Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rper wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tierkörpern gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a) die Tierkörper wurden vom Ort der Tötung auf direktem Weg zu einem Wildverarbeitungsbetrieb versandt, der sich in demselben gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben befindet; b) während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb i) wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist; ii) sind die Tierkörper nicht mit Tieren oder Tierkörpern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen; c) für den Transport der Tierkörper zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb wurden Transportmittel und Transportbehälter/Container verwendet, die die folgenden Anforderungen erfüllen: i) sie wurden vor dem Verladen der Tierkörper zum Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert; ii) sie waren so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Tierkörper während des Transports nicht gefährdet wurde. Artikel 126 Schlachttier- und Nekropsieuntersuchungen Sendungen von frischem Fleisch gehaltener und wild lebender Tiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Untersuchungen unterzogen wurden: a) bei gehaltenen Tieren: i) einer Schlachttieruntersuchung innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor der Schlachtung; ii) einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung bzw. Schlachtung; b) im Falle von wild lebenden Tieren: einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung. Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen werden von einem amtlichen Tierarzt im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der Zone derselben durchgeführt, um die relevanten Seuchen gemäß Anhang I sowie neu auftretende Seuchen auszuschließen. Artikel 127 Handhabung der Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, während der Tötung oder Schlachtung Sendungen von frischem Fleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren stammt, die während der Tötung bzw. Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind. Artikel 128 Handhabung und Vorbereitung von frischem Fleisch im Herkunftsbetrieb Sendungen von frischem Fleisch werden strikt von frischem Fleisch getrennt, das nicht die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union gemäß den Artikeln 124 bis 146 erfüllt; dies gilt während der Schlachtung, der Zerlegung und a) bis zur Verpackung des Fleisches zur weiteren Lagerung oder zum Versand in die Union; oder b) bis zur Ankunft des Fleisches in der Union, wenn es sich um unverpacktes frisches Fleisch handelt. KAPITEL 2 Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Huftieren ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER UND WILD LEBENDER HUFTIERE Artikel 129 Herkunftstierart des frischen Fleisches von Huftieren Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von den folgenden Arten stammt: a) im Falle von gehaltenen Huftieren: von sämtlichen Arten von Huftieren; b) im Falle von wild lebenden Huftieren und als Farmwild gehaltenen Huftieren: von allen Huftierarten außer von Rindern, Schafen, Ziegen und Hausschweinerassen. Artikel 130 Eingangsverbot für frisches Blut Sendungen von frischem Blut von Huftieren für den menschlichen Verzehr dürfen nicht in die Union verbracht werden. ABSCHNITT 2 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER HUFTIERE Artikel 131 Haltungszeitraum vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt (1)   Für die gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es nicht erforderlich, vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung einen Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden: a) aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch derselben Art von Huftieren in die Union gelistet ist, und die gehaltenen Huftiere dort mindestens 3 Monate vor der Schlachtung verblieben sind; oder b) aus einem Mitgliedstaat. (2)   Für andere als die unter Absatz 1 genannten gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es erforderlich, unmittelbar vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung durchgängig den in Anhang XXIII festgelegten Haltungszeitraum einzuhalten, wobei die Tiere a) im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben sind; b) im Herkunftsbetrieb verblieben sind; c) nicht mit Huftieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind. Artikel 132 Ausnahmeregelung in Bezug auf den Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof auf direktem Weg Abweichend von Artikel 124 Buchstabe b dürfen Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere, die den darin genannten Anforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, sofern das frische Fleisch der Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde und a) die Huftiere nach dem Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor ihrer Ankunft im Schlachthof einen einzigen Betrieb durchlaufen haben, der Auftriebe durchführt und den Anforderungen gemäß Artikel 20 Buchstabe b genügt; b) die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zusätzliche Garantien dafür gegeben hat, dass der Gesundheitsstatus der Huftiere während ihrer Verbringung vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof nicht gefährdet wurde; c) das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die unter Buchstabe b genannt ist, gemäß der Liste befugt ist, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen. Artikel 133 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch gehaltener Huftiere stammt (1)   Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den in Anhang XXIV Teil A festgelegten Mindestzeiträumen der Seuchenfreiheit im Hinblick auf die aufgeführten gelisteten Seuchen entspricht, für die die Arten von Huftieren, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, gelistet sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit können für die in Anhang XXIV Teil B aufgeführten Seuchen verringert werden, sofern die dort festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind; diese spezifischen Bedingungen sind von der Union für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit in der Liste festzulegen. (2)   Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der keine Impfungen im Einklang mit der Tabelle in Anhang XXV Teil A gegen die in Absatz 1 genannten gelisteten Seuchen durchgeführt wurden. (3)   Abweichend von Absatz 2 können Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sein, sofern die von der zuständigen Behörde auferlegten spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe b bzw. Nummer 3.1 Buchstabe a erfüllt sind, die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit von der Union in der Liste festzulegen sind. Artikel 134 Herkunftsbetrieb der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde (1)   Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Huftieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, a) in dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden, für die die Huftierarten, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Fleisch stammt, gelistet sind; oder b) der den spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe b bzw. Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht, die von den zuständigen Behörden des Drittlands, Drittlandsgebiets oder einer Zone derselben dann auferlegt werden, wenn weniger als 12 Monate vor dem Datum der Schlachtung Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt wurden, und die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, hinsichtlich des Eingangs in die Union explizit von der Kommission in der Liste festzulegen sind. (2)   Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Huftieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, a) in dem keinerlei Impfungen im Sinne des Anhangs XXV Teil A durchgeführt wurden; oder b) der sich in einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben befindet, das bzw. die den spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXIV Teil B Nummer 1 entspricht; diese Bedingungen sind für das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union gelistet ist, und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit von der Kommission in der Liste festzulegen. Artikel 135 Spezifische Anforderungen an frisches Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren stammt, die von Geburt an getrennt von wild lebenden Huftieren gehalten wurden. Artikel 136 Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches gehaltener Huftiere Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof oder in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden. ABSCHNITT 3 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH WILD LEBENDER HUFTIERE Artikel 137 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 133 genügt. Artikel 138 Wild lebende Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie wurden in mehr als 20 km Entfernung von der Grenze eines Drittlands, Drittlandsgebiets oder einer Zone derselben getötet, das bzw. die zu dieser Zeit nicht für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten von wild lebenden Huftieren in die Union gelistet war; b) sie wurden in einem Gebiet getötet, in dem im Umkreis von 20 km in den vorangegangenen 60 Tagen keine der in Anhang XXIV Teil A genannten Seuchen gemeldet wurden. Artikel 139 Wildverarbeitungsbetrieb, aus dem das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden. KAPITEL 3 Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Geflügel und Federwild ABSCHNITT 1 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON GEFLÜGEL Artikel 140 Haltungszeitraum für Geflügel Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel gewonnen wurde, das a) vom Schlupf bis zum Datum der Schlachtung im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch stammt, verblieben ist; oder b) als Eintagsküken, Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel oder zur Schlachtung bestimmtes Geflügel aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang dieser Waren in die Union gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt worden ist, wobei die Einfuhr unter Einhaltung von Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung. Artikel 141 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Geflügelfleisch stammt Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt: a) es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in: i) Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder ii) dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); b) es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza; c) sofern in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass i) das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht; ii) das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht; iii) sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen; d) das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben i) gilt in Bezug auf frisches Fleisch von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii) gilt in Bezug auf frisches Fleisch von Laufvögeln entweder — im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; oder — zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben; e) wenn Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass i) die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder ii) die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; f) es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln: i) Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii) regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage; g) Das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln. Artikel 142 Herkunftsbetrieb des Geflügels Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel stammt, das aus einem Betrieb kommt, a) in dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; b) der — im Falle von frischem Fleisch von Laufvögeln, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist — die in Anhang XIV Nummer 3 Buchstaben b und c festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Laufvögel, Bruteier und frisches Fleisch von Laufvögeln aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, erfüllt. Artikel 143 Geflügel, von denen das frische Fleisch stammt (1)   Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza oder eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden oder die den folgenden Anforderungen entsprechen: a) Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden; b) wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, i) hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe — den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder — den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; ii) sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln. (2)   Sendungen von frischem Geflügelfleisch, das für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet mit Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel stammt, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat. Artikel 144 Herkunftsbetrieb des frischen Geflügelfleisches Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof gewonnen wurde, der a) zum Zeitpunkt der Schlachtung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach nationalem Recht unterlag; b) um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. ABSCHNITT 2 SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON FEDERWILD Artikel 145 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch von Federwild stammt Sendungen von frischem Fleisch von Federwild dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt: a) Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht: i) Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder ii) dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); b) es bzw. sie unterlag mindestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt der Tötung keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit. Artikel 146 Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches von Federwild Sendungen von frischem Fleisch von Federwild dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.