Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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3.6.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 174/379 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tiergesundheit wurden kürzlich durch die Annahme der „Tiergesundheitsrechts-Verordnung“ aktualisiert. Mit der genannten Verordnung, die am 20. April 2016 in Kraft getreten ist und ab dem 21. April 2021 gilt, wurden etwa 40 Basisrechtsakte aufgehoben und ersetzt. Sie schreibt zudem die Annahme zahlreicher delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission zur Aufhebung und Ersetzung von etwa 400 Rechtsakten der Kommission vor, die vor dem mit der Tiergesundheits-Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmen im Bereich Tiergesundheit existierten. (2) Seit der Annahme der ersten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene haben sich die Handelsbedingungen weiterentwickelt, wobei das Volumen des Handels mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern erheblich zugenommen hat. Im selben Zeitraum konnten aufgrund der Tiergesundheitspolitik und der Tiergesundheitsvorschriften der Union bestimmte Seuchen in der Union getilgt und andere Seuchen in zahlreichen Mitgliedstaaten verhütet oder bekämpft werden. Allerdings haben neu auftretende Seuchen in den von diesen Seuchen betroffenen Gebieten mehrfach neue Herausforderungen für den Tiergesundheitsstatus der Union, den Handel und die lokale Wirtschaft mit sich gebracht. (3) Die bereits in der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegten Vorschriften werden durch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzt. Sie dürften die erforderlichen Garantien dafür bieten, dass in die Union verbrachte Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs für gehaltene und wild lebende Tiere kein Tiergesundheitsrisiko darstellen, das den Gesundheitsstatus der Union in Bezug auf Tierseuchen gefährden und sich nachteilig auf die betroffenen Sektoren auswirken könnte. (4) Nach Artikel 234 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum Erlass delegierter Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an bestimmte Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Anschluss an eine Risikobewertung nationale Bestimmungen anwenden, wenn diese gewissen in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Daher kann der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht unter diese Verordnung fallen, entsprechenden nationalen Vorschriften unterliegen, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden. (5) Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften, die in früheren Rechtsakten der Kommission für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt wurden, haben sich als wirksam erwiesen, weshalb das Ziel und der Inhalt dieser bestehenden Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber aktualisiert werden sollten, um den Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung, dem neuen, in der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegten Rahmen für die Tiergesundheit sowie den neu verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, den internationalen Standards und den bei der Anwendung vorhergehender Rechtsakte der Union gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen. (6) Um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden, sollte mit den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen in die Union, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, ein reibungsloser Übergang von den in bereits bestehenden Unionsrechtsakten festgelegten Anforderungen sichergestellt werden. (7) Mit der Tiergesundheitsrechts-Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere ist in Teil V Kapitel 1 der genannten Verordnung, in dem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt sind, vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der darin festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erlässt. (8) In Artikel 229 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gestatten dürfen. Die Anforderungen umfassen Bedingungen im Hinblick auf das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet, den Herkunftsbetrieb, die Tiergesundheitsanforderungen, denen diese Sendungen entsprechen müssen, sowie die Veterinärbescheinigung, Erklärungen oder andere Dokumente, die diese Sendungen begleiten sollten. (9) Zudem müssen gemäß Artikel 234 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben in die Union mindestens genauso streng sein wie die in der genannten Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen und die Bestimmungen von auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten für Verbringungen dieser Arten und Warenkategorien innerhalb der Union. Wenn die Anforderungen nicht genauso streng sind wie die in der Verordnung festgelegten Anforderungen, müssen sie Garantien bieten, die den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil IV der genannten Verordnung gleichwertig sind. (10) Nach Artikel 234 Absatz 2 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind zur Ergänzung der in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften delegierte Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union und der Verbringung solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und die Handhabung dieser Waren nach ihrem Eingang in die Union zu erlassen, um mögliche damit verbundene Risiken zu mindern. (11) In Artikel 237 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestatten dürfen, wenn die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung und Erklärungen oder sonstigen gemäß der genannten Verordnung vorgeschriebenen Dokumenten begleitet werden. Nach Artikel 237 Absatz 2 der genannten Verordnung muss die Veterinärbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet geprüft und unterzeichnet worden sein. In diesem Zusammenhang ist in Artikel 237 Absatz 4 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen im Hinblick auf die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 237 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung sowie Vorschriften erlässt, nach denen solche Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Erklärungen oder sonstigen Dokumenten begleitet werden müssen. (12) Gemäß Artikel 239 Absatz 2 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung kann die Kommission in Bezug auf bestimmte besondere Arten des Eingangs von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union delegierte Rechtsakte mit besonderen Bestimmungen und zusätzlichen Anforderungen erlassen; zudem sind darin Ausnahmen von den allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen vorgesehen, die in Artikel 229 Absatz 1 und Artikel 237 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, sowie von den zusätzlichen Vorschriften der delegierten Rechtsakte, die gemäß Artikel 234 Absatz 2 und Artikel 237 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen wurden. (13) Die in der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 234 Absatz 2 und Artikel 239 Absatz 2 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festzulegenden ergänzenden Vorschriften hängen miteinander zusammen. Gemäß Artikel 234 Absatz 2 erlässt die Kommission die allgemeinen Anforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union, während in Artikel 239 Absatz 2 vorgesehen ist, dass die Kommission spezifische Vorschriften und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Ausnahmen von diesen allgemeinen Anforderungen festlegt. (14) Die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 237 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind Teil des Rahmens von Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Die der Kommission mit Artikel 237 Absatz 4 der genannten Verordnung übertragene Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen ist Teil des allgemeinen Regelwerks. (15) Die Tiergesundheitsrechts-Verordnung enthält bereits eine Reihe von Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus sollte in der vorliegenden Verordnung auch den Begriffsbestimmungen Rechnung getragen werden, die in anderen Unionsrechtsakten in den verwandten Bereichen Lebensmittelhygiene und amtliche Kontrollen festgelegt sind, etwa den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Für die Festlegung der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union ist es jedoch angebracht, spezifische Begriffsbestimmungen aufzunehmen, einschließlich Begriffsbestimmungen für bestimmte Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Diese Begriffsbestimmungen sind notwendig, um zu präzisieren, welche Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein Tiergesundheitsrisiko darstellen und somit den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union unterliegen. (16) Im Interesse der Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union und aufgrund des Tiergesundheitsrisikos, das diese Produkte darstellen, sollte die Bestimmung des Begriffs „frisches Fleisch“ für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Begriffe „frisches Fleisch“, „Hackfleisch/Faschiertes“ und „Fleischzubereitungen“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen. (17) Ferner sollte die Definition des Begriffs „Fleischerzeugnisse“ für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Definitionen der Begriffe „Fleischerzeugnisse“, „bearbeitete Mägen“, „Blasen“, „Därme“, „ausgelassene tierische Fette“ und „Fleischextrakte“ gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einschließen. Grund dafür ist, dass all diese Waren aus tiergesundheitlicher Sicht dasselbe Tiergesundheitsrisiko darstellen und daher denselben risikomindernden Maßnahmen unterliegen sollten. (18) Der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegte Begriff „Schlachtkörper“ sollte in „Schlachtkörper eines Huftieres“ geändert werden, um ihn von dem Begriff „Nebenprodukte der Schlachtung“ zu unterscheiden. Grund dafür ist, dass diese beiden Waren unterschiedliche Tiergesundheitsrisiken darstellen, wobei Nebenprodukte der Schlachtung ein höheres Risiko bergen. (19) Die vorliegende Verordnung sollte eine Bestimmung des Begriffs „Tierdarmhüllen“ enthalten, die der im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angegebenen Definition Rechnung tragen sollte. Dabei sollte klargestellt werden, welche Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter den Begriff „Tierdarmhüllen“ fallen und somit den in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen risikomindernden Behandlungen unterliegen. (20) In Artikel 229 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung ist festgelegt, dass der Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestattet werden darf, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die gemäß den Kriterien in Artikel 230 Absatz 1 für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gelistet sind, und wenn die Sendungen die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 234 und nachfolgender delegierter Rechtsakte erfüllen. Mit der vorliegenden Verordnung sollte den zuständigen Behörden die Zuständigkeit dafür übertragen werden, zu prüfen, ob diese Sendungen, die in die Union verbracht werden, den genannten Anforderungen entsprechen. (21) In Artikel 237 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung heißt es, dass der Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union nur dann gestattet werden darf, wenn diese Sendungen von einem der folgenden Dokumente oder allen begleitet werden: einer von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ausgestellten Veterinärbescheinigung oder Erklärungen oder sonstigen Dokumenten. In der vorliegenden Verordnung sollte daher präzisiert werden, welche Dokumente in den einzelnen Fällen erforderlich sind, und der zuständigen Behörde sollte die Zuständigkeit dafür übertragen werden, zu prüfen, ob die genannten, in die Union verbrachten Sendungen dieser allgemeinen Anforderung genügen. (22) Die Angaben in der Veterinärbescheinigung bzw. den Erklärungen oder sonstigen Dokumenten, die Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs begleiten, müssen genau widerspiegeln, ob diese Sendungen den allgemeinen Anforderungen der Tiergesundheitsrechts-Verordnung und den einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen oder nicht. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Pflichten der für den Eingang solcher Sendungen in die Union zuständigen Unternehmer und der entsprechenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gültigkeit der die Sendungen begleitenden Dokumente sowie der Zulässigkeit dieser Sendungen zum Eingang in die Union festgelegt werden. (23) Unter Berücksichtigung von Tiergesundheitsrisiken, wie Inkubationszeiten bei Seuchen, und zur Vermeidung des Missbrauchs von Veterinärbescheinigungen ist es notwendig, die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen für Tiere und Bruteier zeitlich zu begrenzen. Grund dafür ist, dass diese ein höheres Tiergesundheitsrisiko darstellen als Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen möglicherweise Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden, und als Zuchtmaterial, das in gefrorenem Zustand in geschlossenen und verplombten Transportbehältern/Containern transportiert wird. Da der Transport von lebenden Tieren und Bruteiern auf dem Seeweg jedoch lange dauern kann, sollte die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung in diesem Fall verlängert werden, sofern bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden. (24) Die zu erfüllenden Tiergesundheitsanforderungen und die von Drittländern und Drittlandsgebieten gebotenen Garantien für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union richten sich nach den in Artikel 5 und Anhang II der Tiergesundheitsrechts-Verordnung aufgeführten Seuchen sowie deren Kategorisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung und gemäß dem Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3). In der letztgenannten Verordnung sind Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E definiert, und es ist festgelegt, dass die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die in ihrem Anhang aufgeführten gelisteten Arten und Gruppen von gelisteten Arten anzuwenden sind. (25) In Teil II Kapitel 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind die Vorschriften für die Seuchenmeldung und -berichterstattung zur Sicherstellung der Früherkennung und wirksamen Seuchenbekämpfung in der Union festgelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten die Einzelheiten zu den in den Drittländern oder Drittlandsgebieten einzurichtenden Meldungs- und Berichterstattungssystemen festgelegt werden, um die Gleichwertigkeit dieser Systeme mit den in der Union eingerichteten Systemen zu gewährleisten, einschließlich der Seuchen, die melde- und berichtspflichtig sein sollten. In diesem Sinne können lebende Tiere zwar die Seuchen übertragen, für die sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als gelistete Arten aufgeführt sind, aber nicht alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs und nicht alles von diesen Tieren gewonnene Zuchtmaterial können bzw. kann alle diese Seuchen übertragen. In der vorliegenden Verordnung sollte präzisiert werden, welche Tierseuchen als relevant zu betrachten sind und daher für jede einzelne Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, melde- und berichtspflichtig sind. (26) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen sollten hinsichtlich der Tiergesundheitsrisiken auf unterschiedlichen Schutzniveaus beruhen. Die Anforderungen variieren je nachdem, ob sie sich auf ein Herkunftsdrittland, ein Herkunftsgebiet, eine Zone innerhalb dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets, ein Kompartiment innerhalb dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets (bei Aquakulturtieren), den Herkunftsbetrieb der Tiere oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder den Betrieb oder das Entnahmezentrum für Zuchtmaterial beziehen. (27) Seuchenüberwachung und Rückverfolgbarkeit in den Betrieben sind Schlüsselelemente der Seuchenbekämpfungspolitik in der Union. Diese Verordnung sollte bestimmte Grundanforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit sowie die Tiergesundheitsbesuche in den Herkunftsbetrieben der Tiere, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, und in den Herkunftsbetrieben der Tiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Zuchtmaterial und die für den Eingang in die Union bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, enthalten. Diese Anforderungen sollten den Anforderungen gleichwertig sein, die in der Verordnung (EU) 2016/429 und den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. (28) Des Weiteren sollten bestimmte Arten von Betrieben in einem Drittland oder Drittlandsgebiet, in denen Tiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen wird und die ein besonderes Tiergesundheitsrisiko darstellen, bei der zuständigen Behörde des entsprechenden Drittlands oder Drittlandsgebiets eine spezifische Genehmigung für die Ausfuhr in die Union einholen müssen, wobei Garantien geboten werden sollten, die den in den Artikeln 92 bis 100 der Verordnung (EU) 2016/429 für bestimmte Betriebe in der Union vorgesehenen Garantien gleichwertig sind. (29) Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, sollten in ihrem Herkunftsland oder -gebiet nicht als Tiergesundheitsrisiko gelten und nicht nationalen Tilgungsprogrammen oder sonstigen nationalen Einschränkungen aufgrund tierseuchenrechtlicher Bedenken unterliegen. (30) Die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union müssen einen wirksamen Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen in die Union bieten. Der Eingang solcher Sendungen aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — bei Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben in die Union darf nicht gestattet werden, wenn die Tiere, das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit bestimmten gelisteten Seuchen, für die die Union über den Status „seuchenfrei“ verfügt, infiziert sind und somit ein schwerwiegendes Risiko für die Tiergesundheit in der Union darstellen. (31) Es ist Aufgabe der Union, zu prüfen, ob ein Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone bzw. — bei Aquakulturtieren — ein Kompartiment derselben frei von einer bestimmten Seuche ist. Diese Prüfung durch die Union sollte auf Informationen aus der Seuchenüberwachung beruhen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zur Verfügung gestellt werden, und unter Berücksichtigung der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß Teil II der Tiergesundheitsrechts-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (4) erfolgen. Als zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen können spezifische Bedingungen für bestimmte Seuchen und Umstände erforderlich sein. (32) Die Freiheit eines Drittlands, Drittlandsgebiets oder einer Zone derselben von einer bestimmten Seuche muss auf international anerkannten Diagnosetests und -methoden beruhen, die nach denselben Standards und Verfahren wie in der Union durchgeführt werden. (33) Es muss sichergestellt werden, dass der Gesundheitsstatus von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, den Garantien des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben entspricht. In der vorliegenden Verordnung sollte daher ein Mindesthaltungszeitraum für Tiere in dem entsprechenden Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der entsprechenden Zone derselben oder im Herkunftsbetrieb sowie eine Mindestdauer, während derer die Tiere nicht in Berührung mit Waren mit niedrigerem Gesundheitsstatus kommen dürfen, festgelegt werden, der bzw. die vor dem Versand in die Union einzuhalten ist. Bei der Bestimmung des Mindesthaltungszeitraums sollte der Inkubationszeit der relevanten Seuchen sowie dem vorgesehenen Bestimmungsort und der vorgesehenen Nutzung der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs Rechnung getragen werden. (34) Bei Hunden, Katzen und Frettchen ist kein Haltungszeitraum vorgeschrieben, da in allen Fällen eine Impfung gegen Tollwut — die für diese Arten gravierendste Seuche — erforderlich ist. Auch registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde sollten von bestimmten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum ausgenommen werden, sofern sie zusätzlichen Garantien entsprechen. Diese Ausnahme beruht auf der Annahme, dass solche Pferde ein hohes Gesundheitsniveau aufweisen. (35) Der Gesundheitsstatus von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, kann während des Transports vom Herkunftsort zum Ort des Eingangs in die Union bei Berührung mit Tieren oder Produkten, die nicht denselben Anforderungen genügen, oder bei der Durchfuhr durch Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen mit niedrigerem Gesundheitsstatus als das Herkunftsland oder -gebiet oder eine Zone derselben gefährdet werden. Daher sollten bestimmte Präventivmaßnahmen ergriffen werden, um ihren Gesundheitsstatus zu erhalten. (36) Um sicherzustellen, dass nur gesunde Tiere in die Union versandt werden, sollten die Tiere der Sendungen vor ihrem Versand einer klinischen Unt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.