Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-12

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020R0692 — DE — 12.08.2026 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1703 DER KOMMISSION  vom 13. Juli 2021   L 339 29 24.9.2021 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1705 DER KOMMISSION  vom 14. Juli 2021   L 339 40 24.9.2021 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/54 DER KOMMISSION  vom 21. Oktober 2021   L 10 1 17.1.2022 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/119 DER KOMMISSION  vom 9. November 2022   L 16 5 18.1.2023 ►M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/135 DER KOMMISSION  vom 20. Januar 2026   L 135 1 13.4.2026 ►M6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1052 DER KOMMISSION  vom 12. Mai 2026   L 1052 1 23.7.2026 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 040 vom 4.2.2021, S.  23 (2020/692) ►C2 Berichtigung, ABl. L 90696 vom 5.11.2024, S.  1 (2023/119) ►C3 Berichtigung, ABl. L 90692 vom 6.11.2024, S.  1 (2020/692) ►C4 Berichtigung, ABl. L 90687 vom 6.11.2024, S.  1 (2021/1705) ►C5 Berichtigung, ABl. L 90552 vom 2.7.2025, S.  1 (2020/692) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL 1 GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   In der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus ►C3  Drittländern, Gebieten ◄ oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben in die Union festgelegt. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften für die Verbringung und Handhabung solcher Sendungen nach ihrem Eingang in die Union. ▼M6 Die vorliegende Verordnung gilt nicht für den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung von Sendungen der folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs: a)  Gelatine und Kollagen im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Anhang I Nummern 7.7 und 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; b)  hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. ▼B (2)   In Teil I ist Folgendes festgelegt: a)  die Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Zulassung des Eingangs in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 3 und 4); b)  die Pflichten der Unternehmer betreffend den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 5); c)  die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der in den Buchstaben a und b genannten Sendungen in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen allgemeinen Anforderungen, die für sämtliche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten und die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 6 bis 10). (3)   Teil II enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für bestimmte Landtiere (Titel 1). Zudem sind dort spezifische Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die auch für alle diese Arten und Kategorien von Landtieren gelten, insbesondere: a)  gehaltene Huftiere gelisteter Arten (Titel 2); ▼M6 b)  Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Titel 3); ▼B c)  Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) (Titel 4); d)  Hunde, Katzen und Frettchen (Titel 5). (4)   Teil III enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Zuchtmaterial der folgenden Arten und Kategorien von gehaltenen Landtieren: a)  Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden (Titel 1); b)  Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Titel 2); c)  alle anderen als die unter Buchstaben a und b genannten Tiere (Titel 3). (5)   Teil IV enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der folgenden Arten und Kategorien von Landtieren: a)  gehaltene und wild lebende Huftiere gelisteter Arten; b)  Geflügel; c)  ►C5  Wildgeflügel ◄ . ▼M4 (6)   Teil V enthält die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen nicht für die Weiterverarbeitung in der Union bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als lebende Wassertiere und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte, von Fischereifahrzeugen angelandete wild lebende Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs: a)  Fische gelisteter Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii; b)  wasserbewohnende Weichtiere gelisteter Arten des Stammes Mollusca; c)  wasserbewohnende Krebstiere gelisteter Arten des Unterstamms Crustacea; d)  Wassertiere der in Anhang XXIX gelisteten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergriffen haben, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission ( 1 ) genehmigt wurden. ▼B (7)   Teil VI enthält die allgemeinen Vorschriften, bestimmte Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an die Durchfuhr durch und die Rückkehr in die Union bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. ▼M2 (8)   In Teil VII sind die Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt. ▼B Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, es sei denn, diese Begriffsbestimmungen beziehen sich auf Ausdrücke, die im zweiten Absatz des vorliegenden Artikels definiert sind. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1.  „gelistetes ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder Zone derselben“ ein ►C3  Drittland, Gebiet ◄ oder eine Zone derselben, das bzw. die in einer Liste von ►C3  Drittländern, Gebieten ◄ oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben aufgeführt ist, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang einer bestimmter Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist; 2.  „Liste“ die Liste von ►C3  Drittländern, Gebieten ◄ oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang von Sendungen in die Union zulässig ist, die eine bestimmte Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten; 3.  „Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge; 4.  „Transportbehälter/Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist; 5.  „Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison‚ Bos (einschließlich der Untergattungen Bos‚ Bibos‚ Novibos‚ Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen; 6.  „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen; 7.  „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen; ▼M2 8.  „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae zum Zwecke des Eingangs eines Tieres in die Union oder ein Tier der Art Sus scrofa zum Zwecke des Eingangs von Zuchtmaterial in die Union; ▼B 9.  „Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen; 10.  „Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae; 11.  „Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae; 12.  „registrierte Equiden“: a)  reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen; b)  gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind („registriertes Pferd“); 13.  „zur Schlachtung bestimmte Tiere“ Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder nach einem Auftrieb in einen Schlachthof transportiert werden sollen; 14.  „Seuche wurde nicht gemeldet“ eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde; 15.  „Statusgruppe“ eine Gruppe gelisteter Drittländer, in denen allgemeine Tiergesundheitsrisiken hinsichtlich gelisteter Seuchen für Equiden bestehen, die spezifische Risikominderungsmaßnahmen und Gesundheitsgarantien beim Eingang von Equiden in die Union erfordern; 16.  „Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen; 17.  „Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist; ▼C5 18.  „Nutzgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen aufgezogen wird; ▼B 19.  „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist; 20.  „Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera; 21.  „Hummeln“ Tiere der zur Gattung Bombus gehörenden Arten; 22.  „Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus; 23.  „Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris; 24.  „Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo; 25.  „individuelle Zulassungsnummer“ eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer; 26.  „spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von „spezifiziert pathogenfreien Hühnerbeständen“ im Sinne des Europäischen Arzneibuchs stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind; 27.  „Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen“ oder „Zuchtmaterialsendung“ eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind; 28.  „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form; 29.  „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen; 30.  „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann; 31.  „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot; 32.  „Stationstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist; 33.  „verantwortlicher Tierarzt der Einheit“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist; 34.  „Quarantäneeinrichtung“ eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren; 35.  „Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der für den Eingang in die Union bestimmt ist; ▼M4 36.  „Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind; ▼B 37.  „Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen, die jeweils für den Eingang in die Union bestimmt sind; 38.  „Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die für den Eingang in die Union bestimmt sind; 39.  „Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die für den Eingang in die Union bestimmt sind; 40.  „Fleisch“ alle für den menschlichen Verzehr geeigneten Teile von Huftieren, Geflügel und ►C5  Wildgeflügel ◄ , einschließlich Blut; 41.  „frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden; 42.  „Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftiers a)  nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere; b)  nach der Ausweidung; c)  nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk; d)  nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen; 43.  „Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper eines Huftieres gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist; 44.  „Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener tierischer Fette und Fleischextrakte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind; 45.  „Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden; 46.  „Kolostrum“ das 3 bis 5 Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht; 47.  „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren; ▼M2 48.  „Bünnschiff“ ein „Bünnschiff“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission ( 2 ); ▼B 49.  „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls) gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ); ▼M4 50.  „Tierheim“ einen Betrieb, in dem vormals streunende, verwilderte, verloren gegangene, ausgesetzte oder konfiszierte Landtiere gehalten werden, deren jeweiliger Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Betrieb möglicherweise nicht bekannt ist; 51.  „vektorgeschützter Betrieb“ einen Teil oder die Gesamtheit der Einrichtungen eines Betriebs, der bzw. die mittels geeigneter physischer und betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch Culicoides spp. beziehungsweise Culicidae geschützt sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs von der zuständigen Behörde gewährt wird, und der die Kriterien gemäß Anhang XI Nummer 3 erfüllt. ▼B TITEL 2 ALLGEMEINE TIERGESUNDSHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON SENDUNGEN VON TIEREN, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND DEREN ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG Artikel 3 Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Die zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Teilen II bis VI genannten Arten und Kategorien, die zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt werden, in die Union, sofern a)  die Sendungen ▼M2 i)  im Falle von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.