Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, die zur Weiterverarbeitung in die Union verbracht werden, weniger streng als die für lebende Tiere. (79) Die Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern ist mit einem hohen Risiko verbunden, wenn die Tiere mit einer gelisteten Seuche infiziert sind. Das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben sollte daher insbesondere frei von Seuchen der Kategorien A und B sein, wenn die Wassertiere für die Freisetzung in offenen Gewässern der Union bestimmt sind. Zudem sollten Wassertiere, die zur Freisetzung in offenen Gewässern in die Union verbracht werden, in allen Fällen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die für von Seuchen der Kategorie C frei erklärt wurde, auch wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Zone bzw. das Kompartiment in Bezug auf die betreffende Seuche nicht über den Status „seuchenfrei“ verfügt. (80) Bei Wassertierseuchen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen innerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets ergreifen. In diesen Fällen müssen Sendungen von Arten, die für die Seuchen, auf die sich die nationalen Maßnahmen beziehen, empfänglich sind, ebenfalls aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben stammen, die frei von solchen Seuchen sind. (81) Artikel 226 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung verfolgt den gleichen Zweck wie Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (7), da den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, nationale Maßnahmen gegen nicht gelistete Seuchen zu ergreifen. Es ist daher angebracht, die Liste der Seuchen und der betreffenden Arten, für die diese Maßnahmen ergriffen wurden, weiterhin anzuerkennen. Diese Einzelheiten sollten in dieser Verordnung festgelegt werden. (82) In der Union gelten bestimmte Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben. Die Unterscheidung, ob ein Betrieb registriert werden kann oder ob er zugelassen wird, hängt von dem von ihm ausgehenden Risiko der Seuchenübertragung oder -ausbreitung ab. Daher ist es wichtig, dass Aquakulturtiere, die aus Aquakulturbetrieben in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment derselben in die Union verbracht werden, aus Aquakulturbetrieben stammen, die auf ähnliche Weise bewertet werden. In diesem Zusammenhang sollten solche Betriebe Registrierungs- und Zulassungsanforderungen erfüllen, die mindestens ebenso streng sind wie die für derartige in der Union befindlichen Betriebe. (83) Es ist nicht in allen Situationen zwingend erforderlich, die Anforderung anzuwenden, nach der Wassertiere gelisteter Arten und von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem seuchenfreien Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer seuchenfreien Zone bzw. einem seuchenfreien Kompartiment derselben stammen müssen. Es können bestimmte Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um den Eingang in die Union von Wassertieren und bestimmten von Wassertieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit anderer Herkunft zu ermöglichen. Für Wassertiere gelisteter Arten sind bestimmte Risikominderungsmaßnahmen akzeptabel und angesichts des geringeren Risikos, das mit solchen Verbringungen verbunden ist, sind für Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wassertieren außer lebende Wassertiere andere, weniger strenge Risikominderungsmaßnahmen akzeptabel. (84) Zu den Risikominderungsmaßnahmen für Wassertiere gehört nach ihrem Eingang in die Union der Versand in einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, in einen geschlossenen Betrieb oder in einen zugelassenen Quarantänebetrieb. Für Weichtiere und Krebstiere gelisteter Arten, die lebend und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in die Union verbracht werden, aber aufgrund ihrer Behandlung und Verpackung vor dem Versand oder aufgrund der Tatsache, dass sie nicht zur Lagerung vor der Verarbeitung bestimmt sind, ein annehmbares Risiko darstellen, gilt eine Reihe anderer risikomindernder Maßnahmen. (85) Es ist möglich, von der Anforderung abzusehen, dass bestimmte von Wassertieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs außer lebende Wassertiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen müssen, das bzw. die frei von den betreffenden gelisteten Seuchen ist. Zu den Risikominderungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang den Handel ermöglichen, kann gehören, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs zur Weiterverarbeitung in einen Betrieb in der Union, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, versandt werden oder dass sichergestellt ist, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Fischen bestehen, die vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurden. In beiden Fällen wird das von den Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausgehende Risiko als vernachlässigbar bewertet. (86) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 enthält eine Liste von Wassertierarten und Artengruppen, von denen ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung der in Artikel 5 und Anhang II der Tiergesundheitsrechts-Verordnung aufgeführten Seuchen ausgeht. In dieser Liste sind auch Vektorenarten aufgeführt, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind. Viele dieser Arten fungieren jedoch nicht unter allen Umständen als Vektoren. In Bezug auf Verbringungen sind die genauen Umstände, unter denen diese Arten als Vektoren für die gelisteten Seuchen gelten, in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Sind solche Umstände gegeben, unter denen die Wassertiere gelisteter Arten nicht als Vektoren angesehen werden, fallen diese nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. Angesichts des geringeren Risikos, das von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren außer lebenden Wassertieren ausgeht, gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf diese Erzeugnisse zudem nicht für die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten. (87) Alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen und Handhabungsanforderungen in Bezug auf Wassertiere gelisteter Arten und auf von Wassertieren gelisteter Arten gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs außer lebenden Wassertieren gelten auch für die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung nationale Maßnahmen getroffen haben. Ebenso sollten diese Ausnahmen und Handhabungsanforderungen auch für bestimmte empfängliche Arten gelten. (88) Es ist wichtig, dass Wassertiere gelisteter Arten sowie das Wasser, in dem sie transportiert werden, nach dem Eingang in die Union angemessen gehandhabt werden, um sicherzustellen, dass von ihnen kein Seuchenrisiko ausgeht. Zur angemessenen Handhabung gehört es, zu gewährleisten, dass die Tiere auf direktem Weg zum Bestimmungsort transportiert werden und nicht in natürlichen Gewässern der Union freigesetzt oder anderweitig eingesetzt werden, wo sie ein potenzielles Seuchenrisiko darstellen könnten. (89) In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort jedoch eine Genehmigung für die Freisetzung der Tiere in natürlichen Gewässern ausstellen. In all diesen Fällen sollte es der zuständigen Behörde obliegen, sicherzustellen, dass die Freisetzung oder die Einsetzung nicht den Gesundheitsstatus der am Ort der Freisetzung oder Einsetzung befindlichen Tiere gefährdet. Selbst wenn das Gewässer, in das die Tiere freigesetzt werden sollen, nicht frei von einer spezifischen Seuche der Kategorie C ist, sollten die freizusetzenden Tiere aber seuchenfrei sein, damit insgesamt ein optimaler Gesundheitsstatus für wild lebende Populationen in natürlichen Gewässern der Union gewährleistet ist. (90) In Bezug auf das damit verbundene Tiergesundheitsrisiko sollten sämtliche Verbringungen zur Durchfuhr durch die Union als Verbringungen zum Eingang in die Union angesehen werden, da mit ihnen ein Risiko gleicher Schwere verbunden ist. Durchfuhren sollten demnach allen einschlägigen Anforderungen an den Eingang in die Union genügen. Allerdings sollten unter spezifischen risikomindernden Bedingungen in Verbindung mit dem Herkunftsort Ausnahmen und besondere Vorschriften für die Durchfuhr festgelegt werden. Diese Ausnahmen und besonderen Vorschriften sollen Situationen abdecken, in denen die Union nicht endgültiger Bestimmungsort für die Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse ist, und geografischen Beschränkungen und geopolitischen Faktoren Rechnung tragen. (91) Ausnahmen und besondere Vorschriften sollten auch für die Durchfuhr von Sendungen von Tieren und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen über ein zwischen Mitgliedstaaten gelegenes Drittland oder Drittlandsgebiet festgelegt werden. Dadurch sollen Situationen erfasst werden, in denen diese Art des Eingangs in die Union von einem Mitgliedstaat verlangt wird. (92) In einigen Fällen werden Waren mit Ursprung in der Union von den zuständigen Behörden eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets nach Kontrollen an der Grenze abgewiesen. Es sollten besondere Vorschriften gemäß Artikel 239 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung erlassen werden, die die Rückkehr dieser Waren ermöglichen, da sie nach den Tiergesundheitsvorschriften der Union erzeugt wurden. (93) Auch zur Rückkehr registrierter Pferde, die zwecks Teilnahme an Rennen, Turnieren und kulturellen Pferdesportveranstaltungen vorübergehend in Drittländer ausgeführt wurden, in die Union bedarf es besonderer Vorschriften. (94) Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und zur Gewährleistung der Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften sollten mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (8), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission (9), die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (10), die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (11), die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (12), die Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (13), die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (14) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (15) aufgehoben werden. (95) Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorschriften stehen mit den Vorschriften der ab dem 21. April 2021 geltenden Tiergesundheitsrechts-Verordnung in Zusammenhang und ergänzen diese. Aus diesem Grund und zur Erleichterung der Anwendung des neuen Rechtsrahmens im Bereich Tiergesundheit sollte diese Verordnung ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL 1 GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   In der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben in die Union festgelegt. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften für die Verbringung und Handhabung solcher Sendungen nach ihrem Eingang in die Union. (2)   In Teil I ist Folgendes festgelegt: a) die Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Zulassung des Eingangs in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 3 und 4); b) die Pflichten der Unternehmer betreffend den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 5); c) die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der in den Buchstaben a und b genannten Sendungen in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen allgemeinen Anforderungen, die für sämtliche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten und die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 6 bis 10). (3)   Teil II enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für bestimmte Landtiere (Titel 1). Zudem sind dort spezifische Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die auch für alle diese Arten und Kategorien von Landtieren gelten, insbesondere: a) gehaltene Huftiere gelisteter Arten (Titel 2); b) Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel, außer in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden (Titel 3); c) Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) (Titel 4); d) Hunde, Katzen und Frettchen (Titel 5). (4)   Teil III enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Zuchtmaterial der folgenden Arten und Kategorien von gehaltenen Landtieren: a) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden (Titel 1); b) Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Titel 2); c) alle anderen als die unter Buchstaben a und b genannten Tiere (Titel 3). (5)   Teil IV enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der folgenden Arten und Kategorien von Landtieren: a) gehaltene und wild lebende Huftiere gelisteter Arten; b) Geflügel; c) Federwild. (6)   Teil V enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden, und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs: a) Fische gelisteter Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii; b) wasserbewohnende Weichtiere gelisteter Arten des Stammes Mollusca; c) wasserbewohnende Krebstiere gelisteter Arten des Unterstamms Crustacea; d) Wassertiere der in Anhang XXIX aufgeführten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen ergriffen haben. (7)   Teil VI enthält die allgemeinen Vorschriften, bestimmte Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an die Durchfuhr durch und die Rückkehr in die Union bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. (8)   In Teil VII sind die Schlussbestimmungen festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, es sei denn, diese Begriffsbestimmungen beziehen sich auf Ausdrücke, die im zweiten Absatz des vorliegenden Artikels definiert sind. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „gelistetes Drittland, Drittlandsgebiet oder Zone derselben“ ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die in einer Liste von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben aufgeführt ist, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang einer bestimmter Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist; 2. „Liste“ die Liste von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang von Sendungen in die Union zulässig ist, die eine bestimmte Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten; 3. „Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge; 4. „Transportbehälter/Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist; 5. „Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison‚ Bos (einschließlich der Untergattungen Bos‚ Bibos‚ Novibos‚ Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen; 6. „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen; 7. „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen; 8. „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae; 9. „Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen; 10. „Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae; 11. „Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae; 12. „registrierte Equiden“: a) reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen; b) gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind („registriertes Pferd“); 13. „zur Schlachtung bestimmte Tiere“ Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder nach einem Auftrieb in einen Schlachthof transportiert werden sollen; 14. „Seuche wurde nicht gemeldet“ eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde; 15. „Statusgruppe“ eine Gruppe gelisteter Drittländer, in denen allgemeine Tiergesundheitsrisiken hinsichtlich gelisteter Seuchen für Equiden bestehen, die spezifische Risikominderungsmaßnahmen und Gesundheitsgarantien beim Eingang von Equiden in die Union erfordern; 16. „Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen; 17. „Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist; 18. „Nutzgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird; 19. „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist; 20. „Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera; 21. „Hummeln“ Tiere der zur Gattung Bombus gehörenden Arten; 22. „Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus; 23. „Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris; 24. „Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo; 25. „individuelle Zulassungsnummer“ eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer; 26. „spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von „spezifiziert pathogenfreien Hühnerbeständen“ im Sinne des Europäischen Arzneibuchs stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind; 27. „Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen“ oder „Zuchtmaterialsendung“ eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind; 28. „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form; 29. „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen; 30. „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann; 31. „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot; 32. „Stationstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist; 33. „verantwortlicher Tierarzt der Einheit“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist; 34. „Quarantäneeinrichtung“ eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren; 35. „Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der für den Eingang in die Union bestimmt ist; 36. „Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von in vivo gewonnenen Embryonen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind; 37. „Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen, die jeweils für den Eingang in die Union bestimmt sind; 38. „Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die für den Eingang in die Union bestimmt sind; 39. „Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.