Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii Zuchtgeflügel TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch und Konsumeiern TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung des Federwildbestands TS 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 30 Tage oder seit dem Schlupf 30 Tage oder seit dem Schlupf Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel TS 6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind 30 Tage oder seit dem Schlupf 30 Tage oder seit dem Schlupf Eintagsküken TS Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf HB 3 Monate 6 Wochen — Weniger als 20 Stück Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, ausgenommen Laufvögel TS 3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind Weniger als 20 Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel TS Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf HB 3 Monate 3 Wochen 3 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind In Gefangenschaft gehaltene Vögel TS NA 3 Wochen oder seit dem Schlupf 3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind TS = Tiere in der Sendung HB = Herkunftsbestand NA = nicht anwendbar ANHANG IV TEIL A 1. Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 für andere Huftiere als Equiden:   1. Rinder 2. Schafe 3. Ziegen 4. Schweine 5. Camelidae 6. Cervidae 7. Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1) Maul- und Klauenseuche 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) 24 Monate (*2) Infektion mit dem Rinderpest-Virus 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate 12 Monate Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 12 Monate 12 Monate 12 Monate NA 12 Monate 12 Monate 12 Monate Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 12 Monate NA NA NA NA NA 12 Monate Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 12 Monate 12 Monate NA 12 Monate 12 Monate NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 12 Monate 12 Monate NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA 12 Monate 12 Monate NA NA NA 12 Monate Afrikanische Schweinepest NA NA NA 12 Monate NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 12 Monate (*2) NA NA 12 Monate Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 12 Monate NA NA NA NA NA NA NA = nicht anwendbar 2. Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a für Equiden: Afrikanische Pferdepest 24 Monate 3. Mindestzeiträume, in denen die Seuche in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b bei Equiden nicht gemeldet wurde: Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 24 Monate Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 36 Monate (*3) Beschälseuche 24 Monate (*3) Surra (Trypanosoma evansi) 24 Monate (*3) TEIL B Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 22 Absatz 3 von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt werden müssen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben für einen kürzeren als den in der Tabelle in Teil A dieses Anhangs festgelegten Zeitraum frei von bestimmten Seuchen ist: Maul- und Klauenseuche Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben als frei von der Maul- und Klauenseuche gilt. Klassische Schweinepest a) Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben als frei von der klassischen Schweinepest gilt; b) die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen. Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) a) Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet; b) die Kommission hat das bei Zuchtequiden im Herkunftsbetrieb angewandte Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum keine Infektion vorlag. Beschälseuche a) Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet; b) die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag. Surra (Trypanosoma evansi) a) Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet; b) die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag. TEIL C 1. Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an andere Huftiere als Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a:   1. Rinder 2. Schafe 3. Ziegen 4. Schweine 5. Camelidae 6. Cervidae 7. Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*4) Maul- und Klauenseuche NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT Infektion mit dem Rinderpest-Virus NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT NG/NGT Rifttal-Fieber-Virus NG/NGT NG/NGT NG/NGT NA NG/NGT NG/NGT NG/NGT Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) NG/NGT NA NA NA NA NA NG/NGT Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA NG/NGT NG/NGT NA NG/NGT NG/NGT NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA NG/NGT NG/NGT NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA NG/NGT NG/NGT NA NA NA NG/NGT Klassische Schweinepest NA NA NA NG/NGT NA NA NA Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit NGT NA NA NA NA NA NA NG = während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt, und in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder in die Zone derselben sind keine geimpften Tiere eingegangen NGT = die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden nicht geimpft NA = nicht anwendbar 2. Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b: Afrikanische Pferdepest — In dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben wurde während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine systematische Impfung durchgeführt und die Equiden wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis — Die Equiden wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft. (*1)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)  Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B. (*3)  Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B. (*4)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. ANHANG V ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDES ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) UND EINE INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS 1.   INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 5) 1.1.   Rinder Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die in Bezug auf Rinder frei von dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a) sie wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis‚ M. caprae und M. tuberculosis) getestet; oder b) sie sind weniger als 6 Wochen alt. 2.   INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 6) 2.1.   Rinder Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Rinder frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a) sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder b) sie sind weniger als 12 Monate alt; oder c) sie sind kastriert. 2.2.   Schafe und Ziegen Stammen Schafe und Ziegen nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a) sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder b) sie sind weniger als 6 Monate alt; oder c) sie sind kastriert. ANHANG VI TEIL A BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDS ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (SEROTYPEN 1-24) FÜR EINEN ZEITRAUM VON 2 JAHREN (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 7) Stammen Huftiere gelisteter Arten nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, müssen sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt: a) die Tiere wurden in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gehalten, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ist: i) über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union; oder ii) über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden; oder iii) über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem Polymerasekettenreaktionatest (PCR-Test) unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von Viren der Blauzungenkrankheit ist, gewonnen wurden; b) die Tiere stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und sie wurden gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, und die Tiere befinden sich immer noch in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum, und die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen: i) sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands in die Union geimpft; oder ii) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs entnommen wurden, mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen; c) die Tiere stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können, und i) der serologische Test muss an mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein; oder ii) der serologische Test muss an mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen. TEIL B BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SENDUNGEN VON RINDERN HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDS ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 8) Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, müssen sie aus einem Betrieb stammen, in dem oder der diese Seuche in dem Zeitraum von 24 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht gemeldet wurde, und: a) wenn die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, durchgeführt entweder: a) anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, während die Tiere isoliert von den anderen Rindern desselben Betriebs gehalten wurden; oder b) anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Versand in die Union entnommen wurde, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde; b) wenn die Tiere jünger als 24 Monate sind, stammen sie von Muttertieren, die mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde. ANHANG VII ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF BESTIMMTE SEUCHEN DER KATEGORIE C (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 9) 1.   INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS 1.1.   Rinder Die Tiere sind nicht geimpft und müssen für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in Quarantäne gehalten worden sein und einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus von BoHV-1 unterzogen worden sein. Es muss eine der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 angewandt und ein Negativbefund erzielt worden sein. Zudem muss der Test anhand einer Probe durchgeführt worden sein, die in dem Herkunftsbetrieb innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde. 1.2.    Camelidae und Cervidae Camelidae und Cervidae, die für den Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone derselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern bestimmt sind, müssen aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bei Tieren der gleichen Art wie der in der Sendung keine Fälle der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis gemeldet wurden. 2.   BOVINE VIRUS DIARRHOE Die Tiere sind nicht gegen Bovine Virus Diarrhoe geimpft und müssen mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf Antigene oder Genome gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe getestet worden sein, und wurden entweder a) für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Fall von trächtigen Muttertieren mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen; oder b) mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde. 3.   INFEKTION MIT DEM VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT Die Tiere wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft und wurden a) über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten; und b) mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, durchgeführt anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, wobei die letzte Probe innerhalb des Zeitraums vom 15 Tagen vor dem Datum des Versand in die Union entnommen wurde. ANHANG VIII TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DEN HERKUNFTSBETRIEB VON HUFTIEREN 1. Mindestflächen (Radius) und -zeiträume (vor dem Versand in die Union), auf bzw. in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:   1. Rinder 2. Schafe 3. Ziegen 4. Schweine 5. Camelidae 6. Cervidae 7. Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1) Maul- und Klauenseuche 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit dem Rinderpest-Virus 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 10 km/30 Tage NA NA NA NA NA 10 km/30 Tage Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA 10 km/30 Tage 10 km/30 Tage NA NA NA 10 km/30 Tage Afrikanische Schweinepest NA NA NA 10 km/30 Tage NA NA NA Klassische Schweinepest NA NA NA 10 km/30 Tage NA NA NA Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 10 km/30 Tage NA NA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.