Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden. Der Zeitrahmen für die Durchführung dieser Untersuchung sollte für bestimmte Arten und ihr inhärentes Risiko angepasst werden. (37) Landtiere, Bruteier und Wassertiere, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, sollten nur durch Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen befördert oder dort entladen werden, die auch für den Eingang derselben Arten und Kategorien von Tieren und Bruteiern in die Union gelistet sind. Die Aufnahme dieser Länder oder Gebiete in die Liste bedeutet, dass sie Tiergesundheitsgarantien bieten, die denen des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder einer Zone derselben gleichwertig sind. (38) Beim Transport von Landtieren und Bruteiern auf dem Luft- oder Seeweg können unvorhergesehene Ereignisse eintreten, etwa technische Probleme, Streiks an Flug- und Seehäfen oder ungeplante Verzögerungen. Daher ist es angebracht, Ausnahmeregelungen für die Fälle vorzusehen, in denen Garantien gegeben werden können. Dies ermöglicht eine Fortsetzung des Transports der Landtiere und Bruteier in die Union bei gleichzeitiger Gewährleistung des Gesundheitsstatus dieser Waren und Verhütung zusätzlicher Tiergesundheitsrisiken. (39) Im Falle von Equiden sollten Umladungen und Zwischenhalte in nicht gelisteten Ländern im Rahmen bestimmter Präventivmaßnahmen erlaubt sein, da sie Teil des regulären Transportvorgangs sind. (40) Die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln ist zur Verhütung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Tierseuchen unerlässlich. Beim Transport von Sendungen lebender Tiere, die für die Union bestimmt sind, sollten die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel unmittelbar vor dem Verladen der Tiere für ihren Versand in die Union erfolgen. (41) Auftriebe von Tieren in Herkunftsdrittländern oder -drittlandsgebieten können ein zusätzliches Risiko für den Gesundheitsstatus der für den Eingang in die Union bestimmten Tiere darstellen, da diese Tiere dabei mit Tieren verschiedenster Herkunft zusammengeführt werden und mit ihnen in Berührung kommen. Demnach sollten Anzahl und Dauer der Auftriebe bzw. die Arten, für die Auftriebe durchgeführt werden dürfen, auf ein Minimum bzw. auf Arten beschränkt werden, für die zuverlässige Rückverfolgbarkeitssysteme existieren. (42) Zusätzlich zu den allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen bedarf es besonderer Anforderungen, die den Tiergesundheitsrisiken verschiedener Arten und Kategorien von Landtieren, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, Rechnung tragen. (43) Verschiedene Arten von Huftieren im Sinne der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als für verschiedene gelistete Seuchen empfänglich aufgeführt. In der genannten Durchführungsverordnung werden gelistete Seuchen zudem in verschiedene Kategorien für verschiedene Arten von Huftieren unterteilt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die besonderen Anforderungen und Garantien im Zusammenhang mit den gelisteten Seuchen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Huftieren klar festgelegt werden. (44) Um das Auftreten von Seuchen der Kategorie A zu vermeiden, von denen die Union als frei gilt, sollte die allgemeine Anforderung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet von Huftieren oder eine Zone derselben eine gleichwertige Seuchenfreiheit für einen Zeitraum sein, der gewährleistet, dass der Eingang von Tieren aus dem betreffenden Drittland, Drittlandsgebiet oder der betreffenden Zone derselben nicht die Seuchenfreiheit der Union gefährdet. Für Seuchen der Kategorie B, für die die Union über obligatorische Tilgungsprogramme verfügt, sollte diese Verordnung in Fällen, in denen das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht vollständig frei von solchen Seuchen ist, Risikominderungsmaßnahmen vorschreiben. (45) In Fällen, in denen Sendungen von Huftieren zum Eingang in Mitgliedstaaten bestimmt sind, die den amtlichen Seuchenfreiheitsstatus erlangt haben oder die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Bovine Virus Diarrhoe oder die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit verfügen, sollten diese Sendungen zusätzlichen Anforderungen genügen, um sicherzustellen, dass die Tiere nicht den Gesundheitsstatus der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die genannten Seuchen gefährden. (46) In Fällen, in denen die Huftiere aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für die Einstallung in einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, sollten besondere Vorschriften in Bezug auf das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet sowie zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen gelten. Bei den besonderen Vorschriften sollten die Besonderheiten der geschlossenen Betriebe sowie die besonderen Bedingungen berücksichtigt werden, die sie erfüllen müssen, um von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets und von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassen zu werden. (47) Der geschlossene Herkunftsbetrieb könnte sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befinden, das nicht für den Eingang von bestimmten Arten von Huftieren in die Union gelistet ist. Die nationalen Rechtsvorschriften und die tierärztlichen Dienste des Drittlands oder Drittlandsgebiets müssen jedoch bewertet worden sein. Ferner muss der Herkunftsbetrieb zusätzlichen Anforderungen an die Seuchenüberwachung, die tierärztliche Überwachung, das Führen von Aufzeichnungen und an Vorgänge erfüllen. Um sicherzustellen, dass solche Garantien gegeben werden können, sollten mit der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen für die Zulassung dieser geschlossenen Betriebe durch die zuständige Behörde des Drittlands oder -drittlandsgebiets festgelegt werden. Der Bestimmungsmitgliedstaat sollte im Anschluss an ein positives Ergebnis einer durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführten Risikobewertung, in die alle relevanten Angaben des jeweiligen Betriebs hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken einbezogen wurden, eine Liste solcher geschlossenen Betriebe aufstellen. (48) Für den Eingang von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union sollten spezifische Tiergesundheitsanforderungen gelten, um den besonderen Risiken Rechnung zu tragen, die von den für diese Tiere relevanten gelisteten Seuchen ausgehen. Diese Anforderungen sollten der Kategorie, der Art und der vorgesehenen Verwendung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Rechnung tragen und einen wirksamen Schutz gegen die Einschleppung der relevanten Seuchen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union bieten. (49) Um den Handel mit Sendungen von kleinen Mengen an Geflügel zu erleichtern, sollten für Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, spezifische Anforderungen und Ausnahmeregelungen festgelegt werden. (50) Unter Berücksichtigung der mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verbundenen Tätigkeiten und Tiergesundheitsrisiken sollten Sendungen dieser Tiere nur dann zum Eingang in die Union zugelassen werden, wenn sie aus Betrieben kommen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel oder einer Zone derselben zugelassen sind. Die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sollten bei ihrem Eingang in die Union unter Quarantäne gestellt werden, um auszuschließen, dass die Tiere mit einer relevanten Seuche infiziert sind. (51) Überdies sollten Sendungen von Vögeln und Bruteiern, die für Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, zusätzlichen Anforderungen genügen, um sicherzustellen, dass diese Sendungen den Gesundheitsstatus der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Seuche nicht gefährden. (52) Der Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) gehört zu den größten Bedrohungen für Bienen. Der Kleine Bienenbeutenkäfer ist ein in der Union weitgehend fremder Schädling, der sich in den vergangenen Jahrzehnten jedoch weltweit ausgebreitet hat und dadurch ernsthafte Probleme für den Bienenzuchtsektor und möglicherweise auch für Hummeln verursacht. Die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) ist ein potenziell verheerender Krankheitserreger, der Honigbienen befällt. Auch hierbei handelt es sich um einen in der Union fremden Schädling. Eine wirksame und sichere Behandlung gegen diese Seuchen gibt es derzeit nicht. Würden diese Seuchen mit Sendungen in die Union eingeschleppt, so stellten sie ein Risiko für die Nachhaltigkeit des Bienenzuchtsektors dar und hätten potenzielle Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Umwelt, die von der Bestäubungsleistung gehaltener und wild lebender Bienen profitiert. (53) Die Amerikanische Faulbrut tritt gelegentlich in der Union auf, wird aber im Hinblick auf den Handel mit Honigbienen bekämpft, während bestimmte Gebiete in der Union als frei von Varroamilben anerkannt und durch zusätzliche Handelsgarantien geschützt sind, um die Sicherheit der Bestimmungsorte in der Union zu gewährleisten. Vorschriften auf Unionsebene waren und sind unerlässlich, um das Risiko zu mindern, dass die vorgenannten Krankheitserreger mit Sendungen von Honigbienen und Hummeln in die Union eingeschleppt werden. Daher sollten solche Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. (54) Die problemlose Prüfung auf Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer oder mit Tropilaelapsmilben ist lediglich bei Sendungen einer kleinen Zahl von Pflegebienen pro Honigbienenkönigin in einem einzelnen Königinnenkäfig möglich, weswegen der Eingang von Honigbienen in die Union auf solche Sendungen beschränkt werden sollte. (55) Hummelvölker, die in von der Außenwelt abgeschirmten Betrieben gezüchtet und aufgezogen werden, werden oft für die Gartenbauindustrie gehandelt. Angesichts der üblichen Einrichtungen, Verfahren und geschlossenen Behälter für den Versand von Hummelvölkern sollte der Eingang von Hummeln (Bombus spp.) in die Union nur für Völker gestattet werden, die in Betrieben unter kontrollierten Umweltbedingungen gezüchtet, aufgezogen und verpackt werden und die auf ihre Freiheit vom Kleinen Bienenbeutenkäfer hin überprüft werden können. (56) Aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf Mensch und Tier handelt es sich bei der Tollwut um die bedenklichste gelistete Seuche in der Union, die Hunde, Katzen und Frettchen betrifft. Die Mitgliedstaaten sind in Bezug auf die Infektion mit Tollwut daher zur Durchführung obligatorischer Tilgungsprogramme im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 verpflichtet. Um jegliche Möglichkeit der Einschleppung der Tollwut in die Union zu verhindern, sollten für alle eingehenden Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen Impfungen vorgeschrieben werden, wobei der Verfügbarkeit und der Wirksamkeit bestehender Impfstoffe gegen diese Seuche Rechnung zu tragen ist. (57) Sendungen von Hunden, die für den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ oder einem genehmigten Tilgungsprogramm für Echinococcus multilocularis bestimmt sind, sollten zusätzlichen Anforderungen genügen, um den Schutz des Status des betreffenden Mitgliedstaats zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Hunde vor ihrem Eingang in die Union einer Präventivbehandlung unterzogen werden. Für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, sollten jedoch besondere Vorschriften im Hinblick auf Tollwut und den Befall mit Echinococcus multilocularis sowie zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen gelten, wobei den Besonderheiten der Tätigkeiten des betreffenden Betriebs sowie den spezifischen Bedingungen, unter denen die Tiere in dem betreffenden Betrieb gehalten werden, Rechnung getragen wird. (58) Zuchtmaterial kann ein erhebliches Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen bergen. Dies gilt insbesondere für Samen, in einem geringeren Ausmaß jedoch auch für Eizellen und Embryonen. Da Zuchtmaterial aus einer begrenzten Anzahl an Spendertieren gewonnen oder erzeugt wird, jedoch weitreichende Anwendung im allgemeinen Tierbestand findet, kann es daher bei unsachgemäßer Handhabung oder falscher Einstufung hinsichtlich des Gesundheitsstatus zur Infektion zahlreicher Tiere führen. Solche Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben, wobei großer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Daher sind Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren in die Union festzulegen. (59) Die Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial von Huftieren in die Union sollten auf den Anforderungen an den Eingang von lebenden Tieren in die Union beruhen. (60) Die spezifischen Anforderungen an Zuchtmaterialbetriebe, in denen Zuchtmaterial von Huftieren, das zum Eingang in die Union zulässig ist, gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, sollten die für die Verbringung innerhalb der Union festgelegten Anforderungen widerspiegeln. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheitsanforderungen bei Zuchtmaterial. (61) Da Zuchtmaterial von geschlossenen Betrieben in Drittländern in geschlossene Betriebe in der Union verbracht werden muss, sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Rückverfolgbarkeits- und Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von solchem Zuchtmaterial in die Union festgelegt werden. (62) Die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Bruteiern in die Union sollten den Risiken hinsichtlich gelisteter Seuchen Rechnung tragen, die mit den verschiedenen Kategorien von Bruteiern in die Union eingeschleppt werden könnten. Daher sollten diese Anforderungen mit den Anforderungen an den Eingang der entsprechenden Arten oder Kategorien von Vögeln in die Union übereinstimmen. (63) Bruteier von Geflügel, die für den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, sollten zusätzlichen Anforderungen genügen, um sicherzustellen, dass sie nicht den Status der betreffenden Mitgliedstaaten gefährden. (64) Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Seuchenerreger auf Tiere und Erzeugnisse übertragen. Frische und rohe Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellen offensichtlich ein höheres Tiergesundheitsrisiko dar als verarbeitete und behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Demnach sollten die Tiergesundheitsanforderungen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet von frischem Fleisch, Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis strenger sein als die Tiergesundheitsanforderungen an Fleisch- und Milcherzeugnisse. Allerdings muss die Behandlung, denen behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterzogen werden, wirksam sein, um das Risiko, das diese Erzeugnisse je nach Art, von der sie stammen, und ihrem Herkunftsland bzw. -gebiet bergen, zu mindern. (65) Die risikomindernden Behandlungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Sperrzonen stammen, die infolge der Bestätigung von Seuchen der Kategorie A in der Union eingerichtet wurden, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (5) festgelegt und basieren auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und den bei der Anwendung vorhergehender Rechtsvorschriften gewonnenen Erfahrungen. Dieselben risikomindernden Behandlungen sollten demnach bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs angewandt werden, die aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen und ein ähnliches Tiergesundheitsrisiko bergen. (66) Die Risiken im Zusammenhang mit in die Union verbrachtem frischem Fleisch sollten durch Seuchenfreiheitsanforderungen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet, durch tierseuchenbezogene Anforderungen an die lebenden Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wird, sowie durch Anforderungen an den Versand der zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Tiere, an die Schlachtung bzw. Tötung und an die Handhabung und Zubereitung gemindert werden. (67) Frisches Fleisch von Landtieren kann von gehaltenen Tieren, einschließlich Farmwild im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, und von wild lebenden Tieren gewonnen werden. In der Union muss Fleisch von als Nutztiere gehaltenen Tieren, insbesondere Tieren der Arten Bos taurus, Capra hirchus, Ovis aries und Sus scrofa, jedoch in Schlachthöfen gewonnen werden. Um angemessene und gleichwertige Garantien zu geben, ist es somit angebracht, auszuschließen, dass diese Arten als Farmwild oder wild lebende Tiere eingestuft werden können, wenn von ihnen frisches Fleisch gewonnen wird, das für den Eingang in die Union bestimmt ist. (68) Bei einem Ausbruch einer relevanten Tierseuche in einem Drittland oder Drittlandsgebiet sind der Zeitpunkt und der Ort der Schlachtung (bei gehaltenen Tieren) bzw. der Zeitpunkt der Tötung (bei wild lebenden Tieren oder Farmwild) von entscheidender Bedeutung für die Ermittlung der möglichen Tiergesundheitsrisiken, die mit diesen Tieren und den von ihnen gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbunden sind. Somit ist der Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung zu ermitteln, um zu verifizieren, dass die Schlachtung bzw. Tötung zu einer Zeit erfolgt ist, zu der keine Seuchenausbrüche aufgetreten sind und das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet für die genehmigte Verbringung von frischem Fleisch in die Union gelistet war. (69) Die auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs anzuwendende Art der Behandlung sollte dem Risiko entsprechen, das von dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben ausgeht, in dem bzw. in der das Erzeugnis hergestellt wird. Der Eingang verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union, die einer Behandlung unterzogen wurden, deren Wirksamkeit im Hinblick auf die Minderung der Risiken im Zusammenhang mit den gelisteten Seuchen, die für die jeweilige Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs relevant sind, nicht nachgewiesen werden konnte, sollte nur aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben gestattet werden, die sämtliche Garantien für die Freiheit von den betreffenden Seuchen bieten. Bei Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben, die nicht sämtliche Garantien für die Freiheit von den betreffenden Seuchen geben können, sollte der Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestattet werden, wenn die entsprechenden Erzeugnisse einer spezifischen Behandlung unterzogen wurden. (70) In einigen Fällen bezieht ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben zur Erzeugung von Fleischerzeugnissen frisches Fleisch aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die von einer spezifischen Behandlung unterliegenden Arten gewonnen wurden, gelistet ist. In diesen Fällen sollte das betreffende Fleischerzeugnis zur Minderung aller möglicher Tiergesundheitsrisiken der strengsten spezifischen Behandlung unterzogen werden. (71) Fleischerzeugnisse, die Geflügelfleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben enthält, in dem bzw. der ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist, sollte einer Behandlung unterzogen werden, die im Hinblick auf die Minderung des Risikos in dem für den Eingang in die Union gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben wirksam ist. Auf diese Weise kann der Handel fortgesetzt werden, bevor Bekämpfungsmaßnahmen wie etwa eine Regionalisierung ergriffen werden. Die unmittelbare Anwendung einer risikomindernden Behandlung nach einem Ausbruch verringert die Tiergesundheitsrisiken und gleichzeitig die Beeinträchtigung des Handels. (72) Bei der Erzeugung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch unterschiedlicher Arten sollten durch die durchgeführte Behandlung alle möglichen Tiergesundheitsrisiken ausgeschlossen werden. Wird die Behandlung vor dem Mischen durchgeführt, so sollten die unterschiedlichen Arten von frischem Fleisch daher die jeweilige Behandlung erhalten, die für die Herkunftsart des frischen Fleischs festgelegt wurde. Erfolgt ie Behandlung jedoch nach dem Mischen, so sollte das Enderzeugnis die Behandlung erhalten, die für die Zutat des frischen Fleisches mit dem höchsten Tiergesundheitsrisiko festgelegt wurde. (73) Die Behandlungen zur Minderung spezifischer Tiergesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Eingang von Tierdarmhüllen sollten unter Berücksichtigung der vom Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (6) bewerteten Schlussfolgerungen und Empfehlungen der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft und aktualisiert werden. (74) Die Bedingungen für den Eingang von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union basieren auf den Tiergesundheitsrisiken, die diese Erzeugnisse bergen. Diese Risiken stehen im Zusammenhang mit dem Herkunftsland, Herkunftsgebiet oder der Zone derselben sowie der Tierart, von der sie gewonnen wurden. Die zwei bedenklichen Seuchen in Bezug auf Milch und Kolostrum sind die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus; daher sollten Rohmilch und Kolostrum nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten oder Zonen derselben verbracht werden, die frei von diesen Seuchen sind. Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sollten ebenfalls nur aus solchen Drittändern, Drittlandsgebieten oder Zonen stammen, da es keine wissenschaftlich fundierten risikomindernden Behandlungen gibt, mit denen die Zerstörung des Seuchenerregers in dieser Erzeugniskategorie gewährleistet werden kann. (75) Bei Milch, die von den Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen wird, kann dem Risiko hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche mit der Anwendung bekannter spezifischer risikomindernder Behandlungen entgegengewirkt werden. Da allerdings die Wirksamkeit einiger dieser Behandlungen für Milcherzeugnisse, die von anderen Tierarten als Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen wurden, nicht gewährleistet werden kann, sollten diese Erzeugnisse der strengsten risikomindernden Behandlung unterzogen werden. (76) Behandlungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten stets in dem für den Eingang der entsprechenden Erzeugnisse in die Union gelisteten Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt werden. (77) Der Transport von Wassertieren gelisteter Arten erfolgt bisweilen auf dem Seeweg in Schiffen, einschließlich Bünnschiffen, die möglicherweise unterwegs das Wasser austauschen. In solchen Fällen sollten neben einer Gesundheitsbescheinigung auch eine vom Kapitän des Schiffs unterzeichnete Erklärung die Tiersendung begleiten, die Angaben zum Herkunfts- und zum Zielhafen sowie zu allen anderen Häfen enthält, die während der Fahrt angelaufen werden. In dieser Erklärung sollte bestätigt werden, dass die an Bord befindlichen Tiere gelisteter Arten während der Beförderung zu ihrem endgültigen Bestimmungsort keinen Bedingungen ausgesetzt gewesen sind, die zu einer Änderung ihres Gesundheitsstatus hätten führen können. (78) Wassertiere können zu unterschiedlichen Zwecken in die Union verbracht werden. Angesichts des mit der Verbringung von lebenden Tieren verbundenen Seuchenrisikos sollten Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr in die Union verbracht werden, genauso behandelt werden, als würden sie für andere Zwecke, zum Beispiel als Farmtiere oder zur Freisetzung in offenen Gewässern, in die Union verbracht. Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wassertieren außer lebenden Wassertieren stellen ein geringeres Risiko dar als Wassertiere; daher sind die zu ergreifenden Maßnahmen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.