Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-05-20

Quellenkennung: 32015R2195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für den Auslandsaufenthalt während eines transnationalen Mobilitätsprojekts für Teilnehmer mit schweren Behinderungen (1). Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Teilnehmer. Anzahl der vom Teilnehmer mit einer schweren Behinderung im Ausland verbrachten Kalendertage. Bestimmungsland Betrag Österreich 74 Belgien 74 Bulgarien 74 Kroatien 58 Zypern 77 Tschechische Republik 74 Dänemark 86 Estland 58 Finnland 77 Frankreich 80 Deutschland 67 Griechenland 70 Ungarn 70 Irland 80 Italien 74 Lettland 67 Litauen 58 Luxemburg 77 Malta 67 Niederlande 83 Portugal 64 Rumänien 70 Slowakei 67 Slowenien 58 Spanien 67 Schweden 83 Vereinigtes Königreich 90 3.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für einen Mentor, der eine Gruppe von Teilnehmern während ihres Auslandsaufenthalts innerhalb eines transnationalen Mobilitätsprojekts begleitet. Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Mentoren. Anzahl der vom Mentor im Ausland verbrachten Kalendertage. Die Gruppe muss an dem Tag, an dem der Mentor ins Ausland geht, mindestens aus vier Teilnehmern bestehen. Bestimmungsland Betrag (EUR) Österreich 75,77 Belgien 75,77 Bulgarien 75,77 Kroatien 53,90 Zypern 75,77 Tschechische Republik 75,77 Dänemark 85,93 Estland 53,90 Finnland 75,77 Frankreich 75,77 Deutschland 64,83 Griechenland 75,77 Ungarn 75,77 Irland 85,93 Italien 75,77 Lettland 64,83 Litauen 53,90 Luxemburg 75,77 Malta 64,83 Niederlande 85,93 Portugal 64,83 Rumänien 75,77 Slowakei 64,83 Slowenien 53,90 Spanien 64,83 Schweden 85,93 Vereinigtes Königreich 85,93 4.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für eine Begleitperson für einen Teilnehmer mit einer schweren Behinderung während seines Auslandsaufenthalts innerhalb eines transnationalen Mobilitätsprojekts. Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Begleitpersonen. Anzahl der Kalendertage des Auslandsaufenthalts der Begleitpersonen. Bestimmungsland Betrag (EUR) Österreich 75,77 Belgien 75,77 Bulgarien 75,77 Kroatien 53,90 Zypern 75,77 Tschechische Republik 75,77 Dänemark 85,93 Estland 53,90 Finnland 75,77 Frankreich 75,77 Deutschland 64,83 Griechenland 75,77 Ungarn 75,77 Irland 85,93 Italien 75,77 Lettland 64,83 Litauen 53,90 Luxemburg 75,77 Malta 64,83 Niederlande 85,93 Portugal 64,83 Rumänien 75,77 Slowakei 64,83 Slowenien 53,90 Spanien 64,83 Schweden 85,93 Vereinigtes Königreich 85,93 5.  Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für die Aufnahme einer Gruppe von Teilnehmern transnationaler Mobilitätsprojekte. Alle Kosten der aufnehmenden Organisation im Zusammenhang mit der Hilfe und Unterstützung innerhalb des transnationalen Mobilitätsprojekts sind vom Tagessatz abgedeckt. Anzahl der Kalendertage der Aufnahme einer Gruppe von Teilnehmern. Wenn die Gruppe am Tag der Abreise ins Ausland weniger als acht Teilnehmer umfasst, wird der Satz der aufnehmenden Organisation anteilsmäßig verringert. Die Gruppe muss mindestens vier Personen umfassen (in diesem Fall würde der Satz um 50 % reduziert werden). Bestimmungsland Betrag (EUR) Dänemark. Irland. Luxemburg. Niederlande. Österreich. Schweden 241 Belgien. Frankreich. Italien. Finnland. Deutschland. Vereinigtes Königreich. 214 Tschechische Republik. Griechenland. Spanien. Zypern. Malta. Portugal. Slowenien 137 Bulgarien. Estland. Kroatien. Lettland. Litauen. Ungarn. Rumänien. Slowakei 74 6.  Verwaltung neuer Kinderbetreuungsplätze für Kinder bis zu drei Jahren in einer Krippe, einer Gruppenbetreuungseinrichtung und bei einer Tagesbetreuung, die im Rahmen des Projekts nach Maßgabe des Gesetzesüber die Betreuung von Kindern bis zu 3 Jahren (2) neu geschaffen und für einen Monat in Anspruch genommen werden, und zwar im Rahmen der 16 regionalen operationellen Programme (Prioritätsachse 8 Buchstabe iv). a)  Neu geschaffener Betreuungsplatz für Kinder bis 3 Jahre in einer Krippe. b)  Neu geschaffener Betreuungsplatz für Kinder bis 3 Jahre in einer Gruppenbetreuungseinrichtung. c)  Neu geschaffener Betreuungsplatz für Kinder bis 3 Jahre in einer Tagesbetreuung. Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der jeweiligen Beträge mit Überkreuzfinanzierung: a)  226,00 PLN b)  163,00 PLN c)  89,00 PLN Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze für Kinder bis 3 Jahre, in Anspruch genommen für einen Monat (3) a)  1 770,00  PLN b)  1 777,00  PLN c)  1 291,00  PLN (1)    Wie im Gesetz vom 27. August 1997 über berufliche und soziale Wiedereingliederung und Beschäftigung von Personen mit Behinderungen, http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19971230776, definiert. (2)    Dz.U. 2011 nr 45 poz. 235 — http://prawo.sejm.gov.pl/isap.nsf/DocDetails.xsp?id=WDU20110450235). (3)    Die Höhe hängt davon ab, wie oft das Kind die Betreuung in der Krippe, der Gruppenbetreuung oder der Tagesbetreuung in Anspruch nimmt: 1.  mindestens 75 % in einem Monat — Zahlung in voller Höhe; 2.  zwischen 20 % und 75 % in einem Monat — 75 % der Zahlung; 3.  weniger als 20 % in einem Monat — keine Zahlung. Sind die Bedingungen zur Betreuungsdauer nicht erfüllt, so ist das Vorhaben nicht mehr förderfähig. 2.    Anpassungen der Beträge Im Falle von Änderungen der nationalen Sätze für Erasmus+, welche die Grundlage für die Einheitskosten 1 bis 5 in dieser Verordnung bilden, kann die Verwaltungsbehörde die Sätze entsprechend anpassen. Wenn sich die Sätze für Erasmus+ ändern, gehen diese Änderungen auch aus den jeweiligen standardisierten Einheitskosten für neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hervor (d. h. für Aufforderungen, die veröffentlicht werden, nachdem die neuen Sätze für Erasmus+ in Kraft traten). Für Vorhaben 1-4 lautet die zur Aktualisierung der jeweiligen Tagessätze verwendete Formel (14 × A + 46 × B)/60, wobei „A“ der Tagessatz aus dem polnischen Erasmus+-Programm für die ersten 14 Tage des Auslandsaufenthalts ist, während „B“ den verbleibenden 46 Tagen entspricht. Die Einheitskosten 6 werden jährlich aktualisiert, wenn der Indexierungsfaktor über 3 % liegt. Der Indexierungsfaktor basiert auf Änderungen des Durchschnittsentgelts laut den Mitteilungen des Vorsitzenden des polnischen Statistiksamts. Ausgangspunkt ist das 3. Quartal 2019, sodass die erste Aktualisierung der Einheitskosten erfolgt, wenn das Durchschnittsentgelt für das 3. Quartal 2020 im Vergleich zum entsprechenden Quartal des Vorjahres um mehr als 3 % steigt. In den darauffolgenden Zeiträumen ist das 3. Quartal 2019 bzw. das 3. Quartal des Indexierungsjahrs der Ausgangspunkt. ▼M8 ANHANG XIII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Rumänien 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in LEI) 1.  Beihilfen an Arbeitgeber für die Einstellung der unter den Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4 und 5 des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001) aufgeführten Arbeitnehmerkategorien Monatlicher Zuschuss an einen Arbeitgeber für jede Person, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses Anzahl der Monate der Beschäftigung 900 LEI pro Monat für bis zu 12 Monate für jeden Arbeitgeber, der im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einen Absolventen einer Bildungseinrichtung einen Arbeitslosen, der älter als 45 Jahre ist einen Langzeitarbeitslosen einen jungen NEET oder einen alleinerziehenden Arbeitslosen einstellt. 900 LEI pro Monat für bis zu 18 Monate für jeden Arbeitgeber, der eine Person mit Behinderungen (mit Ausnahme derjenigen, die ausgehend von einer gesetzlichen Verpflichtung eingestellt werden müssen), im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einstellt. 900 LEI pro Monat für bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber, die Arbeitslose als Vollzeitbeschäftigte einstellen, welche innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Einstellung die Bedingungen für einen Antrag auf teilweisen Vorruhestand oder Altersrente erfüllen. 2.  Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 Ein Teilnehmer, der eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2,3 oder 4) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung — einschließlich der indirekten Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Teilnehmer, z. B. Beförderung, Unterbringung, Mahlzeiten, Zuschüsse sowie Kosten für das Projektmanagement Anzahl der Monate pro Person, die eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2, 3 oder 4) a)  1 324 pro Monat für eine Qualifikation der Stufe 2 b)  2 224 pro Monat für eine Qualifikation der Stufe 3 c)  4 101 pro Monat für eine Qualifikation der Stufe 4 3.  Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Lehrausbildungsprogramm im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person, die eine bezahlte Lehrausbildung absolviert Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrausbildungszuschuss Anzahl der Monate der Beschäftigung 1 125 pro Monat pro Lehrling für maximal: — 12 Monate — für Qualifikationsniveau 2 — 24 Monate — für Qualifikationsniveau 3 — 36 Monate — für Qualifikationsniveau 4 4.  Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Praktikumsprogramm im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person mit Hochschulbildung, die ein bezahltes Praktikum absolviert Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikumszuschuss Anzahl der Monate der Beschäftigung 1 350 pro Monat pro Praktikanten mit Hochschulbildung für eine Höchstdauer von sechs Monaten 5.  Bereitstellung von Mahlzeiten für Kinder in Krippen, Prioritätsachse 6 „Bildung und Kompetenzen“ des operationellen Programms „Humankapital“ (2014RO05M9OP001) Kosten für tägliche Mahlzeiten für ein Kind (0-3 Jahre) in frühkindlicher Betreuung, für die Einheitskosten auf Unionsebene gezahlt wurden Alle Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von täglichen Mahlzeiten Anzahl der Tage in der Krippe (Betreuungsleistungen) pro unterstütztem Kind (0-3 Jahre) 12 pro Kind pro Tag 2.    Anpassung der Beträge Die Beträge für die Einheitskosten 1 können angepasst werden durch Änderungen der Sätze, die im Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung vorgesehen sind. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes. Der Betrag für die Einheitskosten 2 wird automatisch unter Berücksichtigung des Inflationssatzes für jedes Jahr, basierend auf dem Inflationsindex des nationalen statistischen Instituts Rumäniens, abgeändert. Beispielsweise kann nach Annahme des vorliegenden Dokuments der Satz am 1. Januar jeden Jahres angepasst werden, indem der Inflationssatz des nationalen statistischen Instituts Rumäniens für das Land multipliziert wird; hierbei soll der Satz für 2015 als Ausgangswert von 100 dienen. Die Beträge für die Einheitskosten 3 und 4 können durch eine Änderung der Sätze, die in Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, in Gesetz Nr. 279/2005 über Lehrausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, in Gesetz Nr. 335/2013 über Praktika für Hochschulabsolventen sowie in den späteren Änderungen der genannten Gesetze festgelegt sind, angepasst werden; diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der oben genannten Gesetze. Änderungen am Gesamtwert der vorstehenden Einheitskosten gelten nicht für bereits angekündigte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Beträge für die Einheitskosten 5 können im Einklang mit den Änderungen des Regierungsbeschlusses Nr. 904/2014 zur Festsetzung von Schwellenwerten für Ausgaben in Bezug auf die Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 272/2004 zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes angepasst werden. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes. ▼M9 ANHANG XIV Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1.  Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung) Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich (1) Anzahl der Teilnehmer mit Einschreibungsnachweis (2) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCED (3) -Klassifikation Siehe Nummer 3.1. (4) Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr. Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt. Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt. Bei Kursen der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich) mit geringer Verweildauer in einem formalen Bildungsinstitut im Vergleich zu den während des Bezugsjahres für die Datenerhebung gemeldeten Kursen wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit gekürzt. 2.  Vorhaben, die die Ausbildung (5) von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses. (6) Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden, einschließlich Beförderungszuschüsse Anzahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungskurses Siehe Spalte 3.2.1 der Tabelle in Nummer 3.2. Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten: — die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert; — betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet. Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Ausbildung von registrierten Arbeitslosen, Arbeitssuchenden oder Nichterwerbspersonen betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet. 3.  Vorhaben, die beschäftigungsbezogene Beratungsdienstleistungen (7) für registrierte Arbeitslose, Arbeitssuchende oder Nichterwerbspersonen betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. 1.  Stundensatz für die Erbringung von Beratungsleistungen 2.  Monatlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen 3.  Jährlicher Satz für die Erbringung von Beratungsleistungen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Erstattungen, die den Teilnehmern gewährt werden 1.  Anzahl der Stunden der erbrachten Beratungsleistung (8) 2.  Anzahl der Monate der erbrachten Beratungsleistung 3.  Anzahl der Jahre der erbrachten Beratungsleistung Wird bei einer Erbringung in Teilzeit der monatliche oder jährliche Satz herangezogen, so wird der Betrag entsprechend anteilmäßig festgelegt. Siehe Spalten 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 der Tabelle in Nummer 3.2. Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten: — die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert; — betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet. Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Erbringung beschäftigungsbezogener Beratungsdienstleistungen betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet. 4.  Vorhaben, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, ausgenommen Arten von Vorhaben, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. 1.  Stundensatz für Schulungen für Beschäftigte 2.  Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung nicht um förderfähige Kosten, werden nur die Einheitskosten 1 erstattet. Handelt es sich beim Lohn des Beschäftigten während der Schulung um förderfähige Kosten, wird ein Betrag in Höhe der Summe aus den Einheitskosten 1 und den Einheitskosten 2 erstattet. 1.  Anzahl der besuchten Schulungsstunden (9) für Beschäftigte pro Teilnehmer 2.  Stundenlohn, der einem Beschäftigten während einer Schulung gezahlt wird (10). Siehe Spalten 3.2.5 und 3.2.6 der Tabelle in Nummer 3.2. Für die in Nummer 3.3 genannten Regionen der Mitgliedstaaten: — die in Nummer 3.2 festgelegten Beträge für den jeweiligen Mitgliedstaat werden mit dem in Nummer 3.3 festgelegten Index für das betreffende regionale operationelle Programm multipliziert; — betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region, so wird die Höhe der Erstattung anhand des Indexes für die Region, in der das Vorhaben oder das Projekt durchgeführt wird, berechnet. Werden diese Einheitskosten in Zahlungsanträgen herangezogen, die bei der Kommission für ein Vorhaben im Rahmen eines operationellen Programms eingereicht werden, so werden die geltenden Einheitskosten auch bei allen Vorhaben verwendet, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte im Rahmen desselben operationellen Programms betreffen. Betrifft ein operationelles Programm mehr als eine Region und wird durch mehrere zwischengeschaltete Stellen umgesetzt, so gilt die Verpflichtung, die geltenden Einheitskosten in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen für alle Vorhaben zu verwenden, die die Bereitstellung von Schulungen für Beschäftigte betreffen, nur auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle, die die Einheitskosten verwendet. (1)    Weitere potenzielle förderfähige Kosten dieser Vorhabenart, wie etwa Zulagen für Reisen, Unterkunft oder sonstige Beihilfen für die an diesen Vorhabenarten teilnehmenden Personen, sind in den Einheitskosten nicht enthalten. (2)    Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats zur Prüfung der Teilnahme an formaler Bildung bzw. Ausbildung festgestellt wird. (3)    Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED) (4)    Aus der Tabelle in Nummer 3.1 gehen die Sätze für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks hervor, für das derzeit keine Daten verfügbar sind. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Einschreibungsnachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Einschreibungsnachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Einschreibungsnachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, werden für den ersten Einschreibungsnachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Einschreibungsnachweis ebenfalls 50 % erstattet. (5)    Die Ausbildungskurse können hauptsächlich entweder institutionell oder arbeitsplatzbezogen sein, müssen aber zumindest teilweise in einem institutionellen Rahmen abgehalten werden. (6)    Ein Ausbildungskurs gilt als „erfolgreich abgeschlossen“, wenn ein Dokument vorliegt, a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.