Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-05-20

Quellenkennung: 32015R2195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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junge Menschen mit Behinderung OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Bereitstellung von Berufsberatungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung, die Leistungen von der Arbeitnehmerversicherungsagentur erhalten (UWV zur Sicherung und Beibehaltung einer bezahlten Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt) Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Berufsberatungsstunden pro Teilnehmer 55,05 5.  Vorhaben zur Förderung und Verbesserung der Verbindung zwischen PrO- und VSO (2)-Schülern und dem Arbeitsmarkt oder der beruflichen Weiterbildung OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i — Aktive Inklusion Bereitstellung von zusätzlicher Arbeitsmarktberatung für Schüler an PrO- oder VSO-Schulen. Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der PrO- bzw. VSO-Schüler pro Schuljahr, die zusätzliche Arbeitsmarktberatung in Anspruch nehmen 1 720,00 (1)    Zum Zwecke der Arten der Vorhaben 1 bis 3 ist der Interventionszeitraum der Zeitraum vom Tag der Aufnahme bis zum Tag des Verlassens des Resozialisierungsvorhabens. (2)    PrO = Praktijkonderwijs (praktische Ausbildung), VSO = Voortgezet Speciaal Onderwijs (Sonderunterricht der Sekundarstufe). 2.    Anpassungen der Beträge Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenarten 1-3 und 5 werden jährlich gemäß dem niederländischen Verbraucherpreisindex (VPI) bestimmt: https://www.cbs.nl/nl-nl/conversie/uitgelicht/de-consumentenprijsindex. Die Indexzahlen sind in der Datenbank des niederländischen Statistikamtes CBS-Statline angegeben. Die erste Indexierung für die Vorhabenarten 1-3 wird im Jahr 2017 berechnet, die für die Vorhabenart 5 im Jahr 2020. Das Basisjahr für die Beträge der standardisierten Einheitskosten in diesem Anhang ist das Jahr 2015. (VPI 2015 = 100). Ab 2017 werden die Beträge für jedes Jahr (N) mit dem VPI des Jahres N-1 in Bezug auf das Basisjahr 2015 indexiert. Die Beträge der Einheitskosten eines gegebenen Jahres müssen anhand der folgenden Gleichung berechnet werden: Beträge der Einheitskosten im Jahr N = Beträge der Einheitskosten in diesem Anhang * VPI im Jahr N-1 (mit Basisjahr 2015 = 100)/100 Die Beträge der Einheitskosten für die Vorhabenart 4 werden angepasst, wenn sich die Regelungen und Vorschriften zur Berufsberatung im niederländischen Recht ändern. Der festgelegte Prozentsatz von 60 %, auf dessen Grundlage der Stundensatz berechnet wird, wird alle zwei Jahre mit dem gleichen Rechenweg für die vorliegenden Berechnungen mit 2018 als Basisjahr neu berechnet, damit berücksichtigt wird, dass die zugewiesene Stundenanzahl nicht immer aufgebraucht wird. Weicht der Durchschnitt mehr als 2 % von der Gesamtzahl der Stunden ab, so gilt der neue Prozentsatz als neuer Durchschnitt. 3.    Definition von Pauschalfinanzierungen Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für den Indikator Beträge (in EUR) Technische Hilfe Prioritätsachse 4 2014NL05SFOP001 Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000 EUR noch nicht berücksichtigt wurden) Alle förderfähigen Kosten Raten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag (1) der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist 5 690 (1)    Im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. 4.    Anpassungen der Beträge Nicht zutreffend. ▼M9 ANHANG X Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Österreich 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Betrag (in EUR) 1.  Maßnahmen zur Senkung der Anzahl von frühen Schulabgängern Prioritätsachse 3 des OP 2014AT05SFOP001 Erteilung von Unterrichtsstunden (1) Personalkosten für Lehrkräfte (2) Anzahl der Unterrichtsstunden nach Schultyp Art der Schule (3) Betrag 3070 95,91 3080 89,98 3081 96,28 3082 107,09 3091 78,87 2.  Grundbildung im Rahmen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 1.1, 3.2 und 4 Unterrichtsstunden der Grundbildung in fünf Kompetenzbereichen durch einen oder zwei Trainer und Bereitstellung begleitender Kinderbetreuung. Alle Kosten des Vorhabens Anzahl der Unterrichtsstunden (4), erteilt durch (5): einen oder zwei Trainer (6); innerhalb oder außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten; mit oder ohne Kinderbetreuung. Kriterien Betrag pro Unterrichtsstunde Unterricht mit 1 Trainer 110 Unterricht mit 2 Trainern 150 Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen 150 Unterricht mit 2 Trainern und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen 190 Unterricht mit 1 Trainer außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 140 Unterricht mit 2 Trainern außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 180 Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 180 3.  Bildungsberatung im Rahmen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 3.2 und 4 Persönliche Beratung von Einzelpersonen. Alle Kosten des Vorhabens Anzahl der persönlichen Einzelberatungen (7) 338,43 4.  Verwaltungsprüfungen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachse 5 (technische Hilfe) Stunden der Durchführung von Verwaltungsprüfungen für die Verwaltungsbehörde — Unterstützung bei den Aufgaben der Kontrolle auf der ersten Ebene und Unterstützungsaufgaben bei anderen Kontrollstellen. Alle Kosten des Vorhabens Anzahl der Stunden der Durchführung von Aufgaben der Verwaltungsprüfung und Unterstützungsaufgaben bei anderen Kontrollstellen 62,96 5.  Alle Vorhaben des OP 2014AT05SFOP001 mit Ausnahme der Vorhaben, für die die Einheitskosten 1 bis 4 dieses Anhangs gelten. Arbeitszeit des unmittelbar an dem Vorhaben beteiligten Personals. Direkte Personalkosten des Vorhabens (Spalte A). Sämtliche Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden (Spalte B). Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden nach Personalkategorie (8).   Betrag pro Stunde (A) Betrag pro Stunde (b) (9) Verwaltungspersonal 24,90 34,86 Wichtigste Mitarbeiter 30,09 42,13 Projektleiter 40,06 56,09 6.  Integrations- und Sprachunterricht für junge Menschen über „Jugendcollege Wien“ OP 2014AT05SFOP001 Investitionspriorität 9i 1)  Bestandene ÖSD- und/oder ÖIF-Integrationsprüfung (10) 2)  Erfolgter Antritt einer Ausbildung, Schulung, Lehre oder Stelle. Alle Kosten des Vorhabens 1)  Anzahl der bestandenen ÖSD- und/oder ÖIF-Integrationsprüfungen (11) 2)  Anzahl der erfolgten Antritte (12) 1)  12 239 2)  11 648 (1)    Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. (2)    Dies sind die einzigen Kosten, deren Erstattung für den ESF für die angegebenen Vorhaben eingefordert werden kann. (3)    Art der Schule: 3070 Allgemeinbildende höhere Schulen (AHS) 3080 Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche mittlere und höhere Schulen (TMHS) 3081 Höhere Lehranstalten und Fachschulen für Tourismus sowie für Sozialberufe und Sozialdienste (HUM) 3082 Handelsakademien und Handelsschulen (HAK/HAS) 3091 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik/Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (BAfEP/BASOP) (4)    Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. (5)    Diese Vorhaben dürfen auch über Fernkommunikation umgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus Einschränkungen auferlegen oder Empfehlungen aussprechen. (6)    Für Gruppen mit mindestens sieben Teilnehmern sind zwei Trainer zulässig. (7)    Diese Vorhaben dürfen auch über Fernkommunikation umgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus Einschränkungen auferlegen oder Empfehlungen aussprechen. (8)    Es besteht keine Verpflichtung, ein gesondertes Arbeitszeiterfassungssystem für Personal mit einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat einzurichten. Der Arbeitgeber stellt für alle Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der feste Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit festgelegt wird. (9)    Der Gesamtbetrag in dieser Spalte wird zur Deckung sämtlicher Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden, verwendet. Dieser Betrag wird nach der folgenden Methode ermittelt: Betrag pro Stunde zuzüglich eines Betrags, der sich aus der Anwendung einer Pauschale von 40 % auf den Betrag pro Stunde ergibt. (10)    https://www.osd.at/die-pruefungen/osd-prufungen/ und/oder https://www.integrationsfonds.at/sprache/pruefungen (11)    Es können mehrere Prüfungen abgelegt werden, die für jedes Niveau der bestandenen Prüfung gezählt werden. (12)    Es ist pro Person ein Antritt förderfähig. 2.    Anpassung der Beträge Die Sätze für die Einheitskosten 1 werden jährlich in Übereinstimmung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung angepasst. Diese Verordnung wird jährlich veröffentlicht und enthält Spezifikationen zur Valorisierung des Personalaufwands zu Zwecken der Planung des Haushalts für die nächsten Jahre. Die Sätze werden erstmals am 1. September 2017 auf der Grundlage der Valorisierung angepasst, die für 2017 in dieser Verordnung vorgesehen ist. Der Satz für die Einheitskosten 3 wird jährlich angepasst, um Änderungen in dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen. Der Satz für die Einheitskosten 4 wird jährlich im Einklang mit der Rechtsgrundlage für die Preise für diese Dienstleistungen, wie vom Finanzministerium festgelegt, angepasst. Die Sätze für die Einheitskosten 5 werden jährlich angepasst, um Änderungen in den Kollektivverträgen BABE und SWÖ Rechnung zu tragen. ANHANG XI Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Litauen 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1.  Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001 Arbeitslose, die erfolgreich eine langfristige formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer langfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von mindestens 184 Tagen erhalten haben 3 460,33 2.  Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001 Arbeitslose, die erfolgreich eine mittelfristige formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer mittelfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von zwischen 97 und 183 Tagen erhalten haben 2 508,12 3.  Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001 Arbeitslose, die erfolgreich eine kurzfristige formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer kurzfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von mindestens 96 Tagen erhalten haben 872,66 4.  Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001 Arbeitslose, die erfolgreich eine nicht formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer nicht formalen Bildung erhalten haben 1 136,97 5.  Schulungen für Beschäftigte privater Unternehmen und Bereitstellung von Dienstleistungen im Rahmen der Prioritätsachsen 7, 8, 9, 10 des OP 2014LT16MAOP001 1.  Stundensatz des Gehalts, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird 2.  Stundensatz des Gehalts, der einem direkten Mitarbeiter (1) des Vorhabens gezahlt wird Gehälter der Teilnehmer und direkte Personalkosten Gelten sowohl das Gehalt der Teilnehmer als auch die direkten Personalkosten des Vorhabens als förderfähige Kosten, so kann der entsprechende Betrag für jede Kategorie erstattet werden. 1.  Anzahl der abgeschlossenen Schulungsstunden pro Teilnehmer (Beschäftigte privater Unternehmen) (2) 2.  Anzahl der an dem Vorhaben gearbeiteten Stunden (3) pro Mitglied des direktem Personals Für die Wirtschaftszweige I, H, R, S, A, N, E, F, L, G, P gemäß der NACE-2-Klassifikation (4): 6,65 Für die Wirtschaftszweige C, Q, B, D, M gemäß der NACE-2-Klassifikation (5): 9,03 Für die Wirtschaftszweige K und J gemäß der NACE-2-Klassifikation (6): 14,28 6.  Schulungen für öffentliche Bedienstete im Rahmen der Prioritätsachsen 8, 9, 10 des OP 2014LT16MAOP001 Stundenlohn, der einem öffentlichen Bediensteten (7) während einer Schulung gezahlt wird Gehälter der Teilnehmer Zahl der abgeschlossenen Schulungsstunden pro Teilnehmer (8) 7,43 7.  Beschäftigungsbeihilfen und Lernen am Arbeitsplatz für neu angestellte Personen im Rahmen der Prioritätsachse 7 des OP 2014LT16MAOP001 Stundensatz der Beihilfe, die an einen Arbeitgeber für jede angestellte Person gezahlt wird Lohnzuschuss 1.  Anzahl der Arbeitsstunden der Teilnehmer (9), wenn die Beschäftigungsbeihilfe 50 %, 60 % bzw. 75 % des Lohns des Teilnehmers abdeckt und kein Lernen am Arbeitsplatz notwendig ist 2.  Anzahl der Arbeitsstunden der Teilnehmer (10), wenn Lernen am Arbeitsplatz angeboten wird (11) und die Beschäftigungsbeihilfe 50 %, 60 % bzw. 75 % des Lohns des Teilnehmers abdeckt 1. Bezuschusster Lohn Einheitskosten 50 % 2,43 60 % 2,91 75 % 3,64 2. Bezuschusster Lohn Einheitskosten 50 % 2,48 60 % 2,96 75 % 3,69 8.  Aufbau wissenschaftlicher Kenntnisse durch Forschungsaktivitäten im Rahmen der Prioritätsachse 9 des OP 2014LT16MAOP001 Stundensatz des an eine Forschungskraft oder einen technischen Mitarbeiter während der Arbeit an einem Forschungsprojekt gezahlten Gehalts Gehalt der Teilnehmer Anzahl der abgeschlossenen Arbeitsstunden der Teilnehmer (12) Position Einheitskosten niederrangiger Forschungsbeauftragter 12,13 Forschungsbeauftragter 14,23 hochrangiger Forschungsbeauftragter 18,18 leitender Forschungsbeauftragter 27,79 technischer Mitarbeiter 6,88 9.  Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder Beihilfe zur Anpassung eines Arbeitsplatzes im Rahmen der Prioritätsachse 7 des OP 2014LT16MAOP001 Nach Maßgabe der Artikel 45, 46 und 47 des litauischen Beschäftigungsgesetzes geschaffene oder angepasste Arbeitsplätze (13) Alle förderfähigen Kosten (14) Anzahl der geschaffenen oder angepassten Arbeitsplätze 13 272,55 Bei Teilzeitarbeitsplätzen wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit ermittelt Bei Menschen mit Behinderung wird der Unterstützungsbeitrag nicht proportional zur erwarteten Arbeitszeit (Stunden) gekürzt; es ist der volle Betrag zu zahlen (1)    Direkte Mitarbeiter sind Einzelpersonen, die mit dem Projektbegünstigten oder Partner oder im Rahmen von (zivilrechtlichen) Dienstleistungsverträgen direkt mit einem Projekt mit Beschäftigungsbezug (o. Ä.) zusammenhängende Aktivitäten durchführen. In diese Kategorie fallen auch Lehrkräfte (Ausbildende), die Entwickler von Schulungsmaterialien oder -methoden und andere Personen, die Projektaktivitäten durchführen. (2)    Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem. (3)    Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem. (4)    https://osp.stat.gov.lt/600 (5)    https://osp.stat.gov.lt/600 (6)    https://osp.stat.gov.lt/600 (7)    Teilnehmen können öffentliche Bedienstete sowie Beschäftigte anderer öffentlicher Einrichtungen/Organisationen, wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. (8)    Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem. (9)    Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem. (10)    Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem. (11)    Lernen am Arbeitsplatz kann bis zu 12 Monate lang umfassen (Artikel 43 Absatz 3 des litauischen Beschäftigungsgesetzes). (12)    Nachgewiesen durch ein überprüfbares Zeiterfassungssystem. (13)    Diese Einheitskosten dürfen nur für Arbeitsplätze verwendet werden, die neu geschaffen oder angepasst wurden für Arbeitslose (Artikel 25 Absatz 1 des litauischen Beschäftigungsgesetzes), bei denen eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 25 % oder eine schwere Behinderung festgestellt wurde, und für Arbeitslose nach Maßgabe des Artikels 25 Absätze 2, 3 und 8 des litauischen Beschäftigungsgesetzes. (14)    Schulungskosten fallen nicht unter diese Einheitskosten. Alle verbleibenden Kosten wie in Artikel 44 Absatz 2 des litauischen Beschäftigungsgesetzes sind abgedeckt, ungeachtet der Tätigkeit, für die die Stelle geschaffen wird. 2.    Anpassung der Beträge Die oben genannten Beträge können bis zum zweiten Quartal eines Jahres angepasst werden unter Berücksichtigung im Jahr N der Inflationsrate der Verbraucherpreise (Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI), veröffentlicht unter https://osp.stat.gov.lt/en/statistiniu-rodikliu-analize#/ für Jahr N-1. Diese Beträge der Einheitskosten 1 bis 4 können auch angepasst werden, durch Ersetzen —  des nationalen Mindestlohns in Litauen; —  der maximalen Kosten für berufsbildende Maßnahmen; —  des Ausbildungsstipendiumskoeffizienten gemäß Gesetz der Republik Litauen zur Unterstützung der Beschäftigung; —  des Kilometergelds gemäß Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit (20. Juli 2010, Verordnung Nr. A1-352 zur Annahme des Kilometergelds) in der Berechnungsmethode; und —  des Pauschalsatzes für indirekte Kosten gemäß Schema zur Anwendung des Pauschalsatzes auf indirekte Kosten, das in der Verordnung des Finanzministers genehmigt wurde (8. Oktober 2014, Verordnung Nr. 1K-316 zur Annahme der Verordnung über die Projektverwaltung und -finanzierung); in der Berechnungsmethode, wobei die Gesamtkosten der beruflichen Bildungsmaßnahme folgende Posten umfassen: Dienstleistungskosten für die berufliche Bildung, Stipendien für die berufliche Bildung, Reisekosten zum Ort der beruflichen Bildung und zurück, Kosten für die Unterkunft, Kosten der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und Impfungen gegen Infektionskrankheiten und indirekte Kosten. Die Beträge der Einheitskosten 5 dürfen im Jahr N einmal im Jahr neu berechnet werden, wenn das litauische Statistikamt (Statistics Lithuania) die jährlichen (bzw. bei deren Fehlen die vierteljährlichen) Daten zum Durchschnittslohn aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweig für das Jahr N-1 veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt spätestens im zweiten Quartal des Jahres N ( 1 ). Die Beträge werden auf Grundlage der Daten zu den Durchschnittslöhnen und -gehältern aus dem Jahr N-1 (bei jährlichen Daten) oder aus den letzten vier Quartalen (bei vierteljährlichen Daten) neu berechnet. Die Beträge der Einheitskosten 5 dürfen ferner neu berechnet werden, wenn die — vom Arbeitgeber entrichteten — Beiträge der staatlichen Sozialversicherung und die Beiträge zum Garantiefonds und zum Fonds für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen mit bestehenden Rechtsakten der Republik Litauen geändert werden. Die Beträge für die Einheitskosten 6 können angepasst werden bei Änderungen: —  der Höhe der durchschnittlichen Monatslöhne (brutto) im öffentlichen Sektor im vorangegangenen Kalenderjahr, wie vom litauischen Statistikamt angegeben; —  der Beitragssätze (in Prozent) der Sozialversicherung oder des Garantiefonds, die in Rechtsakten der Republik Litauen oder Rechtsakten zur Regelung der Dauer von Jahresurlaub festgelegt wurden. Der Betrag darf am 1. Juli jedes Jahres angepasst werden und gilt nur für neue Verträge. Die Beiträge der Einheitskosten 7 dürfen im Jahr N jährlich angepasst werden; herangezogen wird der Monatslohnindex (brutto) des Jahres N-1, wie vom litauischen Statistikamt im Vergleich zum Jahr N-2 angegeben ( 2 ). Die Beträge der Einheitskosten 8 dürfen im Jahr N jährlich anhand des Monatslohnindexes (brutto) nach Maßgabe der Klassifikation des Wirtschaftszweigs (M72 Forschung und Entwicklung) des Jahres N-1, wie vom litauischen Statistikamt im Vergleich zum Jahr N-2 angegeben, angepasst werden ( 3 ). Der Betrag der Einheitskosten 9 darf jährlich im Jahr N am Jahresanfang angepasst werden; dabei werden die (öffentlichen) Informationen des litauischen Statistikamtes (Statistics Lithuania) berücksichtigt und der geänderte Verbraucherpreis herangezogen, der basierend auf dem Verbraucherpreisindex ( 4 ) des Jahres N-1 im Vergleich zum Jahr N-2 berechnet wurde. ANHANG XII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Polen 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für den Auslandsaufenthalt eines Teilnehmers während eines transnationalen Mobilitätsprojekts. Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Teilnehmer. Anzahl der vom Teilnehmer im Ausland verbrachten Kalendertage. Bestimmungsland Betrag Österreich 57,13 Belgien 57,13 Bulgarien 57,13 Kroatien 44,97 Zypern 59,37 Tschechische Republik 57,13 Dänemark 66,07 Estland 44,97 Finnland 59,37 Frankreich 61,60 Deutschland 51,67 Griechenland 53,90 Ungarn 53,90 Irland 61,60 Italien 57,13 Lettland 51,67 Litauen 44,97 Luxemburg 59,37 Malta 51,67 Niederlande 63,83 Portugal 49,43 Rumänien 53,90 Slowakei 51,67 Slowenien 44,97 Spanien 51,67 Schweden 63,83 Vereinigtes Königreich 69,30 2.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.