Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehrt bzw. zurückkehren (1)   Sendungen von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Das Zuchtmaterial ist im ursprünglichen Behälter verblieben und die Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist intakt; b) das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wird bzw. werden begleitet von: i) dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Herkunftsorts ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; ii) einem der folgenden Dokumente, in denen der Grund für die Verweigerung und gegebenenfalls Ort und Datum der Entladung, Lagerung und Neuverladung im Drittland oder Drittlandsgebiet angegeben ist und in denen bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe c erfüllt sind: — einer Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets; oder — im Falle von Transportbehältern/Containern mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers; iii) einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist; c) wenn das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a und b im Drittland oder Drittlandsgebiet entladen wurde, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets bescheinigt, dass i) das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs keiner anderen Handhabung außer Entladung, Lagerung und Neuverladung unterzogen wurde(n); ii) wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine Kontamination des Transportbehälters/Containers des Zuchtmaterials oder der Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Krankheitserregern der gelisteten Seuchen während der Entladung, Lagerung und Neuverladung zu vermeiden. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. Artikel 181 Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein gelistetes Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehren (1)   Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines gelisteten Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Das verweigernde Drittland oder Drittlandsgebiet ist für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union zurückkehren sollen, gelistet; b) die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von: i) dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Abschrift der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; ii) einem der folgenden Dokumente: — einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Plombe an dem Fahrzeug bzw. dem Transportbehälter/Container nur zu amtlichen Zwecken geöffnet wurde und die Erzeugnisse so wenig wie möglich und nur soweit für diese Zwecke erforderlich gehandhabt und insbesondere nicht entladen wurden und dass das Fahrzeug bzw. der Transportbehälter/Container im Anschluss unverzüglich neu verplombt wurde; oder — im Falle von verplombten Sendungen, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist; iii) einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. Artikel 182 Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein nicht gelistetes Drittland in die Union zurückkehren (1)   Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets, das für den Eingang in die Union der zurückkehrenden betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht gelistet ist, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die Sendung ist mit intakter Original-Plombe verplombt; b) die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von: i) dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; ii) einem der folgenden Dokumente: — einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist; — einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist; iii) einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und worin der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. TEIL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 183 Aufhebungen Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben: — Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission; — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission; — Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission; — Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission; — Entscheidung 2007/777/EG der Kommission; — Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission; — Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission; — Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission. Artikel 184 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1. (2)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen. (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (siehe Seite 64 dieses Amtsblatts). (6)  EFSA Panel on Animal Health and Welfare (AHAW): „Scientific Opinion on animal health risk mitigation treatments as regards imports of animal casings“. EFSA Journal 2012; 10(7):2820. [32pp.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2820. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal. (7)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14). (8)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1). (9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1). (10)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1). (11)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1). (12)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49). (13)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12). (14)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1). (15)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13). (16)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1). (17)  Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts). (18)  Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (19)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1). (20)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115). (21)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1). (22)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109). (23)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (siehe Seite 345 dieses Amtsblatts). ANHANG I LISTE DER SEUCHEN, DIE IM AUSFUHRDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET ANGEZEIGT UND GEMELDET WERDEN MÜSSEN 1.   LANDTIERE Alle gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Anhang II der genannten Verordnung für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten gelisteten Arten von Landtieren aufgeführt sind. 2.   ZUCHTMATERIAL 2.1.   Von Huftieren — Maul- und Klauenseuche — Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis — Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) — Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) — Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie — Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis — Bovine Virus Diarrhoe — Bovine Genitale Campylobakteriose — Trichomonadose — Enzootische Leukose der Rinder — Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) — Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis — Ansteckende Blutarmut der Einhufer — Ansteckende Pferdemetritis — Klassische Schweinepest — Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit — Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine 2.2.   Von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Alle gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt und für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten gelisteten Arten von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von Belang sind, von denen Zuchtmaterial gewonnen wird, das in die Union eingeführt werden darf. 3.   ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON HUFTIEREN, GEFLÜGEL UND FEDERWILD 3.1.   Frisches Fleisch von Huftieren — Maul- und Klauenseuche — Infektion mit dem Rinderpest-Virus — Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus — Pockenseuche der Schafe und Ziegen — Pest der kleinen Wiederkäuer — Klassische Schweinepest — Afrikanische Schweinepest 3.2.   Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild — Hochpathogene Aviäre Influenza — Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 3.3.   Fleischerzeugnisse von Huftieren — Maul- und Klauenseuche — Infektion mit dem Rinderpest-Virus — Klassische Schweinepest — Afrikanische Schweinepest 3.4.   Fleischerzeugnisse von Geflügel und Federwild — Hochpathogene Aviäre Influenza — Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 3.5.   Milch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis — Maul- und Klauenseuche — Infektion mit dem Rinderpest-Virus 4.   WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — Epizootische Hämatopoetische Nekrose — Virale Hämorrhagische Septikämie — Infektiöse Hämatopoetische Nekrose — Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse — Koi-Herpesvirus-Infektion — Infektion mit Microcytos mackini — Infektion mit Perkinsus marinus — Infektion mit Bonamia ostreae — Infektion mit Bonamia exitiosa — Infektion mit Marteilia refringens — Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus — Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit — Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit ANHANG II MINDESTANGABEN ZU SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN (gemäß Artikel 10) Bei der Übermittlung eines Seuchenüberwachungsprogramms müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a) eine Beschreibung der epidemiologischen Lage bezüglich der Seuche vor Beginn der Umsetzung des Überwachungsprogramms sowie Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche; b) die Zieltierpopulation, epidemiologische Einheiten und Zonen des Überwachungsprogramms; c) eine Beschreibung i) der Organisation der zuständigen Behörde; ii) der Überwachung der Durchführung des Überwachungsprogramms; iii) der amtlichen Kontrollen, die während der Durchführung des Programms anzuwenden sind; iv) der Aufgaben aller involvierten Unternehmer, Tiergesundheitsexperten, Tierärzte, Labors für Tiergesundheit und anderer betroffener natürlicher oder juristischer Personen; d) Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist; e) die zur Bewertung der Programmfortschritte herangezogenen Indikatoren; f) die Diagnosemethoden, die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Häufigkeit der Probenahme und Tests; g) die bei der Ausarbeitung der risikobasierten gezielten Überwachung einzubeziehenden Risikofaktoren. ANHANG III Tabelle 1 Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume bei Huftieren, Honigbienen und Hummeln vor ihrem Eingang in die Union Tierart und Tierkategorie Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind Zur Schlachtung bestimmte Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine 3 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind Equiden außer registrierte Equiden 3 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, außer in Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht, wo dieser Zeitraum 40 Tage beträgt 15 Tage Registrierte Equiden 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, außer in Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht, wo dieser Zeitraum 40 Tage beträgt 15 Tage Registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden bis zu 30 Tage oder bis zu 90 Tage bei besonderen Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen Nicht festgelegt während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind 40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind 6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind Honigbienen und Hummeln Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Seit dem Schlupf Tabelle 2 Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vor ihrem Eingang in die Union Kategorie von Vögeln Der Haltungszeitraum gilt für Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.