/Apulien, Basilikata/Apulien, Kalabrien/Kampanien, Molise/Apulien, Molise/Norditalien, Apulien/Norditalien, Kampanien/Norditalien, Basilikata/Norditalien sowie Abruzzen/Norditalien, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Artikel 4 Italien fordert die in Artikel 3 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von Trenitalia zurück oder, wenn sie nicht von Trenitalia zurückgefordert werden können, von der Nachfolgerin von Trenitalia, Mercitalia Rail. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (299) und Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (300) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 5 Die in Artikel 3 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: — Gesamtbetrag der Beihilfen, den der Empfänger erhaltenen hat; — Gesamtbetrag (Nennforderung und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; — ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; — Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (301) veröffentlichen. Brüssel, den 24. November 2023 Für die Kommission Didier REYNDERS Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 156 vom 23.5.2014, S. 77. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Am 13. Juni 2014 beantragte FerCargo bei der Kommission eine Verlängerung der Frist für die Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei allen Mitgliedern des Verbands ausreichende Informationen eingeholt werden mussten. Am 17. Juni 2014 gewährte die Kommission FerCargo eine Fristverlängerung. (4)  Am 16. Juni 2014 übermittelte die FS-Gruppe der Kommission einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Am 17. Juni 2014 räumte die Kommission der FS-Gruppe bis zum 23. Juli 2014 eine Frist zur Stellungnahme ein. (5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe — Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (COM(2020) 112 final vom 13.3.2020 Abschnitt 5). (6)  Eine Liste aller Beschlüsse, die die Kommission während der COVID-19-Pandemie nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erlassen hat sowie die Mitteilung der Kommission — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1) sind auf folgender Website abrufbar: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/coronavirus_en (zuletzt abgerufen am 15.11.2023). (7)  Mitteilung der Kommission — Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 131I vom 24.3.2022, S. 1). (8)  Eine Liste aller Beschlüsse, die die Kommission auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 erlassen hat, ist auf folgender Website abrufbar: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/temporary-crisis-and-transition-framework_en (zuletzt abgerufen am 15.11.2023). (9)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (10)  Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.