02017R0583 — DE — 02.03.2026 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 229)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/529 DER KOMMISSION  vom 18. Dezember 2020

  L 106

47

26.3.2021

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/629 DER KOMMISSION  vom 12. Januar 2022

  L 115I

1

13.4.2022

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/945 DER KOMMISSION  vom 17. Januar 2023

  L 131

17

16.5.2023

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1246 DER KOMMISSION  vom 18. Juni 2025

  L 1246

1

3.11.2025


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 276 vom 26.10.2017, S.  78 (2017/583)

►C2

Berichtigung, ABl. L 90102 vom 21.11.2023, S.  1 ((EU) 2023/945)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

▼M4

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem“ entweder

a) 

ein auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt, oder

b) 

ein Handelssystem, bei dem Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems nach Buchstabe a und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems nach Nummer 2 kombiniert vorliegen;

2. 

„auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem“ ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

▼M4

Artikel 1a

Anwendungsbereich der Artikel 3, 6, 8, 9, 10, 11 und 13

(1)  
Die Artikel 3, 6, 9, 10, 11 und 13 gelten nur für Derivate. Artikel 8 gilt nur für Derivate und Transaktionspakete.
(2)  
Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in den Artikeln 8 und 11 der vorliegenden Verordnung sind als Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung zu verstehen.

▼B

KAPITEL II

VORHANDELSTRANSPARENZ FÜR REGULIERTE MÄRKTE, MULTILATERALE HANDELSSYSTEME UND ORGANISIERTE HANDELSSYSTEME

Artikel 2

Vorhandelstransparenzpflichten

(Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

▼C1

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.

▼B

Artikel 3

Aufträge mit großem Volumen

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.

▼M4

Artikel 3a

Aufträge mit großem Volumen bei Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Auftrag für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate gilt im Vergleich zum marktüblichen Volumen als groß, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a) 

bei allen Anleihetypen mit Ausnahme börsengehandelter Waren (ETC) und börsengehandelter Noten (ETN), die in Anhang III Tabelle 2.3 festgelegten Schwellenwerte;

b) 

bei ETC und ETN, die in Anhang III Tabelle 2.5 festgelegten Schwellenwerte;

c) 

bei strukturierten Finanzprodukten, die in Anhang III Tabelle 3.2 festgelegten Schwellenwerte;

d) 

bei Emissionszertifikaten, die in Anhang III Tabelle 12.2 festgelegten Schwellenwerte.

▼B

Artikel 4

Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  

Die Art von Auftrag, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt wird, bei der von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, ist ein Auftrag, der:

a) 

zur Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes unter der Voraussetzung objektiver Bedingungen bestimmt ist, die im Voraus durch die Regeln des Systems definiert werden;

b) 

keine Wechselwirkung auf andere Handelsinteressen vor Offenlegung im Orderbuch des Handelsplatzes hat;

c) 

dessen Wechselwirkungen mit anderen Aufträgen nach der Offenlegung im Orderbuch den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.

(2)  

Der Mindestumfang von mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigten Aufträgen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, entspricht zum Zeitpunkt des Eingangs und nach etwaigen Änderungen folgenden Werten:

a) 

im Falle eines Reserveauftrags: größer oder gleich 10 000 EUR;

b) 

für alle anderen Aufträge: ein Umfang, der größer oder gleich der handelbaren Mindestmenge ist, die vom Systembetreiber gemäß eigenen Vorschriften und Regeln vorab festgelegt wurde.

(3)  
Ein Reserveauftrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a gilt als Limitauftrag, bestehend aus einem veröffentlichten Auftrag, der sich auf einen Teil der Menge bezieht, und einem nichtveröffentlichten Auftrag, der sich auf den Rest der Menge bezieht, wobei die nichtveröffentlichte Menge erst dann ausgeführt werden kann, wenn sie im Orderbuch als neuer öffentlicher Auftrag freigegeben wird.

▼M3

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a wird die in einem Auftragsverwaltungssystem gehaltene Auftragsgröße anhand des Nennbetrags der gehandelten Verträge gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 gemessen.

▼M4 —————

▼B

Artikel 6

Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.

▼M4

Artikel 6a

Klassen von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, für die kein liquider Markt besteht

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Um zu bestimmen, ob bei einer Anleihe, einem strukturierten Finanzprodukt oder einem Emissionszertifikat davon auszugehen ist, dass für sie kein liquider Markt besteht, wenden die zuständigen Behörden die folgende statische Bestimmung der Liquidität an:

a) 

bei allen Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.2;

b) 

bei ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.4;

c) 

bei strukturierten Finanzprodukten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 3.1;

d) 

bei Emissionszertifikaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 12.1.

▼B

KAPITEL III

NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE AUSSERHALB EINES HANDELSPLATZES HANDELN

Artikel 7

Nachhandelstransparenzpflichten

(Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

▼C1

(1)  
Wertpapierfirmen, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.

▼M4

Die Feldbezeichnungen gemäß Anhang II Tabelle 2 werden unter Verwendung der gleichen Benennungskonventionen veröffentlicht, die in dieser Tabelle als Feldname angegeben sind.

▼C1

(2)  
Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.
(3)  

Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:

▼B

a) 

einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;

b) 

einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;

▼M4

(4)  
Die Nachhandelsinformationen werden so echtzeitnah wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von 5 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts zur Verfügung gestellt.

▼M4 —————

▼B

(7)  
Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.

▼M4

(8)  
Informationen über ein Transaktionspaket umfassen das Kennzeichen für Transaktionspakete oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3. Besteht in Bezug auf das Transaktionspaket Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für die Transaktion zur Verfügung zu stellen.

▼B

Artikel 8

Spätere Veröffentlichung von Geschäften

(Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  

Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

a) 

das Geschäft weist im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 auf;

b) 

das Geschäft betrifft ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, was nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird;

▼C1

c) 

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den für das Instrument typischen Umfang, wie in Artikel 10 bestimmt;

▼B

d) 

das Geschäft ist ein Transaktionspaket, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:

i) 

ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;

ii) 

ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 aufweisen;

▼C1

iii) 

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den für das Instrument typischen Umfang im Sinne von Artikel 10.

▼B

(2)  
Nach Ablauf des Abschubs gemäß Absatz 1 werden alle Einzelheiten des Geschäfts veröffentlicht, sofern kein verlängerter oder unbefristeter Aufschub in Übereinstimmung mit Artikel 11 gewährt wird.

▼C1

(3)  
Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, das Geschäft über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.

▼M4

Artikel 8a

Spätere Veröffentlichung von Geschäften mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten

(Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN wie folgt aufschieben:

a) 

bei Geschäften der Kategorie 1 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens 15 Minuten;

b) 

bei Geschäften der Kategorie 2 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung höchstens bis zum Ende des Handelstags;

c) 

bei Geschäften der Kategorie 3 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des ersten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens einer Woche nach dem Datum des Geschäfts;

d) 

bei Geschäften der Kategorie 4 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts;

e) 

bei Geschäften der Kategorie 5 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens vier Wochen nach dem Datum des Geschäfts.

(2)  

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit ETC, ETN und strukturierten Finanzprodukten wie folgt aufschieben:

a) 

bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts; und

b) 

bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts.

(3)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, veröffentlichen jedes Geschäft in Bezug auf Emissionszertifikate spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, sofern das Geschäft das Nachhandelsvolumen für Emissionszertifikate gemäß Anhang III Tabelle 12.2 übersteigt.

▼B

Artikel 9

Geschäfte mit großem Volumen

(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

Artikel 10

▼C1

Für das Finanzinstrument typischer Umfang

▼B

(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

▼C1

Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

▼B

Artikel 11

Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden

(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  

Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes:

a) 

ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, fordern die zuständigen Behörden die Veröffentlichung einer der folgenden Informationen während des gesamten Zeitraums des gewährten Aufschubs gemäß Artikel 8:

i) 

alle Einzelheiten eines Geschäfts gemäß Anhang II Tabellen 1 und 2 mit Ausnahme von Einzelheiten bezüglich des Volumens;

ii) 

Geschäfte in einer täglich aggregierten Form für eine Mindestanzahl von fünf Geschäften, die am selben Tag getätigt werden, sind am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit zu veröffentlichen.

b) 

ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, gestatten die zuständigen Behörden die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen;

c) 

in Bezug auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen die Veröffentlichung der Daten der im Verlauf einer Kalenderwoche getätigten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

▼M4 —————

▼B

(2)  

Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung:

a) 

in Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, erfolgt die Veröffentlichung aller Einzelheiten aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

▼M4 —————

▼B

(3)  
In Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, werden alle Einzelheiten der Geschäfte einzeln vier Wochen nach der Veröffentlichung der aggregierten Einzelheiten in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe c vor 9.00 Uhr Ortszeit veröffentlicht.

▼M4

(4)  

Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Derivate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:

a) 

den gewichteten Durchschnittspreis;

b) 

das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;

c) 

die Gesamtzahl der Geschäfte.

▼B

(5)  
Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert. Ist kein ISIN-Code verfügbar, werden die Geschäfte auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.

▼M4

(6)  
Ist der in Absatz 1 Buchstabe c und den Absätzen 2 und 3 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

▼M4

Artikel 11a

Transparenzanforderungen für öffentliche Schuldtitel in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden

(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  
Die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstreckt sich auf Geschäfte, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, und erfolgt am darauffolgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.
(2)  

Die aggregierten wöchentlichen Daten gemäß Absatz 1 enthalten folgende Informationen in Bezug auf jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:

a) 

den gewichteten Durchschnittspreis;

b) 

das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;

c) 

die Gesamtzahl der Geschäfte.

(3) 

Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert.

(4) 

Ist der in Absatz 1 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

▼M3

Artikel 12

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden

(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Pflicht gilt nicht für Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission ( 2 ) aufgeführt sind.

▼B

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZ

Artikel 13

Methode zur Durchführung der Transparenzberechnungen

(Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  

Wenn für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt wird, für welche Finanzinstrumente oder Klassen von Finanzinstrumenten kein liquider Markt besteht, werden für die einzelnen Anlageklassen folgende Methoden angewandt:

a) 

Statische Bestimmung der Liquidität für:

i) 

die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.1 definiert;

ii) 

die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Börsenindexoptionen, Börsenindex-Futures/Forwards, Aktienoptionen, Aktien-Futures/Forwards, Aktiendividendenoptionen, Aktiendividenden-Futures/Forwards, Dividendenindexoptionen, Dividendenindex-Futures/Forwards, Volatilitätsindexoptionen, Volatilitätsindex-Futures/Forwards, ETF-Optionen, ETF-Futures/Forwards und andere Eigenkapitalderivate, wie in Tabelle 6.1 von Anhang III definiert;

iii) 

die Anlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.1 definiert;

▼M4

iv) 

die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD) und anderer Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1 und 13.1.

▼B

b) 

Periodische Bewertung, basierend auf quantitativen und gegebenenfalls qualitativen Liquiditätskriterien für:

▼M4 —————

▼B

iii) 

die Anlageklasse der Zinsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Zinsderivate, wie in Anhang III Tabelle 5.1 definiert;

iv) 

die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Swaps und Portfolio Swaps, wie in Anhang III Tabelle 6.1 definiert;

v) 

die Anlageklasse der Warenderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Warenderivate, wie in Anhang III Tabelle 7.1 definiert;

vi) 

die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: Index Credit Default Swaps und Single Name Credit Default Swaps, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;

vii) 

die Anlageklasse der C10-Derivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer C10-Derivate, wie in Anhang III Tabelle 10.1 definiert;

viii) 

die folgenden Unteranlageklassen der Differenzkontrakte (CF): Währungs-CFD und Waren-CFD, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert;

▼M4 —————

▼C1

x) 

die Anlageklasse der Emissionszertifikatderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert.

▼B

c) 

Periodische Bewertung, basierend auf qualitativen Liquiditätskriterien für:

i) 

die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: CDX-Indexoptionen und Single Name CDS-Optionen, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;

ii) 

die folgenden Unteranlageklassen von Differenzkontrakten (CFDs): Eigenkapital-CFD, Anleihen-CFD, CFD auf Eigenkapital-Future/Forward und CFD auf eine Eigenkapitaloption, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert.

▼C1

(2)  

►M4  Zur Bestimmung der Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 werden folgende Methoden angewandt: ◄

▼B

a) 

Der Schwellenwert für:

▼M4 —————

▼B

ii) 

die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;

iii) 

jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;

iv) 

jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;

v) 

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;

▼M4

vi) 

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabelle 13.3.

▼M4 —————

▼B

b) 

►M4  Der größere der nachstehenden Umfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte entsprechend dem Handelsperzentil liegt, und der Schwellenwert für: ◄

▼M4 —————

▼B

ii) 

jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in den Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 des Anhangs III definiert;

▼M4

iii) 

jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabelle 13.2;

▼C1

(3)  

Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:

▼B

a) 

Der Schwellenwert für:

▼M4 —————

▼B

ii) 

die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;

iii) 

jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;

iv) 

jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;

v) 

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;

▼M4

vi) 

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikatderivate gemäß Anhang III Tabelle 13.3;

▼M4 —————

▼B

c) 

der größte Umfang der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, der Handelsumfang, unter dem der Prozentsatz des Volumens liegt, das dem Handelsperzentil entspricht, und der Schwellenwert für jede Unterklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in Anhang III Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 vorgesehen;

▼M4

d) 

der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, und der Schwellenwert für jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.2 angegeben.

▼C1

(4)  
Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird — sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt — das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.

▼B

(5)  

In Übereinstimmung mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 2017/590 und (EU) Nr. 2017/577 erfassen die zuständigen Behörden täglich die Daten von den Handelsplätzen, APA und CTP, die zur Durchführung der Berechnungen zur Bestimmung folgender Aspekte erforderlich sind:

a) 

die Finanzinstrumente und Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt gemäß Absatz 1 besteht;

▼M4

b) 

das Volumen, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang groß ist, und den für das Instrument typischen Umfang gemäß Absatz 3.

▼M3

Die in Unterabsatz 1 genannten Daten werden im Einklang mit Anhang V erhoben.

▼B

(6)  
Die zuständigen Behörden, die die Berechnungen für eine Klasse von Finanzinstrumenten durchführen, richten untereinander Verfahren der Zusammenarbeit ein, um die für die Berechnungen erforderliche Aggregation von Daten in der ganzen Union sicherzustellen.

▼M4

(7)  
Zu Zwecken von Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben c und d berücksichtigen die zuständigen Behörden Geschäfte, die in der Union zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres getätigt wurden.
(8)  
Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben c und d wird in Übereinstimmung mit dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt. Sofern das zu Zwecken der Absätze 2 und 3 bestimmte Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.

▼B

(9)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können den im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 bestimmten Handelsumfang in die entsprechende Anzahl von Losen umrechnen, wie vorab durch den Handelsplatz für die entsprechende Unterklasse oder Unteranlageklasse definiert. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können diesen Handelsumfang beibehalten bis zur Anwendung der Ergebnisse der nächsten Berechnungen, die gemäß Absatz 17 durchgeführt wurden.

▼M4 —————

▼M4

(11)  
Zu Zwecken der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 finden Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben c und d keine Anwendung, sofern die Anzahl der für die Berechnungen berücksichtigten Geschäfte kleiner als 1 000 ist. In diesen Fällen finden stattdessen die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte Anwendung.

▼C1

(12)  

►M4  Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikatderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe c genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten: ◄

▼B

a) 

100 000 , sofern der Schwellenwert kleiner als 1 Million ist;

b) 

500 000 , sofern der Schwellenwert größer oder gleich 1 Million, aber kleiner als 10 Millionen ist;

c) 

5 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 10 Millionen, aber kleiner als 100 Millionen ist;

d) 

25 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 100 Millionen ist.

(13)  
Zu Zwecken von Absatz 1 werden die quantitativen Liquiditätskriterien für jede Anlageklasse in Anhang III gemäß Anhang III Abschnitt 1 bestimmt.

▼M4

(14)  
Bei Eigenkapitalderivaten, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der für das Finanzinstrument typische Umfang und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Eigenkapitalderivat zählt.
(15)  
Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der anwendbare für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.

▼C1

(16)  
Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.

▼M3

(17)  
Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom ersten Montag des Monats Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung bis zum Tag vor dem ersten Montag des Monats Juni des Folgejahres.

▼M4 —————

▼B

Artikel 14

Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet

(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) 

das Geschäft wird zu Zwecken der Geldpolitik getätigt, einschließlich Geschäften, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 20 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, oder Geschäften, die im Rahmen gleichwertiger nationaler Bestimmungen für Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, deren Währung nicht der Euro ist;

b) 

das Geschäft ist eine Devisentransaktion, einschließlich Transaktionen, die getätigt werden zur Unterhaltung und Verwaltung von Devisenreserven der Mitgliedstaaten oder die Reservenverwaltungsdienste eines Mitglieds des ESZB für Zentralbanken anderer Länder, für welche die Ausnahme in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erweitert wurde.

c) 

das Geschäft wird zu Zwecken der Finanzstabilitätspolitik getätigt.

Artikel 15

Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme keine Anwendung findet

(Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für die nachstehend genannten Arten von Geschäften, die von einem Mitglied des ESZB zur Durchführung einer Wertpapiertransaktion getätigt werden, die nicht mit der Wahrnehmung einer der in Artikel 14 genannten Aufgaben dieses Mitglieds in Verbindung steht:

a) 

Geschäfte, die zur Verwaltung eigener Fonds abgeschlossen werden;

b) 

Geschäfte, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB abgeschlossen werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems für das Personal abgeschlossen werden;

c) 

Geschäfte, die für das eigene Investitionsportfolio gemäß Verpflichtungen des einzelstaatlichen Rechts abgeschlossen werden.

▼M4

Artikel 16

Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten

(Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)  
Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a enthaltenen Methode im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 13 enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass ein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.
(2)  
Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a enthaltenen Methode im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 13 enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass kein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das während der letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 definiert, weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.
(3)  
Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden. Die zuständigen Behörden führen diese Berechnungen auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aus, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 6a im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. gemäß Artikel 13 im Falle von Derivaten Anwendung findet.
(4)  

Bevor die zuständigen Behörden die Transparenzpflichten aussetzen, überprüfen sie, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.

▼M4 —————

▼B

Artikel 19

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018. Artikel 18 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M4




ANHANG I

Systemtypen und diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichende Informationen



Systemtyp

Zu veröffentlichende Informationen

Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem

Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse.

Auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem

Für jedes Finanzinstrument der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre.

▼B




ANHANG II

Zu veröffentlichende Einzelheiten der Geschäfte



Tabelle 1

Symbole für Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

BEGRIFFSBESTIMMUNG

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601

Datum und Zeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

Dabei ist:

— „JJJJ“: Jahr

— „MM“: Monat

— „TT“: Tag

— „T“ — bedeutet, dass der Buchstabe „T“ zu verwenden ist

— „hh“: Stunde

— „mm“: Minute

— „ss.ffffff“ Sekunde und dezimale Bruchteile einer Sekunde

— Z: Zeitzone UTC (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

— Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt)

— Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt.

Sofern anwendbar werden die Werte gerundet und nicht gekürzt.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

▼M4



Tabelle 2

Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

Die veröffentlichten Feldbezeichnungen (Spaltenüberschriften) müssen mit dem Feldnamen in Tabelle 2 identisch sein.

#

Feldname

Finanzinstrumente

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

1

Handelsdatum und -zeit

Für alle Finanzinstrumente

Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission (1) entsprechen.

Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Uhrzeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.

Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird, und wurden die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung.

Geregelter Markt (RM)

Multilaterales Handelssystem (MTF)

Organisiertes Handelssystem (OTF)

Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

{DATE_TIME_FORMAT}

2

Kennung des Instruments

Für alle Finanzinstrumente

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

RM, MTF, OTF, APA

{ISIN}

3

Preis

Für alle Finanzinstrumente

Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen

Der gehandelte Preis ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Der in diesem Feld ausgewiesene Wert muss mit dem im Feld „Preisangabe“ genannten Wert übereinstimmen.

Ist der Preis momentan nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als Geldwert angegeben wird

{DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

{DECIMAL-18/17}, wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird

4

Fehlender Preis

Für alle Finanzinstrumente

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern „in der Schwebe“ ist, wird der Wert „PNDG“ angegeben.

Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“.

RM, MTF, OTF, APA

„PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist

„NOAP“, wenn der Preis nicht anwendbar ist

5

Preiswährung

Für alle Finanzinstrumente

Hauptwährung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist).

RM, MTF, OTF, APA

{CURRENCY CODE_3}

6

Preisangabe

Für alle Finanzinstrumente

Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz, als Basispunkte oder als Rendite angegeben wird

Die Preisangabe ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden.

Bei Credit Default Swaps ist in diesem Feld „BAPO“ einzutragen.

Bei Anleihen (außer ETN und ETC) ist in diesem Feld der Prozentsatz (PERC) des Nennbetrags anzugeben. Entspricht ein Preis als Prozentsatz nicht der Standardmarktkonvention, so ist er gemäß der Standardmarktkonvention mit YIEL, BAPO oder MONE anzugeben.

Der in diesem Feld zu nennende Wert muss mit dem im Feld „Preis“ genannten Wert übereinstimmen.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF, OTF, APA

„MONE“ — Geldwert

„PERC“ — Prozentsatz

„YIEL“ — Rendite

„BAPO“ — Basispunkte

7

Menge

Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

Bei Finanzinstrumenten, die in Einheiten gehandelt werden, die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments. Ansonsten leer.

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/17}

8

Menge in Maßeinheit

Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind.

Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt.

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/17}

9

Angabe der Menge in der Maßeinheit

Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind.

Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist.

RM, MTF, OTF, APA

„TOCD“ — Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente für Verträge im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten

„TONE“ — metrische Tonnen

„MWHO“ — Megawattstunden

„MBTU“ — eine Million BTU (British thermal units)

„THMS“ — Therm

„DAYS“ — Tage

{ALPHANUM-4}

auf andere Weise

10

Nennbetrag

Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

Dieses Feld ist auszufüllen:

i)  für Anleihen (ausgenommen ETC und ETN) mit dem Nennwert, d. h. dem Betrag, der bei Rückzahlung an den Anleger zurückgezahlt wird;

ii)  für ETC, ETN und verbriefte Derivate mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld „Preis“ multipliziert mit dem Feld „Menge“;

iii)  für strukturierte Finanzprodukte (SFP) mit dem Nennwert je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Instrumente zum Zeitpunkt des Geschäfts;

iv)  für Credit Default Swaps mit dem Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird;

v)  für Optionen, Swaps, Swaps, die nicht unter Ziffer iv fallen, Futures und Forwards, mit dem Nennbetrag des Vertrags;

vi)  für Emissionszertifikate mit dem Betrag, der sich aus der Menge zum vertraglich festgelegten Preis zum Zeitpunkt des Geschäfts ergibt. Entsprechend mit dem Feld „Preis“ multipliziert mit dem Feld „Menge“;

vii)  für Spread Bets mit dem Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments zum Zeitpunkt des Geschäfts;

viii)  für Differenzgeschäfte mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld „Preis“ multipliziert mit dem Feld „Menge“.

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/5}

11

Nennwährung

Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

Die Hauptwährung, in der der Nennbetrag angegeben ist.

Im Falle eines Devisenderivatvertrags oder eines Multi-Currency Swaps oder einer Swaption, bei denen es sich bei dem zugrunde liegenden Swap um einen Multi-Currency- oder einen Währungs-CFD- oder Spread Betting-Vertrag handelt, ist dies die Nennwährung von Leg 1.

RM, MTF, OTF, APA

{CURRENCY CODE_3}

12

[gestrichen]

 

 

 

 

13

Ausführungsplatz

Für alle Finanzinstrumente

Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Das ISO-10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz in der EU ausgeführt werden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „SINT“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „MIC“ oder „XOFF“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument weder auf einem EU-Handelsplatz noch durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der EU ausgeführt, muss neben „XOFF“ auch das Feld „Handelsplatz der Ausführung im Drittland“ ausgefüllt werden.

RM, MTF, OTF, APA

{MIC} — Handelsplätze in der EU oder

„SINT“ — systematische Internalisierer

„XOFF“ — Sonstiges

14

Handelsplatz der Ausführung im Drittland

Für alle Finanzinstrumente

Angabe des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde.

Segment MIC nach ISO 10383 ist zu verwenden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.

Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist das Feld nicht auszufüllen.

APA

{MIC}

15

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Für alle Finanzinstrumente

Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde.

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen.

Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

RM, MTF, OTF, APA

{DATE_TIME_FORMAT}

16

Veröffentlichungsplatz

Für alle Finanzinstrumente

Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen.

RM, MTF, OTF, APA

{MIC}

17

Transaktionsidentifikationscode

Für alle Finanzinstrumente

Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (2)) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird.

RM, MTF, OTF, APA

{ALPHA NUMERICAL-52}

18

Zu clearendes Geschäft

Für Derivate

Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird.

RM, MTF, OTF, APA

„TRUE“ — zu clearendes Geschäft

„FALSE“ — nicht zu clearendes Geschäft

19

Kennzeichen (Flags)

Für alle Finanzinstrumente

Ein oder mehrere Felder sollten mit den entsprechenden Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 ausgefüllt werden.

Wenn keiner der genannten Umstände zutrifft, sollte das Geschäft ohne Kennzeichen veröffentlicht werden.

Wenn eine Kombination von Kennzeichen möglich ist und in einem Feld angegeben wird, sollten die Kennzeichen durch Kommata getrennt werden.

RM, MTF, OTF, APA

Gemäß Anhang II Tabelle 3

20

Handelssystem

Für alle Finanzinstrumente

Art des Handelssystems, in dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Wird Feld „Ausführungsplatz“ mit „SINT“ oder „XOFF“ ausgefüllt, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF, OTF

„CLOB“ — auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem.

„QDTS“ — quotierungsgetriebenes Handelssystem, d. h. ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

„PATS“ — auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem.

„RFQT“ — Preisanfrage-Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt.

„VOIC“ — sprachbasiertes Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.

„HYBR“ — hybrides Handelssystem, d. h. ein System, das unter zwei oder mehr der vorstehend genannten Arten von Handelssystemen fällt.

„OTHR“ -sonstiges Handelssystem, d. h. jede andere Art von Handelssystem, die vorstehend nicht genannt wurde.

21

Anzahl der Geschäfte

Für öffentliche Schuldtitel

In diesem Feld ist die Anzahl der ausgeführten Geschäfte anzugeben, wenn die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/17}.

(1)   

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155 vom 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj).

(2)   

Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/580/oj).



Tabelle 3

Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI DERIVATEN

Kennzeichen

Bezeichnung

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

„LRGS“

Transaktionskennzeichen „Nachhandels-LIS“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird.

„ILQD“

Transaktionskennzeichen „illiquides Instrument“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen.

„SIZE“

Transaktionskennzeichen „Nachhandels-SSTI“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird.



KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ANLEIHEN (AUẞER ETC UND ETN)

Kennzeichen

Bezeichnung

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

MLF1

Kennzeichen für mittleres Volumen, liquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

MIF2

Kennzeichen für mittleres Volumen, illiquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.

LLF3

Kennzeichen für großes Volumen, liquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

LIF4

Kennzeichen für großes Volumen, illiquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.

VLF5

Kennzeichen für sehr großes Volumen, liquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

VIF5

Kennzeichen für sehr großes Volumen, illiquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.



KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ETC, ETN, STRUKTURIERTEN FINANZPRODUKTEN UND EMISSIONSZERTIFIKATEN

Kennzeichen

Bezeichnung

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

DEFF

Aufschub für ETC, ETN, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit ETC, ETN, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, für die gemäß Artikel 8a Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ein Aufschub gilt.



ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB FÜR DERIVATE

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

„LMTF“

Kennzeichen „beschränkte Einzelheiten“

RM, MTF, OTF, APA

Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i.

„FULF“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

„DATF“

Kennzeichen „täglich aggregiertes Geschäft“

RM, MTF, OTF, APA

Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

„FULA“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF, APA

Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

„VOLO“

Kennzeichen „Volumenauslassung“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.

„FULV“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

„FWAF“

Kennzeichen „Aggregation vier Wochen“

RM, MTF, OTF, APA

Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

„FULJ“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF, APA

Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind.



ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB FÜR ÖFFENTLICHE ANLEIHEN

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

„OMIS“

Kennzeichen „Volumenauslassung“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.

„FULO“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

„AGFW“

Kennzeichen „Aggregation vier Wochen“

RM, MTF, OTF, APA

Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

„FULG“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF, APA

Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gekommen sind.



SONSTIGE KENNZEICHEN

Kennzeichen

Bezeichnung

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

„BENC“

Transaktionskennzeichen „Benchmark-Geschäft“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.

„NPFT“

Transaktionskennzeichen „nichtpreisbildend“

RM, MTF, OTF, APA

Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.

„TPAC“

Transaktionskennzeichen „Paket“

RM, MTF, OTF, APA

Transaktionspakete im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die keinen „Exchange for Physicals“ darstellen.

„XFPH“

Transaktionskennzeichen „Exchange for Physicals“

RM, MTF, OTF, APA

„Exchange for Physicals“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

„CANC“

Kennzeichen für „Cancellation“

RM, MTF, OTF, APA

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird.

„AMND“

Kennzeichen für „Amendment“

RM, MTF, OTF, APA

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird.

„PORT“

Kennzeichen „Portfoliogeschäft“

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden und zu einem einzigen Lospreis durchgeführt werden und bei dem es sich nicht um ein „Transaktionspaket“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt.

„MTCH“

Kennzeichen „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ (Matched Principal Trading)

OTF

Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU definiert.

„NEGO“

Kennzeichen „Ausgehandelte Geschäfte“

RM, MTF, OTF

Geschäfte, die privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet werden.

▼M3



Tabelle 4

Volumenmaß

Instrumenttyp

Menge

Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Anleihetypen ETC und ETN

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Verbriefte Derivate

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Zinsderivate

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Fremdwährungsderivate

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Aktienderivate

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Warenderivate

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Kreditderivate

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Differenzgeschäfte

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

C10-Derivate

„Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung.

Emissionszertifikatderivate

„Menge in Maßeinheit“ gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung.

Emissionszertifikate

„Menge in Maßeinheit“ gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung.

▼B




ANHANG III

Liquiditätsbeurteilung, LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente

▼M4

1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Der Verweis auf das ausstehende Emissionsvolumen in Tabelle 2.2 bezieht sich auf den Gesamtwert der Anleihen, die begeben wurden und momentan von Anlegern gehalten werden.

2. Ein Verweis auf eine „Anlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate.

3. Ein Verweis auf eine „Unteranlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Vertragstyps und/oder des Basiswerttyps näher segmentiert ist.

4. Ein Verweis auf eine „Unterklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Unteranlageklasse, die auf der Grundlage weiterer qualitativer Segmentierungskriterien gemäß Tabellen 2.2 bis 13.3 dieses Anhangs näher segmentiert ist.

5. „Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)“ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.

6. „Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte“ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 ausgeführt werden, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.

7. „Future“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Jeder Futures-Vertrag hat Standardbedingungen in Bezug auf die Mindestmenge und Mindestqualität, die gekauft oder verkauft werden kann, den kleinsten Betrag, um den der Preis sich ändern kann, Lieferverfahren, Fälligkeit und andere Merkmale im Zusammenhang mit dem Vertrag.

8. „Option“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Eigentümer das Recht, aber nicht die Pflicht verleiht, ein spezifisches Finanzinstrument oder eine Ware zu einem vorab bestimmten Preis, einem Ausübungspreis, bzw. bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum, zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put).

9. „Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem zwei Parteien vereinbaren, Cashflows in einem Finanzinstrument zu einem bestimmten zukünftigen Datum gegen Cashflows in einem anderen Finanzinstrument auszutauschen.

10. „Portfolio Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem die Endnutzer mehrfache Swaps durchführen können.

11. „Future“ oder „Forward“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.

12. „Swaption“ oder „Option auf einen Swap“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.

13. „Future on a swap“ bezeichnet einen Future-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten Datum in der Zukunft abzuschließen.

14. „Forward on a swap“ bezeichnet einen Forward-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum abzuschließen.

2.    Anleihen



Tabelle 2.2

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6a keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihemerkmalen, wie in jeder Zeile der nachstehenden Tabellen angegeben.

Öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen

Gruppen-ID

MiFIR-ID

Anleihetyp

Emittent oder Land des Emittenten

Restlaufzeit

Art des Kupons

Ausstehendes Emissionsvolumen

 

RTS2#3

RTS2#9

Land des Emittenten, das im Feld „Kennung des Emittenten oder Handelsplatzbetreibers“ nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission (1) (im Folgenden „RTS23“) angegeben wurde.

Die verbleibende Zeit bis zum Datum der Fälligkeit, das im RTS23-Feld „Fälligkeitstermin“ angegeben wurde.

Der dritte Buchstabe des CFI-Codes, der im RTS23-Feld „Klassifizierung des Instruments“ angegeben wurde.

RTS23 -Feld „Ausgegebener Gesamtnennbetrag“, umgerechnet in EUR

G1

BOND

EUSB

EUSB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um: a) die Union; b) einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats; c) im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds; d) eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten; e) ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind; f) die Europäische Investitionsbank; g) eine öffentliche Einrichtung eines Drittlands.

Bei dem Land des Emittenten handelt es sich um einen Mitgliedstaat, die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich.

ODER

Der Emittent ist die Union.

Bis einschließlich 10 Jahre

F (fester Kupon)

Weniger als 5 000 000 000  EUR

G2

BOND

EUSB oder OEPB

OEPB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einer öffentlichen Einrichtung ausgegeben wird, die kein öffentlicher Emittent ist.

Alle Instrumente, die nicht unter G1 fallen

Weniger als 1 000 000 000  EUR

(1)   

Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/585/oj).



Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen

Gruppen-ID

MiFIR-ID

Anleihetyp

Währung

Bonitätseinstufung

Ausstehendes Emissionsvolumen

 

RTS2#3

RTS2#9

Währung des Instruments, die im RTS23-Feld „Nennwährung 1“ angegeben wird.

 

RTS23 -Feld „Ausgegebener Gesamtnennbetrag“, umgerechnet in EUR

G3

BOND

CRPB, CVTB oder OTHR

CRPB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (1) eingerichtet wurde, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Kategorien oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern. (2)

CVTB bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie.

EUR, GBP, USD

Investment Grade

Weniger als 500 000 000  EUR

G4

BOND

CRPB, CVTB oder OTHR

Alle Instrumente, die nicht unter G3 fallen

Weniger als 500 000 000  EUR

(1)   

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2157/oj).

(2)   

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).



Gedeckte Schuldverschreibungen

Gruppen-ID

MiFIR-ID

Anleihetyp

Ausstehendes Emissionsvolumen

 

RTS2#3

RTS2#9

RTS23 -Feld „Ausgegebener Gesamtnennbetrag“, umgerechnet in EUR

G5

BOND

CVDB

CVDB bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Weniger als 500 000 000  EUR

(1)   

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).



Tabelle 2.3

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)

Anleihetyp

LIS Vorhandel

Öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen

5 000 000  EUR

Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen

1 000 000  EUR

Gedeckte Schuldverschreibungen

5 000 000  EUR



Tabelle 2.4

Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6a kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung:

Börsengehandelte Waren (ETC) — RTS2#3 = ETCS: Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach.

Bei allen ETC wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben.

Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) — RTS2#3 = ETNS: Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach.

Bei allen ETN wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben.



Tabelle 2.5

Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Vorhandels-LIS-Schwellenwert

Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)

Anleihetyp

LIS Vorhandel

ETC

1 000 000  EUR

ETN

1 000 000  EUR



Tabelle 2.6

Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) — Aufschubregelung

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)

Anleihetyp

Kategorie

Liquidität

Volumen (größer oder gleich)

Öffentliche Anleihen in G1 gemäß Tabelle 2.2

1

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

15 000 000  EUR

2

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

5 000 000  EUR

3

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

50 000 000  EUR

4

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

15 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

100 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

50 000 000  EUR

Öffentliche Anleihen und sonstige öffentliche Anleihen in G2 gemäß Tabelle 2.2

1

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

10 000 000  EUR

2

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

1 000 000  EUR

3

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

20 000 000  EUR

4

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

2 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

50 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

5 000 000  EUR

Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen in G3 gemäß Tabelle 2.2

1

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

1 500 000  EUR

2

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

500 000  EUR

3

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

7 500 000  EUR

4

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

2 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

15 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

5 000 000  EUR

Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen in G4 gemäß Tabelle 2.2

1

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

1 000 000  EUR

2

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

500 000  EUR

3

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

5 000 000  EUR

4

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

2 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

10 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

5 000 000  EUR

Gedeckte Schuldverschreibungen in G5 gemäß Tabelle 2.2

1

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

5 000 000  EUR

2

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

1 000 000  EUR

3

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

20 000 000  EUR

4

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

5 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die einen liquiden Markt haben

50 000 000  EUR

5

Gelten als Anleihen, die keinen liquiden Markt haben

10 000 000  EUR

3.    Strukturierte Finanzprodukte



Tabelle 3.1

SFP — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

Bewertung der SFP-Anlageklasse zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6a haben — RTS2#3 = SFPS.

Bei allen strukturierten Finanzprodukten wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben.



Tabelle 3.2

SFP — Vorhandels-LIS-Schwellenwert

Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

LIS Vorhandel

250 000  EUR

▼B

4.    Verbriefte Derivate

▼M3



Tabelle 4.1

Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Verbriefte Derivate

bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens:

(a.1)  „Plain Vanilla Covered Warrants“ bezeichnet Wertpapiere, die von einem Finanzinstitut ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben,

(a)  bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder

(b)  bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten;

(a.2)  „Optionsscheine“ bezeichnen Wertpapiere, die von demselben Emittenten des zugrunde liegenden Titels ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben,

(a)  bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder

(b)  bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten;

(b)  „gedeckter Optionsschein“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht;

(c)  „exotischer gedeckter Optionsschein“ bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht;

(d)  verhandelbare Rechte, deren zugrunde liegender Wert ein Nichteigenkapitalinstrument ist;

(e)  „Investmentzertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht.

RTS2#3 = SDRV

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

▼M4



Tabelle 4.2

Verbriefte Derivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse — Verbriefte Derivate

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

60 000  EUR

90 000  EUR

100 000  EUR

▼B

5.    Zinsderivate

▼M3



Tabelle 5.1

Zinsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Zinsderivate

jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt.

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium

Anleihenfutures/-forwards

/ Future auf ein Anleihenfuture

/ Forward auf ein Anleihenfuture

Future auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = BOND

oder

Forward auf eine Anleihe

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FORW

RTS2#16 = BOND

oder

Future auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = BNFD

oder

Forward auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FORW

RTS2#16 = BNFD

Eine Anleihenfuture-/Anleihenforward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#17) — Emittent des Basiswerts

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#18) — Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition:

kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet

mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet

langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet

ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5 000 000  EUR

10

Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

Anleihenoption

/ Option auf eine Anleihenoption

/ Option auf ein Anleihenfuture

Anleihenoption

Option auf eine Anleihenoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = BOND

oder

Option auf eine Anleihenoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = BOND

oder

Option auf ein Anleihenfuture

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = BNFD

eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#22) — letzte zugrunde liegende Anleihe

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5 000 000  EUR

10

 

IR Futures und FRA/ Future auf ein Zins-Future/ Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future

Future auf ein Zins-Future

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = INTR

oder

Forward Rate Agreement

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FRAS

RTS2#16 = INTR

oder

Future auf ein Zins-Future

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FUTR

RTS2#16 = IFUT

oder

Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = FRAS

RTS2#16 = IFUT

eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000  EUR

10

Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

IR-Optionen

/Option auf ein Zins-Future/FRA

/Option auf eine Zinsoption

/Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA

/Option auf ein Zins-Future/FRA//'Option auf eine Zinsoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = IFUT

oder

/IR Option//'Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#16 = INTR

eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000  EUR

10

 

Swaptions

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWPT

eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#16) — Typ des zugrunde liegenden Swaps gemäß folgender Definition: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap [RTS2#16 = XXSC]

Fixed-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = XFSC]

Float-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = FFSC]

Inflation Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap [RTS2#16 = IFSC]

OIS Single Currency Swap und Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap [RTS2#16 = OSSC]

Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XXMC]

Fixed-to-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XFMC]

Float-to-Float Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = FFMC]

Inflation Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap [RTS2#16 = IFMC]

OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap [RTS2#16 = OSMC]

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#20) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#22 oder RTS2#23) — Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#21) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 5 Jahre

Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit ≤ 10 Jahre

Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre

500 000 000  EUR

10

 

Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf unterschiedliche Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die Cashflows der anderen Seite durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XFMC

eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = FFMC

Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XXMC

Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = OSMC

Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Inflation „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = IFMC

Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Fixed-to-Float „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XFSC

Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Float-to-Float „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = FFSC

Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = XXSC

Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = OSSC

Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Inflation „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in ein und derselben Währung austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS

RTS2#16 = IFSC

Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

10

 

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Zinsderivate

Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = INTR

RTS2#5 = OTHR

Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

▼M4



Tabelle 5.2

Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für jede Unterklasse mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Anleihenfutures/-forwards

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

20 000 000  EUR

90

70

25 000 000  EUR

Anleihenoptionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

20 000 000  EUR

90

70

25 000 000  EUR

IR Futures und FRA

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

10 000 000  EUR

80

60

20 000 000  EUR

90

70

25 000 000  EUR

IR-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

10 000 000  EUR

80

60

20 000 000  EUR

90

70

25 000 000  EUR

Tauschoption (Swaption)

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Float -to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

9 000 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR



Tabelle 5.3

Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse, für die kein liquider Markt besteht

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Anleihenfutures/-forwards

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

Anleihenoptionen

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

IR Futures und FRA

10 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

IR-Optionen

10 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

Tauschoption (Swaption)

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Float -to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

Sonstige Zinsderivate

5 000 000  EUR

9 000 000  EUR

10 000 000  EUR

▼B

6.    Eigenkapitalderivate

▼M3



Tabelle 6.1

Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Eigenkapitalderivate

jeder Vertrag gemäß Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummer 4 in Bezug auf:

(a)  eine oder mehrere Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind;

(b)  ein Aktienindex, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Aktien- Index-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = STIX

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Indexoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = STIX

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienoptionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = SHRS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktienoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = SHRS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktien-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Optionen

Eine Option auf die Dividende einer spezifischen Aktie

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = DVSE

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktiendividendenoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf die Dividende einer spezifischen Aktie

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = DVSE

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Aktien-Dividenden-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Optionen

Eine Option auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = DIVI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Dividendenindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = DIVI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Dividendenindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitätsindex-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = VOLI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Volatilitätsindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitätsindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = VOLI

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen Volatilitätsindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein ETF ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OPTN

RTS2#27 = ETFS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen ETF-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Futures/-Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein ETF ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = FUTR oder FORW

RTS2#27 = ETFS

RTS23#26 oder falls null RTS23#28

Bei allen ETF-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditäts-kriterium 2]

Swaps

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = SWAP

Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

50 000 000  EUR

 

Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert

Parameter Renditevarianz/Volatilität

Parameter Dividendenrendite

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

…

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

 

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Portfolio Swaps

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = PSWP

Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000  EUR

15

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Eigenkapitalderivate — ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = EQUI

RTS2#5 = OTHR

Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

▼M4



Tabelle 6.2

Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Eigenkapitalderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte wird jede Unteranlageklasse in Unterklassen segmentiert, wie nachstehend definiert

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für die Unterklassen mit liquidem Markt, bestimmt auf der Grundlage des durchschnittlichen täglichen Nennbetragsbands (ADNA), zu dem die Unterklassen zählen

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Aktien- Index-Optionen

Eine Aktien-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 500 000  EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

3 000 000  EUR

25 000 000  EUR

30 000 000  EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 500 000  EUR

50 000 000  EUR

55 000 000  EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

20 000 000  EUR

150 000 000  EUR

160 000 000  EUR

Aktienindex-Futures/Forwards

Eine Aktienindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 500 000  EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

550 000  EUR

5 000 000  EUR

5 500 000  EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR

5 500 000  EUR

50 000 000  EUR

55 000 000  EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR

20 000 000  EUR

150 000 000  EUR

160 000 000  EUR

ADNA ≥ 5 Mrd. EUR

30 000 000  EUR

250 000 000  EUR

260 000 000  EUR

Aktienoptionen

Eine Aktienoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 250 000  EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

300 000  EUR

1 250 000  EUR

1 500 000  EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

550 000  EUR

2 500 000  EUR

3 000 000  EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 500 000  EUR

5 000 000  EUR

5 500 000 EUR

Aktien-Futures/Forwards

Eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 250 000  EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

300 000  EUR

1 250 000  EUR

1 500 000  EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

550 000  EUR

2 500 000  EUR

3 000 000  EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 500 000  EUR

5 000 000  EUR

5 500 000  EUR

Aktien-Dividenden-Optionen

Eine Aktien-Dividenden-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

400 000  EUR

450 000  EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

30 000  EUR

500 000  EUR

550 000  EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

100 000  EUR

1 000 000  EUR

1 500 000  EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

150 000  EUR

2 000 000  EUR

2 500 000  EUR

Aktien-Dividenden-Futures/Forwards

Eine Aktien-Dividenden-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

400 000  EUR

450 000  EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

30 000  EUR

500 000  EUR

550 000  EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

100 000  EUR

1 000 000  EUR

1 500 000  EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

150 000  EUR

2 000 000  EUR

2 500 000  EUR

Dividendenindex-Optionen

Eine Dividendenindex-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 500 000  EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

3 000 000  EUR

25 000 000  EUR

30 000 000 EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 500 000  EUR

50 000 000  EUR

55 000 000  EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

20 000 000  EUR

150 000 000  EUR

160 000 000  EUR

Dividendenindex-Futures/Forwards

Eine Dividendenindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 500 000  EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

550 000  EUR

5 000 000  EUR

5 500 000  EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR

5 500 000  EUR

50 000 000  EUR

55 000 000  EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR

20 000 000 EUR

150 000 000  EUR

160 000 000  EUR

ADNA ≥ 5 Mrd. EUR

30 000 000  EUR

250 000 000  EUR

260 000 000  EUR

Volatilitäts-Index-Optionen

Eine Volatilitäts-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 500 000  EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

3 000 000  EUR

25 000 000  EUR

30 000 000  EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 500 000  EUR

50 000 000  EUR

55 000 000  EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

20 000 000  EUR

150 000 000  EUR

160 000 000  EUR

Volatilitätsindex-Futures/Forwards

Eine Volatilitätsindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 500 000  EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

550 000  EUR

5 000 000  EUR

5 500 000  EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR

5 500 000  EUR

50 000 000  EUR

55 000 000  EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR

20 000 000  EUR

150 000 000  EUR

160 000 000  EUR

ADNA ≥ 5 Mrd. EUR

30 000 000  EUR

250 000 000  EUR

260 000 000  EUR

ETF-Optionen

Eine ETF-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 250 000  EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

300 000  EUR

1 250 000  EUR

1 500 000  EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

550 000  EUR

2 500 000  EUR

3 000 000  EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 500 000  EUR

5 000 000  EUR

5 500 000  EUR

ETF-Futures/-Forwards

Eine ETF-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

25 000  EUR

1 000 000  EUR

1 250 000  EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

300 000  EUR

1 250 000  EUR

1 500 000  EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

550 000  EUR

2 500 000  EUR

3 000 000  EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 500 000  EUR

5 000 000  EUR

5 500 000  EUR

Swaps

Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Renditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 — Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps, wie nachstehend definiert:

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR

300 000  EUR

1 250 000  EUR

1 500 000  EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

550 000  EUR

2 500 000  EUR

3 000 000  EUR

ADNA ≥ 200 Mio. EUR

1 500 000  EUR

5 000 000  EUR

5 500 000  EUR

Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert

Parameter Renditevarianz/-volatilität

Parameter Dividendenrendite

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeit-band 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeit-band 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeit-band 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

…

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeit-band m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

 

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Portfolio Swaps

Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Renditevolatilität

Segmentierungskriterium 4 — Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps, wie nachstehend definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR

300 000  EUR

1 250 000  EUR

1 500 000  EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

550 000  EUR

2 500 000  EUR

3 000 000  EUR

ADNA ≥ 200 Mio. EUR

1 500 000  EUR

5 000 000  EUR

5 500 000  EUR

 



Tabelle 6.3

Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Eigenkapitalderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Swaps

25 000  EUR

100 000  EUR

150 000  EUR

Portfolio Swaps

25 000  EUR

100 000  EUR

150 000  EUR

Sonstige Eigenkapitalderivate

25 000  EUR

100 000  EUR

150 000  EUR

▼B

7.    Warenderivate

▼M3



Tabelle 7.1

Warenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte nicht erreicht

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Metall-Waren-Futures/Forwards

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“]

Eine Metall-Waren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Metall-Waren-Optionen

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und RTS2#5 = „OPTN“

Eine Metall-Waren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Metall-Waren-Swaps

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und RTS2#5 = „SWAP“

Eine Metall-Waren-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Energiewaren-Futures/Forwards

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“]

Eine Energiewaren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen]

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

…

…

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Optionen

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und RTS2#5 = „OPTN“

Eine Energiewaren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen]

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

…

…

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Swaps

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und RTS2#5 = „SWAP“

Eine Unterklasse von Energiewaren-Swaps wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

Segmentierungskriterium 5 — [gestrichen]

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen

Segmentierungskriterium 7 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10 000 000  EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

…

…

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“]

Eine Future/Forward-Unterklasse für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und RTS2#5 = „OPTN“

Eine Optionsunterklasse auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und RTS2#5 = „SWAP“

Eine Unterklasse von Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe)

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

Segmentierungskriterium 3 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Warenderivate

 

Ein Warenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Warenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

▼M4



Tabelle 7.2

Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Metall-Waren-Futures/Forwards

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

500 000  EUR

80

60

750 000  EUR

90

70

1 000 000  EUR

Metall-Waren-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

500 000  EUR

80

60

750 000  EUR

90

70

1 000 000  EUR

Metall-Waren-Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

500 000  EUR

80

60

750 000  EUR

90

70

1 000 000  EUR

Energiewaren-Futures/Forwards

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

500 000  EUR

80

60

750 000  EUR

90

70

1 000 000  EUR

Energiewaren-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

500 000  EUR

80

60

750 000  EUR

90

70

1 000 000  EUR

Energiewaren-Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

500 000  EUR

80

60

750 000  EUR

90

70

1 000 000  EUR

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

500 000  EUR

80

60

750 000  EUR

90

70

1 000 000  EUR

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

500 000  EUR

80

60

750 000  EUR

90

70

1 000 000  EUR

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

500 000  EUR

80

60

750 000  EUR

90

70

1 000 000  EUR



Tabelle 7.3

Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Metall-Waren-Futures/Forwards

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

Metall-Waren-Optionen

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

Metall-Waren-Swaps

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

Energiewaren-Futures/Forwards

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

Energiewaren-Optionen

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

Energiewaren-Swaps

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

Sonstige Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

500 000  EUR

750 000  EUR

1 000 000  EUR

▼B

8.    Fremdwährungsderivate

▼M3



Tabelle 8.1

Devisenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Devisenderivate

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Devisen, wie in Abschnitt C Absatz 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU definiert

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditäts-kriterium 1]

Durch-schnittliche tägliche Anzahl an Handels-geschäften

[quantita-tives Liquiditäts-kriterium 2]

Nicht lieferbarer Forward (NDF)

Bezeichnet einen Forward, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FORW

RTS2#26 = NDLV

Eine nicht lieferbare Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Forward (NDF) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbarer Forward (DF)

Bezeichnet einen Forward, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FORW

RTS2#26 = DLVB

Eine lieferbarer Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Forward (FD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO)

Bezeichnet eine Option, die gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#26 = NDLV

Eine nicht lieferbare Devisenoptions-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) – zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenoptionen (NDO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisenoption (DO)

Bezeichnet eine Option, die allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OPTN

RTS2#26 = DLVB

Eine lieferbarer Devisenoptions-Unterklasse wird definiert ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisenoptionen (DO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS)

Bezeichnet einen Swap, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = SWAP

RTS2#26 = NDLV

Eine nicht lieferbare Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenswap (NDD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisen-Swaps (DS)

Bezeichnet einen Swap, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = SWAP

RTS2#26 = DLVB

Eine lieferbarer Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Swaps (DS) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Devisen-Futures

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = FUTR

Eine Devisen-Future-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Futures wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Devisenderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Devisenderivate

Ein Devisenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CURR

RTS2#5 = OTHR

Für jedes sonstige Devisenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

▼M4



Tabelle 8.2

Devisenderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Devisenderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Nicht lieferbarer Forward (NDF)

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

Lieferbarer Forward (DF)

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO)

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

Lieferbare Devisenoptionen (DO)

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS)

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

Lieferbare Devisen-Swaps (DS)

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

Devisen-Futures

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

Sonstige Devisenderivate

5 000 000  EUR

20 000 000  EUR

25 000 000  EUR

▼B

9.    Kreditderivate

▼M3



Tabelle 9.1

Kreditderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantita-tives Liquiditäts-kriterium 1]

Durch-schnitt-liche tägliche Anzahl an Han-delsge-schäf-ten

[quanti-tatives Liquidi-tätskri-terium 2]

On-the-Run-Status Index

[zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium]

Index Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#34) – zugrunde liegender Index

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

200 000 000  EUR

10

Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht:

(1)  er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status „on-the-run“

(2)  er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status „1x off-the-run“

Ein „on-the-run“-Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet.

„1x off-the-run status“ bezeichnet die Version (Serie) des Index, die unmittelbar vor der On-the-run-Version (Serie) liegt. Eine Version (Serie) ist dann nicht mehr „on-the-run“ und wird zu „1x off-the-run“, wenn die neueste Version (Serie) des Index eingerichtet wird.

Single Name Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit eines Emittenten der Finanzinstrumente und dem Auftreten von Kreditereignissen

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#41) – zugrunde liegende Bezugseinrichtung

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#39) – Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition:

„Emittent öffentlicher Art“ bezeichnet entweder:

a)  die Union;

b)  einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;

c)  eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist;

d)  im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;

e)  eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;

f)  ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;

g)  die Europäische Investitionsbank;

h)  eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß den Buchstaben a bis c ist.

„privater Emittent“ bezeichnet einen Emittenten, der kein Emittent öffentlicher Art ist.

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

 

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

CDS Index-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDS-Index ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Single Name CDS-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT

Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben

Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Kreditderivate — ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#4 = CRDT RTS2#5 = OTHR

Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

▼M4



Tabelle 9.2

Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Index Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

7 500 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Single Name Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

7 500 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

CDS Index-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

7 500 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR

Single Name CDS-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

5 000 000  EUR

80

60

7 500 000  EUR

90

70

10 000 000  EUR



Tabelle 9.3

Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Index Credit Default Swap (CDS)

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR

Single Name Credit Default Swap (CDS)

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR

CDS Index-Optionen

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR

Single Name CDS-Optionen

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR

Sonstige Kreditderivate

5 000 000  EUR

7 500 000  EUR

10 000 000  EUR

▼B

10.    C10-Derivate

▼M3



Tabelle 10.1

C10-Derivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Frachtderivate

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „FRGT“

Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 (RTS2#5) — Vertragstyp: Futures oder Optionen

Segmentierungskriterium 2 (RTS23#36) — Frachtart

Segmentierungskriterium 3 (RTS2#37) — Fracht-Untertyp

Segmentierungskriterium 4 (RTS2#12) — Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

Segmentierungskriterium 5 (RTS2#13) — Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 9 Monate

Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

…

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000  EUR

10

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige C10-Derivate

ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachtderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität

Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

▼M4



Tabelle 10.2

C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Frachtderivate

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden.

70

50 000  EUR

80

60

75 000  EUR

90

70

100 000  EUR



Tabelle 10.3

C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Frachtderivate

50 000  EUR

75 000  EUR

100 000  EUR

Sonstige C10-Derivate

50 000  EUR

75 000  EUR

100 000  EUR

▼B

11.    Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

▼M3



Tabelle 11.1

CFD — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Qualitatives Liquiditätskriterium

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Währungs-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = CURR

Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen

RTS2#30 und RTS2#31

 

50 000 000  EUR

100

Waren-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = COMM

Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#35 und RTS23#36 und RTS23#37

 

50 000 000  EUR

100

Aktien-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = EQUI

Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#26

Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

Anleihen-CFD

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = BOND

Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#26

Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.

 

 

CFD auf Aktien-Future/Forward

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = FTEQ

Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag

RTS23#26

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.

 

 

CFD auf eine Aktienoption

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = OPEQ

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags

RTS23#26

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht.

 

 

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige CFD

 

Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

RTS2#3 = DERV

RTS2#5 = CFDS

RTS2#29 = OTHR

Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

▼M4



Tabelle 11.2

CFD — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Währungs-CFD

Geschäfte auf Währungs-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

70

60 000  EUR

80

60

90 000  EUR

90

70

100 000  EUR

Waren-CFD

Geschäfte auf Waren-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

70

60 000  EUR

80

60

90 000  EUR

90

70

100 000  EUR

Aktien-CFD

Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

70

60 000  EUR

80

60

90 000  EUR

90

70

100 000  EUR

Anleihen-CFD

Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

70

60 000  EUR

80

60

90 000  EUR

90

70

100 000  EUR

CFD auf Aktien-Future/Forward

Geschäfte auf CFD auf Future auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

70

60 000  EUR

80

60

90 000  EUR

90

70

100 000  EUR

CFD auf eine Aktienoption

Geschäfte auf CFD auf Option auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

70

60 000  EUR

80

60

90 000  EUR

90

70

100 000  EUR



Tabelle 11.3

CFD — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Währungs-CFD

60 000  EUR

90 000  EUR

100 000  EUR

Waren-CFD

60 000  EUR

90 000  EUR

100 000  EUR

Aktien-CFD

60 000  EUR

90 000  EUR

100 000  EUR

Anleihen-CFD

60 000  EUR

90 000  EUR

100 000  EUR

CFD auf Aktien-Future/Forward

60 000  EUR

90 000  EUR

100 000  EUR

CFD auf eine Aktienoption

60 000  EUR

90 000  EUR

100 000  EUR

Sonstige CFD/Spread Betting

60 000  EUR

90 000  EUR

100 000  EUR

12.    Emissionszertifikate



Tabelle 12.1

Emissionszertifikate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Emissionszertifikate

Zu Zwecken der Bestimmung der Unteranlageklassen, die gemäß Artikel 6a keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung:

Unteranlageklasse

Bestimmung der Liquidität

EU-Zertifikate (EUA) — jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

RTS2#3 = EMAL und RTS23#37 = EUAE

Bei EU-Zertifikaten (EUA) wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben.

Sonstige Emissionszertifikate

RTS2#3 = EMAL und RTS23#37 <> EUAE

Bei allen sonstigen Emissionszertifikaten wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben.

(1)   

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).



Tabelle 12.2

Emissionszertifikate — Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Schwellenwert für das Nachhandelsvolumen

Anlageklasse — Emissionszertifikate

Unteranlageklasse

LIS Vorhandel

Schwellenwert Nachhandelsvolumen

EU-Zertifikate (EUA)

5 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Sonstige Emissionszertifikate

Jedes Volumen

Jedes Volumen

▼B

13.    ►C1  Emissionszertifikatderivate  ◄

▼M3



Tabelle 13.1

Emissionszertifikatderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

 

Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate

Unteranlageklasse

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittliche tägliche Menge (ADA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAE

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAA

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = CERE

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = ERUE

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

5

Sonstige Emissionszertifikatderivate

Ein Emissionszertifikatderivat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt

RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = OTHR

Für jedes sonstige Emissionszertifikatderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

▼M4



Tabelle 13.2

Emissionszertifikatderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate

Unteranlageklasse

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerten für Unteranlageklassen mit liquidem Markt

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

70

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Geschäfte auf alle Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent



Tabelle 13.3

Emissionszertifikatderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und -LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Sonstige Emissionszertifikatderivate

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

▼B




ANHANG IV:

Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende Bezugsdaten

▼C2



Tabelle 1

Symboltabelle für Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

BEGRIFFSBESTIMMUNG

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

1.  Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt);

2.  vor der Nummer kann ein „–“ (Minus) stehen, womit negative Zahlen angegeben werden.

Sofern anwendbar, werden die Werte gerundet und nicht gekürzt.

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATEFORMAT}

Datumsformat gemäß ISO 8601

Das Datum ist in folgendem Format anzugeben:

JJJJ-MM-TT

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

LEI-Code gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{EIC}

16 alphanumerische Zeichen

EIC-Code für einen Lieferpunkt innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union

{INDEX}

4 Buchstaben

„EONA“ — EONIA

„EONS“ — EONIA SWAP

„EURI“ — EURIBOR

„EUUS“ — EURODOLLAR

„EUCH“ — EuroSwiss

„GCFR“ — GCF REPO

„ISDA“ — ISDAFIX

„LIBI“ — LIBID

„LIBO“ — LIBOR

„MAAA“ — Muni AAA

„PFAN“ — Pfandbriefe

„TIBO“ — TIBOR

„STBO“ — STIBOR

„BBSW“ — BBSW

„JIBA“ — JIBAR

„BUBO“ — BUBOR

„CDOR“ — CDOR

„CIBO“ — CIBOR

„MOSP“ — MOSPRIM

„NIBO“ — NIBOR

„PRBO“ — PRIBOR

„TLBO“ — TELBOR

„WIBO“ — WIBOR

„TREA“ — Treasury

„SWAP“ — SWAP

„FUSW“ — Future SWAP

▼M3



Tabelle 2

Einzelheiten zu den zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegenden Bezugsdaten

#

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

FORMAT DER BERICHTERSTATTUNG

1

Kennung des Instruments

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

3

MiFIR-Kennung

Identifizierung von Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten:

Verbriefte Derivate, wie in Anhang III Abschnitt 4 Tabelle 4.1 definiert

Strukturierte Finanzprodukte (SFP), wie in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 definiert

Anleihen (für alle Anleihen außer ETC und ETN), wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert

ETC, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

ETN, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

Emissionszertifikate, wie in Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 definiert

Derivate, wie in der Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 definiert

Nichteigenkapitalfinanzinstrumente:

„SDRV“ — Verbriefte Derivate

„SFPS“ — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

„BOND“ — Anleihen

„ETCS“ — ETC

„ETNS“ — ETN

„EMAL“ — Emissionszertifikate

„DERV“ — Derivate

4

Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein verbrieftes Derivat oder ein Derivat ist

„INTR“ — Zinssatz

„EQUI“ — Aktie

„COMM“ — Ware

„CRDT“ — Kredit

„CURR“ — Währung

„EMAL“ — Emissionszertifikate

„OCTN“ — Sonstige C10-Derivate

5

Vertragstyp

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist

„OPTN“ — Option

„FUTR“ — Terminkontrakt (einschließlich– Forward Freight Agreements (FFA))

„FRAS“ — Forward Rate Agreement (FRA)

„FORW“ — Forward

„SWAP“ — Swap

„PSWP“ — Portfolio Swap

„SWPT“ — Swaption

„OPTS“ — Option on a swap

„FONS“ — Future on a swap

„FWOS“ — Forward on a swap

„SPDB“ — Spread Betting „CFDS“ — CFD“

„OTHR“ — Sonstiges

6

Meldestichtag

Tag, für den die Referenzdaten bereitgestellt werden

{DATEFORMAT}

7

Handelsplatz

Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten der „Operational MIC“

{MIC}

8

Laufzeit

Festgelegte Laufzeit des Finanzinstruments. Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Aktienderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate.

{DATEFORMAT}

Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) verbundene Felder

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Anleihen im Sinne von Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.1 auszufüllen.



9

Anleihetyp

Typ von Anleihe, wie in Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.2 definiert. Nur auszufüllen, wenn der MiFIR-Code einer Anleihe entspricht.

„EUSB“ — Staatsanleihe

„OEPB“ — sonstige öffentliche Anleihe

„CVTB“ — Wandelschuldverschreibung

„CVDB“ — Pfandbrief

„CRPB“ — Unternehmensanleihe

„OTHR“ — Sonstiges

10

Emissionsdatum

Datum, zu dem die Anleihe ausgegeben wird und ab dem Zinsen anfallen

{DATEFORMAT}

Mit Emissionszertifikaten verbundene Felder

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikate im Sinne von Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 auszufüllen.



11

Untertyp Emissionszertifikate

Emissionszertifikate

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAE“ — EUA

„EUAA“ — EUAA

„OTHR“ — Sonstiges

Mit Derivaten verbundene Felder

Warenderivate und C10-Derivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Warenderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 7 Tabelle 7.1 und für C10-Derivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 10 Tabelle 10.1 auszufüllen.



12

Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.

Für Trockenfracht:

„CAPE“ — Capesize

„PNMX“ — Panamax

„SPMX“ — Supramax

„HAND“ — Handysize

Für Nassfracht:

„CLAN“ — Clean

„DRTY“ — Dirty

{ALPHANUM-4} auf andere Weise

13

Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.

Für Nassfracht:

„TD7“ — TD7

„TD8“ — TD8

„TD17“ — TD17

„TD19“ — TD19

„TD20“ — TD20

„BLPG1“ — BLPG1

„TD3C“ — TD3C

„TC2“ — TC2

„TC2_37“ — TC2_37

„TD3“ — TD3

„TC5“ — TC5

„TC6“ — TC6

„TC7“ — TC7

„TC9“ — TC9

„TC12“ — TC12

„TC14“ — TC14

„TC15“ — TC15

Für Trockenfracht:

„4TC“ — 4TC

„5TC“ — 5TC

„6TC“ — 6TC

„10TC“ — 10TC

„C3“ — C3

„C5“ — C5

„C7“ — C7

„P1A“ — P1A

„P2A“ — P2A

„P3A“ — P3A

„P1E“ — P1E

„P2E“ — P2E

„P3E“ — P3E

{ALPHANUM-6} auf andere Weise

14

Ort der Lieferung/des Barausgleichs

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Energie ist.

{EIC} für Strom oder Erdgas

„OTHR“ — Sonstiges

15

Nennwährung

Währung des Nennwerts.

{CURRENCYCODE_3}

Zinsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Zinsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 5 Tabelle 5.1 auszufüllen.



16

Zugrunde liegender Typ

Die Felder sind auszufüllen für andere Vertragsarten als Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap und Forwards auf einen Swap mit einer der folgenden Alternativen

***********************************************************

Die Felder sind auszufüllen für die Vertragsarten Swaps, Swaptions, Optionen auf einen Swap, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap in Bezug auf einen zugrunde liegenden Swap mit einer der folgenden Alternativen

„BOND“ — Anleihe

„BNDF“ — Anleihenfutures „INTR“ — Zinssatz

„IFUT“ — Zins-Futures

*****************************

„FFMC“ — FLOAT TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS

„XFMC“ — FIXED TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS

„XXMC“ — FIXED TO FIXED MULTI-CURRENCY SWAPS

„OSMC“ — OIS MULTI-CURRENCY SWAPS

„IFMC“ — INFLATION MULTI-CURRENCY SWAPS

„FFSC“ — FLOAT TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS

„XFSC“ — FIXED TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS

„XXSC“ — FIXED TO FIXED SINGLE-CURRENCY SWAPS

„OSSC“ — OIS SINGLE-CURRENCY SWAPS

„IFSC“ — INFLATION SINGLE-CURRENCY SWAPS

17

Emittent der zugrunde liegenden Anleihe

Auszufüllen, wenn der zugrunde liegende Typ eine Anleihe oder ein Anleihen-Future mit dem LEI-Code des Emittenten der direkten oder letzten zugrunde liegenden Anleihe ist.

{LEI}

18

Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe

Hier ist der Tag der festgelegten Fälligkeit der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.

{DATEFORMAT}

19

Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe

Hier ist das Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.

{DATEFORMAT}

20

Nennwährung der Swaption

Nur für Swaptions auszufüllen

{CURRENCYCODE_3}

21

Fälligkeit des zugrunde liegenden Swaps

Für Swaptions, Optionen auf Swaps, Futures on Swaps und Forwards on a Swap auszufüllendes Feld.

{DATEFORMAT}

22

ISIN-Code Inflationsindex / ISIN-Code der zugrunde liegenden Anleihe

Im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap; ist — wenn der Inflationsindex einen ISIN-Code hat — dieses Feld mit dem ISIN-Code für diesen Index auszufüllen.

**********************************************************

Im Falle von Anleiheoptionen/Optionen auf eine Anleihenoption/Optionen auf ein Anleihenfuture ist das Feld mit dem ISIN-Code der letzten zugrunde liegenden Anleihe auszufüllen.

{ISIN}

*****************

{ISIN}

23

Bezeichnung des Inflationsindex

Mit einem standardisierten Namen des Index auszufüllen im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap.

{ALPHANUM-25}

24

Referenzzinssatz

Bezeichnung des Referenzzinssatzes.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

25

Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Dieses Feld gibt die Laufzeit des dem Vertrag zugrunde liegenden Zinssatzes an. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

Standardlaufzeiten werden in diesem Feld angegeben; beginnend mit der größten Einheit der Laufzeit (Jahre) hin zur kleinsten; wenn die Laufzeit des Zinssatzes eine ganze Zahl ist.

{INTEGER-3}+„DAYS“ — Tage

{INTEGER-3}+„WEEK“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MNTH“ — Monate

{INTEGER-3}+„YEAR“ — Jahre

Fremdwährungsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Fremdwährungsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 auszufüllen.



26

Vertragsuntertyp

Dieses Feld ist auszufüllen, um lieferbare von nicht lieferbaren Forwards, Optionen und Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 zu unterscheiden.

„DLVB“ — Lieferbar

„NDLV“ — Nicht lieferbar

Eigenkapitalderivate

Die Felder sind nur für Eigenkapitalderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 auszufüllen.



27

Zugrunde liegender Typ

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse weder ein Swap noch ein Portfolio Swap ist.

„STIX“ — Aktienindex

„SHRS“ — Anteil/Aktie

„DIVI“ — Dividendenindex

„DVSE“ — Aktiendividende

„BSKT“ — Aktienkorb aus einer Kapitalmaßnahme

„ETFS“ — ETF

„VOLI“ — Volatilitätsindex

„OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

 

 

**************************************

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Single Name ist.

*************

„SHRS“ — Anteil/Aktie

„DVSE“ — Aktiendividende

„ETFS“ — ETF

„OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

 

 

**************************************

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Index ist.

*************

„STIX“ — Aktienindex

„DIVI“ — Dividendenindex

„VOLI“ — Volatilitätsindex

„OTHR“ — Sonstiges

 

 

**************************************

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Korb ist.

*************

„BSKT“ — Korb

28

Parameter

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse ein Swap oder ein Portfolio Swap ist.

„PRBP“ — Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert

„PRDV“ — Parameter Dividendenrendite

„PRVA“ — Parameter Renditenvarianz

„PRVO“ — Parameter Renditenvolatilität

Differenzkontrakte (CFD)

Die Felder sind nur dann auszufüllen, wenn der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist



29

Zugrunde liegender Typ

Mit dem MiFIR-Code auszufüllen, wenn dieser ein Derivat ist und der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist

„CURR“ — Währung

„EQUI“ — Aktie

„BOND“ — Anleihen

„FTEQ“ — Futures/Forward auf Aktie

„OPEQ“ — Aktienoptionen

„COMM“ — Ware

„EMAL“ — Emissionszertifikate

„OTHR“ — Sonstiges

30

Nennwährung 1

Währung 1 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist

{CURRENCYCODE_3}

31

Nennwährung 2

Währung 2 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist

{CURRENCYCODE_3}

Kreditderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Kreditderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 auszufüllen.



32

ISIN-Code des zugrunde liegenden Credit Default Swap

Für Derivate auf Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code des zugrunde liegenden Swaps auszufüllen.

{ISIN}

33

Code des Basisindexes

Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem ISIN-Code des Index auszufüllen.

{ISIN}

34

Bezeichnung des Basisindexes

Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem standardisierten Namen des Index auszufüllen.

{ALPHANUM-25}

35

Serie

Die Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Serie des CDS-Index auszufüllen.

{DECIMAL-18/17}

36

Version

Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn eines der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Version des CDS-Index auszufüllen.

{DECIMAL-18/17}

37

Rollenmonat

Alle Monate, in denen die Rolle erwartet wird, wie vom Index-Anbieter für ein gegebenes Jahr vorgesehen. Das Feld wird für jeden Monat der Rolle wiederholt.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index auszufüllen.

„01“, „02“, „03“, „04“, „05“, „06“,

„07“, „08“, „09“, „10“, „11“, „12“

38

Nächstes Rollendatum

Im Falle eines CDS-Index oder eines Derivats auf einen CDS-Index mit dem nächsten Rollendatum des Index auszufüllen, wie vom Indexanbieter vorgesehen

{DATEFORMAT}

39

Öffentlicher Emittent

Auszufüllen, wenn die Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS ein öffentlicher Emittent gemäß Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 ist.

„TRUE“ — die Referenzeinrichtung ist ein öffentlicher Emittent

„FALSE“ — die Referenzeinrichtung ist nicht ein öffentlicher Emittent

40

Bezugsobligation

Für Derivate auf Single Name Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code der Bezugsobligation auszufüllen.

{ISIN}

41

Bezugseinrichtung

Mit der Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS auszufüllen.

{COUNTRYCODE_2}

oder

ISO 3166-2 — Ländercode mit 2 Zeichen gefolgt von einem Bindestrich „-“ und bis zu 3 alphanumerischen Zeichen des Länderuntercodes

oder

{LEI}

42

Nennwährung

Währung des Nennwerts.

{CURRENCYCODE_3}

Emissionszertifikatderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sind nur für Emissionszertifikatderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 13 Tabelle 13.1 auszufüllen.



43

Untertyp Emissionszertifika-tderivate

Auszufüllen, wenn die Variable #3 „MiFIR-Code“ ein „DERV“-Derivat ist und die Variable #4 „Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts“„EMAL“-Emissionszertifikate sind.

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAE“ — EUA

„EUAA“ — EUAA

„OTHR“ — Sonstiges

▼M3




ANHANG V

Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende quantitative Daten



Tabelle 1

Symboltabelle für Tabelle 2

Symbol

Datentyp

Begriffsbestimmung

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{DATEFORMAT}

Datumsformat gemäß ISO 8601

Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt);

Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{INTEGER–n}

Ganze Zahl mit bis zu n Stellen

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.



Tabelle 2

Einzelheiten der für die Zwecke der Bestimmung eines liquiden Marktes, der LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalinstrumente zu übermittelnde Daten

#

Feld

Zu meldende Angaben

Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung

Format und Standards für die Meldung

1

Kennung des Instruments

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

Geregelter Markt (RM)

Multilaterale Handelssysteme (MTF)

Organisierte Handelssysteme (OTF)

Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP)

{ISIN}

2

Ausführungsdatum

Datum, an dem die Geschäfte ausgeführt werden.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DATEFORMAT}

3

Ausführungsplatz

Segment MIC für den EU-Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.

Segment MIC für den systematischen Internalisierer, falls verfügbar, ansonsten Operating MIC.

MIC-Code XOFF für OTC-Geschäfte.

Für einen bestimmten ISIN-Code und ein bestimmtes Ausführungsdatum fassen APA alle OTC-Handelstätigkeiten für das Instrument in einem Datensatz (ISIN, XOFF, Ausführungsdatum) zusammen.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{MIC} des Ausführungsortes oder systematischen Internalisierers oder „XOFF“

4

Kennzeichen für „Ausgesetztes Instrument“

Angabe, ob das Instrument am Ausführungsdatum während des gesamten Tages für den Handel am jeweiligen Ausführungsplatz ausgesetzt wurde.

Als Folge sind die Felder 5 mit dem Wert Null zu melden.

RM, MTF, OTF

„TRUE“ — wenn das Instrument für den gesamten Handelstag ausgesetzt war

oder „FALSE“ — wenn das Instrument nicht für den gesamten Handelstag ausgesetzt war

5

Gesamtzahl der Geschäfte

Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte.

Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.

Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.

In jedem Fall ist das Feld mit einem Wert größer oder gleich Null auszufüllen.

Bei Instrumenten, die für den ganzen Tag ausgesetzt werden, enthält das Feld den Wert Null.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{INTEGER-18}

6

Gesamtvolumen

Das Gesamtvolumen der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte.

Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen.

Geldbeträge sind in Euro anzugeben.

Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.

Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/5}

7

Klassenbereich „Geschäftsumfang“

In diesem Feld sind die in den Tabellen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Werte einzugeben.

Der Klassenbereich des Geschäftsumfangs ist festgelegt wie folgt:

für Emissionszertifikate und Derivate daraus in Tabelle 4 dieses Anhangs;

für andere Instrumente in Tabelle 3 dieses Anhangs.

Für Instrumente, die für den gesamten Tag ausgesetzt werden, werden keine Daten für dieses Feld und für die Felder 8 und 9 gemeldet.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{ALPHANUM - -140}

8

Gesamtzahl der für diese Klasse ausgeführten Geschäfte

Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt.

Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.

Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{INTEGER-18}

9

Gehandeltes Gesamtvolumen für diese Klasse

Gehandeltes Gesamtvolumen, dargestellt durch alle am Meldestichtag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt.

Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen.

Geldbeträge sind in Euro anzugeben.

Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.

Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt.

RM, MTF, OTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/5}



Tabelle 3

Handelsumfangsklassen für Anleihen, SFP, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Aktienderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, Warenderivate, C10-Derivate und CFD

Geltungsbereich

Klasse „Geschäftsumfang“

Begriffsbestimmung

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive)

]0–100,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von weniger als 100,000 EUR

[100,000–100,000]

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 EUR

]100,000–200,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 EUR und weniger als 200,000 EUR

[200,000–300,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 EUR und weniger als 300,000 EUR

[300,000–400,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 EUR und weniger als 400,000 EUR

[Y–Y+100,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y EUR und weniger als Y EUR + 100,000 (Schritt von 100,000 EUR)

[900,000–1,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 EUR und weniger als 1,000,000 EUR

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive)

[1,000,000–1,500,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 EUR und weniger als 1,500,000 EUR

[1,500,000–2,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 EUR und weniger als 2,000,000 EUR

[Z–Z+500,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z EUR und weniger als Z EUR +500,000 (Schritt von 500,000 EUR)

[9,500,000–10,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 EUR und weniger als 10,000,000 EUR

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive)

[10,000,000–15,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 EUR und weniger als 15,000,000 EUR

[15,000,000–20,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 EUR und weniger als 20,000,000 EUR

[W–W+5,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W EUR und weniger als W EUR + 5,000,000 (Schritt von 5,000,000 EUR)

[95,000,000–100,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 EUR und weniger als 100,000,000 EUR

Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000

[100,000,000–125,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 EUR und weniger als 125,000,000 EUR

[125,000,000–150,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 EUR und weniger als 150,000,000 EUR

[X–X+25,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X EUR und weniger als X EUR + 25,000,000 (Schritt von 25,000,000 EUR)

…

…

…



Tabelle 4

Klassenbereiche „Geschäftsumfang“ für Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate

Geltungsbereich

Klasse „Geschäftsumfang“

Begriffsbestimmung

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive)

]0–100,000[

Geschäfte mit einem Volumen von weniger als 100,000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent (tCO2e)

[100,000–100,000]

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 tCO2e

]100,000–200,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 tCO2e und weniger als 200,000 tCO2e

[200,000–300,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 tCO2e und weniger als 300,000 tCO2e

[300,000–400,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 tCO2e und weniger als 400,000 tCO2e

[Y–Y+100,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y tCO2e und weniger als Y tCO2e +100,000 (Schritt von 100,000 tCO2e)

[900,000–1,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 tCO2e und weniger als 1,000,000 tCO2e

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive)

[1,000,000–1,500,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 tCO2e und weniger als 1,500,000 tCO2e

[1,500,000–2,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 tCO2e und weniger als 2,000,000 tCO2e

[Z–Z+ 500,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z tCO2e und weniger als Z tCO2e +500,000 (Schritt von 500,000 tCO2e)

[9,500,000–10,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 tCO2e und weniger als 10,000,000 tCO2e

Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive)

[10,000,000–15,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 tCO2e und weniger als 15,000,000 tCO2e

[15,000,000–20,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 tCO2e und weniger als 20,000,000 tCO2e

[W–W+5,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W tCO2e und weniger als W tCO2e +5,000,000 (Schritt von 5,000,000 tCO2e)

[95,000,000–100,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 tCO2e und weniger als 100,000,000 tCO2e

Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000

[100,000,000–125,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 tCO2e und weniger als 125,000,000 tCO2e

[125,000,000–150,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 tCO2e und weniger als 150,000,000 tCO2e

[X–X+25,000,000[

Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X tCO2e und weniger als X tCO2e +25,000,000 (Schritt von 25,000,000 tCO2e)

…

…

…



( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).