Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-02-03

Quellenkennung: 32019R2123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02019R2123 — DE — 03.02.2025 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2123 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2305 DER KOMMISSION  vom 21. Oktober 2021   L 461 5 27.12.2021 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/65 DER KOMMISSION  vom 31. Oktober 2024   L 65 1 14.1.2025 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2123 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Gegenstand (1)   Diese Verordnung regelt Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zuständige Behörden: a)  an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen der folgenden Art durchführen können: i)  Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden; ▼M1 ia)  Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) unterliegen; ▼M1 ii)  Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, einschließlich Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen; b)  Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle bei folgenden Sendungen durchführen können: i)  Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031; ii)  Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. ▼B (2)   Die zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle befinden, wobei es sich auch um eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle und einen Unionseingangsort handeln kann, handeln während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission ( 3 ). ▼M1 Artikel 1a Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1.  „Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2017/625; 2.  „pflanzengesundheitliche Kontrollen“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625; 3.  „Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse“ die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission ( 4 ). ▼B KAPITEL I Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen Artikel 2 Bedingungen für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle (1)   ►M1  Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften über Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge können an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn: ◄ a)  Der Unternehmer hat bei der Voranmeldung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bzw. die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle hat im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden „GGED“) die Kontrollstelle angegeben, an der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind; b)  das Ergebnis der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführten Dokumentenprüfungen ist zufriedenstellend; c)  die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle eingetragen; ▼M2 d)  bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, hat der Unternehmer die zuständigen Behörden der Kontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung und über das Transportmittel informiert, indem er ein separates GGED für diese Sendung ausgefüllt und dieses im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC“) übermittelt und das gesonderte GGED mit dem GGED gemäß Buchstabe a verknüpft hat; ▼B e)  der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden; f)  der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendung während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer Kopie des unter Buchstabe c genannten GGED in Papierform oder elektronischer Form begleitet wird; g)  der Unternehmer hat sichergestellt, dass: i)  die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden, sowie Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der amtlichen Bescheinigungen im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde; ii)  Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Ergebnisse der von den zuständigen Behörden des Drittlandes durchgeführten Laboranalysen begleitet werden, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde; h)  der Unternehmer hat die Bezugsnummer des in Buchstabe c genannten GGED in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eine Kopie dieses GGED für die Zollbehörden bereitgehalten. (2)   Die Anforderung, dass die in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii genannte beglaubigte Kopie die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn die entsprechenden amtlichen Bescheinigungen oder Ergebnisse der Laboranalysen von den zuständigen Behörden des Drittlandes über das IMSOC übermittelt oder von dem Unternehmer in das IMSOC eingestellt wurden und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie den Originalen der Bescheinigungen oder der Ergebnisse von Laboranalysen entsprechen. (3)   Verwaltet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein bestehendes nationales System, das die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erfasst, so gilt Absatz 1 Buchstaben d und h nicht für Sendungen, die die Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle innerhalb desselben Mitgliedstaats verlassen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Im bestehenden nationalen System sind die Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung an der Kontrollstelle und über die Art des Transportmittels verfügbar; b)  das bestehende nationale System erfüllt die folgenden Bedingungen: i)  es informiert Zollbehörden und den Unternehmer zeitnah über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Genehmigung und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle über das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle; ii)  es tauscht elektronische Daten mit dem IMSOC aus, einschließlich Informationen über Zurückweisungen von Sendungen sowie Informationen, die eine eindeutige Identifizierung der einzelnen Sendungen erlauben, z. B. durch eine einmalige Bezugsnummer; iii)  es stellt sicher, dass das in Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED erst nach einem elektronischen Datenaustausch und einer Bestätigung durch das IMSOC vervollständigt werden kann. ▼M1 (4)   Die zuständigen Behörden können die folgenden amtlichen Kontrollen an einer im GGED angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, außer in Feld 30 der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 (im Folgenden die „Kontrollbescheinigung“) wurde das Kästchen „Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.“ angekreuzt: a)  pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia; b)  Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen. Artikel 2a Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen (1)   Die zuständigen Behörden können Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer in der Kontrollbescheinigung angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  die Kontrollstelle, an der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, wurde in der Kontrollbescheinigung entweder von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer im Zuge der Vorabinformation gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission ( 6 ) oder von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle angegeben; b)  das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Dokumentenprüfungen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ist zufriedenstellend; c)  die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben in Feld 26 der Kontrollbescheinigung ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle vermerkt; d)  die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zu einer Kontrollstelle für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen oder für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vermerkt; e)  bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, unterrichtet die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, die zuständige Behörde an der Kontrollstelle, die für die Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, über das Eintreffen der Sendung, indem sie die Kontrollbescheinigung über TRACES (Trade Control and Expert System) einreicht; f)  der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden; g)  der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, bis zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Kontrollbescheinigung begleitet werden: h)  der Unternehmer hat die Bezugsnummer der Kontrollbescheinigung in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und eine Kopie dieser Bescheinigung gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereitgehalten. (2)   Die Anforderung, dass eine beglaubigte Kopie der Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn diese Bescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in TRACES ausgestellt oder vom Unternehmer in TRACES eingestellt wurde und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie dem Original der Kontrollbescheinigung entspricht. ▼B Artikel 3 Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle (1)   ►M1  Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden: ◄ a)  Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle beantragt, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung zu dieser Kontrollstelle; b)  die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben entschieden, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und der Unternehmer erhebt keine Einwände gegen diese Entscheidung. (2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)  Es liegt keine Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 Buchstabe a vor; b)  der Unternehmer erhebt im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b Einwände gegen die Entscheidung, dass die Sendung an die Kontrollstelle befördert wird. ▼M1 (3)   Die zuständigen Behörden können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchführen, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft: a)  der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt; b)  falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll. (4)   Werden Sendungen gemäß Absatz 3 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung. ▼B Artikel 4 Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle (1)   Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können bei folgenden Sendungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden: a)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind; b)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden; ▼M1 c)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Buchstaben a und b, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen. ▼B (2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)  Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle beantragt, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung zu der Kontrollstelle; b)  die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben entschieden, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und der Unternehmer erhebt keine Einwände gegen diese Entscheidung. (3)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)  Es

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.