Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union Artikel 71 Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union (1)   Nach ihrem Eingang in die Union dürfen Honigbienenköniginnen nur dann in örtliche Völker eingesetzt werden, wenn sie mit Genehmigung und gegebenenfalls unter direkter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 aus dem Transportkäfig in neue Käfige gesetzt wurden. (2)   Im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Umsetzung in neue Käfige werden die Transportkäfige, Pflegebienen und alles Material, das die Honigbienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, zur Untersuchung auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina Tumida), einschließlich seiner Eier und Larven, sowie auf Anzeichen der Tropilaelapsmilbe an ein amtliches Labor gesandt. (3)   Von den Unternehmern, die Empfänger der Hummeln sind, sind der Transportbehälter/Container und das Verpackungsmaterial, der bzw. das die Hummeln aus dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet begleitet hat, zu vernichten, sie dürfen die Hummeln jedoch bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Transportbehälter/Container halten, in dem sie in der Union eingetroffen sind. Artikel 72 Spezifische Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts der Sendungen von Honigbienen oder Hummeln: a) überwacht die in Artikel 71 Absatz 1 genannte Umsetzung vom Transportkäfig in neue Käfige; b) stellt sicher, dass alles Material gemäß Artikel 71 Absatz 2 von den Unternehmern an ein amtliches Labor gesandt wird; c) stellt sicher, dass das amtliche Labor nach Artikel 71 Absatz 2 Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass die Käfige, Pflegebienen und das Material nach Abschluss der im selben Artikel vorgesehenen Laboruntersuchung beseitigt werden. TITEL 5 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION Artikel 73 Versand von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden. (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde: a) Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, i) der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen ist; ii) der über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugewiesen wird; iii) der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; iv) in dem für mindestens 3 Jahre aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden: — Herkunft der Tiere; — Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle; — Identifizierungscode der Tiere; — Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere; — Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel; b) der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, sofern eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist; c) die Tiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen. Artikel 74 Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mittels eines injizierbaren Transponders, der von einem Tierarzt eingesetzt wird und den technischen Vorschriften für Mittel zur Identifizierung von Tieren gemäß den auf der Grundlage von Artikel 120 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten entspricht, individuell gekennzeichnet wurden. (2)   Entspricht der in Absatz 1 genannte injizierbare Transponder nicht den im selben Absatz genannten technischen Spezifikationen, stellt der für den Eingang in die Union zuständige Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der individuellen Identifizierung des Tieres ermöglicht. Artikel 75 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus dem bzw. der die Hunde, Katzen und Frettchen stammen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. der Vorschriften über die Prävention und Bekämpfung von Infektionen mit dem Tollwut-Virus, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus anderen Drittländern oder Drittlandsgebieten, gelten und wirksam umgesetzt werden, um das Infektionsrisiko für diese Tierarten zu minimieren. Artikel 76 Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind: i) die Tiere sind zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 12 Wochen alt; ii) der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21); iii) am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfungen gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen; iv) der Veterinärbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i ist eine beglaubigte Abschrift der Impfdaten beigefügt; b) sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 unterzogen. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen, welche in der Liste nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (22) aufgeführt sind, ohne Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in die Union verbracht werden. (3)   Sendungen von Hunden dürfen in einen Mitgliedstaat verbracht werden, dem der Status „seuchenfrei“ für Echinococcus multilocularis zuerkannt wurde oder der über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für diese Krankheit verfügt, wenn die Tiere der Sendung gemäß Anhang XXI Teil 2 gegen den Befall damit behandelt wurden. Artikel 77 Ausnahmen für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmt sind Abweichend von Artikel 76 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die nicht den Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen Tollwut und den Befall mit Echinococcus multilocularis entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen bestimmt sind für den direkten Eingang in: a) einen geschlossenen Betrieb; oder b) einen zugelassenen Quarantänebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat. Artikel 78 Verbringung und Handhabung von für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmten Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang in die Union (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, verbleiben mindestens 60 Tage nach dem Datum ihres Eingangs in die Union in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb. (2)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 77 Buchstabe b für den direkten Eingang in einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind, verbleiben dort für die folgenden Zeiträume: a) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 76 Absatz 1: nicht weniger als 6 Monate ab dem Datum ihrer Ankunft; oder b) bei Hunden, die nicht den Anforderungen in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 76 Absatz 3 entsprechen: 24 Stunden nach der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang XXI Nummer 2. TEIL III TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ZUCHTMATERIAL IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 TITEL 1 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHTMATERIAL VON HUFTIEREN KAPITEL 1 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren Artikel 79 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen. Artikel 80 Haltungszeitraum für Spendertiere Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die a) während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten vor dem Datum der Gewinnung in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben sind, das bzw. die in Bezug auf die betreffende Art und Kategorie von Zuchtmaterial für den Eingang in die Union gelistet ist; b) während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums: i) in Betrieben gehalten wurden, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde; ii) in einem einzigen Betrieb gehalten wurden, in dem keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden; iii) nicht in Berührung mit Tieren aus in einer Sperrzone befindlichen Betrieben gemäß Ziffer i oder aus Betrieben gemäß Ziffer ii gekommen sind; iv) nicht im Natursprung eingesetzt wurden. Artikel 81 Identifizierung von Spendertieren Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet sind. Artikel 82 Zuchtmaterialbetriebe (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben stammt, die von den zuständigen Behörden gelisteter Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben gelistet sind. (2)   Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 stammen, die den folgenden Anforderungen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen: a) Teil 1 des genannten Anhangs in Bezug auf Besamungsstationen; b) Teil 2 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Entnahmeeinheiten; c) Teil 3 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Erzeugungseinheiten; d) Teil 4 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe; e) Teil 5 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterialdepots. Artikel 83 Zuchtmaterial Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das betreffende Zuchtmaterial den folgenden Anforderungen entspricht: a) Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können: i) Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials; ii) Tierart und Identität des Spendertieres bzw. der Spendertiere; iii) individuelle Zulassungsnummer, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält; iv) sonstige relevante Angaben; b) sie entsprechen den Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686. Artikel 84 Transport von Zuchtmaterial (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn a) das Zuchtmaterial in einen Transportbehälter/Container gegeben wurde, der den folgenden Anforderungen entspricht: i) er wurde vor seinem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb unter der Verantwortung eines Stationstierarztes bzw. eines verantwortlichen Tierarztes der Einheit oder von einem amtlichen Tierarzt verplombt und nummeriert; ii) er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein Einwegbehälter; iii) er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde; b) in den unter Buchstabe a genannten Transportbehälter/Container nur eine Art von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart gegeben wurde. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen derselben Tierart in einen einzigen Transportbehälter/Container geben, sofern a) die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind; b) die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden. (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in einen einzigen Transportbehälter/Container geben. Artikel 85 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Samen Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen und für den Eingang in die Union in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn a) dieser Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort aus versandt wurde; b) Verfahren für die Verarbeitung dieses Samens bereitstanden, mit denen sich die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 83 Buchstabe a gewährleisten ließ. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Rindern Artikel 86 Herkunftsbetrieb der Spenderrinder Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den folgenden Anforderungen entsprechen, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten wurden: a) Sie erfüllen die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen; b) im Fall von Spendertieren für Samen waren sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung frei von den folgenden Seuchen: i) Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis); ii) Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis; iii) Enzootische Leukose der Rinder; iv) infektiöse Bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis. Artikel 87 Ausnahmen von den Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Spenderrinder (1)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Rindersamen, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn das Tier a) jünger als zwei Jahre ist und von einem Muttertier erzeugt wurde, das nach der Trennung des Tieres von dem Muttertier einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde; oder b) das Alter von zwei Jahren erreicht hat und einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde. (2)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, und weniger als zwei Jahre alt ist, in die Union verbracht werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen drei Jahre kein klinischer Fall der Enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist. (3)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iv dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von infektiöser Boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis der Rinder ist, in die Union verbracht werden, sofern a) im Fall von Samen, das Tier einer verpflichtenden Untersuchung gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 mit Negativbefund unterzogen wurde; b) im Fall von Eizellen oder Embryonen der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer Fall der infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis aufgetreten ist. Artikel 88 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderrindern gewonnen wurde, die den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 1 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen. KAPITEL 3 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schweinen Artikel 89 Herkunftsbetrieb der Spenderschweine (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn in Bezug auf den Betrieb, aus dem die Spendertiere stammen, die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Der Betrieb erfüllt die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen; b) im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde. (2)   Sendungen von Samen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Samen von Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung kamen sie aus einem Betrieb, der im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war; b) sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor diesem Datum in einer Quarantäneeinrichtung gehalten, die am Tag der Einstallung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war; c) sie wurden in einer Besamungsstation gehalten, in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde; d) sie wurden seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum ihrer Einstallung in die Quarantäneeinrichtung in einem Betrieb gehalten, in dem in dem genannten Zeitraum keine Tiere gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden und keine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine nachgewiesen wurde. Artikel 90 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderschweinen gewonnen wurde, die a) den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen; b) nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden. KAPITEL 4 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen Artikel 91 Herkunftsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Im Fall von Spendertieren für Samen sind sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung nicht aus einem Betrieb gekommen bzw. nicht in Berührung gekommen mit Tieren aus einem Betrieb, für den Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis galten. Die Verbringungsbeschränkungen für den Betrieb werden nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 42 Tagen ab dem Datum der Schlachtung sowie der Beseitigung des letzten infizierten oder für die Seuche empfänglichen Tieres aufgehoben; b) sie kommen aus einem Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten. Artikel 92 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen. KAPITEL 5 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Equiden Artikel 93 Herkunftsbetrieb der Spenderequiden Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen entsprechen. Artikel 94 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 24 Absatz 6 festgelegten Anforderungen und den zusätzlichen spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.