Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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NA NA NA NA Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie 150 km/2 Jahre (*2) 150 km/2 Jahre (*2) 150 km/2 Jahre (*2) NA 150 km/2 Jahre (*2) 150 km/2 Jahre (*2) 150 km/2 Jahre (*2) NA = nicht anwendbar 2. Mindestzeiträume, in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:   1. Rinder 2. Schafe 3. Ziegen 4. Schweine 5. Camelidae 6. Cervidae 7. Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*3) Burkholderia mallei (Rotz) NA 6 Monate NA siehe Equiden (Nummer 4) NA Tollwut 30 Tage Surra (Trypanosoma evansi) 30 Tage (*4) 30 Tage (*4) 30 Tage (*4) NA 30 Tage (*4) 30 Tage (*4) 30 Tage (*4) Milzbrand 15 Tage Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit NA 30 Tage NA NA = nicht anwendbar 3. Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde:   Gebiet Zeitraum Anforderungen im Falle eines Ausbruchs in dem Betrieb Ansteckende Blutarmut der Einhufer 200 m 3 Monate Alle Equiden wurden isoliert, bis sie anhand von zwei nach der Schlachtung des infizierten Tieres im Abstand von 3 Monaten entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden. 4. Mindestzeiträume, in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen gemeldet wurde:   Zeitraum Anforderungen im Falle eines früheren Ausbruchs in dem Betrieb Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 6 Monate Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis — die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden; und — die verbleibenden Tiere mit Negativbefund einer Untersuchung gemäß Kapitel 2.5.11 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2015) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 6 Monate Stammen die Tiere aus einem Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, so müssen sie den Anforderungen gemäß Ziffer i sowie den Anforderungen gemäß Ziffer ii oder iii genügen: i) über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur ermittelt wurde, wurden mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Diagnosetest zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen; und ii) die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in Quarantäne gehalten, bei der sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und sie wurden entweder — frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Versanddatum mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft; oder — mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung in Quarantäne entnommen wurde; iii) die Tiere wurden — mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der keinen Antikörpertiteranstieg ergab, durchgeführt anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Abgangsdatum erfolgte; und — mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang entnommen wurde, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zum Abgang vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren. Beschälseuche 6 Monate Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis — die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden; und — die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden. Surra (Trypanosoma evansi) 6 Monate Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis — die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und — die verbleibenden Tiere mittels einer der in [Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem das letzte infizierte Tier aus dem Betrieb ausgestallt wurde, entnommen wurden. Ansteckende Blutarmut der Einhufer 90 Tage Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis — die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden; und — die verbleibenden Tiere in dem Betrieb mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden. Tollwut 30 Tage — Milzbrand 15 Tage — (*1)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*2)  Nicht anwendbar, wenn die Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die gemäß dem einschlägigen Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) saisonal frei von der Seuche ist. (*3)  Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission. (*4)  Wenn die Seuche in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, muss der betroffene Betrieb nach dem letzten Ausbruch Beschränkungen unterlegen haben bis a) die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; b) die in dem Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden, entnommen wurden. ANHANG IX 1.   INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 2) Art Anforderungen an den Herkunftsbetrieb Rinder seuchenfrei in Bezug auf Rinder Schafe In dem Betrieb, wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet. Ziegen In dem Betrieb wurde die Überwachung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) anhand der Verfahren gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mindestens in den letzten 12 Monaten vor dem Versand in die Union an Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung, die in den Betrieben gehalten werden, durchgeführt, und in diesem Zeitraum: a) wurden nur Tiere derselben Art wie die Tiere in der Sendung aus Betrieben, die die Maßnahmen dieses Absatzes anwenden, in den Betrieb eingestallt; b) wenn ein Fall einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei in dem Betrieb gehaltenen Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung gemeldet wurde, wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen. Camelidae Cervidae 2.   INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 3) Art Anforderungen an den Herkunftsbetrieb Rinder Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Rinder. Schafe Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen. Ziegen Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen. Schweine In dem Betrieb wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet und während der letzten 12 Monate vor dem Versand in die Union a) wurden in dem Betrieb Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt; oder b) wurden bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Überwachungsmaßnahmen auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt und während dieses Zeitraums — wurden nur Schweine aus Betrieben, die die unter den Buchstaben a oder b vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren oder Überwachungsmaßnahmen durchführen, in den Betrieb eingestallt; und — wurden im Falle einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß [Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.   In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test zum Nachweis auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde. Cervidae In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Cervidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet. ANHANG X SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMTER ARTEN UND KATEGORIEN VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT BRUCELLA GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 5 1.   SCHAFE Unkastrierte Schafböcke, außer jene, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) sie wurden mindestens 60 Tage ununterbrochen in einem Betrieb gehalten, in dem in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine Infektion mit Brucella ovis (infektiöse Epididymitis) gemeldet wurden; b) sie wurden in den 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Brucella ovis (infektiöse Epididymitis) unterzogen. 2.   HUFTIERE DER FAMILIE TAYASSUIDAE Huftiere der Familie Tayassuidae müssen in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem Test zum Nachweis von Brucella suis unterzogen worden sein. ANHANG XI SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN EQUIDEN GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 6 1.   STATUSGRUPPEN, DENEN DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE ODER ZONEN DERSELBEN ZUGEORDNET SIND Statusgruppe Seuchen, in Bezug auf die spezifische Anforderungen gelten müssen A Ansteckende Blutarmut der Einhufer B Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche C Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis D Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Surra E Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest, Surra F Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest G Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Surra 2.   SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN 2.1.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest: Equiden müssen die Anforderungen gemäß einem der nachstehenden Buchstaben erfüllen. a) Die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Versand in die Union isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden jeweils mit Negativbefund einem serologischen und einem Erreger-Identifizierungstest auf die Afrikanische Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten und innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands entnommenen Blutprobe; b) die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden ohne signifikanten Anstieg des Antikörpertiters zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand von Blutproben, von denen die erste Probe mindestens 7 Tage nach der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten entnommen wurde; c) die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Versand isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten und spätestens 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands entnommenen Blutprobe; d) es liegen schriftliche Nachweise dafür vor, dass die Tiere mit einem zugelassenen Impfstoff gegen alle Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest, die in der Quellpopulation auftreten, mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben mindestens 40 Tage vor der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurden, und die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten; e) die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt am selben Tag und von demselben Labor anhand von Blutproben, die während der Isolationszeit in vektorgeschützten Räumlichkeiten zweimal im Abstand von 21 bis 30 Tagen entnommen wurden. Der zweite dieser Tests muss innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versanddatum jeweils mit Negativbefund oder mit Negativbefund bei einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest anhand der zweiten Probe durchgeführt worden sein. 2.2.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis Equiden müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen und höchstens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in vektorgeschützter Quarantäne gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag. Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen. b) die Tiere wurden nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in vektorgeschützter Quarantäne gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag. Während der Quarantäne wurden die Tiere mit Negativbefund einem Diagnosetest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der auf einer Probe beruhte, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in die vektorgeschützte Quarantäne entnommen wurde; die Tiere blieben bis zum Versand vor Vektorinsekten geschützt. Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen. c) die Tiere wurden einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der in demselben Labor und am selben Tag durchgeführt wurde anhand von zwei im Abstand von 21 Tagen entnommenen Proben, von denen die zweite während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und bei dem der Antikörpertiter nicht anstieg; zudem wurde das Tier mit Negativbefund einem RT-PCR-Test (Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis anhand einer Probe unterzogen, die innerhalb der 48 Stunden vor dem Versand entnommen wurde, und wurde vom Zeitpunkt der Probenahme für den RT-PCR-Test bis zum Verladen zum Versand durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenabwehrmittel und Insektizide auf den Tieren und Desinsektion der Stallung und der Transportmittel vor Vektorangriffen geschützt. 2.3.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf Rotz gemäß Kapitel 2.5.11 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2015) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. 2.4.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Beschälseuche Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf die Beschälseuche gemäß Kapitel 2.5.3 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. Zudem dürfen die getesteten Tiere während des Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor und nach dem Datum der Probenahme nicht zur Zucht eingesetzt worden sein. 2.5.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Surra (Trypanosoma evansi) Equiden müssen einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) gemäß Kapitel 2.1.21 Absatz 2.3 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2012) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:4 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. 2.6.   Besondere Anforderungen in Bezug auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer Equiden müssen einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID-Test) oder einem ELISA auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemäß Kapitel 2.5.6 Absätze 2.1 und 2.2 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund anhand einer innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. ANHANG XII FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTE HUFTIERE TEIL A: Mindestzeiträume, in denen in dem geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:   1. Rinder 2. Schafe 3. Ziegen 4. Schweine 5. Camelidae 6. Cervidae 7. Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten  (*1) Maul- und Klauenseuche 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 6 Monate 6 Monate 6 Monate NA 6 Monate 6 Monate 6 Monate Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 6 Monate NA NA NA NA NA 6 Monate Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer NA 6 Monate 6 Monate NA 6 Monate 6 Monate NA Pockenseuche der Schafe und Ziegen NA 6 Monate 6 Monate NA NA NA NA Lungenseuche der Ziegen NA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.