Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Anhang II Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen. KAPITEL 6 Besondere Vorschriften für für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial Artikel 95 Für geschlossene Betriebe in der Union bestimmtes Zuchtmaterial Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die von geschlossenen Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 29 gelistet sind, versandt werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie in einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat eine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit dem Eingang dieses Zuchtmaterials in die Union vorgenommen; b) die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, der bzw. die in einer nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist; c) das Zuchtmaterial ist für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist; d) das Zuchtmaterial wird auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe c genannten geschlossenen Betrieb transportiert. Artikel 96 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in geschlossenen Betrieben gehaltene Spendertiere Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Spendertiere sind nicht aus einem Betrieb bzw. nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde; b) die Spendertiere kommen aus einem Betrieb, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuchen der Kategorie D gemeldet wurde; c) die Spendertiere sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung der für den Eingang in die Union bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben; d) die Spendertiere wurden am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten keine Krankheitssymptome; e) die Spendertiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt; f) die Spendertiere sind im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet. Artikel 97 Anforderungen an in geschlossenen Betrieben gewonnenes Zuchtmaterial Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn a) sie gemäß den in Artikel 83 Buchstabe a festgelegten Informationsanforderungen gekennzeichnet sind; b) sie gemäß den Artikeln 84 und 85 transportiert werden. TITEL 2 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN KAPITEL 1 Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier Artikel 98 Haltungszeitraum Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbestand der Bruteier unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union durchgängig den in Anhang XXII festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum entsprochen hat und während dieser Zeit a) im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben ist; b) im Herkunftsbetrieb verblieben ist, ohne dass Tiere während der Zeit vor der Verladung in den Betrieb eingestellt wurden; c) nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen ist. Artikel 99 Handhabung von Bruteiern während des Transports in die Union Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt: a) Die für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier dürfen in der Zeit von der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zur Ankunft in der Union nicht mit Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind oder über einen niedrigeren Gesundheitsstatus verfügen; b) Bruteier, die auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert werden, dürfen nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, transportiert oder dort entladen oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden. Artikel 100 Ausnahmeregelung und zusätzliche Anforderungen an die Umladung von auf dem Wasser- oder Luftweg transportierten Bruteiern im Falle eines Problems mit dem Transportmittel Abweichend von Artikel 99 Buchstabe b dürfen Sendungen von Bruteiern, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang von Bruteiern in die Union gelistet ist, von dem Versandtransportmittel zur Weiterbeförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Bruteier in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um den Transport zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, und sofern a) der Eingang der Bruteier in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde; b) die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt oder einem zuständigen Zollbeamten beaufsichtigt wurde, und während der gesamten Umladung i) wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um jeglichen direkten oder indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Bruteiern und anderen Bruteiern oder Tieren zu vermeiden; ii) die Bruteier auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur Weiterbeförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entspricht, umgeladen wurden, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen; c) die Bruteier von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Bruteier umgeladen wurden, begleitet werden, die die erforderlichen Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden. Artikel 101 Transport von Bruteiern auf dem Seeweg (1)   Sendungen von Bruteiern, die — wenn auch nur streckenweise — per Schiff transportiert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt: a) die Bruteier i) haben sich während des kompletten Transports an Bord des Schiffes befunden; ii) sind an Bord nicht mit Vögeln oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen; b) Bruteier, die gemäß Buchstabe a transportiert werden, werden von einer Erklärung begleitet, die folgende Angaben enthält: i) Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben; ii) Ankunftshafen in der Union; iii) gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Sendung oder der Zone derselben; iv) Bestätigung, dass die Bruteier während des Transports die Anforderungen gemäß Buchstabe a und gemäß den Ziffern i, ii und iii dieses Buchstabens erfüllt haben. (2)   Der für die Sendung von Bruteiern verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist und am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Schiffskapitän unterzeichnet wird. Artikel 102 Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt: a) Die Bruteier wurden in Fahrzeugen transportiert, die i) so gebaut sind, dass die Bruteier nicht herausfallen können; ii) so konzipiert sind, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist; iii) vor jedem Verladen von Bruteiern, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden; b) die Bruteier wurden in Transportbehältern/Containern transportiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen: i) sie entsprechen den Anforderungen von Buchstabe a; ii) sie enthalten nur Bruteier, die nach Art, Kategorie und Typ identisch sind und aus demselben Betrieb kommen; iii) sie wurden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist; iv) sie — wurden vor der Verladung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gereinigt und desinfiziert; oder — sind zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter; v) sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern gemäß Anhang XVI versehen. Artikel 103 Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang Nach ihrem Eingang in die Union stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Sendungen von Bruteiern a) auf direktem Weg vom Eingangsort zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert werden; b) den in den Kapiteln 5 und 7 dieses Titels für die betreffenden Arten und Kategorien von Bruteiern festgelegten Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union und die Handhabung nach ihrem Eingang in die Union entsprechen. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel Artikel 104 Von in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführtem Geflügel stammende Bruteier Sendungen von Geflügelbruteiern, die von Beständen stammen, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der Bruteier Garantien dafür gegeben hat, dass a) die Bestände, von denen die Bruteier stammen, aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben eingeführt wurden, das bzw. die für den Eingang derartiger Bestände in die Union gelistet ist; b) die Einfuhr der Bestände, von denen die Bruteier stammen, in dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben entsprechend den Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für die Verbringung solcher Sendungen in die Union auf direktem Weg gelten. Artikel 105 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Bruteier stammen Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt: a) es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in: i) Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder ii) dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); b) es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza; c) sofern in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass i) das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht; ii) das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht; iii) sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen; d) es bzw. sie i) gilt in Bezug auf Bruteier von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii) gilt in Bezug auf Bruteier von Laufvögeln: — im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; oder — zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiet hat Garantien für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben; e) sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass i) die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder ii) die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; f) es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln: i) Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii) regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage; g) es bzw. sie hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln. Artikel 106 Herkunftsbetrieb der Bruteier Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie a) aus Brütereien stammen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt: i) ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen; ii) in einem Umkreis von 10 km um diese Brütereien, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten; iii) dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen; b) von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die den Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und i) ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen; ii) in einem Umkreis von 10 km um diese Betriebe, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten; iii) in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza gemeldet. Artikel 107 Herkunftsbestand der Bruteier Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen: a) Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden; b) wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i) hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe — den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder — den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprachen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Nummer 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii) sind für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln; c) sie wurden einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass sie nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen: i) Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum; ii) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum; iii) Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum; d) sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben: i) der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet; ii) im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert; iii) im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde; e) sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung der Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben: entweder i) wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand durchgeführt wurde; oder ii) der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurde; f) sie wurden einer klinischen Untersuchung unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt. Artikel 108 Die in der Sendung enthaltenen Bruteier Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Wenn die Bruteier gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden; b) wenn die Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i) hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii) sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln; c) die Bruteier sind wie folgt gekennzeichnet: i) mit Farbtinte; ii) im Falle von Bruteiern, die von anderem G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.