Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lb von sechs Wochen nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung im Bestimmungsbetrieb. (2)   Bei anderem Geflügel als Laufvögeln kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von sechs Wochen auf drei Wochen verkürzt werden, sofern die auf Antrag des Unternehmers durchgeführte Probenahme und Untersuchung gemäß Artikel 51 Buchstabe b ein zufriedenstellendes Ergebnis geliefert haben. (3)   Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Geflügel spätestens bei Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 festgelegten Zeitraums durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen wird. (4)   Während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume halten die Unternehmer Geflügel, das von einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde, getrennt von anderen Geflügelbeständen. (5)   Wird in Absatz 1 genanntes Geflügel in demselben Bestand eingestallt wie anderes im Bestimmungsbetrieb befindliches Geflügel, beginnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels in den Bestimmungsbetrieb, und kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Bestand vor Ablauf dieser Fristen verlassen. Artikel 51 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahme und Untersuchung der Sendungen von Geflügel nach dem Eingang in die Union Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt Folgendes sicher: a) Während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt; b) bei anderem Geflügel als Laufvögeln wird auf Antrag des Unternehmers gemäß Artikel 50 Absatz 2 eine Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang XVIII durchgeführt. Artikel 52 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union von Sendungen von Laufvögeln aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt bei Nutzlaufvögeln, Zuchtlaufvögeln und Eintagsküken von Laufvögeln, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, in die Union verbracht wurden, während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume Folgendes sicher: a) Die Tiere werden von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes einzelnen Laufvogels einer Untersuchung auf Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen; b) bei Laufvogelsendungen, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind und aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, wird jeder Laufvogel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a einem serologischen Test auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen; c) alle Laufvögel haben negativ auf die Tests nach den Buchstaben a und b reagiert, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel ABSCHNITT 1 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL Artikel 53 Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifizierungsnummer mittels eines verschlossenen Beinrings oder eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet sind, der die folgenden Informationen enthält: a) den zweibuchstabigen Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß der Norm ISO 3166; b) eine einmalige Seriennummer. Artikel 54 Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container in Gefangenschaft gehaltener Vögel Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen an Transportbehälter gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen: a) Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist; b) sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Vögeln gemäß Anhang XVI versehen; c) sie werden zum ersten Mal verwendet. Artikel 55 Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Betrieb kommen, der den folgenden Anforderungen genügt: a) Der Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets als den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 56 entsprechend zugelassen, und die Zulassung wurde nicht ausgesetzt oder aberkannt; b) dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen, die der Kommission mitgeteilt wurde; c) Name und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sind in einer Liste der Betriebe aufgeführt, die von der Kommission erstellt und veröffentlicht wird; d) in einem Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten; e) für Papageienvögel gilt Folgendes: i) in dem Betrieb wurde in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Chlamydiose der Vögel bestätigt, und falls ein Auftreten der Chlamydiose der Vögel während der letzten sechs Monate vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union in dem Betrieb bestätigt wurde, wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen: — infizierte und wahrscheinlich infizierte Vögel haben eine Behandlung erhalten; — nach Abschluss der Behandlung wurden die Vögel in Laboruntersuchungen negativ auf die Chlamydiose der Vögel getestet; — nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert; — nach Abschluss der im dritten Gedankenstrich genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen; oder ii) die Tiere wurden während 45 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union unter tierärztlicher Aufsicht gehalten und gegen Chlamydiose der Vögel behandelt. Artikel 56 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung, die Aufrechterhaltung der Zulassung und die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung der Herkunftsbetriebe der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel (1)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die gemäß Artikel 55 von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiet zugelassen sind und die den folgenden Anforderungen gemäß Anhang XIX entsprechen: a) Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung; c) Nummer 3 in Bezug auf Aufzeichnungen; d) Nummer 4 in Bezug auf das Personal; e) Nummer 5 in Bezug auf den Gesundheitsstatus. (2)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets unterstehen, der a) sicherstellt, dass die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden; b) die Räumlichkeiten des Betriebs mindestens einmal jährlich besichtigt; c) die Kontrolltätigkeit des Betriebstierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsprogramms überprüft; d) nachprüft, ob die klinischen Untersuchungen, die Fleischuntersuchungen und die Laboruntersuchungen der Tiere negative Befunde in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza, die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und die Chlamydiose der Vögel ergeben haben. (3)   Die Zulassung eines Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wird ausgesetzt oder aberkannt, wenn der betreffende Betrieb die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich für in Gefangenschaft gehaltene Vögel genutzt wird. (4)   Wird der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ein Verdacht auf die hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel gemeldet, wird die Zulassung des betreffenden Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgesetzt, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Nach Meldung des Verdachts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts sowie zur Vermeidung jeglicher Ausbreitung der Seuche im Einklang mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergriffen. (5)   Wurde die Zulassung eines Betriebs ausgesetzt oder aberkannt, wird dem Betrieb die Zulassung dann wieder erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Seuche und der Infektionsherd wurden getilgt; b) in zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt; c) der Betrieb erfüllt die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen. (6)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet sich verpflichtet hat, die Kommission über die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung eines Betriebs in Kenntnis zu setzen. Artikel 57 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung: a) nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden; b) gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben hat, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; c) sieben bis vierzehn Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union einem Viruserkennungstest auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit unterzogen und negativ getestet wurden. Artikel 58 Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel der Arten der Hühnervögel (Galliformes), die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der Sendung enthaltenen Tiere: a) nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden; b) mindestens 14 Tage lang vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten wurden, falls i) kein Vogel während der 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde; ii) kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb verbracht wurde; iii) keinerlei Impfung in dem Betrieb vorgenommen wurde; c) während der 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann. ABSCHNITT 2 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION Artikel 59 Anforderungen an die Verbringung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel unverzüglich und auf direktem Weg zu einem nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb transportiert, wobei Folgendes gilt: a) Die Gesamtbeförderungsdauer vom Ort des Eingangs in die Union bis zum Quarantänebetrieb darf 9 Stunden nicht überschreiten; b) die für den Transport der Sendung zum Quarantänebetrieb verwendeten Fahrzeuge werden von der zuständigen Behörde so verplombt, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist. Artikel 60 Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union Die Unternehmer der in Artikel 59 genannten Quarantänebetriebe für in Gefangenschaft gehaltene Vögel: a) stellen in Gefangenschaft gehaltene Vögel mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne; b) stellen bei Verwendung von Sentinelvögeln für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren sicher, dass i) mindestens zehn Sentinelvögel in jeder Einheit des Quarantänebetriebs verwendet werden; ii) die Sentinelvögel mindestens 3 Wochen alt sind und nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden; iii) die Sentinelvögel zu Identifikationszwecken entweder beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sind; iv) die Sentinelvögel ungeimpft sind und im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden wurden; v) die Sentinelvögel innerhalb des zugelassenen Quarantänebetriebs vor Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einer Weise untergebracht sind, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sichergestellt ist; vi) die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne entlassen werden. Artikel 61 Pflichten der zuständigen Behörden nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union Nach der Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in dem in Artikel 59 genannten Quarantänebetrieb sind von der zuständigen Behörde: a) die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne zu kontrollieren; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel; b) die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel einer Untersuchung auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß den in Anhang XX aufgeführten Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren zu unterziehen. ABSCHNITT 3 AUSNAHMEN VON DEN TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN SOWIE FÜR DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG DIESER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION Artikel 62 Ausnahmen von Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus bestimmten Drittländern und Drittlandsgebieten Abweichend von den Anforderungen gemäß Teil I Artikel 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 und den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind. TITEL 4 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HONIGBIENEN UND HUMMELN KAPITEL 1 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln Artikel 63 Zugelassene Kategorien von Bienen Nur Sendungen der folgenden Kategorien von Bienen dürfen in die Union verbracht werden: a) Honigbienenköniginnen; b) Hummeln. Artikel 64 Versand von Honigbienen und Hummeln in die Union Sendungen von Honigbienenköniginnen und Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen: a) Das zum Versand der Honigbienen und Hummeln in die Union verwendete Verpackungsmaterial und die dazu verwendeten Königinnenkäfige: i) sind neu; ii) dürfen nicht mit Bienen und Brutwaben in Berührung gekommen sein; iii) wurden sämtlichen Vorsorgemaßnahmen unterzogen, um ihre Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern, die Krankheiten bei Honigbienen und Hummeln auslösen; b) Futtermittel, die zusammen mit den Honigbienen und Hummeln transportiert werden, sind frei von Krankheitserregern, die Krankheiten bei ihnen auslösen; c) das Verpackungsmaterial und die Begleitprodukte wurden vor dem Versand in die Union einer Sichtkontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass von ihnen kein Risiko für die Tiergesundheit ausgeht und sie frei sind von: i) Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelapsmilben (Tropilaelaps spp.) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Honigbienen; ii) Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Hummeln. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienenköniginnen Artikel 65 Bienenstand, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus einem Bienenstand stammen, der sich in einem Gebiet befindet, a) in dessen Umkreis von mindestens 100 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann, i) kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde; ii) keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts, eines Auftretens oder eines Ausbruchs der unter Ziffer i genannten Krankheiten bestehen; b) in dessen Umkreis von mindestens 3 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann, i) während mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Amerikanischer Faulbrut gemeldet wurde; ii) während des unter Ziffer i genannten Zeitraums keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts auf Amerikanische Faulbrut oder aufgrund eines bestätigten Falls von Amerikanischer Faulbrut bestanden; iii) vor dem unter Ziffer i genannten Zeitraum ein Fall von Amerikanischer Faulbrut bestätigt worden war, alle Bienenstöcke daraufhin von der zuständigen Behörde im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet überprüft sowie alle infizierten Bienenstöcke behandelt und danach mit Negativbefund untersucht wurden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des letzten Falls. Artikel 66 Bienenstock, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus Bienenstöcken stammen, von denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union Wabenproben entnommen und mit Negativbefund auf Amerikanische Faulbrut untersucht wurden. Artikel 67 Sendungen von Honigbienenköniginnen Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sich diese Sendungen in geschlossenen Käfigen befinden, wobei jeder Käfig eine einzelne Honigbienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthält. Artikel 68 Zusätzliche Garantien für Honigbienenköniginnen, die für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen bestimmt sind, in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose) Sendungen von Honigbienenköniginnen, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone mit Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose) bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen: a) Die Honigbienen der Sendung müssen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von einem Befall mit Varroa spp. (Varroatose) ist; b) in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Befall mit Varroa spp. (Varroatose) gemeldet; c) während der Verladung und des Versands in die Union wurden sämtliche Vorkehrungen gegen eine Kontamination der Sendung mit Varroa spp. getroffen. KAPITEL 3 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Hummeln Artikel 69 Herkunftsbetrieb der Hummeln Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Hummeln der Sendung: a) in einer von der Umwelt isolierten Hummel-Produktionseinrichtung gezüchtet und gehalten wurden, für die Folgendes gilt: i) es sind Einrichtungen vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummelproduktion in einem gegen Fluginsekten gesicherten Gebäude erfolgt; ii) es sind Einrichtungen und Ausrüstung vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummeln zudem in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert werden und jedes Hummelvolk während der gesamten Hummelproduktion in geschlossenen Behältern innerhalb des Gebäudes gehalten wird; iii) die Lagerung und Handhabung von Pollen in den Einrichtungen erfolgt während der gesamten Hummelproduktion solange von den Hummeln isoliert, bis sie an diese verfüttert werden; iv) es sind Standardarbeitsverfahren vorhanden, um das Eindringen des Kleinen Bienenbeutenkäfers in die Einrichtung zu verhindern und die Einrichtung regelmäßig auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer zu untersuchen; b) aus einer epidemiologischen Einheit innerhalb der unter Buchstabe a genannten Einrichtung kommen, in der kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) festgestellt wurde. Artikel 70 Sendungen von Hummeln Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Sendungen in geschlossenen Transportbehältern/Containern transportiert werden, wobei jeder einzelne Transportbehälter/Container ein Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln, mit oder ohne Königin, enthält. KAPITEL 4 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an die Handhabung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.