Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 321/64 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2123 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen beinhaltet auch amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden. (2) Um eine wirksame Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Begrenzung der Risiken zu gewährleisten, sollte es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle daher möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle zu gestatten. (3) Aus den gleichen Gründen sollte dies auch für Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs der Fall sein, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorgenannten Verordnung genannten Rechtsakte unterliegen. (4) In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (3) sind unter anderem Vorschriften für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei von diesen Rechtsakten erfassten Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als dem benannten Eingangsort festgelegt. Insbesondere enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 die Bedingungen, unter denen die Beförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen genehmigt wird, Vorschriften in Bezug auf Dokumente, die die Sendung an den benannten Einfuhrort begleiten müssen, Informationspflichten der an benannten Eingangsorten zuständigen Behörden und der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer sowie Vorschriften für den Fall, dass der Unternehmer beschließt, den benannten Einfuhrort zu ändern, nachdem die Sendung den benannten Eingangsort verlassen hat. Diese Verordnungen werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und die genannten Bestimmungen sollten durch diese Verordnung ersetzt werden. Um eine wirksame Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Rückverfolgbarkeit der Sendungen zu gewährleisten, sollten auch die im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) oder in bestehenden nationalen Systemen verfügbaren Möglichkeiten des Informationsaustauschs über amtliche Kontrollen und die Rückverfolgbarkeit der Sendungen für die Vorschriften dieser Verordnung voll ausgeschöpft werden. (5) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sollten unter bestimmten Bedingungen auf Antrag des Unternehmers die Beförderung einer Warensendung an eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle, die für diese Warenkategorie benannt wurde, genehmigen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den zuständigen Behörden den Namen und den TRACES-Code (Trade Control and Expert System — Integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) der Kontrollstelle übermitteln, zu der die Sendung befördert werden sollte. (6) Soweit dies für die Durchführung wirksamer Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erforderlich ist, sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle dem Unternehmer vorschreiben können, die Waren an eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle zu befördern. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Zustimmung des Unternehmers einholen, bevor sie die Beförderung zur Kontrollstelle genehmigen. Die Zustimmung des Unternehmers sollte in Anbetracht der für den Unternehmer anfallenden Transportkosten sowie zur Vermeidung von Situationen erforderlich sein, in denen Sendungen, die verderbliche Waren enthalten, an eine Kontrollstelle befördert werden, die sich nicht in einer angemessenen Entfernung von der Grenzkontrollstelle befindet. (7) Um die Risiken für Pflanzengesundheit und öffentliche Gesundheit zu begrenzen, sollte die Beförderung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs zu der Kontrollstelle nur genehmigt werden, wenn das Ergebnis der Dokumentenprüfungen an der Grenzkontrollstelle zufriedenstellend war. (8) Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen sollten die zuständigen Behörden der Kontrollstelle die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle über das Eintreffen der Sendung informieren. Fehlen diese Informationen, sollten sich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle bei den zuständigen Behörden der Kontrollstelle darüber informieren, ob die Sendung an der Kontrollstelle eingetroffen ist, sowie — wenn das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle nicht bestätigt wurde — die Zollbehörden und andere in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Behörden informieren und weitere Untersuchungen durchführen, um festzustellen, wo sich die Sendung tatsächlich befindet. (9) Damit die zuständigen Behörden bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen wirksame Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen können, sollten diese Sendungen von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert werden. Die Beförderung sollte derart erfolgen, dass sie keinen Befall und keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände verursacht. Aus diesem Grund sollten Unternehmer sicherstellen, dass die Verpackung oder das Transportmittel während der Beförderung zur Kontrollstelle verschlossen oder verplombt ist. In besonderen Fällen sollten die zuständigen Behörden gestatten können, dass die Verpackung oder das Transportmittel von Sendungen von Holz von Nadelbäumen während der Beförderung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle nicht verschlossen oder verplombt ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In solchen Fällen sollte das in den Sendungen enthaltene Holz von Nadelbäumen in einem geografischen Gebiet eines Drittlandes herangewachsen oder erzeugt worden sein, das eine gemeinsame Landgrenze mit dem Mitgliedstaat teilt, für den die zuständige Behörde verantwortlich ist, und es sollten Informationen darüber vorliegen, dass das Holz in diesem Drittland über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügt wie in diesem Mitgliedstaat. (10) Für die Organisation wirksamer amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, denen der Mitgliedstaat die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen hat, oder die für eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden Dokumentenprüfungen in Entfernung von der Grenzkontrollstelle durchführen können. (11) Im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Durchführung amtlicher Kontrollen an einem anderen Unionseingangsort als der Grenzkontrollstelle sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, denen der Mitgliedstaat die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen hat, bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer verringerten Kontrollhäufigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission (4) unterliegen, Dokumentenprüfungen durchführen können. (12) Mit dem Beschluss 2010/313/EU der Kommission (5) wurden Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern genehmigt. Gleichermaßen wurden mit dem Beschluss 2010/458/EU der Kommission (6) Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta genehmigt. Da diese Verordnung für die unter die genannten Beschlüsse fallenden Gebiete gilt, ist es angebracht, die Beschlüsse 2010/313/EU und 2010/458/EU mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aufzuheben. (13) Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit ebenfalls ab diesem Datum gelten. Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Vorschriften jedoch erst nach Ablauf von 12 Monaten nach ihrer Annahme Geltung erlangen, insofern es sich um Sendungen von Pflanzen‚ Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung handelt. Aus diesem Grund wären für die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG (7) Übergangsmaßnahmen bis zum 13. Dezember 2020 erforderlich. Dieser Einjahreszeitraum ist notwendig, um den Unternehmern und den zuständigen Behörden mehr Zeit für die Umsetzung spezifischer Anforderungen einzuräumen. (14) Da diese Verordnung für die von der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (8) erfassten Gebiete in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 gilt, sollte die genannte Richtlinie mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand (1)   Diese Verordnung regelt Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zuständige Behörden: a) an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen der folgenden Art durchführen können: i) Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden; ii) Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen; b) Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchführen können. (2)   Die zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle befinden, wobei es sich auch um eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle und einen Unionseingangsort handeln kann, handeln während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission (10). KAPITEL I Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen Artikel 2 Bedingungen für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle (1)   Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Unternehmer hat bei der Voranmeldung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bzw. die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle hat im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden „GGED“) die Kontrollstelle angegeben, an der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind; b) das Ergebnis der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführten Dokumentenprüfungen ist zufriedenstellend; c) die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle eingetragen; d) bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, hat der Unternehmer die zuständigen Behörden der Kontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung und über das Transportmittel informiert, indem er ein separates GGED ausgefüllt und dieses im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC“) übermittelt hat; e) der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden; f) der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendung während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer Kopie des unter Buchstabe c genannten GGED in Papierform oder elektronischer Form begleitet wird; g) der Unternehmer hat sichergestellt, dass: i) die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden, sowie Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der amtlichen Bescheinigungen im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde; ii) Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Ergebnisse der von den zuständigen Behörden des Drittlandes durchgeführten Laboranalysen begleitet werden, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde; h) der Unternehmer hat die Bezugsnummer des in Buchstabe c genannten GGED in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eine Kopie dieses GGED für die Zollbehörden bereitgehalten. (2)   Die Anforderung, dass die in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii genannte beglaubigte Kopie die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn die entsprechenden amtlichen Bescheinigungen oder Ergebnisse der Laboranalysen von den zuständigen Behörden des Drittlandes über das IMSOC übermittelt oder von dem Unternehmer in das IMSOC eingestellt wurden und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie den Originalen der Bescheinigungen oder der Ergebnisse von Laboranalysen entsprechen. (3)   Verwaltet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein bestehendes nationales System, das die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erfasst, so gilt Absatz 1 Buchstaben d und h nicht für Sendungen, die die Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle innerhalb desselben Mitgliedstaats verlassen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Im bestehenden nationalen System sind die Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung an der Kontrollstelle und über die Art des Transportmittels verfügbar; b) das bestehende nationale System erfüllt die folgenden Bedingungen: i) es informiert Zollbehörden und den Unternehmer zeitnah über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Genehmigung und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle über das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle; ii) es tauscht elektronische Daten mit dem IMSOC aus, einschließlich Informationen über Zurückweisungen von Sendungen sowie Informationen, die eine eindeutige Identifizierung der einzelnen Sendungen erlauben, z. B. durch eine einmalige Bezugsnummer; iii) es stellt sicher, dass das in Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED erst nach einem elektronischen Datenaustausch und einer Bestätigung durch das IMSOC vervollständigt werden kann. Artikel 3 Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle (1)   Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle beantragt, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung zu dieser Kontrollstelle; b) die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben entschieden, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und der Unternehmer erhebt keine Einwände gegen diese Entscheidung. (2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Es liegt keine Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 Buchstabe a vor; b) der Unternehmer erhebt im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b Einwände gegen die Entscheidung, dass die Sendung an die Kontrollstelle befördert wird. Artikel 4 Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle (1)   Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können bei folgenden Sendungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden: a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind; b) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden. (2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle beantragt, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung zu der Kontrollstelle; b) die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben entschieden, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und der Unternehmer erhebt keine Einwände gegen diese Entscheidung. (3)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Es liegt keine Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a vor; b) der Unternehmer erhebt im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b Einwände gegen die Entscheidung, dass die Sendung an die Kontrollstelle befördert wird. Artikel 5 Bestimmte Bedingungen für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle (1)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können bei Sendungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 an einer Kontrollstelle durchführt werden, sofern der Unternehmer sichergestellt hat, dass die Verpackung oder das Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt ist, dass es während ihrer Beförderung zu der Kontrollstelle zu keinem Befall und keiner Infektion von anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit den Schädlingen kommen kann, die als Unionsquarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2 bzw. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und — im Falle von Schutzgebieten — als Schädlinge im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der genannten Verordnung gelistet sind. (2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle des Eingangs unverschlossene oder unverplombte Verpackungen oder Transportmittel bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Sendung besteht aus Holz von Nadelbäumen, das in einem geografischen Gebiet eines Drittlandes herangewachsen oder erzeugt worden ist, das eine gemeinsame Landgrenz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.