Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, a) der zum Zeitpunkt der Verarbeitung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag; b) in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Eingangs der Tierkörper weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. TITEL 3 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FLEISCHERZEUGNISSEN UND TIERDARMHÜLLEN IN DIE UNION Artikel 147 Behandlung von Fleischerzeugnissen Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Fleischerzeugnisse der Sendung im Einklang mit Artikel 121 und wie in Artikel 148 bzw. 149 vorgeschrieben behandelt wurden. Artikel 148 Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen, falls die Fleischerzeugnisse der Sendung keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn a) das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist und der Eingang von diesem frischen Fleisch in die Union nicht den in Teil IV Titel 1 Kapitel 1 und 2 festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegt; b) das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch sämtlichen Anforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprach und daher zum Eingang in die Union zulässig war und stammte aus i) dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, ii) einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist, iii) einem Mitgliedstaat. Artikel 149 Fleischerzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen (1)   Sendungen von Fleischerzeugnissen, die nicht die Anforderungen von Artikel 148 erfüllen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, die von der Union für das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das Fleischerzeugnis stammt, gemäß Artikel 121 in der Liste festgelegt wurde, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch stammt aus: a) dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, oder b) einem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen ist, oder c) einem Mitgliedstaat. (2)   Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „B“ gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die a) nicht dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben entspricht, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis gewonnen wurde; b) auch für den Eingang von Fleischerzeugnissen der betreffenden Arten in die Union gelistet ist, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweilige Art gemäß Artikel 121 explizit von der Union in der Liste festgelegt worden ist. (3)   Sendungen von Fleischerzeugnissen, für deren Verarbeitung frisches Geflügelfleisch verwendet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „D“ gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, a) das bzw. die für den Eingang von frischem Geflügelfleisch in die Union gelistet ist; b) in dem bzw. in der ein Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. (4)   Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) die Fleischerzeugnisse wurden der strengsten der gemäß Artikel 121 für das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen, wenn das frische Fleisch vor der endgültigen Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen vermischt wird; oder b) die Fleischerzeugnisse wurden der risikomindernden Behandlung unterzogen, die gemäß Artikel 121 für das Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Fleischerzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Fleischerzeugnisses erfolgt ist. (5)   Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus einem anderem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben als dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Absatz 1 bzw. 2 unterzogen wurden. Artikel 150 Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Erzeugnisse frisches Fleisch verwendet wurde, das von Tieren stammt, die aus einem Betrieb bzw., im Falle von wild lebenden Tieren, von einem Ort stammen, in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union keine der in Anhang I aufgeführten gelisteten Seuchen, die für die Herkunftsarten der Fleischerzeugnisse relevant sind, aufgetreten ist. Artikel 151 Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Geflügel stammen, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat. Artikel 152 Spezifische Anforderungen an den Eingang von Tierdarmhüllen in die Union Sendungen von Tierdarmhüllen, die die Anforderungen gemäß Artikel 148 nicht erfüllen, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie den folgenden risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang XXVI Teil 2 unterzogen wurden: a) den Behandlungen „Tierdarmhülle 1“ oder „Tierdarmhülle 2“, wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen oder gehaltenen Schweinen stammen; b) den Behandlungen „Tierdarmhülle 3“, „Tierdarmhülle 4“ oder „Tierdarmhülle 5“, wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von anderen als den unter Buchstabe a genannten Tierarten stammen. TITEL 4 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON MILCH, MILCHERZEUGNISSEN, KOLOSTRUM UND ERZEUGNISSEN AUF KOLOSTRUMBASIS IN DIE UNION KAPITEL 1 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis Artikel 153 Herkunftsland der Rohmilch, des Kolostrums und der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für einen Zeitraum von mindestens 12 Monate vor dem Datum des Melkens frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war und in dem bzw. in der in diesem Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde. Artikel 154 Tiere, von denen Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen werden (1)   Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde(n). (2)   Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren gewonnen wurde(n), für die vor dem Datum des Melkens in dem Drittland oder Drittlandsgebiet des Melkens oder der Zone derselben ein durchgängiger Haltungszeitraum von mindestens 3 Monaten eingehalten wurde. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Milcherzeugnisse Artikel 155 Behandlung von Milcherzeugnissen Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung im Einklang mit den Artikel 156 oder 157 behandelt wurden. Artikel 156 Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen Sendungen von Milcherzeugnissen, die aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. für den Eingang von Rohmilch in die Union gelistet ist, dürfen in die Union eingeführt werden, ohne einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen worden zu sein, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung folgenden Anforderungen genügen: a) Die Rohmilch, aus der sie erzeugt wurden, wurde von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen; b) die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Rohmilch entsprach den einschlägigen allgemeinen Anforderungen an den Eingang in die Union gemäß den Artikeln 3 bis 10 sowie den spezifischen Anforderungen an den Eingang von Rohmilch in die Union gemäß den Artikeln 153 und 154 und war daher für den Eingang in die Union zulässig und stammt aus i) dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden; ii) einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben als dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden und das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen ist; oder iii) einem Mitgliedstaat. Artikel 157 Milcherzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen (1)   Sendungen von Milcherzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Artikel 156 nicht entsprechen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Anhang XXVII Spalte A aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, sofern a) die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Milch von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde; b) das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Melkens nicht frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war oder in diesem Zeitraum gegen diese Seuchen geimpft wurde. (2)   Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Anhang XXVII Spalte B aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Milch von anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tierarten stammt. (3)   Sendungen von Milcherzeugnissen, für deren Verarbeitung Rohmilch oder Milcherzeugnisse von mehr als einer Tierart verwendet wurde(n), dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Milcherzeugnisse entweder: a) mindestens der strengsten der für jede Herkunftstierart festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn das Vermischen der Rohmilch bzw. der Milcherzeugnisse vor der endgültigen Verarbeitung zu dem jeweiligen Erzeugnis erfolgt; oder b) der risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die für jede Herkunftstierart festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Erzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Milcherzeugnisses erfolgt. TITEL 5 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON EIERN UND EIPRODUKTEN IN DIE UNION KAPITEL 1 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eier Artikel 158 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eier stammen Sendungen von Eiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza anwendet, das den folgenden Anforderungen entspricht: a) Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder b) dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Artikel 159 Herkunftsbetrieb der Eier Sendungen von Eiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier der Sendung aus einem Betrieb stammen, der den folgenden Anforderungen genügt: a) In den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung für den Eingang in die Union gab es weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; und b) im Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, gab es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung für den Eingang in die Union weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit. KAPITEL 2 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eiprodukte Artikel 160 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eiprodukte stammen Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eiprodukte der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza anwendet, das den folgenden Anforderungen entspricht: a) Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder b) dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Artikel 161 Herkunftsbetrieb der Eier Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Eiprodukte der Sendung Eier verwendet wurden, die aus einem Betrieb stammen, a) in dem es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab; b) in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, i) es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab; oder ii) es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 1 unterzogen wurden; c) in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, i) es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab; oder ii) es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 2 unterzogen wurden. TITEL 6 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE IN ZUSAMMENGESETZEN ERZEUGNISSEN ENTHALTEN SIND, IN DIE UNION Artikel 162 Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, und nicht haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse und/oder Eiprodukte enthalten (1)   Sendungen der folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, gelistet ist: a) zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten; b) zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse oder Eiprodukte enthalten, die nicht haltbar gemacht wurden. (2)   Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den in Absatz 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, a) folgenden Anforderungen entsprechen: i) den einschlägigen allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß Teil 1 dieser Verordnung; ii) den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Titeln 3 bis 5 dieses Teils; b) gewonnen wurden in i) demselben gelisteten Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben, aus dem bzw. der die zusammengesetzten Erzeugnisse stammen; ii) in der Union; oder iii) einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, ohne dass dafür eine spezifische risikomindernde Behandlung gemäß den Artikeln 148 und 156 erforderlich ist, wenn das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der die zusammengesetzten Erzeugnisse hergestellt wurden, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union ohne spezifische risikomindernde Behandlung gelistet ist. Artikel 163 Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse und/oder Eiprodukte enthalten Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, in denen nur Milcherzeugnisse oder Eiprodukte enthalten sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnisse und Eiprodukte haltbar bei Raumtemperatur gemacht wurden und wenn a) sie einer Behandlung unterzogen wurden, die den folgenden Behandlungen mindestens gleichwertig ist: i) den risikomindernden Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß Anhang XXVII Spalte B; ii) den risikomindernden Behandlungen von Eiprodukten gemäß Anhang XXVIII; b) sie, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, von einer Erklärung des Unternehmers aus dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet der zusammengesetzten Erzeugnisse begleitet sind, in der bestätigt wird, dass die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnisse und Eiprodukte mindestens der in Buchstabe a genannten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden. TITEL 7 SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE FÜR DEN PERSÖNLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND, IN DIE UNION Artikel 164 Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen und den zusätzlichen Eingangsanforderungen an Säuglingsmilch, Säuglingsnahrung und Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch Abweichend von den Anforderungen von Teil I Artikel 3 bis 10 und der Artikel 120 bis 163 dürfen Sendungen von Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigter Spezialnahrung, das bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthält, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn a) diese Erzeugnisse zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind; b) ihr Gesamtgewicht 2 kg pro Person nicht übersteigt; c) diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen; d) es sich bei den Erzeugnissen um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt; e) die Packung nicht geöffnet ist, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. Artikel 165 Ausnahme von Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus bestimmten Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen (1)   Abweichend von den Anforderungen gemäß Teil I Artikel 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 120 bis 163 dürfen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind und aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen, die auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen mit der Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Eingang bestimmter Mengen von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet sind. (2)   Das Gesamtgewicht, das pro Person in die Union verbracht werden kann, darf das für das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet in der Liste festgelegte Höchstgewicht nicht überschreiten. TEIL V TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GELISTETER ARTEN UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND IHRE ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG TITEL 1 ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GEMÄẞ ARTIKEL 1 ABSATZ 6 UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN IN DIE UNION Artikel 166 Untersuchung von Wassertieren vor dem Versand Sendungen von anderen Wassertieren als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Wassertiere einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ausfuhrdrittland, Ausfuhrdrittlandsgebiet, einer Zone oder eines Kompartiments derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen und anormal hohen Sterblichkeitsraten durchgeführt wurde. Artikel 167 Versand von Wassertieren in die Union Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.