Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019R2123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e mit dem Mitgliedstaat teilt, für den die zuständige Behörde verantwortlich ist, und wofür Informationen darüber vorliegen, dass das Holz in diesem Drittland über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügt wie in diesem Mitgliedstaat; b) die Nadelbaumholz-Sendungen werden an eine Kontrollstelle befördert, die sich in demselben Mitgliedstaat befindet wie die Grenzkontrollstelle des Eingangs; c) von den Nadelbaumholz-Sendungen geht während ihrer Beförderung zu der Kontrollstelle kein spezifisches Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen aus, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten; d) die zuständigen Behörden stellen sicher, dass derartiges Holz vor Verlassen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats so verarbeitet wurde, dass es kein Pflanzengesundheitsrisiko darstellt. (3)   Mitgliedstaaten, die von Bestimmungen gemäß Absatz 2 Gebrauch machen: a) informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das Gebiet des betreffenden Drittlands und den Pflanzengesundheitsstatus in diesem Gebiet; b) übermitteln jährlich einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen des betreffenden Nadelbaumholzes. Artikel 6 Handlungen während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle (1)   Nachdem die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Beförderung der Sendung zu der im GGED angegebenen Kontrollstelle genehmigt oder darüber entschieden haben, darf der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung keiner anderen als der im GGED angegebenen Kontrollstelle zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorführen, es sei denn, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung an eine andere Kontrollstelle im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a. (2)   Die zuständigen Behörden der Kontrollstelle bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle das Eintreffen der Sendung, indem sie im IMSOC das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte GGED ausfüllen. (3)   Die zuständigen Behörden der Kontrollstelle vervollständigen das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte separate GGED oder — falls Artikel 2 Absatz 3 gilt — das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED, indem sie die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie jede im Einklang mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung über die Sendung darin eintragen. (4)   Der Unternehmer gibt die Bezugsnummer des in Absatz 3 genannten vollständig ausgefüllten GGED in der bei den Zollbehörden für die Sendung abgegebenen Zollanmeldung an und hält eine Kopie dieses GGED als Unterlage im Sinne des Artikels 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereit. (5)   Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nicht innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung der Beförderung der Sendung zu der Kontrollstelle von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle eine Bestätigung über das Eintreffen der Sendung erhalten haben: a) informieren sie sich bei den zuständigen Behörden der Kontrollstelle darüber, ob die Sendung an der Kontrollstelle eingetroffen ist; b) informieren sie, wenn das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle nicht gemäß Buchstabe a bestätigt wurde, die Zollbehörden und anderen in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Behörden darüber, dass sie keine Bestätigung über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort erhalten haben; c) führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Behörden weitere Untersuchungen durch, um festzustellen, wo sich die Waren tatsächlich befinden. KAPITEL II Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle Artikel 7 Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden, können durchgeführt werden: a) wenn Sendungen an einer Grenzkontrollstelle ankommen — von den zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle oder der anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle befinden, vorausgesetzt sie befinden sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung eingetroffen ist; oder b) wenn Sendungen einer verringerten Kontrollhäufigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und an einem anderen Eingangsort als der Grenzkontrollstelle eintreffen — von den für den Unionseingangsort zuständigen Behörden. Artikel 8 Bedingungen für die Durchführung von Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden (1)   Dokumentenprüfungen gemäß Artikel 7 können nur durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden prüfen folgende Dokumente: i) amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung eingetroffen ist, in das IMSOC eingestellt haben; ii) amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die der Unternehmer in das IMSOC eingestellt hat, wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie den Originalen der Bescheinigungen oder Ergebnisse von Laboruntersuchungen entsprechen; iii) amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die die zuständigen Behörden von Drittländern über das IMSOC übermittelt haben; oder iv) die Originale amtlicher Bescheinigungen, wenn die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden zu der benannten Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1012 (12) der Kommission gehören; b) die Sendung darf erst dann vom Unternehmer für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von der Grenzkontrollstelle aus zur Kontrollstelle befördert werden, wenn die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle darüber informiert haben, dass die Dokumentenprüfungen zufriedenstellende Ergebnisse erbracht haben. (2)   Soll die Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vom Unternehmer zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, so gelten die Artikel 2, 4 und 5. (3)   Der Unternehmer kann eine Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Durchführung von Dokumentenprüfungen von der Grenzkontrollstelle zu einer Kontrollstelle befördern, sofern die Kontrollstelle der Aufsicht derselben zuständigen Behörde untersteht wie die Grenzkontrollstelle. KAPITEL III Schlussbestimmungen Artikel 9 Aufhebungen (1)   Die Richtlinie 2004/103/EG der Kommission wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben. (2)   Die Beschlüsse 2010/313/EU und 2010/458/EU der Kommission werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und Artikel 8 gelten ab dem 14. Dezember 2020. Artikel 2 Absatz 3 gilt bis zum 13. Dezember 2023. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Oktober 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1. (2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11). (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 6). (5)  Beschluss 2010/313/EU der Kommission vom 7. Juni 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 28). (6)  Beschluss 2010/458/EU der Kommission vom 18. August 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Malta (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 26). (7)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). (8)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16). (9)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4). (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 mit ausführlichen Regelungen darüber, welche Handlungen während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmen sind (siehe Seite 128 dieses Amtsblatts). (11)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). (12)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 4).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.