Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-03-02

Quellenkennung: 32017R0583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre 10 000 000  EUR 10   Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt CDS Index-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDS-Index ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet Single Name CDS-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet Anlageklasse — Kreditderivate Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung Sonstige Kreditderivate — ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT RTS2#5 = OTHR Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht ▼M4 Tabelle 9.2 Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht Anlageklasse — Kreditderivate Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Index Credit Default Swap (CDS) Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5 000 000  EUR 80 60 7 500 000  EUR 90 70 10 000 000  EUR Single Name Credit Default Swap (CDS) Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5 000 000  EUR 80 60 7 500 000  EUR 90 70 10 000 000  EUR CDS Index-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5 000 000  EUR 80 60 7 500 000  EUR 90 70 10 000 000  EUR Single Name CDS-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 5 000 000  EUR 80 60 7 500 000  EUR 90 70 10 000 000  EUR Tabelle 9.3 Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht Anlageklasse — Kreditderivate Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Index Credit Default Swap (CDS) 5 000 000  EUR 7 500 000  EUR 10 000 000  EUR Single Name Credit Default Swap (CDS) 5 000 000  EUR 7 500 000  EUR 10 000 000  EUR CDS Index-Optionen 5 000 000  EUR 7 500 000  EUR 10 000 000  EUR Single Name CDS-Optionen 5 000 000  EUR 7 500 000  EUR 10 000 000  EUR Sonstige Kreditderivate 5 000 000  EUR 7 500 000  EUR 10 000 000  EUR ▼B 10.    C10-Derivate ▼M3 Tabelle 10.1 C10-Derivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — C10-Derivate Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] Frachtderivate Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „FRGT“ Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#5) — Vertragstyp: Futures oder Optionen Segmentierungskriterium 2 (RTS23#36) — Frachtart Segmentierungskriterium 3 (RTS2#37) — Fracht-Untertyp Segmentierungskriterium 4 (RTS2#12) — Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp Segmentierungskriterium 5 (RTS2#13) — Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 9 Monate Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre 10 000 000  EUR 10 Anlageklasse — C10-Derivate Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung Sonstige C10-Derivate ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachtderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht ▼M4 Tabelle 10.2 C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht Anlageklasse — C10-Derivate Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Frachtderivate Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. 70 50 000  EUR 80 60 75 000  EUR 90 70 100 000  EUR Tabelle 10.3 C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht Anlageklasse — C10-Derivate Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Frachtderivate 50 000  EUR 75 000  EUR 100 000  EUR Sonstige C10-Derivate 50 000  EUR 75 000  EUR 100 000  EUR ▼B 11.    Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) ▼M3 Tabelle 11.1 CFD — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Qualitatives Liquiditätskriterium Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] Währungs-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = CURR Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen RTS2#30 und RTS2#31   50 000 000  EUR 100 Waren-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = COMM Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#35 und RTS23#36 und RTS23#37   50 000 000  EUR 100 Aktien-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = EQUI Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht     Anleihen-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = BOND Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.     CFD auf Aktien-Future/Forward RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = FTEQ Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag RTS23#26 Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.     CFD auf eine Aktienoption RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = OPEQ Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.     Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung Sonstige CFD   Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = OTHR Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht ▼M4 Tabelle 11.2 CFD — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Handel — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Handel — Perzentil Volumen — Perzentil Schwellenwert Währungs-CFD Geschäfte auf Währungs-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60 000  EUR 80 60 90 000  EUR 90 70 100 000  EUR Waren-CFD Geschäfte auf Waren-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60 000  EUR 80 60 90 000  EUR 90 70 100 000  EUR Aktien-CFD Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60 000  EUR 80 60 90 000  EUR 90 70 100 000  EUR Anleihen-CFD Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60 000  EUR 80 60 90 000  EUR 90 70 100 000  EUR CFD auf Aktien-Future/Forward Geschäfte auf CFD auf Future auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60 000  EUR 80 60 90 000  EUR 90 70 100 000  EUR CFD auf eine Aktienoption Geschäfte auf CFD auf Option auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b 70 60 000  EUR 80 60 90 000  EUR 90 70 100 000  EUR Tabelle 11.3 CFD — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) Unteranlageklasse Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Währungs-CFD 60 000  EUR 90 000  EUR 100 000  EUR Waren-CFD 60 000  EUR 90 000  EUR 100 000  EUR Aktien-CFD 60 000  EUR 90 000  EUR 100 000  EUR Anleihen-CFD 60 000  EUR 90 000  EUR 100 000  EUR CFD auf Aktien-Future/Forward 60 000  EUR 90 000  EUR 100 000  EUR CFD auf eine Aktienoption 60 000  EUR 90 000  EUR 100 000  EUR Sonstige CFD/Spread Betting 60 000  EUR 90 000  EUR 100 000  EUR 12.    Emissionszertifikate Tabelle 12.1 Emissionszertifikate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben Anlageklasse — Emissionszertifikate Zu Zwecken der Bestimmung der Unteranlageklassen, die gemäß Artikel 6a keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung: Unteranlageklasse Bestimmung der Liquidität EU-Zertifikate (EUA) — jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS23#37 = EUAE Bei EU-Zertifikaten (EUA) wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben. Sonstige Emissionszertifikate RTS2#3 = EMAL und RTS23#37 <> EUAE Bei allen sonstigen Emissionszertifikaten wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben. (1)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj). Tabelle 12.2 Emissionszertifikate — Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Schwellenwert für das Nachhandelsvolumen Anlageklasse — Emissionszertifikate Unteranlageklasse LIS Vorhandel Schwellenwert Nachhandelsvolumen EU-Zertifikate (EUA) 5 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent 25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent Sonstige Emissionszertifikate Jedes Volumen Jedes Volumen ▼B 13.    ►C1  Emissionszertifikatderivate  ◄ ▼M3 Tabelle 13.1 Emissionszertifikatderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben   Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate Unteranlageklasse Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt Durchschnittliche tägliche Menge (ADA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.