Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng den folgenden Anforderungen genügen: a) Die Tiere wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt; b) bei der Beförderung in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene oder auf der Straße wurden die Tiere nicht in einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die nicht für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, entladen, umgeladen oder aus ihrem Transportbehälter/Container entnommen, und das Wasser, in dem sie befördert wurden, wurde nicht in einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben ausgetauscht, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist; c) die Tiere wurden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitszustand gefährden, insbesondere: i) wurden die Tiere gegebenenfalls in Wasser gegeben und befördert, durch das ihr Gesundheitsstatus nicht beeinträchtigt wurde; ii) waren die Transportmittel und die Transportbehälter/Container so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet war; iii) wurde der Transportbehälter/Container bzw. das Bünnschiff vor der Verladung zum Versand in die Union entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird; d) von der Verladung am Herkunftsbetrieb bis zur Ankunft in der Union wurden die Tiere nicht in demselben Wasser oder Transportbehälter/Container bzw. mit demselben Bünnschiff wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert; e) sofern ein Wasseraustausch in einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich war, hat dieser Austausch den Gesundheitsstatus der beförderten Tiere nicht gefährdet und wurde entsprechenden den folgenden Vorschriften durchgeführt: i) im Falle der Beförderung zu Land erfolgt der Austausch an Wasseraustauschstellen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiet, in dem der Wasseraustauch stattfindet, zugelassen sind; ii) im Falle der Beförderung mit einem Bünnschiff erfolgte der Austausch in einer Entfernung von mindestens 10 km zu Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden. Artikel 168 Transport von Wassertieren auf dem Seeweg Wenn der Versand von Sendungen von Wassertieren in die Union — wenn auch nur streckenweise — die Beförderung mit einem Schiff bzw. Bünnschiff umfasst, dürfen diese im Einklang mit Artikel 167 beförderten Sendungen von Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung neben der Veterinärbescheinigung auch von einer am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Kapitän des Schiffs unterzeichneten Erklärung begleitet sind, die folgende Angaben enthält: a) Ausgangshafen in dem Drittland oder Drittlandsgebiet; b) Ankunftshafen in der Union; c) gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben; d) Bestätigung, dass während des gesamten Transports der Wassertiersendung vom Ausgangshafen im Drittland oder Drittlandsgebiet zum Ankunftshafen in der Union die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 167 erfüllt waren. Artikel 169 Spezifische Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften (1)   Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet oder, bei Transport mit einem Bünnschiff, im Schiffsmanifest verzeichnet sind, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird. (2)   Das in Absatz 1 genannte lesbare Etikett enthält ferner folgende Angaben: a) Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container; b) Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art; c) für jede vorhandene Art Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container; d) Zweck, für den die Tiere bestimmt sind. (3)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen und für den Eingang in die Union bestimmt sind, genügen den folgenden Anforderungen: a) Sie sind mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird; b) auf dem unter Buchstabe a genannten lesbaren Etikett sind ferner die entsprechenden folgenden Vermerke angegeben: i) „Fisch für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union“; ii) „Weichtiere für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union“; iii) „Krebstiere für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union“. Artikel 170 Anforderungen in Bezug auf das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone bzw. ein Kompartiment derselben und in Bezug auf den Herkunftsbetrieb (1)   Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben kommen, das bzw. die die folgenden Anforderungen erfüllt: a) Es/Sie ist frei von den folgenden gelisteten Seuchen: i) bei Wassertieren auftretende Seuchen der Kategorien A und B; ii) relevante Seuchen der Kategorie C, wenn die Wassertiere oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, die in Bezug auf die betreffenden Seuchen über den Seuchenfreiheitsstatus oder ein zugelassenes Tilgungsprogramm verfügen; iii) Seuchen der Kategorie C in allen Fällen, in denen Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind; iv) falls die Bestimmungsmitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 176 der vorliegenden Verordnung nationale Maßnahmen ergriffen haben, stammen die Wassertiere der in Anhang XXIX aufgeführten Arten zudem aus Drittländern, Drittlandsgebieten, Zonen oder Kompartimenten derselben, die frei von den im genannten Anhang aufgeführten Seuchen sind; b) alle Eingänge von Wassertieren gelisteter Arten in das Drittland, Drittlandsgebiet, eine Zone oder ein Kompartiment derselben, das bzw. die in die Union ausführt, stammen aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die frei von den unter Buchstabe a genannten Seuchen ist; c) Wassertiere gelisteter Arten wurden im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht gegen Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B und, falls relevant, der Kategorie C geimpft. (2)   Sendungen von Aquakulturtieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Aquakulturtieren stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Aquakulturtiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem Betrieb kommen, der a) gemäß Anforderungen registriert wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten; oder b) gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Teil II Titel I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission (23) hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern [SANTE/7208/2019] festgelegten. Artikel 171 Vektorenarten (1)   Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nur unter den in Anhang XXX dargelegten Bedingungen als Vektoren für diese Seuchen. (2)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs von anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nicht als Vektoren für die in dem genannten Anhang aufgeführten Seuchen, wenn sie in die Union verbracht werden. Artikel 172 Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten Abweichend von Artikel 170 gelten die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden Kategorien von Wassertieren: a) Wassertiere, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; b) Wassertiere, die für Forschungszwecke verwendet werden sollen und für geschlossene Betriebe bestimmt sind, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassen sind; c) andere als unter Buchstabe b dieses Artikels genannte wild lebende Wassertiere, vorausgesetzt, sie wurden in einem Quarantänebetrieb unter Quarantäne gestellt, der für diesen Zweck zugelassen ist von der zuständigen Behörde i) im Herkunftsdrittland; oder ii) in der Union; d) Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und nicht mehr als lebende Tiere überleben können, wenn sie ins Wasser zurückgebracht werden; e) Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind; f) lebende Muscheln oder Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind. Artikel 173 Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden von anderen als lebenden Wassertieren stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs: a) von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; b) für den menschlichen Verzehr bestimmter Fisch, der vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurde. Artikel 174 Handhabung von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, nach ihrem Eingang in die Union (1)   Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen: a) auf direktem Weg zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert; b) angemessen gehandhabt, um sicherzustellen, dass natürliche Gewässer nicht kontaminiert werden. (2)   Wassertiere und von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht wurden, dürfen von dem Unternehmer in der Union nicht in natürlichen Gewässern freigesetzt oder anderweitig eingesetzt werden, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Freisetzung oder Einsetzung erfolgt, genehmigt. (3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats darf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Freisetzung oder Einsetzung in natürlichen Gewässern den Gesundheitsstatus der dortigen Wassertiere nicht gefährdet, und die Freisetzung in offenen Gewässern muss in allen Fällen Artikel 170 Buchstabe a Ziffer iii entsprechen. (4)   Das Wasser, in dem die Sendungen von Wassertieren transportiert werden, wird von dem Unternehmer angemessen gehandhabt, um eine Kontamination der natürlichen Gewässer in der Union zu vermeiden. TITEL 2 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR BEGRENZUNG DER AUSWIRKUNGEN VON BESTIMMTEN NICHT GELISTETEN SEUCHEN Artikel 175 Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Seuchen, bezüglich derer die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergriffen haben (1)   Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen gegen andere als die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen haben, trifft Maßnahmen, um die Einschleppung dieser nicht gelisteten Seuchen durch die Anwendung zusätzlicher Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Wassertieren und von aus anderen als lebenden Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diese Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente der Union zu verhindern. (2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Wassertierarten, die empfänglich für die in Absatz 1 genannten Seuchen sind, nur dann, wenn im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet keine Impfungen gegen diese Seuchen durchgeführt wurden. (3)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde stellt sicher, dass Wassertiere der in Absatz 2 genannten Arten, die in ein Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet, eine Zone oder ein Kompartiment derselben verbracht werden, aus einem anderen Drittland, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment stammen, das bzw. die ebenfalls frei von der relevanten Seuche ist. (4)   Die in den Artikeln 172 und 173 vorgesehenen Ausnahmen gelten für die in Absatz 2 genannten Wassertiere und aus Wassertieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nationale Maßnahmen gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Seuchen ergriffen haben. (5)   Die Handhabung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Wassertiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse nach dem Eingang in die Union entspricht den in Artikel 174 festgelegten Bedingungen. TEIL VI SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5, DEREN ENDGÜLTIGER BESTIMMUNGSORT AUẞERHALB DER UNION LIEGT, UND FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN, DIE AUS DER UNION STAMMEN UND DORTHIN ZURÜCKKEHREN Artikel 176 Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union (1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nicht aus der Union stammen, aber durch die Union durchgeführt werden und für einen Ort außerhalb der Union bestimmt sind, dürfen nur dann durch die Union hindurchgeführt werden, a) wenn sie alle einschlägigen Anforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Teilen I bis V erfüllen; oder b) wenn sie spezifischen Bedingungen unterliegen, die für das gelistete Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen. (2)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nach der Durchfuhr durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben in die Union zurückkehren, dürfen nur dann erneut in die Union verbracht werden, wenn sie allen einschlägigen Anforderungen an die betreffende Kategorie und Art von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß den Teilen I bis V entsprechen, es sei denn sie unterliegen a) den in den Artikeln 177 bis 182 festgelegten zusätzlichen Anforderungen; oder b) den spezifischen Bedingungen, die für das gelistete Durchfuhrdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen. (3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Bedingungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt und dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben zugewiesen, wobei Folgendem Rechnung getragen wird: a) den Kriterien gemäß Artikel 230 der Verordnung (EU) 2016/429; b) der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das zur Durchfuhr bestimmt ist, und der entsprechenden Tiergesundheitsrisiken; c) geografischen Beschränkungen; d) festgelegten Handelswegen; e) sonstigen maßgeblichen Faktoren. Artikel 177 Zusätzliche Anforderungen an den Eingang von registrierten Pferden, die aus der Union stammen und nach einer zeitweiligen Ausfuhr in ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben zur Teilnahme an Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen in die Union zurückkehren (1)   Sendungen von registrierten Pferden, die zeitweilig aus einem Mitgliedstaat in für den Eingang von Equiden in die Union gelistete Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben ausgeführt wurden, dürfen wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind: a) Die Tiere haben sich über einen Zeitraum außerhalb der Union aufgehalten, der von der Kommission für die jeweiligen Zwecke festgelegt wird und 90 Tage nicht überschreitet; b) außer für die Dauer der Rennen, Turniere oder kulturellen Veranstaltungen und der damit verbundenen Tätigkeiten (einschließlich Training, Aufwärmen und Präsentation) wurden die Tiere im Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben isoliert gehalten; c) die Tiere haben sich gemäß den spezifischen Anforderungen von Anhang XI Teil B nur in Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben aufgehalten, die derselben Statusgruppe wie das Versanddrittland oder -drittlandsgebiet angehören, und ihre Verbringung in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder ihr Transport in die Versandzone auf direktem Weg ist unter Bedingungen erfolgt, die mindestens genauso streng sind wie die Bedingungen, die für den direkten Versand in die Union gelten. (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen registrierte Pferde, die zeitweilig in Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben ausgeführt wurden, die mehr als einer Statusgruppe angehören, wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere ausschließlich an bestimmten hochklassigen Turnieren oder Rennen teilgenommen haben. Artikel 178 Spezifische Anforderungen an den Eingang von Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt (1)   Sendungen von Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Bei dem verweigernden Drittland oder Drittlandsgebiet handelt es sich um ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der Art und Kategorie der Tiere, die zurückkehren, gelistet ist; b) die unter Buchstabe a genannten Tiere wurden nicht durch ein anderes als das unter Buchstabe a genannte Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben durchgeführt; c) die Tiere werden von den folgenden Dokumenten begleitet: i) dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; ii) einem der folgenden Dokumente: — einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem gegebenenfalls der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe d erfüllt sind; oder — im Falle von verplombten Sendungen mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der bestätigt wird, dass der Transport gemäß Buchstabe d Ziffer ii und erforderlichenfalls Buchstabe d Ziffer iii erfolgt ist; iii) einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist; d) im Falle einer Entladung der Sendung im Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets bescheinigt, dass i) sie die Entladung der Tiere direkt in für deren Isolierung und vorübergehende Handhabung geeigneten Einrichtungen in den Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle des Drittlands oder Drittlandsgebiets genehmigt und beaufsichtigt hat; ii) wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine direkte und indirekte Berührung zwischen den in der Sendung enthaltenen Tieren und anderen Tieren zu vermeiden; iii) erforderlichenfalls ein wirksamer Schutz gegen Vektoren relevanter Tierseuchen gewährleistet wurde. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. Artikel 179 Spezifische Anforderungen an den Eingang von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehren (1)   Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden: a) dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung; b) einem der folgenden Dokumente: i) einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist; oder ii) im Falle von verplombten Sendungen oder ungeöffneten Transportbehältern/Containern, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist; c) einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist. (2)   Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht. Artikel 180 Spezifische Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die aus der Union stammt bzw. stammen und infol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.