Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-03-02

Quellenkennung: 32017R0583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nnen Numerisches Feld für positive und negative Werte: — Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt) — Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt. Sofern anwendbar werden die Werte gerundet und nicht gekürzt. {ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166 {MIC} 4 alphanumerische Zeichen MIC-Code gemäß ISO 10383 ▼M4 Tabelle 2 Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz Die veröffentlichten Feldbezeichnungen (Spaltenüberschriften) müssen mit dem Feldnamen in Tabelle 2 identisch sein. # Feldname Finanzinstrumente Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format 1 Handelsdatum und -zeit Für alle Finanzinstrumente Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission (1) entsprechen. Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Uhrzeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben. Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird, und wurden die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung. Geregelter Markt (RM) Multilaterales Handelssystem (MTF) Organisiertes Handelssystem (OTF) Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) {DATE_TIME_FORMAT} 2 Kennung des Instruments Für alle Finanzinstrumente Code zur Identifizierung des Finanzinstruments RM, MTF, OTF, APA {ISIN} 3 Preis Für alle Finanzinstrumente Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen Der gehandelte Preis ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Der in diesem Feld ausgewiesene Wert muss mit dem im Feld „Preisangabe“ genannten Wert übereinstimmen. Ist der Preis momentan nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen. RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als Geldwert angegeben wird {DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird {DECIMAL-18/17}, wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird 4 Fehlender Preis Für alle Finanzinstrumente Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern „in der Schwebe“ ist, wird der Wert „PNDG“ angegeben. Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“. RM, MTF, OTF, APA „PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist „NOAP“, wenn der Preis nicht anwendbar ist 5 Preiswährung Für alle Finanzinstrumente Hauptwährung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist). RM, MTF, OTF, APA {CURRENCY CODE_3} 6 Preisangabe Für alle Finanzinstrumente Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz, als Basispunkte oder als Rendite angegeben wird Die Preisangabe ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Bei Credit Default Swaps ist in diesem Feld „BAPO“ einzutragen. Bei Anleihen (außer ETN und ETC) ist in diesem Feld der Prozentsatz (PERC) des Nennbetrags anzugeben. Entspricht ein Preis als Prozentsatz nicht der Standardmarktkonvention, so ist er gemäß der Standardmarktkonvention mit YIEL, BAPO oder MONE anzugeben. Der in diesem Feld zu nennende Wert muss mit dem im Feld „Preis“ genannten Wert übereinstimmen. Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen. RM, MTF, OTF, APA „MONE“ — Geldwert „PERC“ — Prozentsatz „YIEL“ — Rendite „BAPO“ — Basispunkte 7 Menge Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Bei Finanzinstrumenten, die in Einheiten gehandelt werden, die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments. Ansonsten leer. RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/17} 8 Menge in Maßeinheit Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt. RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/17} 9 Angabe der Menge in der Maßeinheit Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist. RM, MTF, OTF, APA „TOCD“ — Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente für Verträge im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten „TONE“ — metrische Tonnen „MWHO“ — Megawattstunden „MBTU“ — eine Million BTU (British thermal units) „THMS“ — Therm „DAYS“ — Tage {ALPHANUM-4} auf andere Weise 10 Nennbetrag Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Dieses Feld ist auszufüllen: i)  für Anleihen (ausgenommen ETC und ETN) mit dem Nennwert, d. h. dem Betrag, der bei Rückzahlung an den Anleger zurückgezahlt wird; ii)  für ETC, ETN und verbriefte Derivate mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld „Preis“ multipliziert mit dem Feld „Menge“; iii)  für strukturierte Finanzprodukte (SFP) mit dem Nennwert je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Instrumente zum Zeitpunkt des Geschäfts; iv)  für Credit Default Swaps mit dem Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird; v)  für Optionen, Swaps, Swaps, die nicht unter Ziffer iv fallen, Futures und Forwards, mit dem Nennbetrag des Vertrags; vi)  für Emissionszertifikate mit dem Betrag, der sich aus der Menge zum vertraglich festgelegten Preis zum Zeitpunkt des Geschäfts ergibt. Entsprechend mit dem Feld „Preis“ multipliziert mit dem Feld „Menge“; vii)  für Spread Bets mit dem Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments zum Zeitpunkt des Geschäfts; viii)  für Differenzgeschäfte mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld „Preis“ multipliziert mit dem Feld „Menge“. RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/5} 11 Nennwährung Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Die Hauptwährung, in der der Nennbetrag angegeben ist. Im Falle eines Devisenderivatvertrags oder eines Multi-Currency Swaps oder einer Swaption, bei denen es sich bei dem zugrunde liegenden Swap um einen Multi-Currency- oder einen Währungs-CFD- oder Spread Betting-Vertrag handelt, ist dies die Nennwährung von Leg 1. RM, MTF, OTF, APA {CURRENCY CODE_3} 12 [gestrichen]         13 Ausführungsplatz Für alle Finanzinstrumente Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde. Das ISO-10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz in der EU ausgeführt werden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „SINT“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „MIC“ oder „XOFF“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument weder auf einem EU-Handelsplatz noch durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der EU ausgeführt, muss neben „XOFF“ auch das Feld „Handelsplatz der Ausführung im Drittland“ ausgefüllt werden. RM, MTF, OTF, APA {MIC} — Handelsplätze in der EU oder „SINT“ — systematische Internalisierer „XOFF“ — Sonstiges 14 Handelsplatz der Ausführung im Drittland Für alle Finanzinstrumente Angabe des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde. Segment MIC nach ISO 10383 ist zu verwenden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC. Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist das Feld nicht auszufüllen. APA {MIC} 15 Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung Für alle Finanzinstrumente Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde. Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben. RM, MTF, OTF, APA {DATE_TIME_FORMAT} 16 Veröffentlichungsplatz Für alle Finanzinstrumente Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen. RM, MTF, OTF, APA {MIC} 17 Transaktionsidentifikationscode Für alle Finanzinstrumente Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (2)) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird. RM, MTF, OTF, APA {ALPHA NUMERICAL-52} 18 Zu clearendes Geschäft Für Derivate Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird. RM, MTF, OTF, APA „TRUE“ — zu clearendes Geschäft „FALSE“ — nicht zu clearendes Geschäft 19 Kennzeichen (Flags) Für alle Finanzinstrumente Ein oder mehrere Felder sollten mit den entsprechenden Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 ausgefüllt werden. Wenn keiner der genannten Umstände zutrifft, sollte das Geschäft ohne Kennzeichen veröffentlicht werden. Wenn eine Kombination von Kennzeichen möglich ist und in einem Feld angegeben wird, sollten die Kennzeichen durch Kommata getrennt werden. RM, MTF, OTF, APA Gemäß Anhang II Tabelle 3 20 Handelssystem Für alle Finanzinstrumente Art des Handelssystems, in dem das Geschäft ausgeführt wurde. Wird Feld „Ausführungsplatz“ mit „SINT“ oder „XOFF“ ausgefüllt, ist dieses Feld nicht auszufüllen. RM, MTF, OTF „CLOB“ — auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem. „QDTS“ — quotierungsgetriebenes Handelssystem, d. h. ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt. „PATS“ — auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem. „RFQT“ — Preisanfrage-Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt. „VOIC“ — sprachbasiertes Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden. „HYBR“ — hybrides Handelssystem, d. h. ein System, das unter zwei oder mehr der vorstehend genannten Arten von Handelssystemen fällt. „OTHR“ -sonstiges Handelssystem, d. h. jede andere Art von Handelssystem, die vorstehend nicht genannt wurde. 21 Anzahl der Geschäfte Für öffentliche Schuldtitel In diesem Feld ist die Anzahl der ausgeführten Geschäfte anzugeben, wenn die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist. RM, MTF, OTF, APA {DECIMAL-18/17}. (1)    Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155 vom 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj). (2)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/580/oj). Tabelle 3 Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI DERIVATEN Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung „LRGS“ Transaktionskennzeichen „Nachhandels-LIS“ RM, MTF, OTF, APA Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird. „ILQD“ Transaktionskennzeichen „illiquides Instrument“ RM, MTF, OTF, APA Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen. „SIZE“ Transaktionskennzeichen „Nachhandels-SSTI“ RM, MTF, OTF, APA Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird. KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ANLEIHEN (AUẞER ETC UND ETN) Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung MLF1 Kennzeichen für mittleres Volumen, liquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt. MIF2 Kennzeichen für mittleres Volumen, illiquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt. LLF3 Kennzeichen für großes Volumen, liquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt. LIF4 Kennzeichen für großes Volumen, illiquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt. VLF5 Kennzeichen für sehr großes Volumen, liquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt. VIF5 Kennzeichen für sehr großes Volumen, illiquider Markt RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt. KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ETC, ETN, STRUKTURIERTEN FINANZPRODUKTEN UND EMISSIONSZERTIFIKATEN Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung DEFF Aufschub für ETC, ETN, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit ETC, ETN, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, für die gemäß Artikel 8a Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ein Aufschub gilt. ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB FÜR DERIVATE Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i „LMTF“ Kennzeichen „beschränkte Einzelheiten“ RM, MTF, OTF, APA Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. „FULF“ Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii „DATF“ Kennzeichen „täglich aggregiertes Geschäft“ RM, MTF, OTF, APA Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii. „FULA“ Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ RM, MTF, OTF, APA Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b „VOLO“ Kennzeichen „Volumenauslassung“ RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden. „FULV“ Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c „FWAF“ Kennzeichen „Aggregation vier Wochen“ RM, MTF, OTF, APA Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. „FULJ“ Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ RM, MTF, OTF, APA Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind. ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB FÜR ÖFFENTLICHE ANLEIHEN Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a „OMIS“ Kennzeichen „Volumenauslassung“ RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden. „FULO“ Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ RM, MTF, OTF, APA Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b „AGFW“ Kennzeichen „Aggregation vier Wochen“ RM, MTF, OTF, APA Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. „FULG“ Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ RM, MTF, OTF, APA Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gekommen sind. SONSTIGE KENNZEICHEN Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung „BENC“ Transaktionskennzeichen „Benchmark-Geschäft“ RM, MTF, OTF, APA Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis. „NPFT“ Transaktionskennzeichen „nichtpreisbildend“ RM, MTF, OTF, APA Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590. „TPAC“ Transaktionskennzeichen „Paket“ RM, MTF, OTF, APA Transaktionspakete im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die keinen „Exchange for Physicals“ darstellen. „XFPH“ Transaktionskennzeichen „Exchange for Physicals“ RM, MTF, OTF, APA „Exchange for Physicals“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. „CANC“ Kennzeichen für „Cancellation“ RM, MTF, OTF, APA Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird. „AMND“ Kennzeichen für „Amendment“ RM, MTF, OTF, APA Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird. „PORT“ Kennzeichen „Portfoliogeschäft“ RM, MTF, OTF, APA Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden und zu einem einzigen Lospreis durchgeführt werden und bei dem es sich nicht um ein „Transaktionspaket“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt. „MTCH“ Kennzeichen „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ (Matched Principal Trading) OTF Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU definiert. „NEGO“ Kennzeichen „Ausgehandelte Geschäfte“ RM, MTF, OTF Geschäfte, die privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet werden. ▼M3 Tabelle 4 Volumenmaß Instrumenttyp Menge Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. Anleihetypen ETC und ETN „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. Verbriefte Derivate „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. Zinsderivate „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. Fremdwährungsderivate „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. Aktienderivate „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. Warenderivate „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. Kreditderivate „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. Differenzgeschäfte „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. C10-Derivate „Nennbetrag“ des gehandelten Vertrags gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 10 dieser Verordnung. Emissionszertifikatderivate „Menge in Maßeinheit“ gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung. Emissionszertifikate „Menge in Maßeinheit“ gemäß Anhang II Tabelle 2 Feld 8 dieser Verordnung. ▼B ANHANG III Liquiditätsbeurteilung, LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente ▼M4 1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Der Verweis auf das ausstehende Emissionsvolumen in Tabelle 2.2 bezieht sich auf den Gesamtwert der Anleihen, die begeben wurden und momentan von Anlegern gehalten werden. 2. Ein Verweis auf eine „Anlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate. 3. Ein Verweis auf eine „Unteranlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Vertragstyps und/oder des Basiswerttyps näher segmentiert ist. 4. Ein Verweis auf eine „Un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.